11.
Januar '12

Wie komme ich zurück in die gesetzliche Krankenkasse (GKV)?


Da gab es in den letzten Tagen eine Meldung einer Nachrichtenagentur und schon meinen alle Redaktionen, Zeitschriften und online Portale sie müssen nun schreiben, wie schwer der Weg zurück in die gesetzliche Krankenkasse ist.

Wer will zurück und warum soll die PKV verlassen werden?

Dafür gibt es einige Gründe. Zum einen sind das sicher Kunden einiger privater Krankenversicherer, welche in den letzten Jahren teilweise massive Beitragsanpassungen in ihren Tarifen bekommen haben. Die Gründe sind vielfältig und nicht zu verallgemeinern. Einer solcher Gründe ist sicher die falsche Kalkulation und das locken mit Billigtarifen in die Private Krankenversicherung. Dabei sind sicher Versicherer, Vertreter, Berater und Makler gleichermaßen “schuld”, aber auch die Versicherten zum Teil.
Es ist illusorisch zu glauben, für 59 EUR im Monat kann ich einen umfassenden, beitragsstabilen und guten Krankenversicherungsschutz bekommen, wo ich dann auch noch besser als der gesetzlich versicherte Kunde behandelt werde. Das verbietet allein die Logik, denn irgendwo muss das Geld ja herkommen. Mehr dazu auch: “GKV für chronisch Kranke und kinderreiche, PKV für die Andren“.

Auch ist es eine Illusion zu glauben, junge und gesunde Angestellte wechseln in die PKV, haben Top Leistungen, sparen gegenüber dem GKV Höchstbeitrag von mehr als 600 EUR monatlich (AG und AN Anteil) noch 300 EUR und das ganze ist noch beitragsstabil. Wie soll das gehen? Woher sollen die finanziellen Mittel kommen?

Diese Kunden wundern sich früher oder später über drastische (aber teilweise berechtigte) Anpassungen in ihrem PKV Tarif. Der Versicherer muss dann all das nachholen, was er vorher an Kapital nicht gebildet hat, das aber mit Zins und Zinseszins.

Und noch zwei andere Gruppen von Menschen möchte wieder zurück. Zum Einen die, die nie hätten in die PKV gehört. Nämlich die, wo windige Berater das “Blaue vom Himmel” versprochen haben und sich der Kunde gar keine Gedanken gemacht hat. Oftmals sind es leider kleine (Schein-)selbstständige, Ich-AG’s und dergleichen. Diese wechselten leider machmal auch deshalb, weil man ihnen erzählt hat “sie sind selbstständig, sie müssen in die PKV jetzt” oder weil diese sich die knapp 320 EUR Mindestbeitrag in der gesetzlichen Krankenkasse nicht leisten konnten.

Die zweite Gruppe sind aber die, die bei einer Krankheit (sei es akut oder chronisch) gemerkt haben, dass der eigene, so so günstige Versicherungsschutz nur solange günstig ist, wie er nicht gebraucht wird. Sobald Leistungen beansprucht werden treten Leistungslücken, Ausschlüsse und Eigenbeteiligungen zu Tage und erhöhen den monatlichen Kostenaufwand zum Teil immens.
Warum ist der Weg so schwer?
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09.
Januar '12

LV 1871 verbessert die Bedingungen der “Golden BU” zum 01. 01. 2012


Gerade im Bereich der privaten Krankenversicherungen hat es in den letzten Jahren viele Veränderungen gegeben. Viele Gesellschaften haben durch Klarstellungen und Bedingungsverbesserungen einen Schritt in Richtung “klare und einfachere Vertragswerke” gemacht. Auch in der Berufsunfähigkeitsversicherung wird dieses fortgesetzt. So hat die LV 1871 ihre Bedingungen zum 01. 01. 2012 verbessert. Damit wird auch das Bedingungswerk der LV 1871 attraktiver, dennoch aber in Bezug auf Preis-/ Leistungsverhältnis kein Aufstieg zu den Top Anbietern.

Was genau wird verbessert?

a.) mehr als altersentsprechender Kräfteverfall

Die Formulierung in den Bedingungen (§1 a) wird verbessert. Zukünftig ist Berufsunfähigkeit bei Krankheit, Körperverletzung und Kräfteverfall vorhanden. Die strittige und nicht eindeutige Formulierung “mehr als altersentsprechender Kräfteverfall” wurde ersatzlos gestrichen.

b.) konkrete Ausübung / Verweisbarkeit / Lebensstellung

Weiterhin wird klargestellt, das der Versicherer auf die Möglichkeit einer abstrakten Verweisung ausdrücklich verzichtet. Nur wenn ein anderer Beruf “konkret ausgeübt wird” sind Einschränkungen der Leistung möglich. Auch die Formulierung zur Lebensstellung werden nun klar und deutlich und an die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) angelehnt. Damit ist zugleich sichergestellt, das eine Einkommensminderung von mehr als 20% (bezogen auf das Bruttoeinkommen) nicht möglich ist, niedrige Sätze können ebenfalls schon unzumutbar sein.

c.) Ausscheiden aus dem Berufsleben und Umorganisation bei Selbstständigen
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06.
Januar '12

Darf ich nun in die PKV, welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein und wann kann ich wechseln?


Gerade zum Jahresanfang stellen sich die Fragen bei vielen Angestellten und derzeit noch gesetzlich Krankenversicherten. Auch in einigen Anfragen für die Beratung zum Wechsel in die private Krankenversicherung häufen sich solche Fragen. Es besteht meist Unkenntnis über die genauen Umstände, daher werde ich in diesem Beitrag die unterschiedlichen Voraussetzungen beschreiben.

