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SIGNAL Krankenversicherung mit Unisex-Bedingungen

Auch die SIGNAL Krankenversicherung veröffentlicht die ab dem kommenden Jahr gültigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankenversicherung in der Unisex-Welt. Bereits vor einigen Tagen hatte der Deutsche Ring Krankenversicherung einen Vorstoß gewagt und seine Bedingungen der Unisextarife veröffentlicht. Nun zieht der zweite Krankenversicherer im Konzernverbund nach. Auch die SIGNAL Krankenversicherung versieht die neuen Bedingungen mit zahlreichen Verbesserungen und zeigt damit „Unisex wird nicht schlechter- eher besser“.

Umsetzung der Mindestkriterien des PKV Verbandes

Die SIGNAL Krankenversicherung wird in allen Tarifen der neuen Unisexwelt die vom PKV Verband erarbeiteten Mindestkriterien umsetzen. So ergeben sich insbesondere bei den Leistungen der ambulanten Psychotherapie, der Versorgung mit Hilfsmitteln oder den Entziehungsmaßnahmen Verbesserungen im Umfang des Versicherungsschutzes. Auch in den Tarifen der Beihilfeversorgung gelten die neuen Kriterien ab dem 01. Januar 2013.

Im Teil I der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und damit gültig für alle Tarife ab 2013:

„Abweichend von §5 Abs. 1 b Teil I wird bei der ersten Entziehungsmaßnahme, für die anderweitig ein Anspruch auf Kostenerstattung nicht geltend gemacht werden kann, ein Kostenzuschuss in Höhe von 80% gezahlt, wenn und soweit die Signal Krankenversicherung a.G. diesen vor Beginn der Maßnahme schriftlich zugesagt hat. Die Zusage kann von einer Begutachtung über die Erfolgsaussicht durch einen von der SIGNAL Krankenversicherung a.G. beauftragten Arzt abhängig gemacht werden. Bei einer stationären Entziehungsmaßnahme sind nur die allgemeinen Krankenhausleistungen gemäß Abschnitt B 3.1. erstattungsfähig. Ein Krankenhaustagegeld wird nicht gezahlt. Diese Regelungen gelten nicht für Entziehungsmaßnahmen aufgrund Nikotinsucht.“

Hilfsmittel werden zukünftig als offene Formulierung in den Bedingungen genannt sein. Anders als bisher sind daher keine abschließenden und geschlossenen Aufzählungen mehr vorhanden, vielmehr wird die Formulierung aus den Mindestkriterien übernommen. So heißt es dann:

„Erstattungsfähig sind zu 100 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages die Kosten für Hilfsmittel (außer Sehhilfen), die körperliche Behinderungen unmittelbar mildern oder ausgleichen sollen. Als Hilfsmittel gelten nicht sanitäre Bedarfsartikel und medizinische Heilapparate (z. B. Heizkissen, Fieberthermometer).“

Für die Grenze, ab welcher eine Zusage erforderlich ist, finden sich weitere Regelungen in den einzelnen Tarifen. So liegt diese bei den Tarifen Start und Start Plus bei 500 EUR, ab der Tarifstufe Komfort bei 1.000 EUR.

„Hilfsmittel gleicher Art, mit einem Kaufpreis bis einschließlich 500 Euro (oder deren Wartung und Reparatur) werden einmal pro Kalenderjahr ohne vorherige Zusage von der SIGNAL Krankenversicherung a. G. erstattet. Eine vorherige Zusage wird erforderlich, wenn diese Hilfsmittel (oder deren Wartung und Reparatur) mehr als einmal pro Kalenderjahr erstattet werden sollen.

