Artikel mit ‘Versicherungspflicht’ getagged

25.
Januar '12

Versicherungspflicht für Freiberufler? Was folgt daraus und bietet es Vorteile?


Die Diskussion ist so alt, wie das System selbst. Seit Jahren wird darüber diskutiert, wer denn nun zwangsweise in die gesetzlichen Rentenkasse einzahlen muss und wer die Wahl hat, Art und Höhe der Vorsorge selbst zu entscheiden. Auch stellt sich immer wieder die Frage wie viel Zwang nötig ist, damit auch Selbstständige und Freiberufler tatsächlich etwas für ihre Altersvorsorge tun.

Gerade in wirtschaftlich schlechteren Zeiten ist die Altersvorsorge oftmals der 1. Teil, der Streichungen zum Opfer fällt. Dabei ist es gerade der Teil, der das Einkommen im Alter sichern soll. Natürlich muss es auch in der jetzigen Zeit passen. Was nutzt eine hohe Vorsorge, wenn dafür derzeit kein Geld übrig bleibt.

Wie ist die Situation bei Angestellten?

Angestellte zahlen monatlich einen prozentualen Betrag in die gesetzliche Rentenversicherung. Ab dem 1.1.2012 sind es 19,6 % des beitragspflichtigen Bruttoeinkommens. Der Beitrag wird dabei hälftig zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber aufgeteilt. Doch nicht jedes Einkommen unterliegt den Abgaben. Die so genannte Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag, bis zu welchem das Einkommen beitragspflichtig wird. Das bedeutet, dass alle Einkünfte darüber hinaus nicht mehr zu Grunde gelegt werden und auf diese kein Beitrag zu zahlen ist. Dabei ist die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung nicht zu verwechseln mit der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung.
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04.
Januar '12

Post von der gesetzlichen Krankenkasse – Sie sind jetzt freiwilliges Mitglied. Was Sie jetzt tun können und müssen


Viele Arbeitnehmer erhalten in den ersten Wochen des neuen Jahres schon Post von der gesetzlichen Krankenkasse (GKV). Diesmal handelt es sich nicht um Erhöhungen oder schlechte Nachrichten. Er erfolgt eine erfreuliche Nachricht. Dort heißt es meist:

“Ihr Arbeitgeber hat uns gemeldet, das Sie im Jahr 2011 die Grenze zur Versicherungspflicht (49.500 EUR brutto p.a.) überschritten haben. Daher sind Sie ab dem 01. Januar freiwilliges Mitglied unserer Krankenkasse.”

Wer genau bekommt diese Mitteilung?

Arbeitnehmer die die Versicherungspflichtgrenze 2011 von 49.500 EUR überschritten haben und voraussichtlich auch die neue Grenze 2012, die auf 50.850 EUR p.a. gestiegen ist, überschreiten. Diese Arbeitnehmer haben nunmehr eine Wahlmöglichkeit und können sich zwischen der Privaten- oder Gesetzlichen Krankenversicherung entscheiden.

Was ändert sich noch?

Bisher wurden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse, abhängig vom Bruttoeinkommen, vom Arbeitgeber an die gesetzliche Krankenkasse gezahlt. Eine Wahl- oder Austrittsmöglichkeit bestand nicht. Auch zukünftig ist der Arbeitgeber für die Überweisung der Beiträge verantwortlich, wenn Sie in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) bleiben wollen. Doch eine Besonderheit gibt es doch. Beiträge werden nur noch bis zur so genannten Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Diese Grenze ist zum 01. 01. 2012 auf einen Betrag von 50.850 EUR pro Jahr angehoben worden. Alle Einkünfte über dieser Grenze sind somit nicht mehr beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ob Sie nun 50.000 EUR brutto, oder 100.000 EUR pro Jahr verdienen, der Beitrag bleibt gleich. Wie hoch dieser genau ist, lesen Sie am besten in meinem Beitrag: “Arbeitgeberzuschuss, Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze für das Jahr 2012

Muss ich nun in die Private Krankenversicherung?

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07.
Oktober '11

Beitragsrückerstattung verloren, nach Versicherungspflicht oder Kündigung?