1.) Berufseinsteiger oder Wechsel des Arbeitgebers

Beginnen Sie ein neues Arbeitsverhältnis, dann ist zunächst zu prüfen wie hoch ihr Einkommen sein wird. Dabei wird das vertraglich zugesicherte Einkommen laut Arbeitsvertrag zu Grunde gelegt und auf das Jahr hochgerechnet. Überschreiten Sie damit voraussichtlich die Jahresarbeitentgeltgrenze (JAEG) von 50.850 EUR p.a., so können Sie gleich zu Beginn in die private Krankenversicherung wechseln. Doch nicht alle Einkünfte zählen zur JAEG. In meinem Beitrag “Was zählt zur JAEG?” habe ich die einzelnen Gehaltsbausteine zusammengefasst. Zum besseren Verständnis ein Beispiel:

Ein Arbeitnehmer wechselt zum 01. 02. 2012 den Arbeitgeber/ beginnt einen neuen Job.

Laut Arbeitsvertrag beträgt das Einkommen 4.250 EUR p.M

Obwohl der Arbeitnehmer im Jahr 2012 nur 11* 4.250 EUR = 46.750 EUR verdienen wird, kann dieser ab Beginn in die private Krankenversicherung wechseln. Entscheidend ist das hochgerechnete Einkommen.

2.) bereits bestehendes Arbeitsverhältnis und Gehaltserhöhung
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04.
Januar '12

Post von der gesetzlichen Krankenkasse – Sie sind jetzt freiwilliges Mitglied. Was Sie jetzt tun können und müssen


Viele Arbeitnehmer erhalten in den ersten Wochen des neuen Jahres schon Post von der gesetzlichen Krankenkasse (GKV). Diesmal handelt es sich nicht um Erhöhungen oder schlechte Nachrichten. Er erfolgt eine erfreuliche Nachricht. Dort heißt es meist:

“Ihr Arbeitgeber hat uns gemeldet, das Sie im Jahr 2011 die Grenze zur Versicherungspflicht (49.500 EUR brutto p.a.) überschritten haben. Daher sind Sie ab dem 01. Januar freiwilliges Mitglied unserer Krankenkasse.”

Wer genau bekommt diese Mitteilung?

Arbeitnehmer die die Versicherungspflichtgrenze 2011 von 49.500 EUR überschritten haben und voraussichtlich auch die neue Grenze 2012, die auf 50.850 EUR p.a. gestiegen ist, überschreiten. Diese Arbeitnehmer haben nunmehr eine Wahlmöglichkeit und können sich zwischen der Privaten- oder Gesetzlichen Krankenversicherung entscheiden.

Was ändert sich noch?

Bisher wurden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse, abhängig vom Bruttoeinkommen, vom Arbeitgeber an die gesetzliche Krankenkasse gezahlt. Eine Wahl- oder Austrittsmöglichkeit bestand nicht. Auch zukünftig ist der Arbeitgeber für die Überweisung der Beiträge verantwortlich, wenn Sie in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) bleiben wollen. Doch eine Besonderheit gibt es doch. Beiträge werden nur noch bis zur so genannten Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Diese Grenze ist zum 01. 01. 2012 auf einen Betrag von 50.850 EUR pro Jahr angehoben worden. Alle Einkünfte über dieser Grenze sind somit nicht mehr beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ob Sie nun 50.000 EUR brutto, oder 100.000 EUR pro Jahr verdienen, der Beitrag bleibt gleich. Wie hoch dieser genau ist, lesen Sie am besten in meinem Beitrag: “Arbeitgeberzuschuss, Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze für das Jahr 2012

Muss ich nun in die Private Krankenversicherung?

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02.
Januar '12

Kündigung unwirksam, da keine Folgeversicherungsbestätigung eingereicht? Nein, meint das LG Karlsruhe mit Urteil Az. 1S 176/10


Die Kündigung einer privaten Krankenversicherung ist seit Einführung der Versicherungspflicht nur noch möglich, wenn eine entsprechende Folgeversicherung nachgewiesen wird. Zuletzt hatte die Central Krankenversicherung für Aufruhe unter Kunden und Vermittlern gesorgt, da diese eine solche angeblich nur im Original akzeptierten, was sich als Missverständnis herausgestellt hatte.

Der so genannte Folgeversicherungsnachweis ist gesetzlich geregelt. Im §205 VVG ist die Nachweispflicht geregelt. Dort heißt es unter Punkt 6:

(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der Versicherungsnehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist.

Nach bisher vorherrschender Meinung muss diese Bescheinigung bei der Kündigung, zumindest aber bis zum Wirksamwerden dieser vorliegen. Wie in meinem Blogbeitrag “Kündigung der privaten Krankenversicherung (PKV) bei Beitragserhöhung zum 01. 01. – jetzt noch kündbar?” beschrieben, kann also in 2012 nur noch derjenige kündigen, der seine Beitragserhöhung nicht bekommen hat. Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre dürften dieses jedoch auch in diesem Jahr wieder einige sein. Diese bemerken dann erst bei Abbuchung des neuen Beitrages der PKV, das dieser höher als in 2011 ist.

Wer nun also in 2011 gekündigt hat, aber den Nachweis einer Weiterversicherung (und damit der Erfüllung der Versicherungspflicht) nicht erbracht hat, dem wird die Kündigung zurückgewiesen. Dabei besteht durchaus die Gefahr, doppelt Beiträge zu zahlen, bzw. zahlen zu müssen. (Erklärung: Plötzlich habe ich zwei Private Krankenversicherungen gleichzeitig? Geht das überhaupt?)
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