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Artikel mit ‘Wechsel’ getagged
07.
Juni '10
Ein Vertrag zur privaten Krankenversicherung (PKV) ist sehr langfristig orientiert. Das bedeutet zum Einen, ausreichend Zeit bei der Antragstellung und der Tarifauswahl zu nehmen, zum Anderen aber langfristig orientierte Tarife.
Diese werden in vielen Fällen nicht geändert, wenn die Auswahl korrekt war und auch die Auswahlkriterien berücksichtigt wurden. Dennoch kann es in einigen Fällen durchaus erforderlich sein, den bestehenden Vertrag nachträglich zu verändern.
Einer dieser Gründe ist der Wechsel aus dem Angestelltenverhältnis in die Selbstständigkeit. Dieses macht in einigen Fällen eine Anpassung des Vertrages und im “schlimmsten Fall” sogar einen Wechsel der Gesellschaft erforderlich.
Krankentagegeld:
Zunächst ändert sich der Tarifbaustein des Krankentagegeldes. Zahlt bei einem angestellten Versicherten der Arbeitgeber die ersten 6 Wochen der Krankheit weiter den Lohn aus, ist dieses bei dem Selbstständigen oder Freiberuflicher nicht so. Hier muss somit geprüft werden, welcher Bedarf an finanzieller Unterstützung erforderlich ist und ab wann dieser da sein muss. So kann der Bedarf hier schon ab dem 1. Tag entstehen, auch 3, 4 oder 6 Wochen können ausreichend sein. Über die Staffelmöglichkeiten in der PKV erfahren Sie in einem der folgenden Beiträge noch mehr.
Ein weiterer und wichtiger Punkt sind die Bedingungen des Krankentagegeldes. Unter welchen Umständen, wie lange und bis zu welcher Höhe wird dieses gezahlt? Was ist bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit? Alles Fragen die in einer Beratung zu klären sind.
Tarifanpassung der Vollversicherung:
Auch wenn die Auswahl korrekt und passend war, so ändern sich die Umstände mit dem Verlassen des Angestelltenverhältnisses durchaus. Leistungen die zuvor aus der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht wurden (Reha, Kuren etc) sind nun nicht mehr vorhanden und müssen in den privaten Versicherungsschutz integriert werden.
Auch sollte das Bedingungswerk in diesem Atemzug gleich auf seine Aktualität überprüft werden und bei Bedarf angepasst werden.
Daher sind hier Beratung, Überprüfung und ggf. Anpassung nötig.

Tags: Angestellte, KT, PKV, Selbstständigkeit, Wechsel
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30.
April '10
Einige Anfragen die mich heute schon erreichen beschäftigen sich mit dem Thema “Private Krankenversicherung 2011″. Warum jetzt schon?
Nun, aufgrund der DreiJahresregel in der gesetzlichen Krankenversicherung sind viele Arbeitnehmer noch nicht in der Lage in die private Krankenversicherung zu wechseln. Gem. §6 in V sind Angestellte unter bestimmten Voraussetzungen versicherungsfrei. Genau heißt es dort:
(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.
Der Angestellte der in 2008, 2009 und 2010 die Jahresarbeitentgeltgrenze (JAEG)
2008 – 48.150 EUR
2009 – 48.600 EUR
2010 – 49.950 EUR
überschreitet und vorr. auch die für 2011, ist somit versicherungsfrei und kann sich entweder freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) bleiben, oder in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln.
Wann sollte nun was unternommen werden?
Grundsätzlich kann der Antrag “irgendwann” in 2010 gestellt werden, da der Beginn erst der 1. 1. 2011 sein kann. Dieses birgt jedoch heute das Risiko eines schlechteren Gesundheitszustandes durch auftretende Erkrankungen, Veränderungen im Gesundheitszustand die bei einer andren Untersuchung “zufällig” festgestellt werden und/ oder einem Unfall. All diese Gründe können den Wechsel in die Private Krankenversicherung (PKV) endgültig und abschließend verbauen.
Nun gibt es mehrere Möglichkeiten:
Variante 1: Abschluss einen so genannten Optionstarifes. Dieser sichert bei Erfüllung der Voraussetzungen den Wechsel in die Private Krankenversicherung ohne neue Risikoprüfung. Dabei handelt es sich also um eine Konservierung der Gesundheitsangaben, so das eine Verschlechterung- wenn diese eintritt- den Wechsel nicht verhindert. Dieser wird beantragt und es werden heute die “normalen” Risikofragen gestellt. Danach erfolg eine Einschätzung und es ist ein Beitrag zu entrichten.
Variante 2: Bei den meisten Gesellschaften ist ein “vordatieren” des Antrages maximal 6 Monate lang möglich. Somit bedeutet das bei einem Wechsel zum 01. 01. 2011 die Antragstellung ist ab dem 1. 7. möglich. Dann wird ebenfalls die übliche Risikoprüfung durchgeführt, der Antrag wird angenommen und policiert und auch hier sind somit keine weiteren Erkrankungen mehr nach zu melden.
und nun kommen wir zur elegantesten Variante, da diese auch noch Beitrag sparen kann:
Variante 3: Durch die Berechnung des Eintrittsalters (Beginnjahr minus Geburtsjahr) gilt bei den Varianten 1 und 2 das Eintrittsalter 2010. Da ein Eintritt mit einem jüngeren Eintrittsalter zu dauerhaft geringeren Prämien führt, rate ich zu folgender Variante.
Machen Sie sich im Monat Mai in Ruhe Gedanken welche Auswahlkriterien “ihr” Tarif erfüllen muss. Schauen Sie sich mit dem Berater gemeinsam mehrere Modelle an und überlegen Sie ganz in Ruhe. Wenn Sie ein Entscheidung getroffen haben, so stellen Sie entsprechende Voranfragen (KEINE Anträge) über den Berater. Dann, bei der Antragstellung beantragen Sie (ab 1.6.) eine Anwartschaft ab 01. 12. 2010. Diese sichert das Eintrittsalter 2010 und ist preislich sehr überschaubar. Für einen Versicherten um die 30 bedeutet dieses einen Mehraufwand an Beitrag für den Monat Dezember von ca. 100 EUR, eine Beitragsersparnis von ca. 8-9 EUR monatlich. So hat sich dieses bereits in 2011 “gerechnet”.
Auch bei dieser Variante ist der Gesundheitszustand nach Policierung gesichert. Einige Gesellschaften bieten den Antrag für 2011 bereits vorher an. Diese Vorgehensweise (Antragstellung mehr als 6 Monate im Voraus) hat in der Vergangenheit jedoch zu einiger Aufregung bei den Aufsichtsbehörden geführt und daher halte ich nichts von dieser Variante.
Weiterführende Informationen:
3 Jahresgrenze erfüllt, und wie nun weiter?
Auswahlkriterien zur PKV als pdf Fragebogen
Leitfaden zur PKV

