Januar '11
Wahltarife in der gesetzlichen Krankenkasse bei Statuswechsel doch kündbar
Bereits in einem vorherigen Artikel habe ich zu den Änderungen bei Kündigungsfristen für die Wahltarife in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) geschrieben. Dabei ist jedoch noch die Frage ungeklärt, was passiert wenn sich der Status ändert?
Genau dieser Umstand tritt für viele angestellte Arbeitnehmer zum 01. 01. ein. Der Arbeitgeber meldet diese dann freiwillig versichert, da ja nun wieder ein Jahr Überschreiten der Jahresarbeitentgeltgrenze (JAEG) ausreicht.
Wahltarife sind daher mit einer Mindestbindungsfrist versehen. Das Sozialgesetzbuch V, genauer der Paragraph 53 regelt diese Frist. Diese beträgt je nach Art des Wahltarifs ein oder 3 Jahre.
Doch was passiert bei Statuswechsel?
Wird ein Angestellter nun zum 01. 01. 2011 freiwillig versichert, da dieser im Jahr 2010 und vorr. auch in 2011 die Jahresarbeitentgeltgrenze überschreitet, so erlischt die Versicherungspflicht gem. §6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch V.
§ 6 Versicherungsfreiheit
(1) Versicherungsfrei sind
1.Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt,
In diesen Fällen “endet die versicherungspflichtige Mitgliedschaft in Anwendung des Abs. 4 a.a.O. i. Verbindung mit §190 Abs. 3 SGB V.” schreibt das Bundesversicherungsamt auf meine Anfrage.
(3) Die Mitgliedschaft von Personen, deren Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 4 erlischt, endet zu dem in dieser Vorschrift vorgesehenen Zeitpunkt nur, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärt. Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort.
Diese Erklärung ist aber nicht als Kündigung im Sinne des §175 Abs. 4 SGB V zu werten und somit sind die dortigen Fristen unbeachtlich, “so dass der Versicherte nicht bis zum Ablauf der Mindestbindungsfrist des §53 SGB V an die Krankenkasse gebunden ist” schrieb das Bundesversicherungsamt mir weiter.
Was ist aber, wenn nicht sofort, sondern “normal” gekündigt wird?
Wird dieses Sonderkündigungsrecht in den 2 Wochen nicht wahrgenommen, so läuft die gesetzliche Krankenkasse und somit auch der Wahltarif weiter. Dann gelten die 3 oder 1 Jahr dauernde Mindestbindungsfrist.
Was Sie tun können?
Wenn Sie in einem Wahltarif versichert sind und erstmalig zum 01. 01. freiwillig versichert werden, so denken Sie daran sich schon heute um den geeigneten Tarif in der Privaten Krankenversicherung (PKV) zu kümmern und nutzen Sie dafür die Auswahlkriterien und den Leitfaden zur PKV als Hilfsmittel. Nur dann ist es möglich und den Wahltarif zu verlassen.