Ein immer wieder auftretendes Problem und leider immer noch nicht bekannt. So ging es auch einer Interessentin, die mich gestern völlig aufgeregt um Rat bat. Ihr Mann war die letzten Jahre bei der Central privat krankenversichert gewesen, stets leistungsfrei. Durch einen neuen Job wurde dieser jedoch in 2011 versicherungspflichtig und musste (zwangsweise) in die gesetzliche Krankenkasse (GKV) zurück kehren.

Damit endete bei Eintreten der Versicherungspflicht die private Krankenversicherung und es wird eine Mitgliedschaft in der GKV begründet. Eine Wahlmöglichkeit besteht nur unter bestimmten Bedingungen bei Arbeitslosigkeit. Das war auch hier der Fall.

Doch hier geht es um ein anderes Problem. Die Central hat mitgeteilt, dass es keinen Anspruch auf Beitragsrückerstattung gibt, obwohl der Kunde auch in 2010 leistungsfrei war.

Darf der Versicherer die Beitragsrückerstattung einstellen?

Generell ist es Sache des Versicherers, wann die Beitragsrückerstattung gezahlt wird und in welcher Höhe. Es handelt sich um eine so genante “erfolgsabhängige” Beitragsrückerstattung. Diese ist vom “Erfolg des Versicherers” abhängig und kann somit auch eingestellt werden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Der Vertrag muss in der Regel ohne Zahlungsrückstand bestanden haben. Auch eine zurückgegebene Lastschrift reicht schon aus, um die komplette Beitragsrückerstattung zu verlieren.

Auch eine Kündigung des Vertrages (die ja meist zum Jahresende ausgesprochen werden) verwirkt die Beitragsrückerstattung komplett.

Als Beispiel hierzu einmal die Regelungen im Vario Tarif der Central, mit Pauschalleistung:

Voraussetzungen

In den Tarifstufen V111S2P, V222S2P und V333S2P wird eine Pauschalleistung für ein leistungsfreies Kalenderjahr (Anspruchsjahr) gezahlt, wenn

− für das gesamte Anspruchsjahr weder für Tarif vario noch für einen anderen Tarif der Krankheitskostenvollversicherung Versicherungsleistungen bei der Central beansprucht wurden (die Vorsorgepauschale nach B 15 gilt hierbei nicht als Versicherungsleistung) und

− im Anspruchsjahr für mindestens einen Monat Versicherungsschutz nach einer Tarifstufe mit Anspruch auf Pauschalleistung bestand, der ununterbrochen, also insbesondere ohne Anwartschaft, bis mindestens zum 30.06. des Folgejahres fortbestanden hat und

− im Anspruchsjahr sowie bis zum 30.06. des Folgejahres kein Beitragsverzug bestand.

Dabei spielt es oftmals keine Rolle, wie auch hier bei der Central, ob der Vertrag verschuldet oder unverschuldet (z. Bsp. Arbeitslosigkeit) beendet ist. Daher sollten Sie sich ggf. gut überlegen, ob nicht im Nachhinein noch die Rechnungen eingereicht werden.

Beitragsrückerstattungen sollten daher auch nie ein Kriterium zur Tarifauswahl sein, denn diese sind änderbar und können aus verschiedenen Gründen wegfallen.

Auswahlkriterien zur Privaten Krankenversicherung

Beitragsrückerstattungen- ein Argument zur Kundenbindung?

14.
September '11

Direktversicherung verhindert PKV Übertritt, oder: Wie durch eine betriebliche Altersvorsorge Versicherungspflicht in der GKV eintritt


So kurz vor dem Jahresende werden die Werbebriefe und Anrufe mehr.

“Sie müssen noch die betriebliche Altersvorsorge nutzen.” und “das bringt ihnen eine saftige Steuerersparnis”.

Das sind Aussagen, die hören viele Angestellte immer öfter, je näher das Jahresende rückt. Ein wichtiger Punkt wird aber dabei oftmals vergessen. Die Gefahr wieder in die gesetzliche Krankenkasse (GKV) zurück zu müssen und das als Pflichtmitglied- ohne Wahl.

Die Vorteile einer Direktversicherung sind sicher unumstritten. Da werden Sozialversicherungsbeiträge gespart, Steuervorteile generiert und eine Altersvorsorge aufgebaut. Leider “vergessen” Berater Verkäufer oftmals einen entscheidenden Nachteil.