Hilfsmittel mit einem Kaufpreis von über 500 Euro sowie Wartungs- und Reparaturkosten, welche diesen Betrag überschreiten, bedürfen der vorherigen Zusage der SIGNAL Krankenversicherung a. G. Wird keine vorherige Zusage eingeholt, werden die Kosten übernommen, die in gleicher Qualität und Ausführung im Rahmen einer möglichen alternativen und kostengünstigeren Versorgungsform (Miete, Leasing, Kauf) oder bei Bezug des Hilfsmittels über einen Kooperationspartner der SIGNAL Krankenversicherung a. G. angefallen wären.“

Leistungen für die ambulante Psychotherapie werden im Rahmen der vom PKV Verband erarbeiteten Mindestkriterien bis zu 50 Sitzungen geleistet. Tarife die bisher nur 30 Sitzungen als Begrenzung hatten (Komfort, Komfort Plus, Exklusiv, Exklusiv Plus, Start-B und Komfort-B) erhalten eine Anhebung

auf 50 Sitzungen. Ab der 31. Sitzung ist hier eine Leistungszusage erforderlich. Die Erstattungen sind je nach Tarif unterschiedlich. So gelten für die Start, Start Plus, Start-B und Komfort Tarife 75%, Komfort Plus und Exklusiv 80% und für die Tarife Exklusiv Plus und Komfort-B 100%

Neben den Änderungen im Teil I und somit der Geltung für alle Tarife der Signal Krankenversicherung, folgen auch in den Tarifbedingungen weitere Klarstellungen und Leistungsverbesserungen.

Änderungen bei Vorsorgeuntersuchungen in den Tarifen Komfort Plus, Exklusiv und Exklusiv Plus

Neben einer Erweiterung des Kataloges der unschädlichen Vorsorgeuntersuchungen lautet die AVB Formulierung im Teil II nun:

„Untersuchungen gemäß Anhang „Verzeichnis der gezielten Vorsorgeuntersuchungen“ haben keinen Einfluss auf die Auszahlung einer Beitragsrückerstattung gemäß §8 Abs. 6a Teil II.“

Hier wird der veränderten Anforderung des Marktes Rechnung getragen und mehr Vorsorgeuntersuchungen werden unschädlich für die Gewährung der Beitragsrückerstattung.

Anpassungsvorschriften werden verbessert

In den neuen Bedingungen wird es nun möglich, die festen Euro-Beträge der Geldwertentwicklung anzupassen und damit bei Sehilfeerstattungen oder Höchstgrenzen bei der Zahnbehandlung aktuell zu bleiben.

„Im Falle einer Anpassung nach § 8 b Teil I prüft die SIGNAL Krankenversicherung a. G., ob gleichzeitig die in Abschnitt B genannten Euro-Beträge anzupassen sind. Diese Euro-Beträge können unter den Voraussetzungen des § 18 Teil I mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse auch für den noch nicht abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres den veränderten Verhältnissen angepasst werden.“

Verbesserungen im Zahnbereich und bei Generikaregelungen

Im Rahmen der Anpassung werden kleinere Änderungen in verschiedenen Bereichen der einzelnen Tarife in die Bedingungen übernommen. So sind zukünftige die Leistungen für professionelle Zahnreinigung bis zur zweimal pro Kalenderjahr in den Tarifen enthalten. Während diese Leistung im Komfort-B schon enthalten war, erhalten die anderen Tarife der Signal eine Verbesserung.

„Erstattungsfähig sind ebenfalls zweimal je Kalenderjahr die Kosten für professionelle Zahnreinigung nach Ziffer 1040 GOZ bis zu den Höchstsätzen der geltenden GOZ.“

Die bisher in den Tarifen Start, Start Plus, Komfort, Komfort Plus und den Beihilfetarifen Start-B und Komfort-B enthaltene Regelung zur Versorgung mit Generikapräparaten wird verbessert. Wenn „im Zusammenhang mit der Einnahme des Generikums nachgewiesene schwere allergische Reaktion auftreten oder aufgrund einer nachgewiesenen Allergie gegen einen der Trägerstoffe zu befürchten sind, soweit diese allergischen Reaktionen lebensbedrohlich oder vom Umfang der Schwere her geeignet sind, eine nachhaltige Gesundheitsstörung zu verursachen“ gilt die Einschränkung der Leistung auf 75% nicht mehr und es kann das Originalpräparat bezogen werden.

