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Info: Beihilfeänderungen in Sachsen-Anhalt ab dem 1. Januar 2014

Das Land Sachsen-Anhalt hat mit Wirkung zum 1.1.2014 eine so genannte Kostendämpfungspauschale beschlossen.Wie bereits in anderen Bundesländern eingeführt, will auch das Land Sachsen-Anhalt mit dieser Eigenbeteiligung die Personalkosten senken.

Was ist die Kostendämpfungspauschale?

Es handelt sich hierbei um eine Eigenbeteiligung bei den, von der Beihilfe zu erstattenden, Kosten. Die beihilfefähigen Aufwendungen welche nach den Richtlinien des jeweiligen Bundeslandes zu erstatten wären, werden damit um einen festen Betrag pro Kalenderjahr reduziert. Vergleichbar ist so etwas mit einer Selbstbeteiligung in der privaten Krankenversicherung.

Gibt es Ausnahmen für diese Zahlung?

Ja, es gibt bestimmte Personengruppen welche dieser Eigenbeteiligung nicht zahlen müssen. Dabei handelt es sich um Beamtinnen und Beamte welche sich in Elternzeit befinden, Weisen, Beihilfeberechtigte die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, Hinterbliebene im Jahre des Todes des verstorbenen Beihilfeberechtigten und auch Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Mindestruhegehalt, sowie deren Hinterbliebene.

Für diese Personengruppen wird weiterhin die Beihilfe vollständig ausgezahlt und nicht um eine Eigenbeteiligung gekürzt.

Wie hoch ist die Kostendämpfungspauschale?

Die Höhe dieser Eigenbeteiligung richtet sich nach der Besoldungsgruppe, in welcher der Beamte sich befindet und beträgt:

80 € für die Besoldungsgruppen A7 bis A9

140 € für die Besoldungsgruppen A10 und A11

200 € für die Besoldungsgruppen A12 bis A15,C 1+2, R1, W 1+2

320 Euro: Besoldungsgruppen A16, B2+3, C 3, R 2+3, W 3

440 Euro: Besoldungsgruppen B4 – B7, C 4, R4 – R7

560 Euro: Höhere Besoldungsgruppen

Gibt es weitere Besonderheiten?

Für Beihilfeberechtigte in Teilzeitbeschäftigung wird die Kostendämpfungspauschale im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit vermindert. Vorsorgeempfänger werden mit 70 % der Kostendämpfungspauschale für die Besoldungsgruppe belastet, nach welcher die Vorsorgebezüge berechnet werden.

Bei Witwen und Witwern beträgt die Kostendämpfungspauschale 40 % für die Besoldungsgruppe, nach der die Vorsorgebezüge berechnet sind.

Für jedes berücksichtigungsfähige Kind in der Beihilfe vermindern sich die oben genannten Beträge um 25 € pro Jahr und Kind.

Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich im Haushaltsbegleitgesetz des Landes Sachsen-Anhalt für das Jahr 2014. kann auf den Internetseiten des Landtages Sachsen-Anhalt als PDF abgerufen werden. (Die entsprechenden Passagen finden sich auf den Seiten 3-4)

Was passiert bei Änderung der Besoldungsgruppe?

Für die Feststellung der richtigen Eigenbeteiligung für das jeweilige Kalenderjahr ist die Besoldungsgruppe maßgebend, welche am 1. Januar des jeweiligen Jahres besteht.

4 Kommentare

  1. Hallo,

    gibt es schon Reaktionen auf diese Kürzungen?
    Die Aktion steht m.E. nicht in Einklang mit den Grundlagen des Beamtenrechts!

    Viele Grüsse

  2. Hallo,
    Reaktionen von Betroffenen.
    Dadurch, dass auch in anderen Bundesländern so verfahren wird, wird die Sache nicht richtig!

    Auch in anderen B-Ländern wurde z.B. in der Vergangenheit “Festbeträge” eingeführt, die durch Gerichtsurteil als unzulässig erklärt wurden !
    Ich werde jedenfalls Widerspruch einlegen, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abgelehnt wird. Dann sehe ich weiter.

  3. Diese Kostendämpfungspauschale ist ganz einfach eine Gehaltskürzung. Sobald für Beamte ein klein Wenig an der Bezügeschraube gedreht wird, lässt man sich was neues einfallen um den “Ball” wieder flach zu halten.

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