Home: online-pkv.de » PKV BU Blog » Krankenversicherung » Private KV » Leistungsabwicklung » Krankschreibung in der privaten Krankenversicherung

Krankschreibung in der privaten Krankenversicherung

Worauf Sie bei Krankheit achten müssen

Das Thema KT ist eines der wichtigen Punkte in der Privaten Krankenversicherung. Krankentagegeld Informationen und Fakten zur Leistung helfen Ihnen, vorher zu wissen, welche Rechte und Pflichten Sie haben.

Sichert dieser Baustein in der PKV doch bei einer vertraglich bestehenden Arbeitsunfähigkeit Ihr weiteres Einkommen und schafft somit finanzielle Sicherheit.

In meinen bisherigen Blogbeiträgen zum Thema Krankentagegeld hatte ich vorrangig die Themen Anpassung des Krankengeldes und Übergang zur Berufsunfähigkeit beschrieben. Hier soll es nun um den eingetretenen Leistungsfall gehen.

Als Arbeitnehmer und auch Selbstständiger in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) erhalten Sie von Ihrem Arzt den berühmten “gelben Schein”. Einen Teil schicken Sie an die Krankenkasse, den anderen zum Arbeitgeber.

In der Privaten Krankenversicherung (PKV) ist dieses etwas anders. Auch hier geben Sie eine Bescheinigung beim Arbeitgeber ab und weiterhin informieren Sie (am besten schriftlich, zumindest aber telefonisch (mit Notiz des Anrufes und des Ansprechpartners) Ihre private Krankenversicherung.

Krankentagegeld Informationen – das Pendelattest

Diese schickt Ihnen dann ein so genanntes “Pendelattest” und weitere Unterlagen. Dieses Attest “pendelt” dann solange zwischen Ihnen/ ihrem Arzt und der Privaten Krankenversicherung bis Sie wieder gesund geschrieben sind.

PKV Pendelattest

Der Arzt vermerkt jedes mal das Datum und bestätigt die Krankschreibung auf diesem Attest. Bitte beachten Sie aber dabei, das das Krankengeld rückwirkend gezahlt wird, also immer bis zum Datum der Bescheinigung, nie im Voraus.

  • Auszahlung immer rückwirkend
  • gezahlt maximal bis zum Datum der Bescheinigung
  • vollständige Arbeitsunfähigkeit muss bestätigt werden

Eine zeitliche Begrenzung (wie in der GKV auf 78 Wochen) kennt die private Krankenversicherung nicht. Hier wird das Krankentagegeld kalendertäglich und unbegrenzt gezahlt. (Ausnahme: Es tritt Berufsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit ein)

Krankentagegeld Informationen – Ihre Pflichten bei Krankheit

Weiterhin haben Sie nicht nur Rechte (das KT zu bekommen) sondern auch Pflichten, so genannte Obliegenheiten.

Diese sind in den so genannten MB/KT, den Musterbedingungen zur Krankentagegeldversicherung geregelt. Unter §9 der pdf Datei finden Sie einige wichtige Pflichten:

(1) Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens aber innerhalb der im Tarif festgesetzten Frist, durch Vorlage eines Nachweises (§ 4 Abs. 7) anzuzeigen.

(7) Eintritt und Dauer der Arbeitsunfähigkeit sind durch Bescheinigung des behandelnden Arztes oder Zahnarztes nachzuweisen. Etwaige Kosten derartiger Nachweise hat der Versicherungsnehmer zu tragen.

Weiterhin sind auch Anfragen des Unternehmens (diese werden meist mit einem Fragebogen verschickt) im Rahmen der so genannten vertraglichen Obliegenheiten zu beantworten, soweit dieses für die Erbringung der Leitung erforderlich ist:

(2) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person (vgl. § 6 Abs. 3) haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist.

Auch Untersuchungen sind (in gewissem Umfang) zu erfüllen, ebenso darf der Versicherungsnehmer nicht die Genesung behindern.

(3) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.

(4) Die versicherte Person hat für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu sorgen; sie hat insbesondere die Weisungen des Arztes gewissenhaft zu befolgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.

(5) Jeder Berufswechsel der versicherten Person ist unverzüglich anzuzeigen.

Und zuletzt sei noch ein sehr wichtiger Punkt erwähnt.

Sie dürfen während der Zeit der festgestellten Arbeitsunfähigkeit keinerlei beruflicher Tätigkeit nachgehen. Auch das “nur mal im Büro vorbeischauen” wird in verschiedenen Urteilen recht unterschiedlich bewertet. Der Versicherungsfall und somit die Grundlage zur Bezahlung des Krankengeldes ist aber:

(3) Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.

Sind Sie also “nur” nicht in der Lage voll, sondern können vielleicht 4 Std. arbeiten, so besteht (es sei denn es gibt besondere Regelungen bei Teil- AU) keine Leistungspflicht.

Auch dann nicht wenn der Arzt Ihnen ein so genanntes “Hamburger Modell” zur Wiedereingliederung verordnet. Dieses ist in jedem Fall mit dem Versicherer abzustimmen oder muss in den Bedingungen geregelt sein.

Weitere Informationen:

2 Kommentare

  1. Für Arbeitnehmer gibt es die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für sechs Wochen. Wann muss man die PKV informieren, wenn das Krankentagegeld ab dem 43. Tag gezahlt wird? Sicherlich nicht, wenn man wegen einer Erkältung nur für eine Woche krank geschrieben ist.

  2. Ist der Versicherer aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der krankentagegeldversicherung um eine summenversicherung handelt nicht zur Zahlung der fest vereinbarten Summe verpflichtet. Schließlich wird hier der sog. abstrakte Bedarf versichert. D.h. wenn die Tatsache der Au auftritt, dann muss die vereinbarte Summe gezählt werden. Eine Kürzung ist dann aber nach 2 Monaten möglich.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Cookie Consent mit Real Cookie Banner