Home: online-pkv.de » PKV BU Blog » Sonstiges » Recht » Rechtswidrige Datenspeicherung in der “schwarzen Liste” der Versicherer? So kommen Sie an Ihre Daten

Rechtswidrige Datenspeicherung in der “schwarzen Liste” der Versicherer? So kommen Sie an Ihre Daten

In der letzten Woche mein Kollege Matthias Helberg über die unberechtigte Speicherung von Daten in dem Hinweis-und Informationssystem (HIS) und beschrieb dabei einen Fall, über den mehr gespeichert wurde als es hätte sein dürfen. Aus diesem aktuellen Anlass möchte ich hier noch einmal einige wichtige Punkte zusammenfassen und ihnen damit eine Möglichkeit geben, an Ihre Daten zu kommen.

HIS, was ist das eigentlich?

Bei dem früher beim Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GdV) angesiedelten Datenpool handelt es sich um eine Art SCHUFA für die Versicherungswirtschaft. Hier werden Angaben zu nicht vertragsgemäßen Verhalten, erschwerte Antragsannahme und sonstige Besonderheiten gemeldet. Wer also zum Beispiel seinen Versicherer betrügt, oder es versucht, der kann zu einem entsprechenden Eintrag kommen.

Aber es geht auch viel harmloser, es reicht aus einen Antrag auf zum Beispiel Berufsunfähigkeitsversicherung zu stellen, welche aufgrund von Vorerkrankungen oder anderen Risiken mit einer Erschwernis angenommen wird. Seit 2011 wird dieses nun nicht mehr im Gesamtverband der Versicherungswirtschaft geführt, sondern wurde an die Insurance Risk and Fraud Prevention GmbH abgegeben. Auf deren Internetseite heißt es:

Das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der deutschen Versicherungswirtschaft dient im Interesse der Versicherungskunden der Aufdeckung und Prävention von Versicherungsbetrug und -missbrauch. Das HIS wurde ursprünglich Anfang 1993 entwickelt und nach umfangreichen technischen und datenschutzrechtlichen Änderungen von der informa Insurance Risk and Fraud Prevention GmbH komplett neu entwickelt und zum 1. April 2011 in Betrieb genommen.
Das HIS ist für den Versicherer ein Hilfsmittel bei der Prüfung der in Versicherungsanträgen gemachten Angaben und bei der Aufklärung von Schadenfällen mit Manipulationsverdacht. Eventuellen Hinweise aus dem HIS geht der Versicherer im Rahmen seiner Risiko- oder Leistungsfallprüfung nach und prüft den Sachverhalt eingehend.

Auch das Handelsblatt trifft die Geschichte auf und richtete wie viele andere Medien (z.Bsp. ProContra) über diesen „Fehler im System“.

Wie lange dürfen die Daten gespeichert werden?

Auf Initiative des Kollegen Helberg wurde auch der Datenschutzbeauftragte des Landes Baden-Württemberg informiert, nahm sich der Sache an und antwortete recht deutlich:

§ 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Bundesdatenschutzgesetzes schreibt vor, dass Wirtschaftsauskunfteien – dazu gehört auch das HIS – spätestens nach vier Jahren, beginnend mit dem Kalenderjahr, das auf die erstmalige Speicherung folgt, zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für eine Fortsetzung der Speicherung vorliegen. Dies wäre in Ihrem Fall der 31. Dezember 2010 gewesen. Für eine Fortsetzung der Speicherung gab es zu diesem Zeitpunkt keinen Grund. Die Betreiberin der HIS Datei hat somit rechtswidrig gehandelt. Wir haben sie darauf mit der gebotenen Deutlichkeit hingewiesen.

Vereinfacht bedeutet das also, ein Eintrag 2014 ist zum Ende des Jahres 2018 zu löschen. Diese Frist hat man wohl im Jahr 2011, also bei der Verlegung der Daten vom GdF zur Insurance Risk and Fraud Prevention GmbH, nicht zu ernst genommen und diese einfach mit einer zehn Jahresfrist übernommen. Auf seine Anfrage wurde dem Kollegen Helberg geantwortet:

“Im HIS-System haben wir allerdings in der Sparte Leben einheitlich die ursprünglichen Fristen von 10 Jahren umgesetzt. Wir arbeiten mit Hochdruck daran, die Speicherfrist anzupassen.”

Das bedeutet also für alle die schon vor 2011 einmal Anträge auf Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen gestellt haben, dass sie sich mit einer Selbstauskunft ihre Daten beschaffen sollten.

Wie komme ich an meine Daten?

Der Betreiber der Auskunftei, die, bietet auf ihrer Internetseite die Möglichkeit einer kostenlosen Selbstauskunft an, mit der sie alle über die Person, über ein bestimmtes Fahrzeug oder über eine Immobilie gespeicherten Informationen abrufen können. Dazu klicken Sie einfach auf das Bild und gelangen direkt auf die entsprechende Unterseite und den Formularen.