Lasikbehandlungen nun in den Tarifen Exklusiv und Exklusiv Plus versichert

Während eine Operation der Augen mittels Laserbehandlung bisher nicht versichert war, erhalten Versicherte in den beiden Tarifen nun ab Januar auch hier eine Leistung. Dazu lautet die Aussage in den Bedingungen: „Nach Ablauf von 3 Kalenderjahren seit Beginn der Versicherung nach dem Tarif EXKLUSIV/EXKLUSIV PLUS entsteht ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen zu 100 % für brechkraftverändernde Augenlaserkorrekturen (LASIK/LASEK) bis zu 1500 EUR insgesamt für beide Augen.“

Beihilfetarife Komfort- B, B-W und B-E1 nun auch für Beamte in Hessen

Zukünftig können sich auch im Land Hessen ansässige Beamte in den Tarifen der Signal Krankenversicherung versichern. Aufgrund der geänderten Beihilfevorschriften war eine Anpassung und die Schaffung der Versicherungsmöglichkeit nötig. Ab dem Januar ist nun auch hier eine Versicherungsfähigkeit gegeben.

Noch keine Preise

Auch bei der Signal Krankenversicherung liegen für die neuen Tarife noch keine Preise vor. Ähnlich wie bei anderen Unternehmen sind die Kalkulationen und die Zustimmung des Treuhändlers noch nicht final abgeschlossen, so dass keine Prämien veröffentlich werden können. Durch die- wohl auch bei der Signal kommenden Absenkung des Zinses von 3,5 auf 2,75% sind auch hier umfangreiche Neukalkulationen nötig.

Fazit:

Positiv ist sicher die Anpassungsvorschrift zu nennen. So prüft die Signal im Falle einer Beitragsanpassung nicht nur diese, sondern auch gleich die Anpassung von festen Eurobeträgen zum Beispiel bei Leistungen für Sehhilfen oder Zahnleistungen. Ist eine Anpassung im Rahmen der Geldentwertung erforderlich, so gilt diese nicht nur für neue Verträge, sondern auch für den Bestand. Somit werden auch hier inflationsbedingte Steigerungen in die Bedingungen aufgenommen, von welcher alle Versicherten profitieren und nicht befürchten müssen, die Höchstgrenzen oder festen Eurobeträge seien irgendwann nichts mehr wert.

Die Einführung der professionellen Zahnreinigung, zusätzliche Optionsrechte nach dem Studium (Tarife der Privat Serie) oder geänderte Generikaregelungen runden die neuen Bedingungen ab. Auch wenn nur die Exklusiv-/ Plus Tarife zukünftig eine Kostenerstattung bei Sehschärfenkorrektur mittels Lasik enthalten, zumindest ein Schritt in die richtige Richtung.

In der Gesamtheit hat sich auch die Signal Krankenversicherung, wie der ebenfalls im Konzern angesiedelte Deutsche Ring, ihre Marktposition gesichert und ausgebaut und gehört damit auch zukünftig zu den Versicherern mit Umsetzung der Mindestkriterien. Zukünftig wird es für den Berater immer schwerer zu begründen, warum er ein Unternehmen auswählt oder ausgewählt hat, welches diese Kriterien nicht in den Tarifen umsetzt. Warten wir einmal ab wie die anderen Unternehmen damit umgehen und wann sich der nächste „traut“ seine neuen Bedingungen bekannt zu geben. nunmehr rechtverbindlich in den Bedingungen um. Hoffen wir, dass andere Unternehmen nun diesen Schritt wahrnehmen und ebenfalls den richtigen Weg gehen.

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