02.
September '09
Ziemlich oft begegnet man in Foren oder auf sonstigen Plattformen Hilferufen bereits Versicherter Kunden, welche schreiben das Sie einige Erkrankungen nicht angegeben haben, es vergessen wurde oder der damalige Berater gesagt hätte es sei nicht so wichtig.
Es besteht die Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Angabe
Generell gilt, egal was Ihnen ein Berater sagt: Anzugeben sind alle Erkrankungen und Beschwerden nach denen der Versicherer fragt. Fragen sind zum einen die im Antrag, aber auch schriftliche Nachfragen, der Anforderung eines Befundes oder einer Nacherklärung sind vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten.
Fragt ein Versicherer nach Beschwerden, so sind auch nicht behandelte Beschwerden (z.Bsp. Rückenschmerzen) anzugeben. Oft wird dieses abgetan mit “das ist schon nicht so schlimm”. Leider kann sich eine solche Haltung in der Praxis sehr schnell als Bumerang erweisen und den Versicherungsschutz gefährden.
Die Grundlage dafür findet sich im §19 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).
1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Und Aussagen wie “das bekommt eh keiner raus” sollten Sie schnell wieder vergessen. Zum einen stellt sich hier die Frage nach der vorsätzlichen Tat, zum anderen “verraten” sich die meisten dieser Fälle selbst. Wenn Sie tatsächlich krank werden und der Arzt stellt Ihnen Fragen zur Vorgeschichte denkt niemand mehr an einen alten Antrag sondern erklärt alles so, das er möglichst gut behandelt wird. An diese Informationen kann aber auch der Versicherer kommen und schon ist es passiert.
Und nun- was passiert denn dann?
Auch diese Frage lässt sich mit dem gleichen Paragraphen beantworten. Der Versicherer kann vom Rücktritt bis zum (nachträglichen) Zuschlag viele Möglichkeiten nutzen und wird dieses (berechtigt) auch tun. Dieses muss er auch, da es gegenüber den anderen Kunden nicht fair wäre. Somit ist der Versicherungsschutz weg.
Zwar können Sie nicht ohne Krankenversicherung sein, hier greift die Möglichkeit des Basistarifs, aber dieser spiegelt ein deutlich schlechteres Preis- Leistungsverhältnis wieder. Im Falle einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Schutz aber weg und meist bekommt der/ die Versicherte dann auch keinen neuen Schutz. Das kann fatale finanzielle Folgen haben.
Und was kann ich tun wenn es schon passiert ist?
Schauen Sie mal in Ihren damaligen Antrag. Denken Sie auch darüber nach ob alle Angaben gemacht worden sind. Wenn dem nicht so sein sollte, wenden Sie sich schnellstmöglich an (ihren) einen Berater und sprechen Sie diesen darauf an. Schauen Sie gemeinsam wie lange die Antragstellung her ist, ggf. greifen hier Verjährungsfristen. Sollte es Erkrankungen geben die Sie genannt haben, der Berater aber nicht eingetragen hat, so suchen Sie dringend das Gespräch. Hier ist kein pauschaler Hinweis möglich.
Dabei ist zu prüfen ob es ein Vertreter der Gesellschaft war (der ist Auge und Ohr des Versicherers), dann ist dieser Umstand unter Umständen dem Versicherer schon zugegangen. Das setzt natürlich voraus das dieses beweisbar ist. Hierzu kann Ihnen aber nur ein entsprechend spezialisierter Anwalt Auskunft geben. Beachten Sie aber- keine Meldung ohne vorher mit dem Berater/ einem anderen Spezialisten oder einem Anwalt gesprochen zu haben.
Generell sollten Sie eines bedenken: Nur wenn der Versicherer die Umstände kennt, zu denen er Sie versichern soll, kann dieser risikogerechte Prämien berechnen und somit seine Kalkulation einhalten.
Zu der Frage was anzugeben ist, finden Sie hier nähere Erläuterungen. Denken Sie ggf. daran das ein Auszug aus der Krankenakte sehr hilfreich ist und ihnen genaue Angaben ermöglicht.
Ob der Arzt ihnen diese Infos geben muss lesen Sie unter Erhalte ich beim Arzt Auskunft?
Tags: Anzeigepflicht, Vorerkrankungen
Veröffentlicht in Krankenversicherung, Private KV, Recht | 1 Kommentar »
17.
Juli '09
Aufgrund der vielen Nachfragen in der letzten Zeit möchte ich diesem Thema einen eigenen Beitrag “zukommen lassen”.
Wie bekannt ist man in der Privaten Krankenversicherung (mit Ausnahme des Basistarifes) nur mit einer entsprechenden Risikoprüfung versicherbar. Dieses ist zum einen durch das Grundprinzip der Privaten Krankenversicherung erklärbar, zum andere auch logisch, da sonst keine Prämienkalkulation möglich wäre.