Tags: Angestellte, freiwillig Versicherte, GKV, Krankenversicherung Jahreswechsel, PKV, Wechsel
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29.
März '10
Im Jahre 2007 wurde, genauer im Februar 2007, die so genannte Drei-Jahres-Grenze eingeführt. Danach dürfen Angestellte, auch wenn diese über der so genannten Versicherungspflichtgrenze liegen, erst dann in die Private Krankenversicherung (PKV) wechseln, wenn diese drei Jahre lang diesen Zustand innehalten.
Grundlage ist die Änderung des Sozialgesetzbuches V, welche im Februar 2007 in Kraft trat.
§6 SGB V lautet: (1) Versicherungsfrei sind
1. Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt,
Doch schauen wir uns zunächst einmal an, welche Grenze denn nun überschritten sein muss und wie hoch diese in dem jeweiligen Jahr lag.
Es handelt sich um die so genannte Jahresarbeitentgeltgrenze (JAEG) welche Jahr für Jahr angepasst worden ist. Voraussetzung ist also, das diese in den Jahren 2007, 2008 und 2009 überschritten wurde (dieses kann auf der Lohnabrechnung entnommen werden) und zusätzlich voraussichtlich auch für 2010 überschritten wird.
2007 – 47.700 EUR
2008 – 48.150 EUR
2009 – 48.600 EUR
2010 – 49.950 EUR
Wer diese Voraussetzungen erfüllt, ist in der gesetzlichen Krankenkasse zunächst freiwillig versichert. Somit kann dieser, falls gewünscht und geeignet in die Private Krankenversicherung (PKV) wechseln. Auch bei Unterbrechnung des Zeitraumen wegen Erziehungszeit/ Elterngeldbezug wird eine Überschreitung unter bestimmten Umständen angenommen.
Das Vertragsverhältnis mit der gesetzlichen Krankenkasse endet dann, nach Ablauf der drei Jahre. Hier sieht das Sozialgesetzbuch V ebenfalls eine Regelung vor.
(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.
Demnach sind all die, deren Einkommen in den oben genannten Jahren über der Grenze lag, ab 01. 01. 2010 freiwillig versichert in der gesetzlichen Krankenkasse und können diese mit Frist zum Ende des übernächsten Monats beenden.
Dieses ist aber nicht eilig, denn auch später geht es immer noch mit gleicher Frist. Daher sollte eine entsprechende Entscheidung nur sehr sorgfältig getroffen werden. Der Wechsel in die Private Krankenversicherung (PKV) bringt neben vielen Vorteilen auch Nachteile, die bedacht und berücksichtig werden sollten. Nur wenn eine so lebenslange Entscheidung fundiert und auch unter Kenntnis von Ausschlüssen oder Unterschieden getroffen wurde ist diese langfristig sinnvoll.
Weiterführende Informationen:
Allgemeine Infos im Leitfaden zur Privaten Krankenversicherung
Spezielle Infos zu den Auswahlkriterien der geeigneten PKV

