Home: online-pkv.de » PKV BU Blog » Krankenversicherung » Private KV » Prospekte, bunte Werbeversprechen und was diese Wert sind – AG München Az.: 261 C 25225/10

Prospekte, bunte Werbeversprechen und was diese Wert sind – AG München Az.: 261 C 25225/10

In der Vergangenheit hatten wir das ja schon mal. Die Gothaer hatte mit Ihrer Hifsmittelgarantie auch ein Prospekt heraus gegeben und dann auf Nachfrage ganz anders reagiert. Da war plötzlich das, was im Prospekt geschrieben stand gar nicht mehr das wert, das es zu sein schien. Falls Sie die komplette “Geschichte” dazu nachlesen wollen, so finden Sie diese in dem Blogbeitrag “Wie Kunden und Vermittler für dumm verkauft werden sollen – das Gothaer Hilfsmittelmanagement in der PKV

Ds Fazit dieser Garantie war am Ende- es gab keine Garantie. Maßgebend ist das, was in den Versicherungsbedingungen und der Police als vertraglicher Bestandteil dokumentiert wird. Nicht weniger, aber eben auch nicht mehr.

Einen anderen Fall von so genanter “Prospekthaftung” in der Privaten Krankenversicherung (PKV) hatte das Amtsgericht München (Az. 261 C 25225/ 10) nun zu entscheiden. Dabei handelte es sich ebenfalls um eine Behauptung im “schillernden Prospekt”. Anders als in der Hilfsmittelgarantie, ging es hier jedoch um eine versprochene Beitragsrückerstattung. Im Prospekt versprach der Versicherer hier dann sogleich eine solche und warb mit den Worten:

Attraktive Beitragsrückerstattung! Leistungsfreiheit bedeutet bares Geld für Sie. Sie erhalten drei Monatsbeiträge bereits nach dem ersten leistungsfreien Jahr.

Das Dumme an der Sache war nun jedoch, dass sich diese Versprechung schnell änderte. Wegen der Finanzkrise und dem damit geringeren Vermögen und Anlageertrag teilte der Versicherer sodann mit, eine Beitragsrückerstattung gäbe es nun nicht mehr. Das fand natürlich die Klägerin gar nicht schön, hatte Sie doch nur deswegen ihre Entscheidung für diesen Tarif und Versicherer gefällt. In der Hoffnung auf gerichtliche Unterstützung, bestritt Sie den Klageweg und bat das zuständige Amtsgericht München dann um Hilfe.

Leider vergeblich, denn das Gericht schloß sich der Meinung nicht an. In den Versicherungsbedingungen, nur die sind maßgebend, war der Hinweis auf die Beitragsrückerstattung enthalten. Dort wurde auch deutlich, dass diese keineswegs eine dauerhafte Zusage ist und nur bei entsprechender Leistungsfähigkeit des Versicherers gezahlt wird. Als die Kundin sich mit Ihrer Klage dann auf eine “Prospekthaftung” für derartige Werbeaussagen berufen wollte, erteilet das Gericht eine Abfuhr. In der Urteilsbegründung heißt es:

Es ist zuzugeben, dass die Versicherungsbedingungen mühselig zu lesen sind. Das ist aber bei einer Versicherung, die mit zahlreichen Rechten und Pflichten verbunden ist, nicht verwunderlich.

Die zuständige Amtsrichterin hatte daher kein Einsehen mit der Kundin. Auch wenn es mühselig ist, lesen müsse ein Verbraucher die Bedingungen schon vor Abschluss, sonst könne er sich nicht darauf berufen, den Inhalt nicht gekannt zu haben. Prospekte sind nämlich gerade kein Inhalt des Vertrages, dieses wird durch die Versicherungsbedingungen umfangreich beschrieben und definiert. Prospekte dagegen diesen der Anbahnung des Geschäftes und seinen daher nicht bindend, so das AG München.

Damit bestätigte das Gericht nur die Praxis. Prospekte als Bedingungsbestandteil und somit Garantie zu deuten, halte ich schon immer für falsch. Warum ist einfach erklärt. Selbst in dem Fall, das hier ein Richter anders entscheiden würde (es handelt sich natürlich nur um ein einzelnes Urteil, dazu “nur” von einem Amtsgericht), muss sich jeder selbst die Frage beantworten:

Möchte ich vertraglich garantierte und ggf. einklagbare Ansprüche für meinen Versicherungsvertrag? Dieser begleitet mich in der Krankenversicherung bestenfalls bis ans Lebensende, oder will ich mich auf Prospektaussagen verlassen, zu denen ich vielleicht Recht bekommen werde, vielleicht aber auch nicht.

In diesem Zusammenhang auch nochmals der Hinweis auf die Beitragsrückerstattung. Natürlich ist es nett, etwas zurück zu bekommen, wenn keine Leistungen eingereicht worden sind. Warum aber habe ich eine Krankenversicherung- klar, diese soll meine Kosten im Fall der Fälle erstatten. Ein Sparvertrag ist etwas anderes. Die Auswahl der PKV daher von der Beitragsrückerstattung abhängig zu machen, halte ich für fatal. Genau so wird es aber verkauft am Markt.

Selbst bei garantierten Beitragsrückerstattungen, die nicht gekürzt werden können, ist es mehr als bedenklich darauf abzustellen. Meist bleiben von den versprochenen “bis zu 6 Monatsbeiträgen Rückzahlung” nur noch 3-4 übrig. Dabei spielt insbesondere die Lohnsteuer eine Rolle und die Folgen des Bürgerentlastungsgesetzes.

Höhere Lohnsteuer nach PKV Wechsel?

Beitragsrückerstattung – oder – wozu will ich meine Krankenversicherung haben?

Private Krankenversicherung – Beitragsrückerstattung als Kundenbindungsprogramm

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Cookie Consent mit Real Cookie Banner