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03.
Januar '11

Wahltarife in der gesetzlichen Krankenkasse bei Statuswechsel doch kündbar


Bereits in einem vorherigen Artikel habe ich zu den Änderungen bei Kündigungsfristen für die Wahltarife in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) geschrieben. Dabei ist jedoch noch die Frage ungeklärt, was passiert wenn sich der Status ändert?

Genau dieser Umstand tritt für viele angestellte Arbeitnehmer zum 01. 01. ein. Der Arbeitgeber meldet diese dann freiwillig versichert, da ja nun wieder ein Jahr Überschreiten der Jahresarbeitentgeltgrenze (JAEG) ausreicht.

Wahltarife sind daher mit einer Mindestbindungsfrist versehen. Das Sozialgesetzbuch V, genauer der Paragraph 53 regelt diese Frist. Diese beträgt je nach Art des Wahltarifs ein oder 3 Jahre.

Doch was passiert bei Statuswechsel?

Wird ein Angestellter nun zum 01. 01. 2011 freiwillig versichert, da dieser im Jahr 2010 und vorr. auch in 2011 die Jahresarbeitentgeltgrenze überschreitet, so erlischt die Versicherungspflicht gem. §6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch V.

§ 6 Versicherungsfreiheit

(1) Versicherungsfrei sind

1.Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt,

In diesen Fällen “endet die versicherungspflichtige Mitgliedschaft in Anwendung des Abs. 4 a.a.O. i. Verbindung mit §190 Abs. 3 SGB V.” schreibt das Bundesversicherungsamt auf meine Anfrage.

(3) Die Mitgliedschaft von Personen, deren Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 4 erlischt, endet zu dem in dieser Vorschrift vorgesehenen Zeitpunkt nur, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärt. Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort.

Diese Erklärung ist aber nicht als Kündigung im Sinne des §175 Abs. 4 SGB V zu werten und somit sind die dortigen Fristen unbeachtlich, “so dass der Versicherte nicht bis zum Ablauf der Mindestbindungsfrist des §53 SGB V an die Krankenkasse gebunden ist” schrieb das Bundesversicherungsamt mir weiter.

Was ist aber, wenn nicht sofort, sondern “normal” gekündigt wird?

Wird dieses Sonderkündigungsrecht in den 2 Wochen nicht wahrgenommen, so läuft die gesetzliche Krankenkasse und somit auch der Wahltarif weiter. Dann gelten die 3 oder 1 Jahr dauernde Mindestbindungsfrist.

Was Sie tun können?

Wenn Sie in einem Wahltarif versichert sind und erstmalig zum 01. 01. freiwillig versichert werden, so denken Sie daran sich schon heute um den geeigneten Tarif in der Privaten Krankenversicherung (PKV) zu kümmern und nutzen Sie dafür die Auswahlkriterien und den Leitfaden zur PKV als Hilfsmittel. Nur dann ist es möglich und den Wahltarif zu verlassen.

13.
August '10

TK stellt Wahltarif TK privat ein – Versicherte können nichts tun


So ist das leider mit den Wahltarifen. So schnell wie eine gesetzliche Krankenkasse (GKV) diesen eröffnet hat, kann diese einen Tarif wie den TK privat diesen eben auch wieder einstellen.

Doch zum Hintergrund:

2007 führte die Techniker Krankenkasse (TKK) den Wahltarif TK privat ein. Dabei handelt es sich um einen Wahltarif für gesetzlich Versicherte in der TKK. Gegen einen Zusatzbeitrag (welcher ohne Gesundheitsprüfung / Risikoselektion feststand) konnte der Versicherte beim Arzt als Privatpatient auftreten.

„Wir leisten bis zum 3,5-fachen des einfachen Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte“

propagierte der Vorstand seinerzeit den Tarif. Auch die Werbung der TK klang vielversprechend.

„Bei der TK versichert, wie ein Privatpatient behandelt“

Leider scheint das Konzept nicht aufgegangen zu sein und das Nachsehen haben die Versicherten. Viele von Ihnen genossen den Status des Privatpatienten und waren gern bereit einen Mehrbeitrag dafür zu zahlen.

Anders als in der privaten Krankenversicherung (PKV) ist ein solcher Wahltarif aber seitens der GKV auch wieder zu beenden. In der PKV verzichten die Versicherer auf ein solches Kündigungsrecht und der Vertrag endet nicht, wenn der Versicherte dieses nicht will. Einzige Ausnahmen bestehen bei dem Nichtzahlen der Beiträge oder falschen Angaben im Rahmen der vorvertraglichen Anzeigepflicht.

Da Wahltarife sich selbst tragen müssen, hätte es gewaltiger Prämienanpassungen bedurft. „Das wollten wir nicht“, sagt Michael Schmitz, Sprecher der Techniker Krankenkasse.

So kann man es natürlich auch verkaufen. Warum nicht zumindest mal die Prämienerhöhung berechnen und kalkulieren und den Versicherten anbieten? Mal sehen wer es gezahlt hätte. Dann ist eine Einstellung auch immer noch möglich. Aber so?

Was können Versicherte nun tun?

Nicht viel. Der Wahltarif endet und so sind diese Patienten wieder “normale” Kassenpatienten. Denken Sie aber daran dieses dem Arzt unbedingt mitzuteilen, sonst bleiben Sie auf den Kosten sitzen. Einige von denen, wo Gesundheitszustand und Alter es erlauben, können sich über private Zusatzpolicen einen Teil des Schutzes zurückkaufen. Diese unterscheiden sich aber in erster Linie durch eine Risikoprüfung. Eine private Zusatzversicherung muss keinen aufnehmen. Ablehnungen oder Zuschläge sind bei Vorerkrankungen nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich.

Auch durch das Modell der Kostenerstattung, bei dem die gesetzliche Kasse nur einen Teil der Kosten (im GKV Rahmen) erstattet und der Rest über private Ergänzungsversicherung refinanziert wird. Hier verstecken sich jedoch hohe Kostenrisiken. Daher lassen Sie sich bei Interesse dringend beraten.