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Steuerliche Absetzbarkeit von Krankenversicherungsbeiträgen

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Gestern, am 18. Februar 2009, hat das Bundeskabinett die steuerliche Absetzbarkeit von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung beschlossen und damit deutlich ausgeweitet.

Wie das Bundesfinanzministerium mitteilte, werden die Versicherten um ca. 9,3 Millarden Euro entlastet.

Laut Gesetzentwurf können ab 2010 alle Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden, die im Wesentlichen ein, der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegepflichtversicherung, entsprechendes Leistungsniveau absichern. Gesetzlich und privat Kranken- und Pflege-Pflichtversicherte, ihre Ehepartner sowie ihre mitversicherten Kinder sollen insoweit steuerlich geichbehandelt werden.

Um eine Gleichbehandlung von gesetzlich und privat Versicherten sicherzustellen, können auch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich berücksichtigt werden.

Sonderleistungen wie Krankengeld fallen jedoch nicht unter die neue Regelung. Weiterhin besteht nun zum ersten Mal die Möglichkeit, die Beiträge für Kinder, die bei Ihren Eltern privat mitversichert sind, vollständig abzusetzen.

Damit wurde, nach meiner Meinung, endlich die nötige Voraussetzung auf dem Weg zur Gleichbehandlung von gesetzlich und privat Krankenversicherten geschaffen. Der Gesetzgeber trägt damit den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichtes vom 13. 02. 2008 Rechnung. Dort hatte das Gericht festgestellt, dass die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zum Umfang der steuerlichen Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

Weitere Details soeben bekannt:

– Der Sonderausgabenabzug für alle sonstigen Versicherungsbeiträge mit Ausnahme der Altersvorsorgeaufwendungen wird in ein Basisabsicherungsniveau für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge umgestaltet (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG-E).

– Eigene Beiträge zur Krankenversicherung, die für den Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner und für jeden Sprössling mit Anspruch auf Kindergeld, werden in Höhe des existenznotwendigen Versorgungsniveaus als Sonderausgaben berücksichtigt. Dabei sind Prämien des 2009 eingeführten Basistarifs der privaten Krankenversicherung in vollem Umfang Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG-E).

Nicht abziehbar bleiben Beitragsanteile zur Krankenkasse, die auf einen über die medizinische Grundversorgung hinausgehenden Versicherungsschutz entfallen. Darunter fallen z. B. Prämien für eine Chefarztbehandlung oder ein Einzelzimmer im Krankenhaus. Nicht abzugsfähig sind weiterhin die Beitragsanteile zur gesetzlichen Krankenversicherung, soweit sie der Finanzierung des Krankengelds dienen. Der jeweilige Beitrag wird insoweit um 4% vermindert (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a S. 4 EStG-E).

– Beiträge für eine gesetzliche und private Pflege-Pflichtversicherung sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3b EStG-E).

– Diese neue Basisabsicherung führt allerdings im Gegenzug zu einem Abzugsverbot für alle weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Um eine Schlechterstellung zu vermeiden, erfolgt eine Günstigerprüfung zwischen altem und neuem Recht (§ 10 Abs. 4 EStG-E).

– Die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge werden bereits im Lohnsteuerverfahren über die Vorsorgepauschale berücksichtigt. Im Rahmen der Veranlagung entfällt dafür der Abzug einer Vorsorgepauschale, weil hier nur noch die tatsächlich geleisteten Beiträge berücksichtigt werden (§ 10c EStG-E).

Ein Kommentar

  1. Hallo,
    ich bin privatversichert und erhalte einen sogenannten Tarifbonus, weil ich pro Jahr die ersten 1500 € selbst bezahlen muss. Wird diese Leistung auch steuerlich absetztbar?

    Danke
    HW

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