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Continentale GS1 Plus – gerade mal “der beste” Tarif? Warum?

Da sind Sie wieder, diese Anhäufungen von Anfragen nach einem bestimmten Tarif. In der letzten Woche hatte ich davon 4. Vier Interessenten die meine Meinung zum “derzeit besten Tarif am Markt” hören wollten. Allen war von “ihrem Berater” der Tarif GS1 plus der Continentalen Krankenversicherung verkauft worden oder sehr deutlich dazu geraten. Einer der Anfragenden erzählte “andere Tarife seien alle schlecht, hat der Berater gemeint und hier bekomme ich ja den Arbeitnehmeranteil komplett wieder zurück.”

Ein Grund sich diesen Tarif einmal genauer anzusehen. Was macht ihn nun zum “besten Tarif” und wie ist das mit der Rückerstattung?

Die Pauschalleistung – wie bekomme ich was zurück?

Der Tarif GS1 plus der Continentalen ist ein Tarif mit einer garantierten Beitragsrückzahlung, der so genannten Pauschalleistung. Anders als bei einer “normalen”, erfolgsabhängigen Beitragsrückerstattung (eBRE) kann diese nicht verringert werden. Verspricht der Versicherer heute also die Rückzahlung von 6 Monatsbeiträgen, so muss er diese zukünftig auch leisten. Ungeachtet der Frage wie es dem Unternehmen wirtschaftlich geht.

Bei dem Tarif GS1 Plus beträgt diese 3 Monatsbeiträge nach einem leistungsfreien Jahr, vier nach 2 Jahren, 4 nach 3 Jahren und 6 Monatsbeiträgen Pauschalleistung nach 4 oder mehr leistungsfreien Jahren. Im dem Prospekt der Continentalen ist dieses sehr anschaulich erklärt.

(c) Continentale KV, Auszug aus Prospekt 5e.2625/03.10

Auch in den Bedingungen ist diese Aussage garantiert. Dort schriebt der Versicherer zu der Pauschalleistung unter Punkt B.)

Der Versicherungsnehmer erhält für jede nach diesem Tarif versicherte Person, die in dem abzurechnenden Geschäftsjahr mindestens das 21. Lebensjahr vollendet hat und für die keine Versicherungsleistungen für das abzurechnende Geschäftsjahr beantragt wurden, im Folgejahr eine Pauschalleistung als Ausgleich für entstandene Aufwendungen ausgezahlt.

Die Pauschalleistung beträgt mindestens 3/12 der im Vorjahr für die versicherte Person entrichteten Beiträge. Beträgt der leistungsfreie Zeitraum mehr als ein Geschäftsjahr, so erhöht sich die Pauschalleistung für jedes weitere leistungsfreie Geschäftsjahr um 1/12 der im Vorjahr für die versicherte Person gezahlten Beiträge. Die maximale Pauschalleistung beträgt 6/12 der im Vorjahr für die versicherte Person gezahlten Beiträge.

Doch die Freude währt nur kurz. Von den gigantischen 6 Monatsbeiträgen Rückerstattung fallen auch noch Steuern an. Nicht die Rückerstattung selbst, die ist nicht steuerpflichtig. Aufgrund des Bürgerentlastungsgesetzes sind aber seit 2010 die Beiträge für die Private Krankenversicherung anteilig abzugsfähig. Dabei ist die sonst übliche Grenze von 2.400 Eur entfallen. Mehr Informationen wie und was genau abzugsfähig ist, finden Sie auf den speziellen Seiten des Bundesfinanzministeriums. Somit ist die Pauschalleistung auch etwas, was den steuerlichen Aufwand mindert. Wie weit das passiert, ist vom steuerlichen Umfeld und dem eigenen Steuersatz abhängig und ist pauschal nicht zu beantworten. Eines ist aber klar. 6 Monatsbeiträge sind es in jedem Fall nicht mehr.