Durch den Abschluss einer Direktversicherung vermindert sich das steuer- und sozialversicherungspflichtige Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers. Das führt aber ggf. auch dazu, dass die Jahresarbeitentgeldgrenze (JAEG) vielleicht unterschritten wird.

Mehr Informationen: Neue Beitragsbemessungsgrenze, höhere Beiträge in der GKV ab 2012

Für die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung bzw. einer Privaten Krankenversicherung (PKV) ist ein Überschreiten der Grenze nötig. Dabei ist es nicht nur so, dass die laufende Grenze des Jahres überschritten werden muss, auch die Grenze für das Folgejahr muss überschritten werden, damit keine Versicherungspflicht eintritt.

Zur Verdeutlichung hier ein Beispiel:

Ein Arbeitnehmer verdient 52.000 EUR Jahresbruttoeinkommen. Dieser ist mit einer Prämie von 500 EUR (gesamt inkl. 30 EUR Pflegepflichtversicherung) privat krankenversichert. Mit seinem Einkommen von 52.000 EUR ist der Arbeitnehmer problemlos über der Grenze zur freiwilligen Versicherungspflicht für dieses, aber auch für das kommende Jahr.

Das ändert sich aber mit Abschluss einer Direktversicherung. Danach ergibt sich (selbst bei Berücksichtigung der Steuerersparnis und Ersparnis von SV-Beiträgen) eine MEHRBELASTUNG nach der Direktversicherung von 92 EUR pro Jahr UND es löst eine Pflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aus. Durch klick auf das Bild, erhalten Sie diese Berechnung vergrößert.

(c) online-pkv.de

Bevor Sie sich also mit der Direktversicherung in eine GKV Pflicht begeben, aus der Sie und Ihre Arbeitgeber höhere Belastungen tragen müssen, überlegen Sie diesen Schritt genau. Nicht nur die Mehrbelastung ist ein Problem, viel größer ist das Problem der Leistungsverschlechterung durch Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse.

Nur wenn Ihr Einkommen so hoch ist, das genug “Luft” zur Versicherungspflichtgrenze liegt, nur dann macht ein solcher Schritt Sinn. Weiterhin kommt es natürlich entscheidend auf die Auswahl des richtigen Versicherers an. Achten Sie hierbei insbesondre auf Vertragsbedingungen, garantierte Ansprüche und Möglichkeiten den Vertrag flexibel gestalten zu können.

Mehr Informationen:

Auswahlkriterien zur Privaten Krankenversicherung

Befreiung von der Versicherungspflicht

 

09.
Februar '11

Kundenfragen zur PKV : Neue Serie


Ich werde mit diesem Beitrag eine neue Serie beginnen und laufend Fragen der Kunden und Interessenten zum Thema PKV beantworten. Sie haben ebenfalls Fragen, die Ihnen schon lange auf der Seele brennen und die auch andere interessieren können? Immer her damit. Als Kommentar unter diesem Artikel oder einfach per Mail an pkv@online-pkv.de.

Die Themen heute:

- Versicherungspflicht bei Arbeitslosigkeit oder sinkendem Einkommen

- Befreiungsmöglichkeiten

Kundenfrage Nr. 1:

Es gibt doch zwei Möglichkeiten, sich einmalig von der Versicherungspflicht befreien zu lassen:

a) bei Eintritt von Arbeitslosigkeit und b) wenn man unter die Einkommensgrenze rutscht. Soweit richtig?

nein, leider nicht richtig. Zum ersten Punkt. a.) JA. Bei dem zweiten Teil der Frage b.) aber nicht. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß §  8 Sozialgesetzbuch V ist nur dann möglich, wenn die Jahresarbeitentgeldgrenze STEIGT und man dadruch darunter rutscht. Sink aber das Einkommen, so ist keine Befreiung möglich, sondern es entsteht eine Versicherungspflicht nach §5 SGB V. Die bisherigen Artikel “Befreiung von der Versicherungspflicht” und “Arbeitslosigkeit und die PKV” geben Ihnen weitere Informationen.

Mal angenommen, man wird arbeitslos und lässt sich nicht befreien, d.h. ist während der Arbeitslosigkeit gesetzlich versichert.

