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Locktarif, aus Versehen undeutlich oder vielleicht Absicht? Die versteckten Gefahren im Pro Fit (ASZG) Tarif der Hanse Merkur

Es gibt so Tarife in der privaten Krankenversicherung (PKV) da fragt man sich immer: „Hat da einfach nur der Aktuar geschlafen?”, „Der Vertrieb all seine Wünsche durchgesetzt?“ oder ist das alles Absicht und Methode um es für den Kunden so undurchsichtig als möglich zu machen?

Einer dieser Tarife, welcher immer wieder mal zu Problemen bei der Kündigung (sei es wegen eingetretener Versicherungspflicht, oder weil der Kunde sich doch anders entschieden hat) führt, ist der Tarif ProFit (ASZG) der Hanse Merkur Krankenversicherung.  was genau jedoch so besonders an diesem Tarif ist, und wo die versteckten Gefahren lauern, das schauen wir uns einmal an einem konkreten Beispiel an.

Wie funktioniert die private Krankenversicherung und der Arbeitgeberzuschuss?

Generell ist es erst einmal so, dass der Arbeitgeber sich gemäß Paragraph 257 SGB V an dem Aufwand für die private Krankenversicherung zur Hälfte beteiligt.  Nach oben hin ist dieser Zuschuss jedoch auf den maximalen Arbeitgeberzuschuss begrenzt. Dieser ändert sich im gleichen Verhältnis wie die Beitragsbemessungsgrenze und wird daher auch im Januar 2013 wieder angepasst. (–> Blogbeitrag Arbeitgeberzuschuss 2013)

Nehmen wir nun einen Beispieltarif, der mit einem Monatsbeitrag von 500 € zu Buche schlägt, so erhält der Versicherte einen monatlichen Arbeitgeberzuschuss von 250 €. (Vereinfacht betrachten wir nur die reine Krankenversicherung und lassen Bausteine wie die Pflegepflicht-und Pflegeergänzungsversicherung unberücksichtigt.  Das ist somit noch ganz einfach nachzuvollziehen, und Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer teilen sich den Krankenversicherungsbeitrag.

Doch vor einigen Jahren glaubten einige Versicherer sie müssen nun etwas besonders „innovatives“ erfinden und auf den Markt bringen, und so entstanden Tarife die unter anderem auch beworben wurden mit den Worten „Die private Krankenversicherung-für den Arbeitnehmer kostenfrei“.

Doch schauen wir uns einmal an, wie das in der Praxis überhaupt funktionieren soll. Wie kann es sein, dass ein Krankenversicherer eine Leistung verspricht und zudem das ganze noch kostenfrei für den Arbeitnehmer? Die Erklärung finden wir im Tarif AS ZG der Hansen Merkur Krankenversicherung. Der Hamburger Versicherer hat sich also überlegt, wie man den Arbeitgeber noch mit mehr als 50 % an dem Beitrag beteiligen kann. Und so entstand ein Modell, welches wie folgt aussieht.  Der Beitrag zur Krankenversicherung beträgt auch in diesem Fall 500 €. Der Arbeitgeber beteiligt sich auch hier mit 250 €, somit ist erst einmal kein unterschied zu den „normalen Tarifen“ festzustellen. Da der Versicherer aber davon ausgeht, dass der Kunde leistungsfrei bleibt und somit keinerlei kosten bei dem Unternehmen einreicht, gibt der Versicherer schon einmal den halben Beitrag als Bonusleistung zurück. Warum ich eine Krankenversicherung abschließen sollte, wenn ich doch sowieso davon ausgehen die Leistungen in Anspruch zu nehmen, erschließt sich mir leider noch nicht.

Dieser Beitrag wurde also gar nicht mehr vom Versicherten abgebucht, und so hatte er keinen eigenen Beitragsanteil (für die reine Krankenversicherung) zu zahlen. Ausgenommen von dieser Erstattung waren die Beiträge für das Krankentagegeld, die Pflegepflichtversicherung und den gesetzlichen Zuschlag.

Doch wie funktioniert dieses Modell, und wo sind die vertraglichen Regelungen dazu?

Um die genauen Regelungen zu verstehen, ist ein Blick in die Tarifbedingungen nötig. Unter dem Punkt II der Tarifbestimmungen finden wir folgende Ausführungen:

Pauschalerstattung für Gesundheitsleistungen

Hat eine versicherte Person für ein Versicherungsjahr keine Leistungen gemäß Abschnitt I. in Anspruch genommen, so erhält der Versicherungsnehmer für diese Person eine Pauschalerstattung für Gesundheitsleistungen in Höhe der Hälfte des tariflichen Zahlbeitrags. Dies erfolgt, indem der Versicherer dem Versicherungsnehmer einen entsprechenden Beitragsanteil stundet. Für die versicherte Person ist damit ab Versicherungsbeginn nur die Hälfte des tariflichen Zahlbeitrags zu zahlen, solange Leistungsfreiheit gemäß Abschnitt I. besteht.

