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Generali Lebensversicherung ab 2015 auch mit BU-Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit

Anscheinend setzt sich die Regelung zu Leistungen aus der Berufsunfähigkeit auch bei Arbeitsunfähigkeit langsam aber sicher am Markt durch. Lange war die Condor der einzige Anbieter mit einem solchen Merkmal. Doch mittlerweile gehören auch Allianz, Nürnberger und seit neustem auch die Alte Leipziger und der Volkswohl Bund dazu.

Über die bisherigen Tarife am Markt, welche eine solche Leistung anbieten, hatte ich bereits mehrfach geschrieben, dazu lesen Sie am besten meine Beiträge:

Alte Leipziger führt Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit ein

Volkswohl Bund nun auch mit Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit in der BU

Einen guten Überblick, wie sich die Leistungen unterscheiden und warum nicht alles so gut ist wie es scheint, finden Sie in der folgenden Übersicht.

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Generell gibt es unterschiedliche Ansätze. Ein Teil der Anbieter integriert die Leistungen in die Bedingungen und vermeidet somit einen Mehr-/ Extrabeitrag, andere wiederum überlassen es dem Versicherungsnehmer, ob ihm diese Leistung wichtig ist und er somit einen Mehrbeitrag dafür bereit ist zu zahlen. Mir persönlich gefällt die letzte Lösung besser, das ist aber sicherlich von der persönlichen Situation abhängig und nicht zu verallgemeinern.

(c) Sven Hennig, online-pkv.de
(c) Sven Hennig, online-pkv.de

Mich freut diese Entwicklung jedoch, denn so lässt sich der Übergang Krankentaggeld und Berufsunfähigkeit und damit eine gefährliche Finanzielle Lücke bei immer mehr Anbietern schließen, andere Unternehmen haben solche Leistungen für 2015 bereits angekündigt.

Wie sieht die Regelung bei der Generali genau aus? 

Grundlage sind zunächst die Bedingungen SBU 2015, welche im Druckstück GRA 0200 01.2015 enthalten sind und verbindliche Regelungen für die Verträge darstellen.

Neben der „normalen“ Leistungspflicht bei Berufsunfähigkeit, welche durch Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall (oder bei Pflegebedürftigkeit) eintreten kann, ist auch eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit (gelber Schein) eine Möglichkeit Leistungen geltend zu machen.

Im Absatz 10 des 1. Paragraphen heisst es also:

Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer dieser Versicherung berufsunfähig infolge von Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen (vgl. §2 Abs. 14), zahlen wir eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente infolge von Arbeitsunfähigkeit in vereinbarter Höhe und befreien Sie in voller Höhe von Ihrer Beitragspflicht. Die Rente zahlen wir monatlich im Voraus. 

Die Leistungen aufgrund von Berufsunfähigkeit infolge von Arbeitsunfähigkeit erbringen wir, solange die versicherte Person ununterbrochen arbeitsunfähig ist und wir keine Leistungen wegen anderweitiger Berufsunfähigkeit aus dieser Versicherung erbringen.

Soweit ähneln diese Leistungen denen, die auch bei anderen Unternehmen vereinbart sind. Leistungen aufgrund von BU wegen Arbeitsunfähigkeit gibt es nur dann, wenn keine „normale“ BU Rente gezahlt wird und die Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen besteht.

LINKTIP: Die Unterschiede zwischen Arbeits- und Berufsunfähigkeit lesen Sie hier nach.

Weiter heisst es dann:

Die Leistungen aufgrund von Berufsunfähigkeit aufgrund von Berufsunfähigkeit infolge von Arbeitsunfähigkeit erbringen wir während der Leistungsdauer dieser Versicherung und einer andauernden Arbeitsunfähigkeit für maximal 18 Monate. Wenn die versicherte Person während der Leistungsdauer dieser Versicherung mehrfach berufsunfähig infolge von Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen (vgl. §2 Abs. 11) wird, ist die Leistungsdauer aufgrund von Arbeitsunfähigkeit für alle eintretenden Berufsunfähigkeiten infolge von Arbeitsunfähigkeit zusammen auf 18 Monate beschränkt

