Home: online-pkv.de » PKV BU Blog » Krankenversicherung » Private KV » Leistungsabwicklung » Schweigepflichtsentbindung im Antrag – warum die Einzelfallentscheidung immer besser ist

Schweigepflichtsentbindung im Antrag – warum die Einzelfallentscheidung immer besser ist

Die Entbindung von der Schweigepflicht ist ein wichtiges Instrument für die Versicherer. Nur mit einer solchen Genehmigung ist es dem Versicherer überhaupt möglich nachzuprüfen, ob bei der Antragstellung alle Angeben richtig gemacht wurden und ob somit die Risikoentscheidung richtig war und ist. Nur durch eine solche Prüfung und Kontrolle wird dabei auch verhindert, dass Kunden Zuschläge nicht zahlen, weil diese falsche Angaben machen.

Dennoch ist die generelle Genehmigung nicht optimal und birgt mehr Gefahren als diese Nutzen bringen könnte. Leider wird oft aus Bequemlichkeit immer noch diese Variante gewählt und am Ende geht dann, wenn das Kind „in den Brunnen gefallen ist“ das große Gejammer los. Was Sie aber tun können, damit Ihnen dieses gar nicht erst passiert und wie Sie solche Fehler und die Folgen vermeiden lesen Sie hier.

Die Arten der Schweigepflichtsentbindung

Insgesamt haben Sie meist vier Möglichkeiten in zwei verschiedenen Entscheidungen zu treffen, im Leistungsfall und zur Prüfung der Anzeigepflicht und dann jeweils zwei.

Auskünfte bei Leistung

Die erste ist die Frage der Schweigepflichtsentbindung im Leistunfsfall, also dem Fall den Sie (zumindest bei PKV und BU) auch noch erleben (bei Risiko LV ist das ja eher schwer im Todesfall) und somit stehen Ihnen hier zwei Optionen zu. Als Beispiel schauen wir uns den Antrag der Allianz für die Berufsunfähigkeit an, dort heisst es zunächst einmal:

„Sie können diese Erklärungen bereits an dieser Stelle unter Möglichkeit I oder später im Einzelfall (siehe Möglichkeit II) erteilen. Bitte entscheiden Sie sich für eine der beiden nachfolgenden Möglichkeiten. Sie können Ihre Entscheidung nachträglich jederzeit ändern.

Dabei stehen Ihnen die folgenden beiden Möglichkeiten zur Verfügung.

Möglichkeit I:
Ich willige ein, dass der Versicherer – soweit es für die Risikobeurteilung oder für die
Leistungsprüfung erforderlich ist – meine Gesundheitsdaten bei Ärzten, Pflegepersonen sowie bei Bediensteten von Krankenhäusern, sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen, Personenversicherern, gesetzlichen Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Behörden erhebt und für diese Zwecke verwendet. Ich befreie die genannten Personen und Mitarbeiter der genannten Einrichtungen von ihrer Schweigepflicht, soweit meine zulässigerweise gespeicherten Gesundheitsdaten aus Untersuchungen, Beratungen, Behandlungen sowie Versicherungsanträgen und -verträgen aus einem Zeitraum von bis zu zehn Jahren vor Antragstellung an den Versicherer übermittelt werden. Ich bin darüber hinaus damit einverstanden, dass in diesem Zusammenhang – soweit erforderlich – meine Gesundheitsdaten sowie gegebenenfalls weitere von der Schweigepflicht geschützte Daten durch den Versicherer an diese Stellen weitergegeben werden und befreie auch insoweit die für den Versicherer tätigen Personen von ihrer Schweigepflicht. Ich werde vor jeder Datenerhebung nach den vorstehenden Absätzen unterrichtet, von wem und zu welchem Zweck die Daten erhoben werden sollen, und ich werde darauf hingewiesen, dass ich widersprechen und die erforderlichen Unterlagen selbst beibringen kann.“