Jetzt kommen wir also der Sache schon etwas näher. Es ist gar kein „Geschenk“ sondern es handelt sich vielmehr um eine Stundung eines Anteils des Beitrages. Der Versicherungsnehmer muss diesen Beitrag trotzdem zahlen, aber erstmal wird dieser nicht vom Konto abgebucht und gestundet. Die Hanse Merkur geht also davon aus, dass der Versicherungsnehmer nie länger keine Leistungen in Anspruch nehmen muss. Wie weiter oben bereits geschrieben, ist mir nicht klar warum ich eine Krankenversicherung abschließen sollte, wenn ich denn doch davon ausgehe niemals Leistungen in Anspruch zu nehmen.

Doch was passiert nun, wenn der Kunde mal zum Arzt geht, Leistungen beansprucht oder vielleicht chronisch krank wird?

Auch hierzu hat die Hanse Merkur eine Regelung getroffen, und schreibt diese ebenfalls in die Tarifbedingungen. Dort heißt es also weiterhin:

Nimmt die versicherte Person für ein Versicherungsjahr Leistungen gemäß Abschnitt I. in Anspruch, so entfällt der Anspruch auf die Pauschalerstattung für Gesundheitsleistungen, die als Stundung erfolgt, für das gesamte Versicherungsjahr, in dem die Behandlung stattgefunden hat, sowie für das folgende Versicherungsjahr. Werden Leistungen gemäß Abschnitt I. für zwei unmittelbar folgende Ver- sicherungsjahre in Anspruch genommen, entfällt der Anspruch auf die Pauschalerstattung für ein weiteres Versicherungsjahr. Für jedes weitere unmittelbar folgende Versicherungsjahr mit Leistungen gemäß Abschnitt I. verlängert sich der Zeitraum ohne Anspruch auf Pauschalerstattung um jeweils 12 Monate.

Wer also seine Krankenversicherung nutzt (oder nutzen muss), der muss nun den vollen Beitrag bezahlen, ohne den damals angerechneten „50-prozentigen Nachlass“. Dieses jedoch nicht nur für das Jahr in welchen Leistungen in Anspruch genommen werden, sondern auch gleich für die nächsten 12 Monate.  Der eine oder andere mögliche jetzt sagen, „das ist ja vollkommen in Ordnung, schließlich hat der Kunde ja auch Leistungen bekommen“. Grundsätzlich ist es natürlich richtig, denn auch eine Beitragsrückerstattung in anderen Tarifen bekommt man ja nur wenn man leistungsfrei ist. Doch viel kritischer wird der Fall jetzt, wenn der Kunde seine Krankenversicherung kündigen muss weil er zurück in die gesetzliche Kasse muss oder aber weil er sich für einen anderen Versicherer entscheidet. Auch für diesen Fall hat die Hanse Merkur vorgesorgt und eine entsprechende Regelung in die Tarifbedingungen aufgenommen.

– Endet der Versicherungsschutz nach Tarif ASZG während der Dauer der vollen Beitragszahlung, so werden die noch ausstehenden gestundeten hälftigen tariflichen Zahlbeiträge sofort fällig. Werden Leistungen gemäß Abschnitt I. nach Ende des Versicherungsschutzes für Tarif ASZG abgerechnet, entfällt der Anspruch auf Pauschalerstattung gemäß Abschnitt II. Absatz 2, und die entsprechenden gestundeten halben tariflichen Zahlbeiträge sind sofort nachzuzahlen.

Einen solchen Fall schickte mir ein Kollege vor einigen Tagen. Einer seiner Kunden war seit 2006 in den Tarif ASZG versichert und zunächst in den Jahren 2006 und 2007 leistungsfrei. Nachdem er dann doch ärztliche Behandlungen in Anspruch nehmen musste und auch dafür Rechnungen bekam, reichte er diese im April 2008 bei seinem Versicherer ein. Die Hanse Merkur erstattete die entsprechenden tariflichen Leistungen und der Kunde zahlte ab Mai 2008 den vollen Krankenversicherungsbeitrag ohne den hälftigen Nachlass.

