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Leistungsabrechnung bei Sehhilfen und Rechnungsprüfung der Axa

Liebe Leser und Versicherte der Axa Krankenversicherung (und vormals DBV Versicherte),

ich möchte Ihnen hier einige Informationen zum RechnungsCheck der Axa zitieren, die diesen für Ihre Kunden anbietet. Auch andere Unternehmen bieten diesen Service bereits an. (z. Bsp. Hallesche)

Gebührenrecht GOÄ/GOZ

Der Gesetzgeber hat für alle Beteiligten bestimmt, dass die behandelnden Ärzte ihre Leistungen nur im Rahmen der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. Zahnärzte (GOZ) abrechnen können. Es gehört daher zu unseren Aufgaben (Axa), eine Rechnung auch aus gebührenrechtlicher Sicht zu prüfen, damit die Versichertengemeinschaft vor ungerechtfertigten Belastungen geschützt wird. Dabei prüfen wir u. a. ob eine Gebührenziffer neben einer anderen Gebührenziffer abgerechnet werden kann – um zu vermeiden, dass eine bestimmte ärztliche Verrichtung „mehrfach” abgerechnet wird. Bei den Gebührenordnungen handelt es sich um höchst komplexe Gesetzeswerke, die inzwischen vor allem daran kranken, dass sie in weiten Teilen veraltet sind und den aktuellen Stand der Medizin nicht mehr ausreichend dokumentieren. Eine Novellierung der Gebührenordnungen durch den Gesetzgeber steht leider noch aus. Diese in manchen Bereichen nicht ganz klare Rechtssituation kann dazu führen, dass Ärzte diese zu ihrem Vorteil interpretieren.

Wie funktioniert der Rechnungs-Check?

Hierfür sind uns umfangreichere Arztrechnungen unbezahlt einzureichen – am besten per Fax an folgende Nr.: (0221) 148-36202. So verbessert der Patient seine Position gegenüber dem Rechnungsaussteller – und sollten wir zu dem Ergebnis kommen, dass eine Rechnung aus gebührenrechtlicher Sicht nicht korrekt erstellt wurde, muss eine Rechnung auch nicht vollständig beglichen werden.

Selbstverständlich erläutern wir unseren Kunden auch die Gründe, warum aus sachverständiger Sicht eine Rechnung nicht den gebührenrechtlichen Vorgaben entspricht – und diese Ausführungen sollte der Versicherte an den Rechnungsaussteller weiterleiten, damit dieser sich dazu äußert. Ein direkter Kontakt zwischen uns und dem Behandler ist unter Berücksichtigung der aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen leider nicht mehr möglich.

Wir geben „Rechtsbeistand”!

Wenn der Kunde nur den unstrittigen Betrag überweist und der Rechnungsaussteller macht wider Erwarten darüber hinausgehende Honorarforderungen gegenüber unserem Versicherten geltend, können und werden wir diesem Versicherten „Rechtsbeistand” geben – und die damit verbundenen Anwalts- und Gerichtskosten gehen zu unseren Lasten. Sofern eine Rechnung schon vollständig bezahlt ist, ergibt sich für den Versicherten eine finanzielle Belastung, die nicht über seinen Versicherungsschutz abgedeckt ist – und wir können ihm dann leider auch keinen „Rechtsbeistand” geben.

Zur Einreichung der Rechnung finden Sie die Formulare für unterschiedliche Versicherer zum Download hier.