Und Monatsbeitrag bedeutet hier auch nicht den gezahlten Beitrag. Es handelt sich um den Beitragsanteil des GS1 Plus. Gesetzlicher Zuschlag, Pflegeversicherung oder das Krankentagegeld werden hierbei aber nicht berücksichtigt. Das ist auch bei anderen Unternehmen so, sollte nur klar sein.

Der offene Hilfsmittelkatalog als weiteres Argument 

Interessant ist ein offener Hilfsmittelkatalog in jedem Fall. Bietet dieser doch, anders als in einem geschlossenen Katalog Leistungen für alle Hilfsmittel. Gerade bei Hilfsmitteln die wir heute noch nicht kennen, die es so in der Form noch gar nicht gibt, wird es als “ultimative Lösung” verkauft. In dem Prospekt aus dem das oben abgebildete Bild stammt, heißt es dazu:

100% für Hilfsmittel

und in den Versicherungsbedingungen genauer:

Hilfsmittel

Hilfsmittel sind technische Mittel oder Körperersatzstücke (kein Zahnersatz), die Behinderungen, Krankheits- oder Unfallfolgen unmittelbar mildern oder ausgleichen sollen, ausgenommen Heilapparate und sonstige sanitäre oder medizinisch-technische Bedarfsartikel.

Erstattet werden die Kosten für Hilfsmittel in einfacher Ausführung.

Jetzt stellt sich die spannende Frage- was ist besser? Ein geschlossener Katalog mit umfangreichen Aufzählungen, der Nennung von lebenserhaltenden Hilfsmitteln und Körperersatzstücken, oder der offene Hilfsmittelatalog hier. In diesem Zusammenhang g sei auf die beiden Verfahren verwiesen. In beiden ging es um die Frage “was ist eine einfache Ausführung“. Die Gerichte in Stuttgart und Dortmund mussten sich mit diesen Fragen intensiv befassen. Einfach ist eben nicht billig.

Auch wegen solcher Punkte halte ich den Tarif eben nicht für den “besten Tarif”. Leider wird genau das von einigen Beratern erzählt und der Interessent so in eine trügerische Sicherheit gebracht. Bei der Auswahl der Privaten Krankenversicherung sind aber mehr als die Punkte wie Beitragsrückerstattung, Pauschalleistung oder Hilfsmittelkatalog wichtig. Wichtiger ist doch, dass der Schutz zum einen auf Sie persönlich passt und das Sie weiterhin nicht nur die Vorteile, sondern gerade die Nachteile kennen.

Wo bestehen Lücken im Tarif? Welche Einschränkungen sind vorhanden und wo drohen Eigenbeteiligungen?

Nur wenn Sie diese Fragen für sich beantworten, nicht nur Prospekten glauben und sich auf die Bedingungen verlassen, nur dann werden Sie den für sich passenden Tarif auch finden können.

Mehr Informationen finden Sie auch in den folgenden Beiträgen:

Höhere Lohnsteuer nach PKV Wechsel?

Hilfsmittel in einfacher Ausführung heißt eben nicht “billig” (Urteile LG Dortmund 2 S 39/10 und AG Stuttgart 14 C 6415/06)

Private Krankenversicherung – Beitragsrückerstattung als Kundenbindungsprogramm

Prospekthaftung in der Privaten Krankenversicherung und das Urteil des AG München

13 Kommentare

  1. Guten Tag Herr Hennig,
    in Ihren Ausführungen zur Pauschalleistung des Tarifs GS1 PLUS der Conti steckt ein gravierender Fehler. Wenn Sie schon die Tarifbedingungen zitieren, dann bitte richtig (Maklerhaftung). Die Pauschalleistung erhalten alle Personen, die “leistungsfrei” geblieben sind und nicht erst Personen ab dem 21. Lebensjahr; also z.B. auch Kinder und Jugendliche. Mich würde interessieren, woher Sie diese Aussage haben. Ich hoffe, nicht von einem Maklerberater der Conti. Mit freundlichem Gruß nach Bergen. K.-P. Jung