Auch in den Jahren 2009, 2010 und 2011 wurden von dem Kunden Rechnungen eingereicht ohne sich weiter Gedanken darüber zu machen, denn schließlich zahlte er bereits den vollen Beitrag. Zum 1.1.2013 möchte der Kunde nun in einen anderen Versicherungsschutz wechseln. Dazu beantragte er über einen Berater eine private Krankenversicherung bei einem anderen Unternehmen. Nachdem er den Vertrag der Hanse Merkur gekündigt hatte bekam er ein Schreiben von dem Versicherer, welches ihm mehr als erstaunlich vorkam.

Aufgrund der Beendigung des Versicherungsschutzes während der Dauer der vollen Beitragszahlung werden nach der tariflichen Regelung die bis zum Ende der vollen Beitragszahlungsdauer noch ausstehenden hälftigen tariflichen Zahlbeiträge sofort fällig. Die Berechnung erfolgt für das Jahr, in dem die jeweilige Behandlung stattfand, bis maximal zur Beendigung des Versicherungsschutzes nach Tarif ASZG. Unter Berücksichtigung aller eingereichten Rechnungen sowie aller Beitragszahlungen ergibt sich folgende Einmalzahlung (alle Werte in Euro):

Zuerst glaubte der Kunde an einen „schlechten Scherz“, warum sollte er jetzt plötzlich mehr als 3000 € auf einmal zahlen, nur weil er jetzt seinen Versicherungsschutz beendet hat. Doch die Erklärung dazu ist einfach. Schauen wir in die Versicherungsbedingungen, so finden sich dort zwar sehr versteckt aber eben durchaus vorhanden die entsprechenden Regelungen. Und natürlich muss sich auch der Versicherungsnehmer an diese Regelungen halten. Spannend wäre in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Forderung aus 2006 nicht im Jahre 2012 (also immerhin6 Jahre später) bereits verjährt sein dürfte. Auf eine entsprechende Anfrage bei der Hanse Merkur (im telefonischen Kundenservice) wurde ich zunächst einmal gefragt, wie ich auf eine Verjährung käme. Nach dem Hinweis auf das bürgerliche Gesetzbuch (BGB) teilte mir die Dame allen ernstes mit:

„Wir arbeiten hier mit Arbeitsanweisungen und nicht mit dem BGB”

Unabhängig davon das ich nicht glaube, dass gerade für die Hanse Merkur das bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und auch die Vereinbarungen aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nicht gelten sollten, bin ich kein Jurist. Daher ist es hier sehr spannend, einmal zu prüfen welche Folgen eine gegebenenfalls eingesetzte Verjährung in diesem Falle hat.

Für die Jahre 2006 und 2007 mag das sogar noch gehen, jedoch ergibt sich in der Zukunft noch ein ganz anderes Problem. Nach dem Bürgerentlastungsgesetz (und somit der Anrechnung der Krankenversicherungsbeiträge in der Einkommensteuererklärung) ist es zukünftiger durchaus denkbar, dass hier steuerliche Auswirkungen und damit Erstattungen nicht mehr zu bekommen sind. Wenn der Versicherer nach 6 Jahren (oder sogar mehr) noch kommt und Nachforderungen stellt, sind die Einkommensteuererklärungen für das Jahr längst abgeschlossen, die Bescheide längst erstellt, und eine Änderung im Nachhinein nicht mehr möglich. Selbst wenn also die Nachzahlung noch eine steuerliche Wirkung hätte, so ist dieser aufgrund der sehr späten Nachforderung gar nicht mehr zu berücksichtigen.

Was passiert bei Tarifwechsel oder einer Versicherungspflicht?

Und hier ergibt sich schon das nächste Problem. Da die Voraussetzungen im Abschnitt II der Tarifbedingungen geregelt sind und es dort ganz klar heißt „bei Beendigung des Tarifes AS ZG“ entsteht dieses Problem auch dann, wenn der Kunde von seinem Tarifwechselrecht gemäß Paragraph 204 VVG Gebrauch macht oder gar wegen Arbeitslosigkeit oder anderen Gründen in die gesetzliche Krankenkasse zurückkehren muss.

Aufgrund einer kurzen Umfrage via Twitter und Facebook wusste der Großteil der dort befragten ASZG-Versicherten nicht wirklich etwas von dieser Regelung. Alle hatten zwar gehört, dass es diese Rabattregelung nur gibt solange man leistungsfrei ist, einer solchen Nachzahlung war sich jedoch keiner bewusst. Das zeigt einmal mehr, dass die Regelung auch von der Hanse Merkur nicht transparent dargestellt wird. Auch die Mitarbeiterin aus dem telefonischen Kundenservice erzählte heute nebenbei „ach ja, solche Beschwerden wegen dieser Rückzahlungsforderungen haben wir oft“ und das zeigt einmal wieder, dass die Transparenz nicht vorhanden ist.

