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29.
Juni '10

Das Problem mit der Lebensstellung im neuen Beruf und der Berufsunfähigkeitsversicherung – BGH IV ZR 8/08


Wieder einmal hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden, wieder einmal stritten die Beteiligten um die Frage der Lebensstellung in der Berufsunfähigkeit. Gerade dieser Punkt führt im Leistungsfall der Berufsunfähigkeit immer wieder zu Auseinandersetzungen. In vielen Vertragswerken gibt es schlichtweg keine genaue Definition darüber, was “bisherige Lebensstellung” eigentlich bedeutet.

In dem Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. IV ZR 8/08) aus aus April 2010 erlangte der klagende Versicherungsnehmer einen Teilerfolg. Die Sache wurde an Ursprungsinstanz zurück verwiesen und wird nun dort neu “aufgerollt”.

In dem Verfahren klagte ein Schreiner, welcher aufgrund einer Atemwegserkrankung berufsunfähig war und eine Rente bezog. Nachdem dieser nun einen neuen Beruf ausübte (Außendienstmitarbeiter im Garten- und Technikbereich) stellte der Versicherer die Rente ein. Dieser vertrat die Auffassung eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit bestünde nicht mehr, da auf den neuen Beruf verwiesen werden kann und tat dieses.

Laut Bedingungen kommt dieses in Betracht, falls die neue Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht. Hierbei ergibt sich das Problem, was ist “bisherige Lebensstellung” und wie stellt man diese fest?

Der Kläger argumentiert: Die Lebensstellung sei nicht gewahrt, denn in dem neuen Beruf handelt es sich um keinen Lehrberuf und als Schreiner hätte er Aufstiegschancen zum Meister gehabt. Auch entspräche das “Klinken putzen” in seinem neuen Beruf nicht der Lebensstellung als Schreiner.

Keine generelle Aussage laut BGH:

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass eine Verweisung nicht bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil der Beruf, auf den der Versicherer den Versicherten verweisen will, kein Ausbildungsberuf ist. Weder muss sich ein in einem bestimmten Beruf ausgebildeter Versicherter uneingeschränkt auf eine Tätigkeit verweisen lassen, die keine Ausbildung erfordert, noch ist dem Versicherer eine solche Verweisung generell verwehrt. Auch in solchen Fällen bedarf es eines konkreten Vergleichs der Anforderungsprofile der einander gegenüberzustellenden Berufe und einer konkreten Betrachtung, welche Kenntnisse und Fähigkeiten die jeweiligen Tätigkeiten erfordern, welche Verdienstmöglichkeiten und welche beruflichen Perspektiven sie bieten und ob danach die neue Tätigkeit die bisherige Lebensstellung des Versicherten zu wahren geeignet ist.

Gänzlich ausschließen lässt sich so eine Streitfrage nicht, jedoch zeigen andere Versicherer, das eine solche

Das es auch anders geht zweigt die folgende Formulierung. Hier wird die Lebensstellung in den Bedingungen noch genauer definiert.

In seiner Begründung stellt der BGH weiter klar, dass es zwar grundsätzlich Sache des Versicherers sei, den Wegfall der Leistungspflicht zu beweisen, aber der Versicherte das Nichtbestehen der Lebensstellung nachweisen muss.

Zwar ist es Sache des Versicherers, im Nachprüfungsverfahren zu beweisen, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht nicht mehr erfüllt sind (Senatsurteile vom 24. Februar 2010 – IV ZR 119/09 – juris Tz. 10; vom 11. Dezember 2002 aaO unter II 3). Will aber – wie hier – der Versicherungsnehmer geltend machen, die von ihm neu aus-geübte Tätigkeit entspreche nicht seiner bisherigen Lebensstellung, so obliegt es ihm, die konkreten Umstände darzulegen, aus denen sich die fehlende Vergleichbarkeit ergeben soll. Das gilt auch und gerade dann, wenn er sich auf solche Umstände stützen will, die sich aus der Art und Ausgestaltung der früheren Tätigkeit ergeben (Senatsurteil vom 11. Dezember 2002 aaO m.w.N.)

