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Elternzeit und Krankenkasse – die (nicht immer) beitragsfreie Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Immer wieder folgt in der Beratung zur privaten Krankenversicherung (PKV) oder leider auch erst dann wenn die Kunden schon ihren Tarif ausgewählt haben die Frage, ob die private Krankenversicherung während der Elternzeit oder des Bezuges von Elterngeld beitragsfrei ist. Das Thema Elternzeit und Krankenkasse zählt ebenso zu meiner Serie Basiswissen Krankenversicherung.

Um diese Frage zu beantworten schauen wir uns einmal die einzelnen Tarife und die dort enthaltenen Regelungen genauer an (Beitrag erscheint hierzu in den nächsten Tagen). Doch hier zunächst ein Blick in das System der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) und hier in die einschlägigen Regelungen des Sozialgesetzbuches V.

Elternzeit und Krankenkasse – der Status entscheidet

Hier muss zunächst einmal unterschieden werden, ob sie vorher pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenkasse waren oder als freiwilliges Mitglied dort versichert. Freiwilliges Mitglied sind Sie immer dann wenn Sie ein Einkommen haben welches die aktuelle Jahresarbeitentgeltgrenze überschreitet.

Wer vor Beginn der Elternzeit also ein Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenkasse war, nur der bleibt auch während der Elternzeit beitragsfrei dort versichert.

Freiwillig GKV Versicherte zahlen- auch in Elternzeit

Wer hingegen ein freiwilliges Mitglied dort war, für den gilt diese Beitragsbefreiung nicht automatisch. Hier muss weiterhin geprüft werden welche Absicherung für einen eventuellen Ehepartner besteht. Ein freiwilliges Mitglied kann nur dann eine beitragsfreie Mitgliedschaft bekommen, wenn es verheiratet ist und der Ehepartner ebenfalls in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist. Voraussetzung ist hier das ein Anspruch auf Familienversicherung bestünde, die ja zu dem Zeitpunkt ebenfalls beitragsfrei wäre.

Ist der Ehegatte zu dem Zeitpunkt jedoch privat versichert, so sind die Regelungen etwas komplizierter. Zunächst einmal wird das Einkommen des Elternteils, welcher in Elternzeit ist, addiert mit dem Einkommen des privat versicherten Partners. Dieses wird jedoch um einen Abzugsbetrag vermindert. Dieser beträgt für familienversicherte Kinder 553 € und für Kinder die (auch theoretisch) nicht in die Familienversicherung können 921,67 €. Der nun ermittelte Betrag stellt das so genannte Familieneinkommen dar und wird nun halbiert. Somit beträgt diese in 2014 maximal 2.025 € pro Monat.

Auf diesen Betrag wird dann der Beitrag in der gesetzlichen Krankenkasse berechnet. Dabei fallen für die Krankenversicherung 14,6 % an, denn hier besteht kein Anspruch auf Krankengeld. Zusätzlich werden 2,05 % für die gesetzliche Pflegeversicherung fällig, da Kinder vorhanden sind entfällt der Aufschlag für Kinderlose.  Um das ganze etwas verständlicher zu machen hier ein Beispiel:

Bevor das Kind geboren wurde waren Vater und Mutter (verheiratet) und beide berufstätig. Beide hatten ein Einkommen über der JAEG und waren freiwillig versichert. Das Einkommen des Mannes beträgt weiterhin 4.500 € brutto pro Monat und er ist auch weiterhin privat krankenversichert. Die Mutter entscheidet sich für eine Elternzeit und hier stellt sich nun die Frage welche Beiträge anfallen. Während der Elternzeit erzielt sie kein Einkommen.

Einkommen des Versicherten in Elternzeit (hier der Mutter): 0.– Euro

Einkommen des anderen Elternteils (weiterhin berufstätig und privat versichert): 4.500 €

Das gesamte Familieneinkommen berechnet sich also mit 0 EUR + 4.500 EUR – 921,67 EUR (Abzugsbetrag für ein Kind ohne Anspruch auf Familienvers.) und beträgt damit 3.578,33 €. Dieser Betrag muss durch zwei geteilt werden und beträgt dann 1.789,17 €. Der Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt also:

1.789,17 € * (14,9% KV+ 2,05% Pflege) =  303,26 EUR

Der maximal Betrag der für den Elternteil anfallen kann der in Elternzeit geht beträgt 343,24 €. Wer hingegen nicht verheiratet ist, für den ist das eigene Einkommen während der Elternzeit maßgebend. Anders als ein Pflichtversicherte, welcher beitragsfrei versichert ist, muss jemand der vorher freiwillig versichert war auch während der Elternzeit Beiträge zahlen. Hat der Versicherte jedoch kein eigenes Einkommen, so wird hier ein Mindestbemessungseinkommen zugrundegelegt. Um Ihnen die Berechnung etwas einfacher zu machen, habe ich Ihnen folgendes Schaubild erstellt.