Muss ich nun immer im Tarif bleiben?

Das müssen Sie sicherlich nicht, es ist aber klar dass Nachforderungen entstehen, wenn Sie den Tarif entsprechend verlassen. Dieses passiert jedoch nur dann, wenn sie zwischenzeitlich Leistungen eingereicht haben und sich in der Phase der Beitragszahlung befinden, welche keine nachlassende vorsieht. Sollten Sie also noch leistungsfrei in dem Tarif sein, so überlegen Sie bitte schnell, ob sie in einem solchen Tarif bleiben wollen oder vielleicht sich nach Alternativen umschauen. Generell finde ich diese Lösung nicht nur unglücklich, sondern intransparent und ungünstig für die meisten Versicherten. Der schließt schon eine Krankenversicherung deshalb ab, weil er glaubt „auf alle Ewigkeit“ keine Leistungen in Anspruch nehmen zu müssen.

Der Versicherer reagiert… wenn auch unsinnig und mit Marketingaussagen: Hanse Merkur – Marketingaussagen und Unsinn nach dem Blogbeitrag zum Tarif ASZG (Pro Fit)

18 Kommentare

  1. Hallo Herr Henning,

    das ist wirklich ein Hammer. Auch wenn Hanse Merkur auf Grund der Tarif-Bedingungen im Recht ist, so kann ich Ihre Argumentation bzgl. BGB und Steuer durchaus nachvollziehen. Ich würde sogar sagen, dass hier eine bewußte Täuschung durch das Unternehmen vorliegt und auch wenn es keiner (Vertreter, Vermittler, Makler, Sonstige) hören mag, ich persönlich würde die Vermittlung bzw. den Verkauf in Haftpflich-Haftung nehmen, weil ich mir sicher bin (hoffentlich durch ein Protokoll dokumentiert), dass darauf nicht hingewiesen wurde – insofern eine Täuschung.

    Grundsätzlich ähnelt das Prinzip der Hanse Merkur dem Conti Tarif GS1/Plus. Hier redet man jedoch von einer Pauschalleistung die gestaffelt nach leistungsfreien Jahren im Nachhinein gewährt wird. Ich habe zwar noch nicht im Detail geprüft, wie das gehandhabt wird (sowohl bei Kündigung als auch Tarifwechsel nach §204), aber ich könne mir vorstellen, dass die Conti davon gerne “lernt”. Bisher habe ich diesbezüglich noch nichts gelesen/gehört – schaue gleich mal in die Bedingungen.

    Vielen Dank für den “tollen” Blog-Beitrag

    Klaus

  2. Guter Beitrag,

    anmerken möchte ich aber, dass der Begriff “Stundung” ansich ja schon alle Wanrleuchten beim Vertrieb und ggf. dem Kunden angehen lassen muss. Somit sind “gestundete Beiträge” m.E. anzusehen als “zeitlich noch nicht umgesetzte Forderungen” (in diesem Fall vom VU gegen den VN). Bzgl. der Protokollierung: Gerade im PKV Bereich sehe ich Protokolle mit einem Umfang (welche auch noch unterzeichnet wurden) die niemals so besprochen wurden. Zeichnet der VN dann auch noch, dass er alle Unterlagen gem. §7 VVG erhalten hat, dann sehe ich es schwierig an den Vermittler hier ins Boot zu holen.

    Danke aber für den Warnhinweis vor solchen Tarifen.

  3. Hallo Herr Hennig,

    sehr interessante Ausführungen.
    Wir haben uns auch mit diesem Tarif beschäftigt und ihn auch angewendet, nachdem wir mit dem Versicherer alle Regelungen besprochen und sie dem Kunden gesagt haben.
    Ich verstehe nur nicht, dass der Versicherer seit 2006 die Ersparnis zurückfordert? Dann müssen die Rechnungen doch auch aus 2006 sein, oder? Sie schrieben nur, dass sie in 2008 eingereicht wurden…
    Aber ich gebe Ihnen recht, dass man oft den Eindruck bekommen muss, dass die Versicherer die Bedingungen bewusst missverständlich formulieren, um einen Notausstieg zu haben. Das müssen wir gemeinsam aufdecken und uns gegenseitig und den Kunden warnen…
    Wir wollen eine saubere und zuverlässige Leistung für einen gezahlten Beitrag unseren Kunden!!
    Viele Grüße
    Michael Röse

  4. so ist es weitergegangen Antwort der HM

    “In der Sache sind wir anderer Meinung als Sie. Für uns ist die Nachforderung des Beitrages für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 30.04.2008 in Höhe von 3392, 44 € gerechtfertigt. Aus Kulanz bieten wir jedoch an, auf den Beitrag zu verzichten…..”