Diese, leider zu oft gewählte Möglichkeit ist eine generelle Entbindung. Der Versicherer kann anfragen, unterrichtet Sie zwar darüber, aber wer weiss ob Sie nicht im Krankenhaus liegen, sich auf Kur befinden oder einfach nicht da sind um den Brief ui kommen. Parallel erfolgt schon die Anfrage an den Arzt und damit ist vielleicht auch die Antwort vom Arzt schon da, bevor Sie auch nur die geringste Chance hatten nachzufragen warum diese Information benötigt wird welche Alternativen es gibt die Informationen zu bekommen

Als Alternative dazu steht Ihnen aber natürlich auch eine adere Möglichkeit zur Verfügung, denn der Gesetzgeber verpflichtet die Anbieter Ihnen beides anzubieten, zumindest müssen sie dieses seit einigen Jahren. Was das für Verträge vor 2010 bedeutet lesen Sie weiter unten. Doch nun zu der Option:

Möglichkeit II:
Ich wünsche, dass mich der Versicherer in jedem Einzelfall informiert, von welchen Personen oder Einrichtungen zu welchem Zweck eine Auskunft benötigt wird. Ich werde dann jeweils entscheiden, ob ich – in die Erhebung und Verwendung meiner Gesundheitsdaten durch den Versicherer einwillige, die genannten Personen oder Einrichtungen sowie deren Mitarbeiter von ihrer Schweigepflicht entbinde und in die Übermittlung meiner Gesundheitsdaten an den Versicherer einwillige – oder die erforderlichen Unterlagen selbst beibringe. Mir ist bekannt, dass dies zu einer Verzögerung der Antragsbearbeitung oder der Prüfung der Leistungspflicht führen kann.
Soweit sich die vorstehenden Erklärungen auf meine Angaben bei der Antragstellung beziehen, gelten sie für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Ergeben sich nach Vertragsschluss für den Versicherer konkrete Anhaltspunkte dafür, dass bei der Antragstellung vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden und damit die Risikobeurteilung beeinflusst wurde, gelten die Erklärungen bis zu zehn Jahre nach Vertragsschluss.

Auskünfte bei der Prüfung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

Auch hier haben Sie die beiden oben genannten Optionen. Dabei geht es aber dann nicht um die Frage ob eine Leistung erbracht wird oder diese medizinisch nötig ist, sondern vielmehr um die Frage der richtigen und vollständigen Angaben bei Antragstellung.

Der Versicherer muss und will hier prüfen, ob alle gemachten Angaben im Antrag vollständig waren, richtig angeben wurden und keine risikoerheblichen Informationen verschwiegen wurden. Das ist auch völlig legitim und richtig, denn nur so kann eine risikogerechte Einschätzung erfolgen und niemand bekommt zu unrecht einen Versicherungsschutz der ihr/ ihm nicht zusteht.

Weitere Artikel zur „vorvertraglichen Anzeigepflicht“

Gefahren der direkten und generellen Einwilligung?

Um zu verstehen, warum ich so vehement von der generellen Genehmigung abrate, schauen wir uns einmal die Formulierung an.

„… dass der Versicherer – soweit es für die Risikobeurteilung oder für die
Leistungsprüfung erforderlich ist – meine Gesundheitsdaten bei Ärzten, Pflegepersonen sowie bei Bediensteten von Krankenhäusern, sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen, Personenversicherern, gesetzlichen Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Behörden erhebt und für diese Zwecke verwendet. Ich befreie die genannten Personen und Mitarbeiter der genannten Einrichtungen von ihrer Schweigepflicht, soweit
meine zulässigerweise gespeicherten Gesundheitsdaten aus Untersuchungen, Beratungen, Behandlungen sowie Versicherungsanträgen und -verträgen aus einem Zeitraum von bis zu zehn Jahren vor Antragstellung an den Versicherer übermittelt werden.“

Also kann der Versicherer (klar, er informiert Sie parallel darüber) die Ärzte und auch eine ganze Reihe anderer Personen und Behörden anfragen. Mit der Vorlage einer solchen Entbindung (die der Versicherer dann direkt mit der Anforderung an den Empfänger mitschickt) ist der Arzt „safe“ und beantwortet die gewünschten Fragen.