    • Guten Tag Hr. Jung,

      vielen Dank für Ihren Kommentar. Es wäre nett, wenn Sie Behauptungen auch belegen. Schauen Sie bitte in die Tarifbedingungen. Im Tarif GS1Plus unter Punkt B (Seite 3 der pdf Datei) https://www.online-pkv.de/wp-content/uploads/1629/96/avb_conti_tarifbuch.pdf

      Der Punkt B beschreibt das, in meinem Beitrag genannte Zitat. Dort ist auch die Regelung:

      Der Versicherungsnehmer erhält für jede nach diesem Tarif versicherte Person, die in dem abzurechnenden Geschäftsjahr mindestens das 21. Lebensjahr vollendet hat und für die keine Versicherungsleistungen für das abzurechnende Geschäfts- jahr beantragt wurden, im Folgejahr eine Pauschalleistung als Ausgleich für entstandene Aufwendungen ausgezahlt.

      Daher kann ich Ihre Behauptung des falschen zitierens nicht nachvollziehen.

  2. Hallo Herr Hennig,
    muss die Continentale nach Ihrer Meinung bei einem Wechsel vom Tarif GS1PLUS nach dem Tarif CS2PLUS gemäß §204 VVG die leistungsfreie Zeit anerkennnen? Konkret, bei 10 Jahren Leistungsfreiheit im Tarif GS1PLUS müsste doch der Leistungsfreiheitsrabatt 50 % im CS2PLUS nach einem Wechsel betragen.
    Es handelt sich doch hier um ein erworbenes Recht?

    Viele Grüße
    R.H.

    • Hallo,

      generell werden Vorversicherungszeiten auch bei der Conti beim Tarifweechsel angerechnet. So beginnt ja eine Zahnstaffel auch nie von 0, sondern in dem Jahr wo der Vorvertrag schon war.

  3. Hallo Herr Hennig,
    ich habe von einem Maklerberater eine anders lautende Aussage bekommen.
    Die leistungsfreie Zeit würde von neuem beginnen. Bei unterjährigem Wechsel würde sogar erst im Folgejahr die leistungsfreie Zeit beginnen.
    Was kann ich tun um mein Recht zu bekommen?

    Viele Grüße
    R.H.

  4. Hallo Herr Henning,
    danke für den Bericht.
    Haben Sie eine Idee – ab wann ist der break even erreicht, also sollte man die 6 Monate Pauschalerstattung nehmen, oder die PKV steuerlich anrechnen lassen und die Rechnungen einreichen. Gibt es einen Richtwert?
    Grüße
    E.H.

  5. Danke – das habe ich befürchtet 🙂 Ich denke ich werde es pi mal Daumen machen, also wenn die Rechnungen größer als 3 Monatsbeiträge werden, reiche ich sie ein. Sonst nehme ich die 6 Monate.
    Liebe Grüße!

  6. Hallo, ich bin seit 8 Jahren bei der Conti im GS1Plus versichert. Zahle heute 171% des anfänglichen Beitrags in 2004. Nach meiner Rechnung hatte ich eine jährliche Beitragssteigerung von rund 7 %. Außerdem noch ein gravierender Nachteil in meinen Augen: die garantierte Pauschalleistung (PL) nutzt nur so lange, wie man jung und gesund ist. Es wird aber der Zeitpunkt kommen, wo man dauerhaft mehr Kosten hat als man durch die PL erstattet bekommt. Und dann hat man das Problem des sehr hohen Beitrags, von dem man eben nichts mehr erstattet bekommt und ein Wechsel zu einem anderen VR ist dann auch nicht mehr drin. Das mit der PL ist m. E. und im Nachhinein betrachtet Augenwischerei, bin leider damals ebenfalls darauf hereingefallen. Herr Henning, wie ist Ihre Meinung zum Tarif Esprit/PIT des Deutschen Ring, insb. bzgl. der Beitragsstabilität? Das würde mich interessieren, vielen Dank!

  7. Sehr geehrte Damen und Herren,

    Der Tarif PS1 Plus ist sehr offen in Fragen von Sehhilfen gehalten. Gibt es hierzu Erfahrungswerte?

    Herzliche Grüße Ulrich Hendricks

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