    Kramer Ralf, der meint, soll sich jeder selber eine Meinung bilden, warum die Versicherung denkt, die Klausel ist doch überraschender als sie selbst wahrhaben will 🙂

  5. Ralf Kramer hat mich eben auf den Blog-post aufmerksam gemacht: Das ist eine intensive messerscharfe Analyse. Wow!

  6. Vielen Dank für diesen sehr informativen und erhellenden Blog! Mein Freund hat aktuell exakt das gleiche Problem mit einer geforderten Nacherhebung. Habe ich Sie, Herr Kramer, richtig verstanden, dass die HM schließlich aus “Kulanz” auf den kompletten Nacherhebungsbetrag (3.392,44€) verzichtet hat? Wurde ein Grund für diese Kulanz angegeben? Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mich in dieser Frage kurz via mail kontaktieren würden: today(at)freenet.de
    Vielen Dank!!!

  7. Ich denke, wenn dem Kunden dies in der Beratung bewusst vor Augen gehalten wird, empfinde ich diesen Tarif als gar nicht schlecht.
    Die Pauschalleistung ist als Versicherungsleistung zu betrachten und muss daher nicht dem AG paritätisch geteilt werden.
    Während der paritätische Anteil der Beitrasgrückerstattung dem AG zu steht.

    Der Leistungsbereich des Pro Fit kann sich sehen lassen und von daher würde ich den Tarif nicht so schlecht reden.

    Wichtig ist dem Kunden zu vermitteln ein Gesundheitskonto ein zu richten woraus er zum geringere Arzt und Arzneikosten selber zahlt.
    Immerhin können die Pauschalleistungen je nach Einzelfall monatlich an die 200,-€ und mehr Ersparnis betragen.

    Der Tarif hat dazu eine solide Beitragsstabilität im Gegensatz zu vielen anderen Vollkosten Tarifen.

    Für finanzbewusste Kunden eine gute Lösung.

  8. Hallo, ich habe bzw. hatte auch diesen tollen Tarif, musste Leistungen in Anspruch nehmen und werde Kraft Gesetzes am 01.06.13 wieder in die GKV eintreten. Auch ich habe zu meiner Kündigungsbestätigung eine saftige Nachzahlungsaufforderung erhalten und zwar in Höhe von 3172,77….mir wurde ganz übel da ich aufgrund einer betrieblichen Notwendigkeit jetzt eh weniger verdiene habe ich keine Ahnung wie ich das bezahlen soll??? Deshalb würde auch ich gerne wissen wie es zu dieser Kulanz kam und womit sie begründet wurde? Deshalb Hr. Rallf Kramer melden Sie sich bitte bei saager.laboe@freenet.de. Zudem finde ich es unmöglich das in der Verbraucher Information unter Kündigung nichts davon steht, sondern erst 50 Seiten weiter an untransparenz kaum zu unterbieten! Des weiteren frage ich mich warum eine PKV angeboten wird wenn man davon ausgeht das keiner krank wird und tatsächlich nur auf Gewinne aus ist, in meinem Fall: Beiträge 8500€ – 4000€ eingereichte Belege macht einen satten Gewinn von 4500€ in 17 Monaten und nun will die HM noch eine Nachzahlung in Höhe von knapp 3200€ das halte ich allein schon für moralisch sehr sehr bedenklich zumal ich die HM bis dato für seriös hielt, bis dato. Dazu kommt noch die Geschichte mit den Steuern (Sonderausgaben) die kann ich auch nicht mehr geltend machen da ich bereits vor über 2 Monaten meinen Steuerbescheid erhalten habe…! Das kann doch alles nicht rechtens sein oder??? Ich werde mich auf alle Fälle zusätzlich noch an die BaFin wenden, die werden sicher schon Ihre Erfahrung mit dem Tarif und dessen Folgen bei einer Kündigung mit der HM gemacht haben! Gruß