Doch HALT! Wer sagt denn, die Angaben beim Arzt sind richtig und vollständig? Sie haben den Skandal in der GKV mit dem Abrechnungsbetrug bei den Ärzten und/ oder der gesetzlichen Krankenkasse mitbekommen?

„Ärzte machen Patienten kränker, die Kassen unterstützen das, um mehr Geld aus dem Risikoausgleich zu bekommen“,

hiess es noch vor einigen Monaten in diversen Medien.

Was glauben Sie wie schwer es ist, eine falsche Aussage wieder zu revidieren? Nehmen wir mal an, der Arzt hat statt einer leichten Verspannung in Ihrer Akte plötzlich „Bandscheibenvorfall“ stehen. Sie stellen einen Antrag, machen alle Angaben richtig und schrieben dort auch „Verspannung“

Lestipp: Warum Sie die Krankenakte vor Antragstellung besorgen sollten

Jetzt haben Sie Variante 1 der Schweigepflichtsentbindung gewählt, der Versicherer fragt nach und bekommt „Bandscheibenvorfall“ mitgeteilt. Was denk dieser dann wohl? Klar, er denkt (zu recht) hier wurde etwas nicht angegeben und macht ein Angebot über einen Risikozuschlag oder tritt gar vom Vertrag zurück.

Lesetipp: Der Versicherer will nachträglich einen Zuschlag

Natürlich können Sie dann hingegen und das ausdiskutieren, dem Versicherer erklären „ich wusste von nichts“ oder „das stimmt alles nicht“. Wie leicht ist das wohl? Wie einfach und mit welchem Aufwand mag das sein, wenn Sie krank sind/ im Krankenhaus liegen?

DAS LÄSST SICH VERMEIDEN

Denn wie wäre es bei der Variante II abgelaufen? Der Versicherer hätte dennoch die Information haben wollen, diese hätten Sie dann beim Arzt angefordert und diese auch bekommen. GELESEN, kontrolliert und dann an den Versicherer weiter gegeben. Stünde da etwas falschen, haben Sie JETZT noch die Möglichkeit zu intervenieren, das korrigieren zu lassen und es alles in Ruhe zu klären, BEVOR die Infos beim Versicherer landen.

Das ist der entscheidende Grund, warum nie Variante 1 gewählt werden sollte.

Was mache ich mit alten Verträgen?

Nun haben Sie in der Vergangenheit sicher schon Anträge abgeschlossen. Hier war vielleicht gar keine Möglichkeit und der Versicherer hat hier schon eine generelle Entbindung von der Schweigepflicht bekommen. Das können Sie aber heute noch ändern. Auch lassen sich bereits erteilte Einwilligungen widerrufen, also zurückziehen.

Hier finden Sie alle Informationen und ein Musterschreiben, damit Sie zukünftig auf der sicheren Seite sind.

Sie können jetzt entweder den Arzt direkt anschreiben und erklären, dass Sie keine Weitergabe der Daten wünschen und alle erteilten Einwilligungen vor dem Datum dieses Schreibens für ungültig erklären. Das sähe dann zum Beispiel so aus:

„ABSENDER
geb. Datum

Anschrift Arzt

Datum, Ort

Sehr geehrter Herr/ Frau Dr…..

ich war in der Vergangenheit bei Ihnen in Behandlung. Dabei wurden über meine Person Gesundheitsangaben und persönliche Daten gespeichert.

Auch habe ich in der Vergangenheit Versichern und anderen Institutionen eine Entbindung von der Schweigepflicht erteilt, um im Leistungsfall Angaben bei Ihnen anzufordern.

Hiermit widerrufe ich ausdrücklich ALLE vor dem _(heutiges Datum)_ erteilten Einwilligungen und untersage Ihnen jede Weitergabe von Gesundheitsdaten zu meiner Person, ohne eine schriftliche Einwilligung neueren Datum durch mich.

