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Kindernachversicherung in Bisextarifen oder doch in Unisex? Die Allianz stellt (für ihre Tarife) klar

Die Kindernachversicherung in der privaten Krankenversicherung ist ein nicht unwichtiger Punkt in der privaten Krankenversicherung, sichert er doch die Nachversicherung des Kindes, auch wenn dieses zum Zeitpunkt der Geburt bzw. Antragstellung nicht gesund ist oder mit Behinderungen geboren wurde.

Wie funktioniert die Kindernachversicherung?

Die Regelungen hierzu finden sich in den Musterbedingungen der Privaten Krankenversicherung, den MB/KK.  Die entsprechende Regelung findet sich hierzu im §2, Pkt. 2 der MBKK, denn dort heisst es:

(2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein.

Wer sich also an die “Kriterien” hält und sein neugeborenes Kind rechtzeitig anmeldet, der kann dieses in den gleichen, oder aber allen nicht besseren Tarifen des Versicherers ohne eine Risikoprüfung versichern. Das sichert in jedem Fall den Versicherungsschutz, ungeachtet des Zustandes des Neugeborenen, eine Ablehnung ist daher ausgeschlossen.

Welche Tarife/ Tarifgenerationen existieren denn überhaupt?

Derzeit können die Eltern des Kindes in unterschiedlichen Tarifgenerationen versichert sein. Wurde der Vertrag vor 2009 abgeschlossen, so sind die Eltern in einem Tarif, der eine Mitnahme der Alterungsrückstellungen ausschließt. Würde ein Elternteil zu einem anderen Versicherer wechseln, so kann dieser seine angesammelten Rückstellungen nicht mitnehmen, diese bleiben als so genannte “Stornogewinne” bei dem Unternehmen.

Tarife mit Abschluss nach 2009 haben eine (teilweise) Portabilität der Alterungsrückstellungen, es kann also teilweise etwas mitgenommen werden, wenn der Kunde zu einem neuen Versicherer wechselt.

Bei Abschluss der Tarife nach dem 21. 12. 2012 handelt es sich wiederum um eine neue Generation, denn hier wird bei den so genannten Unisextarifen keine Unterscheidung mehr gemacht, ob der Versicherte männlich oder weiblich ist. Es findet eine einheitliche Tarifkalkulation statt und sichert somit gleiche Beiträge für Männer und Frauen. Jeder der nach dem 21. 12. 2012 einen neuen Vertrag abschließt, der muss automatisch und ohne Wahlmöglichkeit in die Unisextarife.

Muss das Kind dann in die neuen Tarife? 

Hier besteht eine entscheidende Ausnahme. Die Kinder, deren Eltern in den alten Bisextarifen sind, diese lassen sich auch noch in den alten Tarifen versichern, obwohl gesetzlich bei Neuabschluss etwas anderes gilt. Grund ist hier, das es sich um eine Nachversicherung im alten Tarif der Eltern handelt. Die Allianz hat daher umfangreich dargelegt, wer wann wie zu versichern ist. Nicht alle Tarife der alten Welt wurden auch in die neue Unisexwelt übertragen und sind daher teilweise nicht mehr existent. Wer in so einem Tarif versichert ist, für dessen Kind gilt eine Wahlfreiheit in allen Akti-Med tarifen.

In der Vollversicherung für Angestellte und Selbständige ohne Unisex-Nachfolgetarif kann die bedingungsgemäße KNV in allen Unisex-AktiMed-Tarifen unabhängig vom Tarifniveau der Eltern ohne Risikoprüfung erfolgen. Sind die Eltern in AktiMed-Tarifen abgesichert, kann die KNV im entsprechenden Unisex-AktiMed-Niveau erfolgen.

Das gilt somit auch für die alten Tarife der Vereinten Krankenversicherung, die in die Allianz übergegangen sind und nicht in die Unisexwelt übertragen wurden, oder auch die alten Bausteintarife der Allianz.

Doch was ist, wenn die Eltern das Kind in der Bisexwelt versichern möchten?

Auch dazu hat die Allianz unterschiedliche Fallkonstellationen dargestellt. (Für einige Wechseloptionen gelten Übergangsfristen, diese sind individuell zu beachten!) Weiterhin hat die Allianz eine Sondervereinbarung erstellt, welche akzeptiert und unterzeichnet werden muss.

PKV der Eltern nach Bisex-Tarifen ohne Übertragungswert (ÜW) (Tarifabschluss bis 31. Dezember 2008): Die Kindernachversicherung in der PKV kann sowohl in Tarifen ohne Übertragungswert (ÜW) (z.B. VS-Tarife, 70er-Tarife, Akti-Med-Tarife ohne ÜW) als auch in Bisex-Tarifen mit ÜW erfolgen.

PKV der Eltern nach Bisex-Tarifen mit ÜW (Tarifabschluss ab 01. Januar 2009): Die KNV in der PKV kann nur in Bisex-Tarifen mit ÜW stattfinden.

Die Kindernachversicherung in der Zusatzversicherung in Bisex-Tarifen ist immer ohne Übertragungswert.

Ob es Sinn macht die Kinder in den alten Tarifen zu versichern, das muss genau abgewogen werden. Viele Gesellschaften haben die Bedingungen in den Unisextarifen (teilweise deutlich) verbessert und so bekäme das Kind ggf. bessere Leistungen im Rahmen der Nachversicherung. Wer die Kinder mit Risikoprüfung bei einer anderen Gesellschaft versichert, der ist immer in den neuen Tarifen und hat keine Wahlmöglichkeit.

Weitere Informationen: 

“Lohnt” die Umstellung von Bestandskunden in die neuen Unisextarife

 Übersicht: Wo sind die Kinder zu versichern (GKV/PKV)?

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