Beitragsberechnung GKV in der Elternzeit

Zusammenfassend kann man daher sagen, dass nur derjenige während der Elternzeit beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV bleiben kann, der vorher ein Pflichtmitglied war. Wer früher über der Versicherungspflichtgrenze verdient hat, der muss auch weiterhin während der Elternzeit Beiträge zahlen.

Das Argument

„Ich bleibe in der gesetzlichen Krankenkasse weil ich dort auch während der Elternzeit beitragsfrei versichert bin“

trifft somit auf freiwillig Versicherte Mitglieder nicht zu. Dennoch ist dieses natürlich nur eines von sehr vielen Auswahlkriterien und keineswegs ausschlaggebend bei der Frage, ob eine private Krankenversicherung Sinn macht oder nicht.

PKV Beitragsbefreiung in der Elternzeit

Auch in der Privaten Krankenversicherung ist es nicht einheitlich. Je nach Tarif ist es denkbar, dass der Beitrag eine gewisse Zeit übernommen wird.

Dabei hat sich die Lösung:

  • 6 Monate volle Beitragsbefreiung bei Elternzeit

etabliert. Hierbei wird dann der Arbeitgeberanteil auch übernommen, so dass der normale Eigenanteil für 12 Monate erstattet wird. Dabei zu beachten ist noch, es handelt sich um eine Leistung, die steuerlich gesehen nichts mit dem Beitrag zu tun hat.

In der Praxis wird also zu Beginn der Elternzeit der 6-Monatsbetrag als Guthaben ausgezahlt.

14 Kommentare

  1. Sorry, aber der Artikel hat ein paar kleine bis mittlere Fehler, das Chart ist schlecht, der Beitragssatz im Chart ist falsch, etc.

    Entweder man macht es richtig, oder man lässt es, oder?

    Ich muss glaube ich mal wieder bloggen!

    • Guten Tag Hr. Müller,

      danke für den freundlichen Kommentar, korrekt. Im Text ist es richtig, im Bild hat sich leider ein Fehler eingeschlichen, der Beitragssatz ist natürlich nicht 14,5 sondern 14,9%. Ich habe das Bild mal ausgetauscht.

      Und zu “das Chart ist schlecht”… ist nicht schlimm wenn es Ihnen nicht gefällt, muss auch nicht jedem gefallen und soll auch keinen Schönheitspreis gewinnen, nur eine Info für meine Leser sein.

      Aber wie gesagt, Danke für den Hinweis!

      Wer eine interaktive Folie möchte, hier das Exemplar von Hr. Müller:

  2. Danke für die Verlinkung, Herr Hennig!

    “Freiwilliges Mitglied sind Sie immer dann wenn Sie ein Einkommen haben welches die aktuelle Jahresarbeitentgeltgrenze überschreitet. Wer vor Beginn der Elternzeit also ein Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenkasse war, nur der bleibt auch während der Elternzeit beitragsfrei dort versichert.”

    Freiwilliges Mitglied ist auch ein Beamter, ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger, ein Privatier, ein Selbstständiger – und zwar unabhängig vom Einkommen! Selbstständige können übrigens auch versicherungspflichtig sein!

  3. Thorulf Müller hat Recht. Trotzdem finde ich das Chart nicht schlecht. Es hat mir schnell den Durchblick beim Beitragssatz für die Krankenversicherung gegeben.

  4. Sehr geehrter Herr Müller, sehr geehrter Herr Hennig

    Ich möchte Ihnen mitteilen, dass die Präsentation von Herrn Thorulf Müller aus meiner Sicht fehlerhaft ist.

    Beispiel:
    – Das Einkommen eines Arbeitnehmers liegt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, demnach ist er bei seiner gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert.
    – Der Arbeitnehmer ist verheiratet und hat 2 Kinder.
    – Die Ehefrau ist in der Familienversicherung Ihres Ehemanns, da deren Einkommen unterhalb 180,- Euro monatlich liegt.
    – Die Kinder sind ebenfalls in der Familienversicherung des Ehemanns.
    – Der Arbeitnehmer nimmt 2 Monate Elternzeit.
    – Diese Elternzeit des Arbeitnehmers wird gesplittet auf einen Monat in 2014 und einen Monat in 2015.
    – In diesem Fall stellt die gesetzliche Krankenversicherung gegenüber dem Arbeitnehmer für die beiden Monate der Elternzeit den vollen max. Beitragssatz in Anspruch, d.h. Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil.
    – Gemäß der Präsentation von Herrn Thorulf Müller wird jedoch eine „beitragsfreie Familienversicherung gemäß §10 SGB V“ angegeben.

