Home: online-pkv.de » PKV BU Blog » Krankenversicherung » Private KV » Hallesche Krankenversicherung mit Klarstellungen in den AVB’s für Bestands- und Neukunden

Hallesche Krankenversicherung mit Klarstellungen in den AVB’s für Bestands- und Neukunden

Über die Jahre in denen eine private Krankenversicherung besteht, da verändert sich so einiges. So kann es durchaus passieren, der Versicherer hat bereist eine andere Leistungspraxis, als es in den Versicherungsbedingungen festgeschrieben ist und dieses führt(e) zu höheren Leistungen.

Im Rahmen von so genannten Klarstellungen kann das Unternehmen diese-gängige- Leistungspraxis nun in die Versicherungsbedingungen übernehmen, so es vom Treuhändler genehmigt und keine Mehrausgaben bedeutet. Daraus ergeben sich für die Neu- aber auch die Bestandsversicherten bessere bzw. klarere Aussagen in den Versicherungsbedingungen und ein einklagbarer Anspruch.

Hallesche AVB Änderung

Einen solchen Schritt geht die Hallesche zum 01. 01. 2014, wobei auch in der Vergangenheit schon Klarstellungen stattgefunden haben. Hierbei handelt es sich zum Teil um gesetzliche Änderungen, welche in die Bedingungen eingearbeitet werden müssen, zum anderen um klarstellende Formulierungen.

Umwandlung in gleichartigen Versicherungsschutz, Tarifwechsel

Neu heisst es in den Bedingungen jetzt: “Der Versicherer nimmt den Antrag auf Umwandlung in angemessener Frist an.” Das ist zwar immer noch keine Frist in Tagen oder Wochen, aber ein Verzögern und Hinhalten wie bei einigen Unternehmen in der Vergangenheit nahezu Praxis, wird nun nicht oder nur schwer möglich sein.

Leistungspflicht und Recht auf Kostenzusage

Eingearbeitet wurde auch die gesetzliche Änderung, welche dem Versicherungsnehmer nun das Rest einräumt, vor Behandlungsbeginn eine Kostenzusage zu erhalten. Dazu wurde der folgende Passus un den §4 der AVN (Punkt 7) eingefügt:

7  Vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2.000 € überschreiten werden, kann der Versicherungsnehmer in Textform Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Der Versicherer erteilt die Auskunft spätestens nach vier Wochen; ist die Durchführung der Heilbehandlung dringend, wird die Auskunft unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen erteilt. Der Versicherer geht dabei auf einen vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unterlagen ein. Die Frist beginnt mit Eingang des Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist.

Und weiter eine Neuerung zur Einsicht in die Unterlagen, welche bisher nur sehr schwer möglich war:

8  Der Versicherer gibt auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen, die der Versicherer bei der Prüfung der Leistungspflicht über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat. Wenn der Auskunft an oder der Einsicht durch den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen, kann nur verlangt werden, einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu geben. Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden. Hat der Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stellungnahme auf Veranlassung des Versicherers eingeholt, erstattet der Versicherer die entstandenen Kosten.

Änderungen zum Notlagentarif wurden ebenfalls in die neuen Bedingungen eingefügt und so enthalten diese nun auch Regelungen zu den zu zahlenden Säumniszuschlägen. Auch neu sind die Regelungen bei der Kündigung des Versicherungsvertrages, wenn dieser der Erfüllung der Pflicht gilt. So muss hier die entsprechende Bestätigung über die Erfüllung der Versicherungspflicht, die Folgeversicherungsbescheinigung rechtzeitig erbracht werden. Dazu finden sich nun in §13, Abs. 7 die folgenden Regelungen:

Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist; liegt der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde, mehr als zwei Monate nach der Kündigungserklärung, muss der Nachweis bis zu diesem Zeitpunkt erbracht werden.

Somit ergeben sich hier, wenn auch nur in Teilbereichen, einige Verbesserungen gegenüber dem Versicherungsschutz bisher. Eine Auswirkung auf die zu zahlende Prämie hat dieses jedoch nicht.

Die vollständigen Formulierungen hier als pdf.  Hallesche KV, Klarstellung Bedingungen per 01.2014

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Cookie Consent mit Real Cookie Banner