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Krankschreibung in der PKV

Die Arbeitsunfähigkeit, landläufig auch Krankschreibung oder gelber Schein genannt. Dabei kommen bei privat versicherten Kunden immer wieder Fragen auf. Wann muss ich meinen Arbeitgeber informieren und wann meinen Krankenversicherer? Wie rechnet dieser was genau zusammen? Welche Unterlagen muss ich dem Versicherer und dem Arbeitgeber senden? Auf all diese Fragen antworte ich in diesem Beitrag.

Mehr Informationen, gebündelt und komplett im neuen Beitrag: “Basiswissen Krankenversicherung”, Krankschreibung und privat versichert – was Sie wissen müssen Dort lesen Sie, was Sie bei einer Krankschreibung in der PKV beachten müssen.

Wann muss ich meinen Arbeitgeber und die PKV informieren?

Auch heute wieder eine Leserfrage, diesmal zu den Themen Krankschreibung in der PKV, Karenzzeit und Informationspflichten an den Arbeitgeber. Hier gibt es einige Unterschiede zu einem gesetzlich versicherten Arbeitnehmer, diese klären wir heute einmal etwas genauer.

Hallo Herr Hennig. Wann und wie muss ich meinen Arbeitgeber/ die Krankenversicherung informieren? Wie ist das wenn man PKV versichert ist. Muss ich eine AU Bescheinigung bei dem PKV abgeben. Bei mehreren hintereinander liegenden Arbeitsunfähigkeiten : Woher weiß der AG ob es sich um dieselbe Erkrankung handelt (wegen der Entgeltfortzahlung von max. 6 Wochen)

Teilen wir die Frage einmal auf und tasten uns so langsam an die entsprechenden Themen heran. Beginnen wir zunächst mit der Frage der Information. Dazu sind zwei Begriffe zunächst wichtig und zu klären, Arbeitsunfähigkeit und Karenzzeit. Hierzu habe ich in der Vergangenheit schon einmal etwas geschrieben, daher hier einige Artikel als Leseempfehlung vorab:

Lohnfortzahlung für privat versicherte Arbeitnehmer

Der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist bei gesetzlich und privat versicherten Arbeitnehmern gleich. Beide erhalten von dem Arbeitgeber eine Weiterzahlung des Lohnes in den ersten Wochen der Krankschreibung bei Arbeitsunfähigkeit. Die entsprechende gesetzliche Regelung findet sich im Entgeltfortzahlungsgesetz.

Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)

§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn

1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

Wir sehen also, es besteht ein Anspruch für die ersten sechs Wochen. Daher lässt sich auch für einen Arbeitnehmer eine Absicherung gegen die finanziellen Folgen der Arbeitsunfähigkeit erst nach den sechs Wochen versichern.

Die Zeit in der zwar der Versicherungsfall bei der Krankschreibung in der PKV eintreten kann, aber noch kein Anspruch auf Leistungen besteht, nennt man Karenzzeit. Also beträgt diese hier bei unserem Arbeitnehmer 6 Wochen oder 42 Tage. Erst NACH Ablauf der Karenzzeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung.

erneute Arbeitsunfähigkeit bei gleicher Erkrankung

Hier sind zwei unterschiedliche “Baustellen” zu betrachten, der Arbeitgeber auf der einen Seite und der Krankenversicherer auf der anderen Seite. Beide haben eine vertragliche Vereinbarung mit dem Versicherten, der eine einen Arbeitsvertrag, der andere einen Versicherungsvertrag. Darin enthalten sind Regelungen, welche die Lohnfortzahlung auch bei gleichen Erkrankungen regeln und die Verfahrensweisen festlegen. Diese können aber bei der Versicherung anders aussehen, der Arbeitgeber hat sich hier an die oben zitierten Regelungen aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz zu halten.

Krankschreibung in der PKV – Regelungen bei dem Arbeitgeber

Wird ein Arbeitnehmer nun also noch einmal mit der gleichen Krankheit krank, so ergibt sich hier ein erneuter Anspruch auf Lohnfortzahlung gegen den Arbeitgeber nur dann, wenn entweder mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit(sdiagnose) arbeitsunfähig war, oder seit dem Beginn der letzten AU bereist zwölf Monate vorbei sind. Das soll den Arbeitgeber davor schützen, bei immer der gleichen Krankheit jedesmal neu sechs Wochen den Lohn weiterzahlen zu müssen. Auch hier regelt das Gesetz die Vorgabe, wann und wie die Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen ist.

§ 5 Anzeige- und Nachweispflichten
(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, […]

Der Arbeitgeber bekommt keine Diagnosen mitgeteilt, da diese dem Datenschutz unterliegen. Natürlich kann und muss der Arzt bzw. die Krankenkasse/ Krankenversicherung einen entsprechenden Nachweis ausstellen, falls es sich um eine Folgeerkrankung handelt und damit kein neuer Anspruch begründet wird. Mit so einem Fall haben sich die Landesarbeitsgerichte des öfteren zu beschäftigen, einen dieser Fälle hat das LAG nun zur Revision zugelassen, auch hier ging es um die Frage der Folgeerkrankungen und der Informationspflicht gegenüber dem Arbeitgeber. (Az. 4 Sa 70/15)

Krankschreibung in der PKV – Regelungen in der Krankenversicherung

Auch die private Krankentagegeldversicherung hat entsprechende Regelungen in den Versicherungs- und Tarifbedingungen. Hierbei handelt es sich um die Musterbedingungen der Krankentagegeldversicherung (MB/KT), welche der Versicherer in seiner eigenen Version weiter spezifiziert und entsprechend in den Tarifbedingungen konkretisiert. In den MB/KT heisst es hierzu:

§ 9 Obliegenheiten

(1) Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens aber innerhalb der im Tarif festgesetzten Frist, durch Vorlage eines Nachweises (§ 4 Abs. 7) anzuzeigen. Bei verspätetem Zugang der Anzeige kann das Krankentagegeld bis zum Zugangstage nach Maßgabe des § 10 gekürzt werden oder ganz entfallen; eine Zahlung vor dem im Tarif vorgesehenen Zeit- punkt erfolgt jedoch nicht. Fortdauernde Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer innerhalb der im Tarif festgesetzten Frist nachzuweisen. Die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist dem Versicherer binnen drei Tagen anzuzeigen.