Dennoch gibt es eine Reihe von Patienten welche so gravierende Vorerkrankungen haben (zum Beispiel laufende oder kürzlich abgeschlossene Psychotherapie, laufende Kinderwunschbehandlung, chronische Erkrankungen usw.). Diese sind aufgrund des Prizips der Kalkulation nicht versicherbar. (wenige Ausnahmen hier)
Handelt es sich aber um Beamte oder Beamtenanwärter (Achtung: Dank einem Hinweis eines Kollegen hier noch eine weitere Klarstellung: Für Referendare gilt die Öffnungsklausel nicht generell, einige Anbieter wenden diese aber an. Hier ist auch an weitere Fragen “was ist bei Arbeitslosigkeit nach dem Referendariat zu denken- also genauer hinschauen), so sind hier Ausnahmeregelungen geschaffen worden, um diese dennoch zu versichern. Blieben die nämlich in der GKV, so würde hier ein Beitrag für 100% Leistung zu zahlen sein, jedoch durch die Beihilfe nur 20-50% Kosten entstehen und es käme zu einem nicht so kleinen finanziellen Nachteil.
Aufgrund dieser Situation haben sich (einige) Private Krankenversicherer in einer so genannten Öffnungsaktion zusammen geschlossen und bieten auch hier Versicherungsschutz an. Dieser ist an Voraussetzungen geknüpft, welche zwingend einzuhalten sind.
Beginnen wir mit der Öffnungsaktion für Beamtenanfänger:
Diese gilt für Beamte auf Probe, Beamte auf Zeit/ Zeitsoldaten, Beamte auf Widerruf (nach der Ausbildung), Beamte auf Lebenszeit/ Berufssoldaten, Richter, Geistliche, Dienstordnungsangestellte, Beamte des Bundesgrenzschutzes, der Feuerwehr oder Polizei.
Diese einmalige Öffnung gilt auch für die (mit dem Beamten gleichzeitig wechselnden) Familienangehörigen, wenn für diese ein Anspruch auf Beihilfe besteht.
ACHTUNG: Der Wechsel muss binnen 6 Monaten nach erstmaliger Verbeamtung erfolgen, sonst ist dieser verwirkt.
Nehmen die Versicherten an der Öffnung teil, so erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf so genannte Mehrleistungen (Zweibett-/ Einbettzimmer, Privatarzt, Beihilfeergänzungstarife). Einzige Ausnahme: Wenn der Dienstherr auch für die Wahlleistungen leistet, so wird auch hier die Öffnungsklausel nutzbar.
Für die Versicherten ergibt sich ein großer Vorteil. Es gibt keine Ablehnung und der Risikozuschlag ist auf max. 30% beschränkt. Das ist in der Regel immer noch besser als der Schutz und die Prämie für 100% in der Gesetzlichen Krankenkasse.
Mit der so genannten “dauernden Öffnung für Beamte” wurde im Jahre 2005 eine weitere Möglichkeit geschaffen, auch Beamte mit Vorerkrankungen zu versichern.
Möglich ist dieses für: Beamte auf Probe, Zeit oder Lebenszeit mit Anspruch auf Beihilfe oder Freie Heilfürsorge (ausgenommen Soldaten), Richter und Versorgungsempfänger mit Beihilfeanspruch.
Hierbei ist aber noch eine weitere Voraussetzung zu erfüllen. Diese Personen müssen am 31. 12. 2004 bereits in einem der genannten Dienstverhältnisse gestanden haben und freiwillig in der GKV versichert gewesen sein.
Auch hier gelten die gleichen “Spielregeln”. Maximal 30% Zuschlag, Wahlleistungen nur wenn auch vom Dienstherr geboten und Familienangehörige wie oben genannt.
Der Öffnungsaktion haben sich 20 Versicherer angeschlossen.
Sie sollten aber dringend darauf achten nicht beliebig Anträge zu stellen. Mit dem ersten Antrag ist der Anspruch der Öffnung verwirkt, ein weiterer Antrag bei einem anderen Unternehmen unterliegt der “normalen” Risikoprüfung.
Auch sollten Sie peinlichst genau darauf achten alle Angaben zur Gesundheit so genau als irgend möglich zu machen. Wenden Sie sich am besten an einen qualifizierten und spezialisierten Berater- nur so können Sie sicher sein den gewünschten Schutz auch zu bekommen.
Weiterführende Informationen: Infos für “Junglehrer” und die geeignete Krankenversicherung
Tags: Beamte, Beihilfe, Kinderwunschbehandlung, Öffnungsklausel, Psychotherapie, Risikozuschlag, Vorerkrankungen
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