Kann man bei der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses ohne weiteres wieder in die PKV oder gibt es Fallstricke?

Da die Befreiungsmöglichkeit bei Arbeitslosigkeit eine mindestens 5-jährige Vorversicherungszeit in der privaten Krankenversicherung (PKV) voraussetzt, ist es in vielen Fällen nicht vermeidbar in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zu wechseln. Wird dann ein neues Arbeitsverhältnis begonnen, so sind die Neuregelungen durch die Gesundheitsreform zu beachten. Liegt das Gehalt (durch Arbeitsvertrag belegbar) über der Jahresarbeitentgeltgrenze (JAEG) bzw. richtiger über der Versicherungspflichtgrenze, so wird der Arbeitgeber Sie als freiwilliges Mitglied melden und Sie können sich von Beginn an privat versichern.

Sollten Sie -richtigerweise- die private Krankenversicherung in eine Anwartschaft umgewandelt haben, so ist diese nun (mit dem Nachweis) wieder zu aktivieren.

Kurz gesagt, kann man sich entweder bei Arbeitslosigkeit oder bei Unterschreiten der Einkommensgrenze befreien lassen oder setzt letzteres voraus, daß man auch schon als Arbeitsloser befreit gewesen ist?

Befreiungen gelten immer nur für den einen Grund aus dem sie ausgesprochen wurden. Ein “Übertragen” der Befreiung auf einen anderen Tatbestand als den ausgesprochenen ist nicht möglich. Vereinfacht bedeutet dieses: Sie lassen sich wegen Arbeitslosigkeit von der Versicherungspflicht befreien und werden nun wieder beschäftigt. Das Einkommen liegt unter der JAEG und somit müssen Sie zurück in die gesetzliche Krankenkasse (GKV). Werden Sie nun erneut arbeitslos, so greift die erneut und Sie werden durch diese (2.) Arbeitslosigkeit nicht mehr versicherungspflichtig.

Ändert sich aber nun die Jahresarbeitsentgeldgrenze (JAEG) und Sie fallen dadurch unter die Grenze oder werden Sie aufgrund von Elternzeit und dortiger Arbeitszeitreduzierung (§8 Abs. (1) 2) versicherungspflichtig, so tritt erneut die Versicherungspflicht ein und Sie können/ müssen sich für diese Gründe erneut befreien lassen.

Und wie ist es z.B. wenn man erst später im Jahr eine neue Arbeit findet, man hat doch dann keine Chance mehr, das nötige Jahreseinkommen zu erzielen, auch wenn das theoretische Einkommen bei 12 Monaten über der Grenze liegen würde.

Bei (unterjähriger) Aufnahme einer neuen Tätigkeit als abhängig beschäftigter wird das Jahreseinkommen, also in diesem Fall nicht das reale, sondern das fiktive Einkommen laut Vertrag zugrunde gelegt und somit besteht die freiwillige Versicherung/ Möglichkeit in die PKV zu wechseln ab Beginn der Tätigkeit. Eine Erfüllung der Einkommensgrenze ist im ersten Jahr somit nicht erforderlich.

Eine letzte Frage noch – was wird aus dem PKV-Vertrag und dem Verhältnis zur GKV, wenn man ein Arbeitsverhältnis außerhalb Deutschlands aufnimmt?

Diese Frage lässt sich pauschal nicht beantworten. Hier sind zunächst die Fragen nach Sitz, Art und Standort des Arbeitgebers zu beantworten. Dabei spielt es unter anderem eine Rolle, wo der Arbeitnehmer angestellt ist. Bleibt es der deutsche Arbeitgeber, wird es eine ausländische Tochterfirma oder generell ein anderer, ausländischer Arbeitnehmer?

Auch sind die tariflichen Regelungen bezüglich Wegzug, mehr als vorübergehendem Aufenthalt im europäischen oder außereuropäischen Ausland zu berücksichtigen. Das (neue) Versicherungsvertragesgesetz sieht hierzu eine Regelung im § 207 vor. Dort heißt es:

(3) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.

Diese Regelung kann von den Versicherern in den Versicherungs-/ Tarifbedingungen verbessert werden. Welche Regelungen genau gelten entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsvertrag oder sprechen Ihren Berater oder Versicherer an.