Dazu folgenden spezielle Regelungen- je nach Versicherer- in den Tarifbedingungen. Hier ein Beispiel der HALLESCHE Krankenversicherung im Tarif KT (U).

3. Die Karenzzeit gilt für jede Arbeitsunfähigkeit neu. In Tarifstufen mit einer Karenzzeit von 42 Tagen und länger werden Zeiten wiederholter Arbeitsunfähigkeit wegen der gleichen Krankheit, die der Arbeitgeber bei Arbeitnehmern bei der Fortzahlung des Entgelts berechtigterweise zusammenrechnet, auch hinsichtlich der Karenzzeit zusammengerechnet. Für Selbstständige gilt diese Bestimmung sinngemäß.

Auch hier findet also eine Zusammenrechnung statt, immer unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber eine solche vornimmt und diese berechtigt ist. Allein deshalb liegt es im Interesse des Kunden, eine solche Bescheinigung gegenüber dem Arbeitgeber vorzulegen, nur so kann dieser zusammenrechnen und die Karenzzeit beginnt nicht neu.

Krankschreibung in der PKV – Meldung an den Versicherer, bis wann und wie?

Die private Krankenversicherung verlangt auch hier eine unverzügliche Meldung der Arbeitsunfähigkeit, das zumindest soweit die Regelung in den Musterbedingungen. Demnach wäre auch eine Erkältung und damit eine kurze Arbeitsunfähigkeit sofort anzuzeigen, zumindest dann wenn ein KT Anspruch daraus resultieren könnte. Die Versicherer würden aber somit eine ganze Reihe von Meldungen bekommen, welche nur Aufwand verursachen und nie eine Leistung begründen, denn wer ist schon sechs Wochen wegen einer Erkältung krank. Daher sind die Regelungen in den Tarifen etwas “aufgeweicht” und lauten zum Beispiel so (auch hier wieder, MB/KT der HALLESCHE)

§ 9 Obliegenheiten

1 Der Eintritt der völligen Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer spätestens bis zum Tage des festgelegten Leistungsbeginns anzuzeigen. Die ärztliche Bescheinigung muss auch die Bezeichnung der Krankheit enthalten.

2 Die Frist für den Nachweis der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit wird dem Versicherten jeweils im Versicherungsfall mitgeteilt.

Wer also ein Krankengeld ab der sechsten Woche versichert hat, da ist es dann ausreichend bis zum Ablauf der sechs Wochen eine entsprechende Information an den Versicherer vorzunehmen. Das ändert aber nichts an der nötigen Krankschreibung, denn nur so lässt sich der Beginn der 6-Wochen-Frist später auch belegen. Der Arzt kann nicht nach sechs Wochen kommen und rückwirkend (obwohl er Sie nie gesehen hat) eine AU Bescheinigung ausstellen.

Die Barmenia lässt sogar noch etwas mehr Zeit, denn diese schreibt:

Zu § 9 MB/KT 2009

1.1 Die Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer innerhalb der ersten Woche nach Ablauf der Karenzzeit des vereinbarten Tarifs anzuzeigen. Aus der ärztlichen Bescheinigung muss die Bezeichnung der Krankheit ersichtlich sein. Fortdauernde Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer auf Verlangen nachzuweisen.

Insgesamt sollten Sie sich also merken:

  • sofort krankschreiben lassen wenn die AU eintritt
  • spätestens nach drei Tagen, manchmal auch früher “unverzüglich” den Arbeitgeber informieren
  • spätestens bis zum Ablauf der sechs Wochen den Krankenversicherer in Kenntnis setzen, diese schickt dann ein so genanntes Pendelattest
Krankschreibung in der PKV

Dieses Attest pendelt (darum heisst es ja so) zwischen Ihnen und dem Versicherer hin und her. Bitte achten Sie auch dort immer auf die Fristen, bis zu denen es zurück zu senden ist. Die erste Info der Krankschreibung kann aber auch telefonisch, bei einigen Versicherern über die App oder über die Homepage erfolgen.

Wenn Sie sich also an diese Eckdaten halten und Ihre Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig und pünktlich anzeigen, dann brauchen Sie sich keine Sorgen um die Leistung zu machen. Einen “gelben Schein”, also dieses Formular welches Sie aus der GKV kennen, das brauchen Sie für die PKV nicht zwingend. Für den Arbeitgeber aber schon. Die private Krankenversicherung benötigt aber insbesondere Informationen darüber, wie der Beruf aussieht, ob Sie vollständig (also 100%) arbeitsunfähig sind und weitere Informationen, die dieser bei Ihnen nach Information über die AU mit einem oder mehreren Formularen abfragt.

Weitere Fragen, auch zur Überprüfung einer bestehenden Krankentagegeldversicherung oder der Abstimmung Krankentagegeld auf und mit der Berufsunfähigkeitsversicherung sind zudem zu klären.

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