Und hier die Info der Axa zur Abwicklung von Rechnungen für Sehilfen:Augenärztliche Verordnung bei Sehhilfen

In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Anm. der Axa) ist u. a. vereinbart, dass Hilfsmittel (und hierzu gehören auch Sehhilfen) vor dem Bezug ärztlich verordnet sein müssen. So kann nur mit einer ärztlichen Verordnung die medizinische Notwendigkeit für ein Hilfsmittel bzw. eine neue Sehhilfe nachgewiesen werden. Eine vorherige Verordnung und eine damit verbundene augenärztliche Untersuchung bietet auch den Vorteil, dass evtl. Augenerkrankungen frühzeitig erkannt und behandelt werden können. Uns ist natürlich bewusst, dass durch den vorherigen Arztbesuch zusätzliche Kosten entstehen. Diese Mehrkosten wirken sich jedoch nach unserer Erfahrung auf den Gesamtaufwand für Sehhilfen geringer aus, als wenn wir auf eine augenärztliche Verordnung verzichten würden.

Ausnahme (GILT NUR FÜR DIE AXA)

Bei den Zusatzversicherungen verzichten wir auf eine augenärztliche Verordnung.

Hinweis:

Wegen der hohen Kostenentwicklung in diesem Bereich können wir in der Krankheitskostenvollversicherung auf eine augenärztliche Verordnung nicht verzichten – dies stellt eine Änderung der bisherigen Praxis bei den Verträgen der DBV-W. dar. Wir können unseren Kunden nur empfehlen, sich eine neue Sehhilfe unbedingt vor dem Kauf von einem Augenarzt verordnen zu lassen und uns die Rechnung zur neuen Sehilfe zusammen mit der Verordnung zur Erstattung einzureichen. So wird Unmut vermieden und einer reibungslosen Auszahlung der tariflichen Versicherungsleistungen steht nichts im Wege.

Bei weiteren Fragen sprechen Sie mich gern an.

5 Kommentare

  1. Sehr geehrte Damen und Herren,
    mit der Abrechnung vom 27.05.2013 wurde mir eine Brille nicht erstattet,
    obwohl diese nach Aussage des Augenarztes und Optikers erforderlich war.Das Gestell habe von einer alten Brille übernommen, nur die Gläser mußten neu angepasst werden. Durch meine Selbstständige Tätigkeit,habe ich keinen anderen Kostenträger.Eine
    Verordnung kann nachgereicht werden.

    • Guten Tag Hr. Stracke,

      ich habe ihre Vers. Nr. aus Datenschutzgründen gelöscht.
      Hierzu kann ich Ihnen als unbeteiligter Makler nicht weiter helfen, bitte wenden Sie sich an den Versicherer direkt oder Ihren Makler/ Vermittler.

  2. Sehr geehrter Herr Hennig,

    habe mit Interesse Ihren obigen Artikel “Leistungsabrechnung bei Sehilfen und Rechnungsprüfung der Axa” gelesen und frage mich, ob Sie mir die Fundstelle in den AGB oder anderswo nennen können. Insbesondere interessiere ich mich für den genannten “Rechtsbeistand”, den die AXA im Falle des Rechnungs-Checks anbietet, wenn es zu einem Rechtsstreit bzgl. einer zu prüfenden Rechnung kommt. In meinen AXA Vertragsunterlagen konnte ich dazu leider auf die Schnelle nichts finden.

    Grüße
    H. Meinhardt

  3. priv. Mitglied AXA 00048XXXX

    Möchte beim Optiker Sehschärfe messen lassen.. Evlt neue Gläser erforderlich. Ich möchte nicht erst zum Augenarzt(dort nicht akzeptable hjkfvüiupgüi)

    Freundlicher Gruß Jürgen Baranski

    • Guten Tag Hr. Baranski,

      zunächst einmal habe ich Ihre Vers.Nummer aus dem öffentlich sichtbaren Kommentar entfernt.

      Sonst weiss ich leider nicht, was sie uns mit dem Kommentar sagen wollen. Unter “dort nicht akzeptable hjkfvüiupgüi” kann ich mit nichts vorstellen.

      Eine Sehstärke können Sie ja beim Optiker messen lassen, wenn eine neue Verordnung nötig ist, ist hier in den meisten AXA Tarifen ebenso wie bei vielen anderen, eine ärztliche Verordnung nötig.

      Was genau ist denn beim Augenarzt nicht akzeptabel?

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