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Sonderkündigungsrecht der Privaten Krankenversicherung (PKV) bei Versicherungspflicht

In der letzten Woche begegnete mir eine Anfrage, welche ich zunächst nicht so richtig einordnen konnte. Es ging um die Frage der Kündigung der PKV bei Versicherungspflicht. Das ist m.E. eindeutig geregelt.

Zur Situation:

Es handelte sich um einen Versicherten der bis 31. 08. 2009 selbstständig war und nun, ab 1. September eine neue Tätigkeit gefunden hatte. Mit seinem Einkommen von etwas über 2.000 EUR Brutto war dieser ganz klar versicherungspflichtig. (Grundlage: §5 SGB V)

Schauen wir uns zunächst die Gründe an:

Bei den, im § 5 definierten Grundlagen tritt zunächst zwingen Versicherungspflicht in der GKV ein. Nur wenn Tatbestände aus dem §8 greifen, so kann man sich unter Umständen von dieser Pflicht befreien lassen.

In diesem Fall traf keine der Gründe zu. Daher trat Versicherungspflicht ein und der Arbeitgeber musste den Kunden zweifelsfrei versicherungspflichtig in einer GKV anmelden. Das wusste dieser aber anscheinend nicht und verweigerte eine solche Anmeldung mit dem Hinweis, “Sie waren doch privat versichert”.

Anscheinend traf der Kunde aber auch bei seinem Privaten Krankenversicherer, der Hanse Merkur, im Servicecenter auf keinen der so recht wusste was er sagt. Man teilte dem Kunden telefonisch mit, er möge doch bitte regulär kündigen, das ginge zum Ende des Jahres.

Dieses ist natürlich Unsinn. Denn §13 (3) der Musterbedingungen (MB/KK) (Direktlink) ermöglicht in solch einem Fall eben ein Sonderkündigungsrecht. Zu beachten sind die Nachweisfristen von 2 Monaten. Dann endet der Schutz der PKV eben zum Eintreten der Versicherungspflicht in der GKV.

Denken Sie also in solch einem Fall daran, diese dem Privaten Versicherer dieses rechtzeitig nachzuweisen und somit kein Frist zu versäumen.

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