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Termine und Fristen zum Jahresende – freie Beratungszeiten und ein kurzes Fazit

So, nun ist es wieder soweit. Die letzten Tage vor Heiligabend und nur noch wenige Tage bis Silvester und damit dem Ende des alten Jahres. Auch in diesem Jahr ist es nicht anders, das kennt jeder aus anderen Branchen genau so. Anfragen, Tarifumstellungen oder Neuanträge sollen irgendwie noch bis zum Jahresende erledigt werden, auch wenn dieses in vielen Fällen recht unmöglich oder unwahrscheinlich erscheint. Daher möchte ich die Gelegenheit nutzen um einige wichtige Daten und Abläufe hier kurz zusammenzufassen und für einige Situationen und Anliegen Hinweise zu geben.

Muss ich jetzt schnell entscheiden oder geht das in 2018 auch noch?

Generell gilt, Sie müssen gar nichts. Wer nun meint schnell eine Entscheidung für oder gegen eine Absicherung bei Berufsunfähigkeit oder einen Schutz in der privaten Kranken(zusatz)Versicherung treffen zu wollen, den muss ich leider enttäuschen. Es ist illusorisch jetzt noch anzufangen und ohne bisherige Vorarbeit oder Tarifauswahl noch einen Antrag stellen zu wollen. Jedes Jahr auf’s neue überlege ich, zwischen den Tagen einmal “frei” zu machen, tue es dann aber aufgrund eigener Fristsachen doch nicht. Dennoch möchte ich Ihnen den guten Rat geben, falls noch nicht final entschieden und damit alle Vorarbeit geleistet, machen Sie es im nächsten Jahr, ganz in Ruhe. Entscheidungen sollten gut überlegt, durchdacht und begründet sein.

Hier einige Lesetips:

Ich muss noch schnell in die PKV (oder doch nicht?)

Noch schnell ein Jahr jünger einen Vertrag abschließen?

Wie berechnet sich das Eintrittsalter?

Ich habe eine Beitragserhöhung bekommen, was muss ich bis wann tun?

Wenn die Gesellschaft Ihren Tarif angepasst hat und Sie über einen Tarifwechsel innerhalb der eigenen Gesellschaft nachdenken (was immer erst eine Option ist), dann können Sie auch im Januar oder zu einem anderen Termin in 2ß18 noch problemlos wechseln. Dazu ist es nicht nötig jetzt etwas zu überstürzen. Zudem sind die Gesellschaften jetzt zwischen den Tagen so überlastet, das es sinnvoll nicht möglich ist eine Berechnung für Umstellungen zu bekommen. Daher… lassen Sie es bleiben und genießen Sie die Weihnachtstage und den Start in das neue Jahr. Danach schauen Sie sich ganz in Ruhe einmal den Kriterienfragebogen an und überlegen dann, welche Leistungen Ihnen wie wichtig sind. Mit Hilfe dieser Daten lässt sich eine entsprechende Tarifumstellung planen und überlegen, ganz ohne Zeitdruck und Stress.

Auch in dem Artikel

Wenn Sie jedoch zu einem anderen Versicherer wechseln möchten oder “müssen”, dann ist es nun schon nahezu zu spät. Eine Beratung heute neu zu beginnen und alles noch fristgerecht schaffen zu können ist nahezu unmöglich. Durch die Beitragsanpassung ist ein Sonderkündigungsrecht vorhanden, hier ist also eine Beendigung des alten Vertrages noch möglich, bis Jahresende zumindest.

Grundlage ist hier der Paragraph 205 des VVG:

(4) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leistung, kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung wirksam werden soll.

Aber Achtung. Die Versicherung muss den Nachweis ggf. erbringen, wann Ihnen die Beitragsanpassung zugegangen ist. Schreibt diese zum Beispiel nur “im November” auf Ihre Schreiben, so besteht ein Kündigungsrecht ggf. auch noch länger. Denn ein Zugang wäre auch am 30.11. oder gar 1.12. noch möglich und es sind von da an zwei Monate Zeit.

ABER: Eine Kündigung wird nur wirksam, wenn der neue Versicherer rechtzeitig angenommen hat und eine entsprechende Folgeversicherungsbestätigung ausgestellt hat.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der Versicherungsnehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist; liegt der Termin, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde, mehr als zwei Monate nach der Kündigungserklärung, muss der Nachweis bis zu diesem Termin erbracht werden.

Nun gibt es Fälle, wo jemand seine Anpassung bzw. das Schreiben nicht bekommen hat, es bei der Post verloren ging oder sonst eine solche Info nicht zugestellt wurde. Diese Menschen bekommen es dann erst mit, wenn im Januar ein höherer Beitrag ab gebucht wurde. Was dann zu tun ist und wie und wo sich die Fristen dann verlängern, das lesen Sie hier:

Meine Krankenkasse lässt mich nicht raus, weil die 18 Monate nicht erfüllt sind

Das ist das nächste Problem, die Bindungsfrist in der GKV. Einige gesetzliche Krankenkassen legen das Gesetz gern so aus, wie es ihnen gerade in den Kram passt. Da wird schnell einmal behauptet “Sie können nicht kündigen, weil Sie ja noch keine 18 Monate versichert sind.” Das ist leider totaler Unsinn. Auch wenn die Kassen das gern meinen, eine Bildungsfrist gibt es beim Wechsel in die PKV nicht. Was Sie nun tun können, lesen Sie hier:

Anders sieht es bei Wahltarifen aus, diese sind nicht immer so ohne weiteres kündbar, auch nicht bei einem PKV Wechsel.

Gibt es sonst Fristen zu beachten?

Wichtig ist in dem Zusammenhang noch eins. Denken Sie in jedem Fall, auch falls Sie schon einen Antrag gestellt haben, an die Übersendung des Nachweises zur Vorversicherung an die Krankenkasse oder den letzten Versicherer. Nur dann wird eine Kündigung wirksam. In der Absicherung bei Berufsunfähigkeit gilt hier zudem ein neues Eintrittsalter im Jahr 2018, bis auf wenige Ausnahmen. Einige wenige Versicherer haben die 6-Monatsregel, was nichts anderes bedeutet, als das Sie 6 Monate vor und nach Ihrem Geburtstag das gleiche Alter haben. Wer also im August geboren ist, hat noch bis Februar zeit das Alter “2017” zu nutzen.

Frohe und ruhige Weihnachten

Auch in diesem Jahr einen ganz großen Dank. Dank insbesondere an großartige Kunden und Interessenten, Leser des Blogs und alle Kollegen. Es ist mir eine riesige Freude in der Beratung zu erklären und auch durchaus dem oder der einen oder anderen abzusagen und den Rat zu geben, nichts zu tun oder da zu bleiben wo man ist.

Nicht alle die in eine PKV könn(t)en müssen und gehören auch dahin. Anscheinend liege ich mit meiner Beratung nicht so falsch, wie Sie unter den aktuellen Referenzen hier gern nachlesen können.

Ihnen und Ihren lieben wünsche ich nun eine wunderbare besinnliche Zeit. Ich werde vom 27. bis voraussichtlich 29. oder 30. Dezember auch erreichbar sein, wenn Sie also Fragen haben, fragen Sie gern! Sonst lassen Sie sich aber nicht hetzen und schon gar nicht überreden. Überzeugen und hinter einer Entscheidung stehen ja, Verkaufsdruck und ein “Sie müssen aber unbedingt heute” sind eher die falschen Ratgeber.

Ihnen alles Gute für ein tolles Jahr 2018 und wir lesen, sehen oder hören und dann.

Ihr Sven Hennig

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