Informa HIS

Mit der Selbstauskunft zu Ihrer Person, welche sie als PDF Datei hier direkt laden können gelangen Sie somit schnell und unkompliziert an die gewünschten Informationen und können dann prüfen, ob dort gegebenenfalls rechtswidrig alte Daten gespeichert blieben.

Weitere Selbstauskünfte auch direkt anfordern!

Und wenn wir gerade beim Thema Datenspeicherungen sind, so sollten Sie direkt die anderen relevanten Auskunftteien um eine Selbstauskunft nach dem Bundesdatenschutzgesetz bitten, um auch hier Ihre Daten direkt überprüfen zu können. Aus unserer Erfahrung mit unseren Kunden können wir sagen, dass jede zehnte Auskunft Fehler enthält und diese oftmals gar nicht entdeckt werden.

Ich habe Ihnen daher nochmals aus meinem älteren Blogbeitrag aus März, zur Relevanz von SCHUFA-Auskünften in der PKV die notwendigen Formulare in einer direkten Übersicht zusammengestellt um Ihnen die Anfragen zu erleichtern. Einzige was ich noch tun müssen, Ihre persönlichen Daten ergänzen, ihren Personalausweis kopieren (die sie bei der Gelegenheit auch gleich einscannen können, dann haben Sie diesen immer vorrätig) und das ganze per Post absenden.

SCHUFA: Für die Bestellung der so genannten „Datenübersicht nach Paragraph 34 BDSG” darf die SCHUFA keine Gebühren berechnen. Um diese anzufordern stellt das Unternehmen im Internet ein entsprechendes „Bestellformular für die Selbstauskunft der SCHUFA“ zur Verfügung.

INFOSCORE (Bonität): Auch auf der Internetseite von infoscofre stehen entsprechende Informationen zu einer Selbstauskunft mit den über Sie gespeicherten Daten zur Verfügung. Auch diese lässt sich dort kostenfrei anfordern (Link zu infoscore)

BONIGO: Hierbei handelt es sich um den neuen Dienstleister, ebenfalls ein Tochterunternehmen von Creditreform, welche jedoch auch Privatpersonen abgestellt ist. Auch diese Bonitätsauskunft ist normalerweise kostenpflichtig, die Selbstauskunft natürlich nicht. Wie fast alle Anbieter hat man den Link zum Anfordern der kostenlosen Selbstauskunft gut versteckt, daher finden Sie hier das Formular für die kostenfreie Selbstauskunft bei BONIGO.

CREDITREFORM: Sind Sie Unternehmer, dann macht unter Umständen auch eine Selbstauskunft bei der Creditreform Sinn, diese können Sie als kostenfreie „Eigenauskunft der Creditreform” ebenfalls kostenfrei anfordern. (Link zu Creditreform)

BÜRGEL: Und zu guter letzt sei auch noch das Auskunftsunternehmen “Bürgel Wirtschaftsinformationen” erwähnt, auch hier können Sie sich kostenfrei als Privatperson einmal pro Jahr eine Selbstauskunft zusenden lassen. Dieses geht jedoch nur mit der Kopie eines Personalausweises und auf dem Postweg. Mehr Informationen dazu hat das Unternehmen unter folgendem Link bereitgestellt: „Selbstauskunft bei Bürgel Wirtschaftsinformationen

Wie oft können und sollten Sie eine Auskunft anfordern?

Setzen Sie sich einen festen Termin in Ihrem Kalender, und fordern Sie die jeweils kostenlosen Selbstauskünfte einmal jährlich an. Nicht nur dass sie dann einen kostenlosen Überblick über die Entwicklung bekommen, sie können auch sehr kurzfristig reagieren und entsprechende Änderungen veranlassen. Aus einer Erfahrung im direkten Bekanntenkreis kann ich Ihnen sagen, dass sich der SCHUFA Score nach Korrektur aller Falschmeldungen und einigem Schriftverkehr auf einen Wert von 93 % (von vorher 63) verbessert hat. Auch wenn sich die SCHUFA zunächst geweigert hat, bleiben sie hartnäckig und bestehen Sie auf eine Aktualisierung.

Pro-Tipp:  Ich fordere mit meinen jährlichen Selbstauskünfte gleich noch eine Liste derer an, die Informationen über mich bekommen haben. Diesen Zusatz können Sie einfach auf den Formularen handschriftlich ergänzen.

„Bitte teilen Sie mir im Rahmen der Selbstauskunft zu den mit, an wen sie ihre Informationen wann weitergegeben haben, und an welche Dienstleister oder abfragende Unternehmen ein Scorewert gemeldet wurde. Ebenfalls teilen Sie mir bitte den entsprechenden Wert mit.”

Generell gilt, bleiben sie hartnäckig und lassen Sie sich nicht mit Aussagen wie „können wir nicht“ oder „müssen wir nicht“ abspeisen, kommen Sie nicht weiter so steht Ihnen der Landesdatenschutzbeauftragte ihres Bundeslandes zur Verfügung.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Cookie Consent mit Real Cookie Banner