Sollten Sie dennoch eine Anfrage bekommen, so informieren Sie mich bitte oder senden mir diese direkt zu.“

Wenn Sie gleich noch selbst auf den neusten Stand kommen wollen, dann ergänzen Sie bitte OPTIONAL folgendes:

„Weiterhin senden Sie mir bitte eine vollständige Kopie meiner Krankenakte mit heutigem Datum. Sollten Ihnen Fremdbefunde vorliegen, lassen Sie mich bitte den Absender wissen, oder senden diese in Kopie mit. Die anfallenden Kosten für die Kopien erstatte ich Ihnen nach Zusendung der Rechnung umgehend.

Mit freundlichen Grüßen“

LESETIP: So fordern Sie die Kopie Ihrer Arztakte an

Ein vergleichbares Schreiben können Sie natürlich auch an alle anderen Institutionen, die Krankenkasse oder die Berufsgenossenschaft senden.

Eine weitere Variante ist die Untersagung sämtlicher Abfragen an den Versicherer. Hier haben Sie „alle auf einen Streich“ erledigt. Dabei wäre es möglich folgendes Schreiben zu verwenden:

„ ABSENDER
Vers. Nr. / Antrag vom: ________

Anschrift Versicherer

Datum, Ort

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Vergangenheit habe ich unter oben genannter Versicherungsnummer eine/ mehrere Versicherungsverträge bei Ihnen abgeschlossen. Hierbei habe ich Ihnen auch eine Entbindung von der Schweigepflicht erteilt, damit Sie bei Ärzten, Pflegepersonen sowie bei Bediensteten von Krankenhäusern, sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen, Personenversicherern, gesetzlichen Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Behörden Gesundheitsdaten über mich erfragen können.

Hiermit widerrufe ich ausdrücklich ALLE vor dem _(heutiges Datum)_ erteilten Einwilligungen und untersage Ihnen jede Abfrage von Gesundheitsdaten zu meiner Person, ohne eine schriftliche Einwilligung neueren Datum durch mich.

Sollten Sie weitere Informationen benötigen, so bin ich gern bereit diese im rechtlichen Rahmen und einer Einzelfallentscheidung zu genehmigen oder die Daten selbst zu besorgen und Ihnen zuzuleiten.

Bitte bestätigen Sie mir den Empfang dieses Schreibens und die Durchführung der gewünschten Änderung schriftlich binnen der kommenden 14 Tage.

Mit freundlichen Grüßen“

Durch den Wunsch nach Bestätigung wissen Sie auch, wann der Versicherer das Schreiben erhalten und die Änderung gemacht hat. Widerrechtlich wird er kaum danach weitere Daten abfragen, denn dann stünde ein schwerer Verstoß gegen den Datenschutz im Raum und der Versicherer dürfte solche Informationen in einem eventuellen Prozess unter Umständen nicht einmal verwerten.

Fazit

Die Erteilung einer umfangreichen Schweigepflichtsentbindung birgt nicht nur ein Risiko bei der Leistungsprüfung, es schafft auf zusätzliche Risiken bei der Prüfung der vorvertraglichen Anzeigepflicht. Nur durch schnelles Handeln, ggf. durch Nutzung der Musterbriefe, lassen sich vormals gegebene Erklärungen wieder ändern.
Bei neuen Anträgen sollten Sie immer die Einzelfallvariante wählen, diese bedeutet zwar etwas mehr „Papierkram“, aber sichert unter Umständen den Versicherungsschutz und spart im Leistungs- oder Prüfungsfall eine Menge Arbeit und Ärger.

Disclaimer: Diese Musterschreiben stehen kostenfrei zur Verfügung und können mit Quellenangabe genutzt werden. Ein justischer Rat oder eine Beratung ist damit nicht verbunden, ebenfalls sind die Schreiben nach bestem Gewissen aber ohne Gewähr. Bei juristischen Fragen wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Cookie Consent mit Real Cookie Banner