  9. Nun hat es auch mich erwischt…ich bin seit 01.02.2012 bei der HM im Tarif ASZG versichert und muss nun zum 01.07.2013 Kraft Gesetzes jetzt auch in die GKV. Auf meine Kündigung hin erhielt ich ebenfalls ein schreiben mit der Bestätigung und auf der Rückseite, ich habe es zunächst gar nicht gesehen ein Nachzahlungsaufforderung in Höhe von über 3.000Euro…ich dachte ich guck nicht richtig!!!
    In dem damaligen Beratungsgespräch war derartigen “Konsequenzen” nie die Rede, es wurde lediglich darauf aufmerksam gemacht das nach dem Einreichen der Beläge ein Jahr lang der erhöhte Beitrag gezahlt werden muss, nun soll ich für meine komplette Versicherungszeit nachzahlen.
    Zum Gück war damals mein Vertrauenmann meiner sonstigen Versicherungen dabei, den ich im Fal eines Prozesses als Zeugen für diese mangelhafte Beratung hätte (mangelhaft in Bezug auf die Nachzahlungen und die Beitragsanpassung).
    Was ebnfalls schlimmm und völlig untransparent ist, ist die Verbraucherinformation in der auf Seite 20/21 unter Kündigung des Versicherungsnehmers nichts dergleichen steht aber über 50 Seiten später auf Seite 74 ganz unten, nach Brillen, Kieferorthopädie usw. unter Pauschalerstatung für Gesundheitsleistungen steht es dann doch, hätte ich aber ohne den oben im Bericht genannten Hinweis sicher nie gefunden!!! Ich halte dies für eine versteckte Klausel die wohl bewusst dort steht und auf die niemand aufmerksam gemacht wird, bzw. gemacht werden soll.
    Ich denke wenn mir hier nicht durch z.Bsp. Hr. Ralf Kramer (bitte melden Sie sich an Saager.Laboe(at)Freenet.de) geholfen werden kann, ich mich an die BinFa wenden werde, ich würde mich natürlich auch über Beiträge und Hilfestellungen von hier sehr freuen.
    Vielen Dank!

  10. Verstehe ich es richtig, dass nicht ALLE Stundungen nachgezahlt werden müssen, sondern “nur” die, Anzahl Monate, die noch bis zum Ende der vollen Beitragszahlung offen wären?
    Konkret also niemals mehr als 24 Monatsstundungen?
    Danke, Thorsten

  11. Sehr geehrter Herr Henning,
    vielen Dank für diesen Blog und Ihre Zusammenfassungen. Ich selber stehe vor einer ähnlichen Situation wie einige Beitragsschreiber in diesen Kommentaren. Die gute Nachricht in diesem Fall, die wollen ja Geld von mir, also kann man den Ball abwarten. Spätestens mit der letzten Zahlungserinnerung und der Androhung des Mahnverfahrens sollte man reagieren.
    In meinem Fall habe ich einen Anwalt eingeschaltet. Die Argumentation unsererseits folgt logischerweise dem Umstand der Verjährung, auch wenn gestundete Beträge eigentlich nicht verjähren können. Die Kernfrage ist, zu welchem Zeitpunkt sind gestundete Beiträge fällig geworden? Ab da beginnt die Verjährung von 5 Jahren dann eben doch zu laufen.
    Ich kann leider noch nicht ins Detail gehen, ist eben noch ein laufendes Verfahren und ich gehe stark davon aus, dass die HM auf ein Urteil in einer solchen Sache verzichten will.
    Ich kann jedem nur empfehlen, nehmen Sie sich einen Rechtsbeistand, auch im Hinblick auf einen Vergleich ist das die bessere Alternative.

  12. Bei mir läuft es zur Zeit so…die HM hat meine Leistungen einbehalten und sich somit meine Beitragsrückerstattung ergaunert bzw. Gestohlen, da die HM bisher nicht in der Lage war eine korrekte Rechnung zu stellen. Alle bisherigen Rechnungen waren sachlich falsch und ich habe jeweils Widerspruch eingelegt, trotzdem hat der Verbrecherverein mein Geld einbehalten…! Die bisherige Beitragsrückertattung begründet die HM mit der ‘versteckten Klausel’, die trift in meinem Fall nicht zu!!! Ich habe zum 30.06.13 gekündigt und das im Mai 2013 ‘Kraft Gesetzes’ eine Woche vorher meine Rechnungen eingereicht und im Juni habe schriftlich von der HM bescheid bekommen das die volle Beitragszahlung zum 01.07.2013 eintritt…ALSO HABE ICH NICHT ZUR VOLLEN BEITRAGSZAHLUNG GEKÜNDIGT…sondern bereits 6 Wochen vorher!!! Trotzdem behält die HM meine Leistungsrückerstattung in Höhe von 3172,77 Euro ein! Der Ombudsmann ist nun bereits eingeschaltet mal schauen was nun passiert! Sollte das nicht den erwünschten Erfolg führen (Leistungsrückerstattung + 200,- Euro Aufwandsentschädigung für erhöhten Aufwand durch zahlreichen Schriftverkehr via Einschreiben + 4,5% Zinsen) werde ich Zeitnah gegen die HM strafrechtlich mittels Anzeige wegen Betrugs gegen die HM bzw. Hr. Meier von der HM vorgehen…ich bin mal gespannt ob die HM das will?

