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Bundestag beschließt Änderungen für privat Krankenversicherte (17/11469 und 17/12199)

Der Bundestag hat am 31. Januar 2013 einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften in einer, vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (17/12199) angenommen und damit für einige Änderungen in der privaten Krankenversicherung gesorgt.

Umstellung des Vertrages in Basistarif ohne Selbstbeteiligung

Anders als bisher kann ein Versicherungsnehmer nun jederzeit verlangen, dass sein Vertrag in den Basistarif ohne Selbstbeteiligung umgestellt wird, falls die Vereinbarung einer solchen Eigenbeteiligung nicht zu einer „angemessenen“ Beitragsreduzierung führt. Der Versicherer ist damit verpflichtet, den Vertrag binnen drei Monaten umzustellen.

Änderung der Kündigungsfrist

Möchte der Versicherte seinen Vertrag in der privaten Krankenversicherung aufgrund einer Beitragsanpassung (Beitragserhöhung) kündigen, so stand ihm bisher eine Frist von einem Monat zur Verfügung. Diese wird nun durch die neuen Gesetzentwurf auf zwei Monate erweitert. Der wechselwillige Versicherte ist aufgrund der bestehenden Versicherungspflicht weiterhin verpflichtet, den Nachweis einer Anschlussversicherung zu erbringen. Hierfür steht ihm nun eine Frist von zwei Monaten zur Verfügung.

Versicherer nun bei hohen Kosten zur Erklärung einer Kostenübernahme vor Behandlungsbeginn verpflichtet

Nach der bisher geltenden Rechtslage gab es (außer in besonders schweren Ausnahmefällen) keine Verpflichtung des Versicherers vor Behandlungsbeginn eine Kostenübernahmeerklärung zu erteilen. Der Versicherte konnte erst nach der Behandlung seinen berechtigten Anspruch geltend machen. Durch die neuen Gesetzentwurf wird mehr Sicherheit für den Versicherten geschaffen, denn bei Kosten die voraussichtlich einen Betrag von 2.000 € überschreiten ist der Versicherer nun zu einer solchen Auskunft verpflichtet. Der Versicherungsnehmer kann also vor Beginn einer Heilbehandlung eine Auskunft in Textform über den Umfang des Versicherungsschutzes verlangen. Ist eine solche Auskunft innerhalb von vier Wochen, in dringenden Fällen von zwei Wochen, nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Behandlung notwendig ist. Genau heisst es nun im §202 VVG:

Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen zu geben, die er bei der Prüfung seiner Leistungspflicht über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat. Wenn der Auskunft an oder der Einsicht durch den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen, kann nur verlangt werden, einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu geben. Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden. Hat der Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stellungnahme auf Veranlassung des Versicherers eingeholt, hat der Versicherer die entstandenen Kosten zu erstatten.

Ausschluss von Wechsel aus Unisextarife

Weiterhin regelt der Gesetzentwurf den Wechsel aus den neuen geschlechtsunabhängig (Unisex) kalkuliertem Tarifen in die alten, so genannten Bisextarife. Ein solcher Wechsel kann schon allein aus kalkulatorischen Gründen nicht erfolgen, wonach dieses wie erwartet im Gesetzentwurf festgeschrieben wurde.

Für wen gelten diese Änderungen?

Da es sich um gesetzliche Änderungen handelt, welche nun in der aktuellen Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) festgeschrieben sind, gelten diese nicht nur für Neu-sondern auch für Bestandskunden. Somit haben auch Sie, wenn Sie bisher schon privat krankenversichert sind, zukünftig einen Anspruch auf eine Kostenübernahmeerklärung und auch für sie gelten die längeren Kündigungsfristen.

Alles in allem sind diese Änderungen durchaus positiv zu werten, da sie eine Erleichterung für den Versicherungsnehmer darstellen. Durch die Verlängerung der Kündigungsfrist um einen Monat (nach Beitragsanpassung) wird endlich etwas mehr Zeit geschaffen, um den neuen Versicherungsschutz sorgfältig auszuwählen und die Auswahlkriterien für den eigenen Tarif dabei genau zu prüfen. Auch wenn es in „nur vier Wochen sind“ wird damit jedoch etwas zeitlicher Druck aus einem eventuellen Wechsel genommen und dem Kunden die Chance gegeben (Auswahl-)fehler aus der Vergangenheit durch sorgfältige Planung nicht noch einmal zu machen.

Weitere Informationen:

Auswahlkriterien zur privaten Krankenversicherung
Kriterienfragebogen zur privaten Krankenversicherung
Leitfaden zur privaten Krankenversicherung

Ein Kommentar

  1. Vielen Dank für diesen Beitrag! Diese Informationen sind schlicht und einfach gutes Handwerkszeug für den Berater! Kurz, knapp und praxisbezogen.

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