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Rechnungen selbst bezahlt um die PKV Beitragsrückerstattung bekommen, dann kein Steuerabzug. Urteil 11 K 11327/16

Wer seine Rechnungen in der privaten Krankenversicherung nicht einreicht, weil diese nicht oder nur in sehr geringer Höhe angefallen sind und daher ein Einreichen dieser auf den ersten Blick nicht sinnvoll erscheint, der kann sich “ins eigene Fleisch schneiden”. Warum es nicht immer richtig sein muss, Rechnungen aufzuheben, das schauen wir uns heute einmal genauer an.

Wann sollte ich Rechnungen einreichen?

Grundsätzlich hängt das entscheidend von dem gewählten Vertrag in der privaten Krankenversicherung (PKV) und dem Selbstbeteiligungsmodell ab. Dabei gibt es ganz unterschiedliche Arten der Selbstbeteiligung, diese habe ich bereits in meinem Beitrag:

Selbstbeteiligungen in der privaten Krankenversicherung

erläutert. Wer also einen Vertrag mit einer Eigenbeteiligung hat, der zahlt in der Regel einen geringeren Beitrag. Grund dafür ist natürlich, dass der Versicherer für einen Teil der Kosten nicht aufkommen muss, und damit bei kleinen Rechnungen auch nicht ganz unerhebliche Verwaltungskosten sparen kann.

Wer nun zum Beispiel 500 € Eigenbeteiligung pro Jahr vereinbart hat, aber nur 300 € für Arztkosten aufgewendet hat, der bekommt hier keine Erstattung. Übersteigt der Betrag allerdings die Selbstbeteiligung und sind bei unserem Beispiel 700 € Kosten angefallen, so könnte unser Versicherter diese Rechnungen einreichen und bekäme die Differenz erstattet. 700 € Arztkosten bei 500 € Selbstbeteiligung bedeuten also 200 € Erstattung von seinem privaten Krankenversicherer.

Ist das sinnvoll? Was ist mit der Beitragsrückerstattung?

Doch oftmals stellt sich die Frage, ob das sinnvoll ist. Verspricht der private Krankenversicherer bei Leistungsfreiheit eine Rückerstattung von einem, anderthalb oder gar zwei Monatsbeiträgen des gezahlten Beitrages, so geht das große Grübeln los. Unterstellen wir einen Beitrag von 500 € monatlich (dabei berücksichtigen wir nur den reinen Krankenversicherungsbeitrag, nicht den gesetzlichen Zuschlag, nicht das Krankentagegeld und auch nicht die Pflegeversicherung) so sprechen wir hier über eine mögliche Beitragsrückerstattung von 500-1000 €. Daher bleiben dem Versicherten mehrere Möglichkeiten:

Möglichkeit 1: Der Versicherte reicht keine Rechnung ein, erhält dafür eine Beitragsrückerstattung von 500 € und zahlt aus dieser Erstattung die fehlenden 200 € Arztkosten.

Möglichkeit 2: Der Versicherte reicht die Rechnung sofort ein, bekommt 200 € Erstattung aufgrund der angefallenen Kosten, jedoch keine Beitragsrückerstattung mehr.

Der Fall aus dem Urteil des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen: 11 K 11327/16

Mit der Möglichkeit 1 hatte sich vor kurzem das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zu beschäftigen. Ein Versicherter hatte sich genau für diese Variante entschieden, er hatte zwar eine Beitragsrückerstattung bekommen, davon aber seine bereits angefallenen Arztkosten beglichen. In seiner Steuererklärung gab er jedoch die Beiträge zu der privaten Krankenversicherung als steuerlich wirksamer Aufwendungen an, die Beitragsrückerstattung ließ er unberücksichtigt.

Nachdem das Finanzamt Kenntnis von der Beitragsrückerstattung bekam, machte es folgende Rechnung geltend:

 gezahlte Beiträge zur privaten Krankenversicherung

–  abzüglich erhaltener Beitragsrückerstattung

————————————————————————–

=  steuerlich wirksamer Aufwand für die Krankenversicherung

Dieser Rechnung wollte der Steuerpflichtige nicht zustimmen, er wandte dazu ein, der Betrag für seine Arztkosten überschreite die erhaltene Beitragsrückerstattung deutlich. Seine Aufwendungen sollten deshalb als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sein. Da es keine Möglichkeit der Einigung gab, landete der Fall vor dem zuständigen Finanzgericht. Dieses teilte jedoch die Auffassung des Steuerpflichtigen nicht und argumentierte wie folgt:

Die Urteilsbegründung:

Sonderausgaben liegen, nach Auffassung der Richter, hier ausdrücklich nicht vor. Die private Zahlung der Arztrechnungen sind hier nicht, wie in Paragraf zehn Abs. 1 Nummer 3 Satz 1a des Einkommensteuergesetzes gefordert, als Beitrag zu einer privaten Krankenversicherung anzusehen. Diese privat veranlasste Bezahlung von Arztrechnungen ist nicht dem Beitrag zur privaten Krankenversicherung gleichzusetzen.

Auch der Wunsch nach Anrechnung als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Paragrafen 33 des Einkommensteuergesetzes fand bei den Richtern kein Gehör. Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers fallen unter die außergewöhnlichen Belastungen zwar auch die Krankheitskosten, diese finden steuerlich aber nur dann eine Berücksichtigung, wenn der Steuerpflichtige „ihnen nicht entgehen kann“. Dies ist jedoch hier nicht gegeben, da der Mann freiwillig auf die Erstattung seiner privaten Krankenversicherung (zugunsten der möglichen Beitragsrückerstattung) verzichtet hat.

Damit folgt das Gericht vollumfänglich der Argumentation des Finanzamtes und der Versicherte kann dieser selbst bezahlten Arztkosten weder als Beitrag zur privaten Krankenversicherung, noch als außergewöhnliche Belastungen ansetzen. Grundtenor: schließlich habe er sich freiwillig und ohne vertragliche Verpflichtung für diese Abrechnungsvariante entschieden.

“Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.”

Können Rechnungen noch nachträglich eingereicht werden?

In der privaten Krankenversicherung gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen von drei Jahren. Wer also bereits eine Steuererklärung, zum Beispiel für das Jahr 2015 abgegeben, hat und nun merkt den gleichen Fehler gemacht zu haben, der kann diesen unter Umständen noch korrigieren. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass der Steuerbescheid hier noch nicht rechtskräftig ist. Reicht der Versicherte im Nachhinein noch Rechnungen bei seiner privaten Krankenversicherung ein, obwohl diese bereits eine Beitragsrückerstattung ausgezahlt hat, so wird der Versicherer hier eine entsprechende Verrechnung vornehmen. Die Rechnungen werden, soweit leistungspflichtig, auch im Nachhinein noch gestattet, eine vielleicht schon bezahlte Beitragsrückerstattung wird entsprechend verrechnet.

Was sollten Sie tun?

Daher sollten Sie immer genau überlegen, welche Variante hier die für sie sinnvollste ist und dabei gegebenenfalls den Rat eines Steuerberaters einholen. Es kann durchaus sinnvoll sein, auch kleine Rechnungen einzureichen, welche nur ganz knapp über der vereinbarten Selbstbeteiligung liegen. Insbesondere durch die steuerliche Anrechnung der Krankenversicherungsbeiträge kann es gerade bei höheren Steuersätzen zu einem deutlichen Vorteil führen.

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