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Organspende und die Entgeltfortzahlung bei Versicherten in der Privaten Krankenversicherung (PKV)

Durch das neue Transplantationsgesetz soll die Bereitschaft von Spendern gefödert werden und somit auch die langen Wartefristen für die Erkrankten reduziert werden. Die Bundesregierung hat mit dem neuen Transplantationsgesetz die Voraussetzungen und auch die Absicherung der Lebensspender verbessert.

Neben der Absicherung der Folgekosten für den Spender, wird auch die Entgeltfortzahlung, kurz das Krankengeld neu geregelt. So heißt es in dem Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes:

§ 3a Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Spende von Organen oder Geweben

(1) Ist ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende von Organen oder Geweben, die nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgt, an seiner Arbeitsleistung verhindert, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. § 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Dem Arbeitgeber sind von der gesetzlichen Krankenkasse des Empfängers von Organen oder Geweben das an den Arbeitnehmer nach Absatz 1 fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie die hierauf entfallenden vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung auf Antrag zu erstatten.

Doch was genau passiert, wenn der Empfänger des Organs privat krankenversichert ist und daher keine gesetzliche Krankenkasse zur Ersatttung vorhanden ist? Arbeitsunfähigleit ist in der Privaten Krankenversicherung immer nur dann versichert, wenn diese zu 100% besteht und natürlcih auch nur die Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person.

Der Spender ist in dem Fall aber in keinem Vertragsverhältnis mit der Versicherung des Empfängers und eine Leistungspflciht seines eigenen (privaten oder gesetzlichen) Krankenversicherers ist bedingungsgemäß nicht gegeben. Auch für diesen Fall hat der Gesetzgeber Regelungen getroffen und so heißt es im §3a Abs. 2 weiter:

Ist der Empfänger von Organen oder Geweben gemäß § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert, erstattet dieses dem Arbeitgeber auf Antrag die Kosten nach Satz 1 in Höhe des tariflichen Erstattungssatzes. Ist der Empfänger von Organen oder Geweben bei einem Beihilfeträger des Bundes beihilfeberechtigt oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger, erstattet der zuständige Beihilfeträger dem Arbeitgeber auf Antrag die Kosten nach Satz 1 zum jeweiligen Bemessungssatz des Empfängers von Organen oder Geweben; dies gilt entsprechend für sonstige öffentlich-rechtliche Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene. Unterliegt der Empfänger von Organen oder Geweben der Heilfürsorge im Bereich des Bundes oder der truppenärztlichen Versorgung, erstatten die zuständigen Träger auf Antrag die Kosten nach Satz 1. Mehrere Erstattungspflichtige haben die Kosten nach Satz 1 anteilig zu tragen. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Erstattungsanspruches erforderlichen Angaben zu machen.

Zukünftig sind somit auch die Fragen der Entgeltfortzahlung geklärt und kein Hindernis für eine Spende. Bei einer OP, wie auch eine Organspende eine ist, bestehen natürlcih auch immer Risiken, die eine längere Krankschreibung des Spenders notwendig machen könnten. Dafür stehen dann die privaten- und gesetzlichen Krankenversicherungen und -kassen gerade.

Einen Organspendeausweis kann sich jeder hier kostenfrei downloaden.

Bildquelle: Bundesregierung

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