    Über eine Korrektur der Präsentation würde ich mich freuen.

  5. Guten Tag Herr Müller,

    Die “Freiwilligkeit” kann aber auch im Rahmen einer Auffangversicherung bestanden haben.
    ->
    Erziehnder Teil ist zu Hause, nicht versicherungspflichtig, aber mit ~400 € brutto Mieteinkünften.
    D.h. kein Anspruch auf Mitversicherung im Rahmen der Familienversicherung. -> Auffangversicherung (“Freiwillige”)
    Ehepartner/-in versicherungspflichtig.

    Bonusfrage: Wie ist das Gefüge, in der Phase (2 Monate), wenn beide gleichzeitig Elternzeit respektive Elterngeld nehmen

  6. Sehr geehrter Herr Hennig,

    und was passiert, wenn eine Mutter während der Elternzeit das Jahreseinkommengrenze überschreitet (durch Gehaltserhöhung), und von Pflichtversicherte zu freiwillig Versicherte wird? Muss mann für die Monate doch Beiträge zahlen?

    Danke!

  7. Hallo Herr Hennig,
    Bezieht sich die beitragsfreien Versicherung in der GKV auf die gesamten 3 Jahre Elternzeit oder nur für den Elterngeld Bezugs Zeitraumes?
    Danke und Gruß K. Lange

  8. wenn man nicht verheiratet ist muss das kind nicht beim vater versichert sein obwohl er privat versichert ist und die frau vor der geburt gesetzlich versichert. habe ich das richtig verstanden?
    lg

  9. Hallo Hr. Hennig,
    besten Dank für Ihre gute Zusammenstellung.
    Unklar bleibt für mich der Hintergrund für das im Text und Diagramm genannte maximal “anrechenbare Einkommen” (2025 EUR in 2014). Der Betrag entspricht der Hälfte der monatl. Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der GKV 2014 (2015: 4125 EUR).
    Repräsentiert der Ansatz mit 50% eine “versteckte” Umrechnung auf den reinen Arbeitnehmer-Anteil? Oder wird der Betrag nur hälftig angesetzt um zu vermieden, dass das gesamte Familieneinkommen ansonsten bis in Höhe der doppelten BBG für die Beitragsermittlung (beider Elternteile) herangezogen würde?
    Müsste (auch in Ihrem Beispiel) der Elternteil, der in Elternzeit geht nicht auch noch den ansonsten vom AG getragenen Anteil übernehmen, sodass der maximale Betrag für die GKV bis zu 4125 EUR * (14,6% KV + 2,35% PV) = 699,20 EUR betragen könnte?

  10. Kurze Frage zu der ganzen Thematik:
    Wenn ich 10000€ im Monat brutto verdiene (bin privatversichert), wäre das anrechenbare Einkommen für die Berechnung der Beiträge meiner Frau (freiwillig Gkv) trotzdem “nur” die Hälfte von den 4125€ in 2015?
    Vielen Dank schon mal für eine Antwort.

  11. Hallo Herr Hennig,

    ich habe da noch ein anderes Szenario.

    Meine Frau und ich waren vor der Geburt unserer Kinder pflichtversichert. Praktischerweise haben wir damals den Weg einer Familienversicherung gewählt.
    Jetzt werde ich voraussichtlich verbeamtet und werde damit beihilfeberechtigt und muss mich privat versichern.

    Kann man eine Familienversicherung wieder in 2 separate Versicherungen splitten? Zumindest während der Elternzeit müsste meine Frau doch dann beitragsfrei in der GKK verbleiben?
    lg

  12. Guten Tag Herr Hannig,

    ist rechtens, dass die Elterngeldstelle einen Abug für die Krankenversicherung vornimmt, obwohl man während der Elternzeit Kv-Beiträge an die Kasse zahlen muss? Ich war zuletzt freiwillig gesetzlich versichert, aber im Bezugszeitraum die überwiegende Mehrheit der Monate pflichtversichert. Da wird man ja doppelt gestraft!

    Danke!
    ES

  13. Wer vor Beginn der Elternzeit also ein Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenkasse war, nur der bleibt auch während der Elternzeit beitragsfrei dort versichert.

    Wo steht geschrieben, das es entscheidend ist “vor” dem Begin plichtversichert zu sein

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