  13. Auch ich habe den Tarif und bin nicht wirklich glücklich damit.
    Allerdings muss man das hier glaube ich etwas differenzierter betrachten. Das Stundungsmodell des Tarifs basiert darauf, dass man nur die Hälfte bezahlen muss, wenn man keine Rechnungen einreicht. Reicht man doch etwas ein, muss man die nächsten 2 Jahre den vollen Beitrag leisten (eigentlich müsste man dies für die Jahre mit eingereichten Rechnungen rückwirkend zahlen, da dies aber zu einer Einmalzahlung in nicht unerheblicher Höhe führen würde, legt man es auf die zukünftigen Jahre um). Wenn man kündigt nimmt man der Versicherung also die Möglichkeit die Zahlungen auf die nächsten 2 Jahre umzulegen, deshalb die Einmalzahlung sofort. Für mich ist das nachvollziehbar, auch wenn es unschön ist.

  14. Hallo @alle,
    Hallo Sven,

    danke dass dieses Thema hier aufgegriffen wurde!
    Gibt es neue Erkenntnisse?

    Vielleicht können wir uns gegenseitig unterstützen – ich würde mich sehr über eine Kontaktaufnahme freuen.
    In jedem Fall bin ich für jeden Tipp dankbar.
    rick-w@arcor.de

    Vielen Dank!

  15. Hallo Allerseits,

    mich würde vor allem mal eins interessieren.

    Was ist wenn man zum Beispiel zum 01.01.2008 in die Versicherung eingetreten ist und fünf Jahre leistungsfrei war (bis 31.12.2012) und die Stundung erhalten hatte.
    Muss diese dann komplett (könne ja schnell mal 7 – 8 Tausend Euro sein) nachbezahlt werden?

    Wenn man in unserem Beispielfall zum 01.01.2008 eingetreten war und bis 31.12.2012 leistungsfrei bliebt und gestundet war und reicht nun im Juli 2013 eine Rechnung ein. Was passiert dann z.B. bei Austritt aus dem Tarif ASZG zum Beispiel bei Arbeitslosigkeit oder anderen Gründen im März 2014?

    Ich hatte bis heute gedacht, dass folgendes gilt:

    A) Im Fall wenn man nicht austritt / Versicherung bleibt.

    Dann wird ab Juli 2013 (Folgemonat nach dem Einreichen der Rechnungen) der Betrag nicht mehr gestundet. In den Vertragsbedingungen steht, dass die Stundung für das aktuelle und folgende Versicherungsjahr entfällt. Theoretisch also für den 01.01.2013 bis 31.12.2014).
    Ich könnte mir vorstellen, dass die Hanse Merkur nun entweder im Juli 2013 für Januar bis Juni 2013 sechs Monate den gestundeten Betrag von ca. 120 Euro im Monat nachfordert. Oder sie fordert nicht nach und lässt die Beiträge für 24 Monate ohne Stundung (bis einschl. Juni 2015). Käme letztendlich fast auf das gleiche heraus.

    B) Bei Vertragsende
    Bei Vertragsbeendigung bin ich immer davon ausgegangen, dass die Versicherung mit die “ausstehenden” Beträge diejenigen Beträge meint, die sie wegen Austritt nun nicht mehr einfordern kann.

    Damit meine ich: Wenn z.B. im Juli 2013 Rechnungen eingereicht werden und diese nicht sofort nachgefordert werden und man im März 2014 austritt…. Dann fehlen der Versicherung die höheren Beträge für die Monate April 2014 bis Dezember 2014 und Januar 2013 bis Juni 2013, d.h. 14 Monate. Ich dachte immer, dass diese 14 Monate sozusagen dann 14 x ca. 120 € = ca. 1700 Euro nachberechnet werden, was ja auch schon ziemlich heftig ist. Aber irgendwo auch berechtigt.

    Nicht korrekt wäre aus meiner Sicht aber wenn hier dann plötzlich Beiträge für Jahre nachgefordert werden, die 3, 4, 5 Jahre zurückliegen.