Die Leistungspflicht unterliegt auch bei der Generali einer Beschränkung auf 18 Monate, wobei mehrfache Leistungen zusammengerechnet werden. Wird rückwirkend jedoch Berufsunfähigkeit aufgrund anderer Leistungsvoraussetzungen festgestellt, so erfolgt hier (siehe Regelungen unten) keine Anrechnung. Doch nun kommt etwas, was die Regelungen der Generali von denen zum Beispiel der Alten Leipziger unterscheidet. Es heisst da:

Leistungen aufgrund Berufsunfähigkeit infolge von Arbeitsunfähigkeit können nur dann verlangt werden, wenn zeitgleich Leistungen wegen anderweitiger Berufsunfähigkeit aus dieser Versicherung verlangt werden

Das „einfache einreichen“ eines „gelben Scheins“ reicht hier also nicht aus, denn es müssen Leistungen wegen anderweitiger Berufsunfähigkeit beantragt werden, also der komplette Leistungsantrag gestellt werden, mit allen bürokratischen Nachteilen. Das ist eine deutliche Einschränkung.

Wenn unsere Leistungsprüfung ergibt, dass die versicherte Person berufsunfähig im Sinne dieser Bedingungen (vgl. § 1 Abs. 1 und §2) ist, erbringen wir mit Beginn der nächsten Monatsrente nach Abschluss der Leistungsprüfung Leistungen wegen Berufsunfähigkeit. Ab diesem Zeitpunkt werden die Leistungen wegen Berufsunfähigkeit aufgrund von Arbeitsunfähigkeit eingestellt.

Wenn wir Leistungen aufgrund von Berufsunfähigkeit infolge von Arbeitsunfähigkeit der versicherten Personen erbringen und nach Abschluss der Leistungsprüfung wegen anderweitiger Berufsunfähigkeit feststellen, dass eine anderweitige bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt, gilt folgendes:

Wir rechnen den Zeitraum zwischen Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist und dem Beginn der Leistungen wegen Berufsunfähigkeit, für den wir Leistungen aufgrund Berufsunfähigkeit infolge von Arbeitsunfähigkeit erbracht haben, auf die maximale Leistungsdauer von 18 Monaten wegen Berufsunfähigkeit infolge von Arbeitsunfähigkeit nicht an.

Und noch eine weitere Einschränkung findet sich in den Bedingungen. Dazu müssen wir noch einmal etwas weiter im §2 nachlesen, welcher weiterhin schreibt:

Berufsunfähigkeit infolge von Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person eine auf sie ausgestellte ärztliche Bescheinigung einreicht, die den Anforderungen des §5 Entgeltfortzahlungsgesetz entspricht und die Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Monate ununterbrochen besteht bzw. bestanden hat.

OK, die 6 Monate „bestehen der bestanden haben“ ist (bis auf die Alte Leipziger) marktüblich, jedoch schränkt die Bindung an das „Entgeltfortzahlungsgesetz“ diese Leistung unter Umständen auf die Angestellten ein. Das ist m.E. nicht sauber formuliert. Kundenfreundlich könnte man annehmen, wenn der Arzt einem Selbstständigen oder Freiberufler eine dem Entgeltfortzahlungsgesetz ähnliche Bescheinigung ausstellt, ginge das auch. Versichererfreundlich ausgelegt gilt diese eben nicht. Dazu werde ich die Generali einmal anschreiben und die Antwort nach Erhalt ergänzen.

Was ist, wenn Sie schon Kunde sind?

Für die, die bereits heute bei der Generali versichert sind, gelten diese Bedingungen und Verbesserungen -wie üblich- nicht. Die neuen, verbesserten Bedingungen gelten nur für Neuabschlüsse bzw. Umwandlungen von bestehenden Verträgen, die quasi einem Neuabschluss gleichkommen, denn dort werden neue Gesundheitsprüfungen nötig.

Fazit

Es ist eine Verbesserung für all die, die neu abschließen. Ob Sie das aber bei der Generali tun sollten, das muss anhand individueller Kriterien geprüft werden, denn es gibt in den Bedingungen einige andere Regelungen, welche bedenkenswert sind, wie ich finde. Daher schauen Sie sich bitte die Auswahlkriterien an, lesen den Leitfaden zur Berufsunfähigkeit und dann überprüfen Sie gemeinsam mit Ihrem Berater, welches der passende Tarif ist.

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