Home: online-pkv.de » PKV BU Blog » Sonstiges » Recht » Urteil zur Haftung von Ausschließlichkeitsvertretern

Urteil zur Haftung von Ausschließlichkeitsvertretern

Ein für mich erstaunliches Urteil fällte das Oberlandesgericht Celle am 07. 02. 2008 (Az: 8 U 189/07).

Dort hatte ein Versicherter gegen den Vertreter, der die Private Krankenversicherung vermittelt hatte, wie auch gegen den entsprechenden Versicherer geklagt und verlor.

Zu dem Hintergrund: Der Versicherte hatte sich von dem beklagten Vermittler zum Wechsel aus der gesetzlichen Krankenkasse in die Private Versicherung beraten lassen. Dort wurden jedoch einige – aus meiner Sicht sehr elementare – Punkte nicht berücksichtigt und dieses wurde dem Kläger zum Verhängnis. Der Kläger selbst hatte vorher bereits eine Vergleichsrechnung der Prämien zwischen gesetzlicher und privater Versicherung angestellt und dort leider die Familienplanung nicht berücksichtig.

So hatte er schlicht vergessen, dass für die Kinder und ggf. eine nicht berufstätige Ehefrau auch ein Beitrag zu zahlen ist, was diese Vergleichsrechnung verzerrte. Dieses wurde jedoch im Beratungsgespräch nicht klar gestellt. Als die Frau des Klägers nach dem zweiten Kind nicht mehr arbeiten wollte, musste diese selbst versichert werden und es wurde teurer als ursprünglich gedacht. Dieses nahm der Kläger zum Anlass, um seinen Anspruch (der einen Beratungsfehler nach seiner und auch meiner Sicht begründet hätte) gegen den Vertreter und den Versicherer geltend zu machen.

Leider ohne Erfolg, denn das Gericht begründete seine ablehnende Entscheidung wie folgt:

“Grundsätzlich schuldet ein Ausschließlichkeitsvermittler beziehungsweise der hinter ihm stehende Versicherer einem Kunden gegenüber keine generelle Beratung, die dahin geht, ob für ihn und seine Familie der Wechsel von einer gesetzlichen in eine private Versicherung sinnvoll und sachgerecht ist.”

Aha, man kann also mal so “lari fari” beraten und dann lassen wir den Kunden mal laufen.

Aber es kommt noch besser, denn das Gericht führt weiter an:

“Der Vermittler ist auch nicht verpflichtet, den Kunden über alle Einzelheiten des Deckungsumfanges und der Bedingungen des Vertrages aufzuklären. Er kann sich vielmehr auf die Erläuterung jener Punkte beschränken, die für den Abschluss des Vertrages üblicherweise von wesentlicher Bedeutung sind.”

Meine persönliche Meinung dazu: Es ist also möglich, sich von einem Vertreter beraten zu lassen, muss aber nicht alles vollständig sein, auch muss man nicht auf Lücken im Versicherungsschutz aufgeklärt werden und was “üblicherweise wesentlich” ist, darf dann vermutlich ein weiteres Gericht entscheiden.

Das Gericht meint weiter, dass sich der Kunde die gewünschten Informationen selbst beschaffen muss, um die Leistungen der gesetzlichen mit denen der Privaten Krankenversicherung zu vergleichen. Wäre ihm danach ein Vergleich mangels eigener Sachkunde nicht möglich gewesen, so hätte er sich – nach Meinung des Gerichtes – an einen unabhängigen (Finanz- oder Versicherung-)Berater wenden müssen.

Das Gericht ist der Überzeugung, dass es für den Kläger klar erkennbar war, dass er sich an einen Vertreter, also Mitarbeiter eines Versicherers, gewandt hat, der naturgemäß nur an der Vermittlung der privaten Krankenversicherung interessiert ist. Er konnte daher von dem Vertreter nicht verlangen, umfassend über sämtliche Vor- und Nachteile informiert zu werden. Wörtlich:

“Solche Informationen gehören weder zur Aufgabe eines Versicherungsvertreters, noch kann von ihm, soweit es um die gesetzliche Krankenversicherung geht, genaue Kenntnis über die geltenden Bestimmungen erwartet werden. (und weiter) Die Beklagten sind nicht unabhängige Finanzberater des Klägers, die ihn grundsätzlich über den finanziellen Sinn und die wirtschaftlichen Risiken eines Wechsels in die private Krankenversicherung zu beraten hätten.”

Da eine Revision nicht zugelassen wurde, ist das Urteil rechtskräftig.

FAZIT: Lassen Sie sich von einem Vertreter beraten, haben Sie keinen Anspruch auf vollständige und umfassende Beratung, denn er muss es ja nicht. Auch wenn Sie Kenntnisse über die gesetzliche Krankenversicherung erwarten, sind Sie dort falsch.

Auch wenn er sicher nicht auf alle Berater zutrifft und es auch bei den Maklern und unabhängigen Vermittlern solche und solche gibt, hatte ich mit so einem Urteil nicht gerechnet. Zumal es das sonst durch die Vermittlerrichtlinie so hochgesteckte Ziel des Verbraucherschutzes weit zurück wirft.

Entscheiden Sie selbst, wo Sie sich für ein lebenslanges Produkt beraten lassen wollen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Cookie Consent mit Real Cookie Banner