    So wie im obenstehenden Beispiel mit der Nachforderung für 2006 und 2007 sowie anteilig 2008 gezeigt würde das ja hier bedeuten, dass der Betroffene fünf Jahre nachzahlen müsste bzw. er bekäme eine Rechnung für die “ausstehenden Stundungen” für den 01.01.2008 bis 31.12.2012 über geschätzte 7.200 € plus die sechs Monate Januar 2013 bis Juni 2013 mit 720 €. Man müsste dann ca. 8000 Euro nachzahlen.

    Das macht aus meiner Sicht irgendwie keinen Sinn auch wenn man es so aus dem Vertragstext liest.

    Die Fragen sind hier teilweise ja schon genannt worden:
    – Wie ist das mit der steuerlichen Berücksichtigung für die Jahre 2008, 2009 bis 2012 im o.g. Beispiel?
    – Und v.a. was ist denn dann eigentlich mit den selbst bezahlten Rechnungen zwischen 2008 und 2012. Der Kunde hätte sich ja sozusagen dann durch Nichteinreichung schlechter gestellt und zahlt im Nachhinein für den gesamten Zeitraum der Stundung diese gestundeten Beträge nach und hat gleichzeitig über den gesamten Zeitraum die Rechnungen selbst bezahlt. Kann man diese alten Rechnungen dann gegenrechnen?
    – Wie ist das mit der Verjährung?

    Das Beispiel könnte man ja so weiterdrehen. Der Tarif ASZG richtet sich ja gerade an junge und gesunde Leute. Ich könnte mir vorstellen, dass da einige dabei sind, die vielleicht sechs, sieben, acht Jahre unter diesen ca. 2500 Euro Selbstbehalt bleiben und das bisher selbst bezahlt haben. Wenn man nix größeres hat kommt man ja auch nicht gleich über 2000 € pro Jahr.
    Dann hat man mitunter ja viele Jahre gestundet bekommen. Und die soll man dann alle nachzahlen?

    Viele Grüße
    Sven Finnern

  16. Ich bin etwas irritiert.

    So wie ich den Tarif bisher durchlebt habe ist und mein Verständnis (von Anfang an) war ist wie folgt:

    Ich erhalte jeden Monat ein “Handgeld” mit dem ich meine Arztrechnungen zu bezahlen habe. Sollte es nicht ausreichen, dann kann ich die Rechnungen einreichen und bekomme diese auch zu 100% erstattet.
    Zur “Strafe” muss ich aber für 2 Jahre auf das “Handgeld” verzichten, bzw. das Handgeld von 2 Jahren zurückzahlen (in dem es mit nicht mehr gezahlt wird).
    Für jedes weiter Folgejahr wo ich Rechnungen einreiche muss ich ein weiteres Jahr aufs “Handgeld” verzichten.

    Wenn ich nun vor Ablauf dieser Rückzahlung die Kasse verlasse, dann wird eben dieses nach nicht “zurückgezahlte” Geld auf einen Schlag fällig.

    Nicht mehr und nicht weniger.

    Was daran ein Locktarif ist? Wahrscheinlich dass es einem so nicht verkauft wird.
    Was daran sehr positiv ist:
    Der Arbeitgeber beteiligt sich an dieser Form der “Selbstbeteiligung”.

    Was mich jedoch irritiert, ist dass Gefühl das hier vermittelt wird, dass man Rückwirkend alle gestundendeten Beträge (Also das Handgeld) zurückzahlen soll, wenn man die HM verlässt. Dies muss ich nochmal konkret bei der HM nachfragen, weil dann es natürlich eine Sauerei ist. Ich denke aber, dass die Menschen die mit dem Tarif ein Problem haben, nicht verstanden haben, dass sie nicht das Geld geschenkt bekommen, sondern dies ihrem Eigentanteil an der Arztrechnung ist. Und dass man erst dann einreichen sollte, wenn man 24x monatliches Handgeld an Arztrechnung innerhalb eines Jahres überschritten hat.

    Gruß Andreas

    • Guten Abend,
      das Problem ist die Ausgestaltung des Tarifes. Nicht der Tarif selbst ist generell schlecht, sondern mit den aktuellen Gegebenheiten passt er in den wenigsten Fällen.
      Das Geld was sie bekommen minder zum anderen den Krankenversicherungsbeitrag steuerlich gesehen und führt dazu, dass sie durch höhere Lohnsteuer eben nicht alles Geld zur Verfügung haben. Einen vergleichbaren Tarif mit kleinerer Selbstbeteiligung dafür aber höheren Beitrag passiert das unter Umständen nicht.

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