Bevor Sie sich also für eine Berufsunfähigkeitsversicherung entscheiden, beachten Sie bitte genauestens folgende Punkte:

Leitfaden zur Berufsunfähigkeit lesen

Auswahlkriterien bedenken und überprüfen

Erst hiermit schaffen Sie sich ein Grundwissen um zu ermöglichen sich an einen Berater zu wenden. Dieser wird mit Ihnen gemeinsam ein geeignetes Produkt finden.

Das Urteil finden Sie auf den Seiten des BGH oder im Downloadbereich.

18.
August '09

Berufsunfähigkeit – Verbindung von Anerkenntnis und Nachprüfungsverfahren möglich 2 O 22-08


Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist sicher eine der Absicherungen die bei der Auswahl des Vertragspartners und des passenden Tarifes immer mal wieder zu Problemen führt. Dieses liegt unter anderem auch daran, das es hier des Öfteren zu Problemen beim Verständnis der Bedingungen kommt und es wichtig ist sich hiermit detailliert zu beschäftigen.

Das Landgericht Dortmund (Az. 2 O 22/08) hatte sich nun mit dem Fall eines Handwerkers zu beschäftigen, der erst berufsunfähig war und dann eine neue Tätigkeit aufgenommen hat.

Zunächst einmal sollten Sie sich genau anschauen was tatsächlich unter dem Begriff Berufsunfähigkeit zu verstehen ist. Hier handelte es sich um einen “Altvertrag”, der nicht unbedingt dem heutigen Bedingungswerk und den rechtlichen Definitionen entspricht, aber davon gibt es bekanntlich sehr viele mehr.

Der Kläger wurde aufgrund Erkrankungen berufsunfähig und beanspruchte eine Rente aus dem Vertrag (den Verträgen) bei seinem Versicherer. Der Versicherer lehnte die Leistungen aber ab und verwies den Kläger auf eine Tätigkeit als Verkäufer, da man meinte (auch wegen des vergleichbaren Einkommens) es sei die gleiche Lebensstellung gegeben.

Die Lebensstellung ist immer wieder ein beliebter Streitpunkt. Entspricht die neue Tätigkeit nun der Lebensstellung oder ist das Ansehen schlechter als das im ursprünglichen Beruf? Dazu führt das Gericht in seinen Entscheidungsgründen recht deutlich aus:

Das Gericht hält es im Übrigen für sehr zweifelhaft, ob der Kläger vorliegend auf den Beruf eines Mitarbeiters im Verkauf verwiesen werden kann. Der Kläger ist gelernter Gas- und Wasserinstallateur. Dahinter dürfte das Ansehen der Tätigkeit eines ungelernten Mitarbeiters im Verkauf zurückbleiben. So kann regelmäßig ein „Gelernter” nicht auf die Tätigkeit eines „Angelernten” verwiesen werden, auch wenn er in dem neuen Beruf Erfahrungen und Kenntnisse aus dem erlernten Beruf nutzen kann (vgl. Rixecker, a.a.O., Rn. 117)

Auch hier zeigt sich mehr als deutlich wie wichtig saubere und klare Bedingungen sind. Denn wären diese klar und deutlich formuliert, die Lebensstellung definiert und an Fakten nachprüfbar, so müsste es zu solchen Rechtsstreiten nicht erst kommen.

Das Problem der befristeten Anerkenntnisse zieht ein weiteres nach sich. Die Kriterien für eine Nachprüfung der Berufsunfähigkeit sind zum Teil anders/ schlechter als die beider Erstprüfung. Daher ist es wichtig auch hier genau hinzuschauen und sich die Erfordernisse der Nachprüfung im Detail zu betrachten. Wendet der Versicherer die gleichen Kriterien wie in der Erstprüfung an? Werden neu erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten bewertet und genutzt? Sie sehen also, ein komplexes Thema.

Weiterführende Informationen finden Sie hier. Das Urteil können Sie im Volltext hier im Downloadbereich kostenfrei herunterladen.