Tags: 3Jahresfrist, GKV, PKV, Wechsel, Wechselrecht
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07.
Januar '10
Da lese ich in einem Forum wo Anwälte gegen Bezahlung Rechtsratschläge geben eine Anfrage zu einem GKV/ PKV Wechsel. Die Antwort war leider so falsch (sagen wir nicht ganz richtig) wie diese dort gegeben wurde. Da man aber als Nichtanwalt dort nicht antworten kann, hier mal eine etwas ausführlichere Schilderung:
Was war passiert:
Eine Kundin war dort von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung gewechselt. Dieser Wechsel sollte zum 01. 12. 2009 vollzogen werden. Eine Bestätigung der Kündigung der GKV lag laut Auskunft der Kundin vor. Dennoch buchte die GKV Beiträge am 15. 12. ab, auch die PKV buchte sowohl am 01. 12. als auch Anfang Januar den Beitrag ab.
Nun ergab sich die Frage ob die Versicherte nun weiterhin in der GKV bleibt oder in der PKV versichert ist.
Zunächst einmal ist zu schauen wie diese “Kündigungsbestätigung” aussah. In der Regel enthält diese einen Hinweis, dass die Kündigung erst wirksam wird, wenn eine Kündigungsbestätigung gem. §175 SGB V vorliegt. Daher ist zunächst zu klären ob die Kündigung überhaupt wirksam wurde.
Ist dieses nicht der Fall, besteht die Mitgliedschaft in der GKV fort und kann nicht nachgereicht werden. Es muss nun eine neue Kündigung der GKV stattfinden. (Mehr Infos dazu auch hier: Was tun nach dem Abschluss)
Zu den Beiträgen:
Die PKV bucht ihre Beiträge im Voraus ab. Somit war die Abbuchung am 1. 12. für den Dezember und am 1.1. für den Januar korrekt. Die GKV belastet die Beiträge nachschüssig, auch hier war die Abbuchung am 15. 12. für den Monat November korrekt. Dieses Problem der Doppelzahlung haben wir fast immer bei den Wechslern aus der GKV in die PKV.
Was also nun tun?
Zuerst klären Sie mit der GKV ob die Kündigung wirksam wurde.
Ist dem so, so brauchen Sie nichts weiter zu tun, Sie sind nun in der PKV.
Ist dem nicht so, so sprechen Sie schnellstens mit der PKV und beantragen dort eine Beginnverlegung. Die GKV muss jetzt neu gekündigt werden (Frist: zum Ende des übernächsten Monats, also Wechsel zum 31.3.)
Das Versicherungsverhältnis der PKV besteht derzeit bereits. Es handelt sich um eine Kulanzlösung der PKV. Generell könnte diese hingehen und auf ihren Vertrag bestehen. Sie könnten nämlich auch beide Verträge besitzen (theoretisch möglich, wirtschaftlich nicht sinnvoll), dürften dann natürlich sich nur als GKV oder PKV Patient behandeln lassen.

Tags: doppelt versichert, GKV, Kündigungsbestätigung, PKV, Wechsel
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23.
Dezember '09
Wieder ist fast ein Jahr vorbei und wieder ist es wie in jedem Jahr. Um Sachen die schon länger liegen will man sich noch “schnell” kümmern. So auch bei vielen der Wechsel der Privaten Krankenversicherung bzw. aus der Gesetzlichen in die Private Krankenversicherung. Hier hatte ich bereits einiges dazu im Blog geschrieben.
Dabei muss unterschieden werden woher man kommt.
Besteht ein Privater Vollkostentarif und soll dieser wegen Beitragserhöhung gewechselt werden, so ist dieses nur dann möglich, wenn am Stichtag (31.12.) nicht nur die Kündigung vorliegt, sondern auch ein Nachweis der Folgeversicherung. Ist dieses nicht so, so besteht der Vertrag weiter fort.
Bestand bisher ein GKV Schutz, so ist auch hier der gleiche Nachweis bis zum 31. 12. vorzulegen. Hier jedoch ist das “Problem” nicht so gravierend. Merken Sie das es nicht klappt, so kündigen Sie einfach Ihre GKV nochmals, zum nächstmöglichen Termin. Dann können Sie zum 01. 03. in die PKV wechseln.
Um der Gesellschaft aber noch eine Bearbeitung zu ermöglichen, müssen die Unterlagen (Antrag, alle medizinischen Unterlagen) bis spätestens 28. 12. um 12 Uhr vorliegen. Für alles was später kommt wird man Ihnen keine Abwicklung in 2009 mehr garantieren können.
Dennoch sollten Sie sich selbst keinen Druck machen. Wenn es nicht zu schaffen ist oder Sie ein schlechtes Gefühl dabei haben, so bleiben Sie vorerst da wo Sie sind und kümmern sich nächstes Jahr um einen Wechsel.
Weiterführende Informationen:
Auswahlkriterien zur PKV
Leitfaden zur PKV

Tags: Krankenversicherung, Stichtag, Termine, Wechsel
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