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17.
Mai '10

Versicherungspflichtig und keiner bekommt es mit?


Wie meine treuen Leser wissen, bin ich immer an außergewöhnlichen Fällen interessiert und so kam ich heute eher durch Zufall auf folgenden Fall:

Ein angestellter Kunde ist in der Privaten Krankenversicherung (PKV) versichert, da er versicherungsfrei ist und somit über der Jahresarbeitentgeldgrenze (JAEG) verdient. Sein Einkommen ändert sich in 2009 und 2010 nicht, aber die Grenze steigt (von 48.150 EUR über 48.600 EUR bis auf 49.950 EUR). Somit wird dieser Kunde versicherungspflichtig. Das Einkommen liegt unverändert bei 12 Gehältern bei 4.020 EUR p. Monat.

Richtig wäre nun, das zunächst gem. §5 SGB V Versicherungspflicht eintritt. Somit muss der Kunde in die Gesetzliche Krankenkasse (GKV) zurück, es sei denn er nutzt die Befreiungsmöglichkeit gem. §8 SGB V. Diese ist jedoch an Fristen gebunden. Bei Eintreten der Versicherungspflicht zum 01. 01. 2009 bedeutet es also:

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.

Somit endete diese Frist am 31. 03. 2009.

In diesem Fall stellt sich das “Problem” aber erst jetzt heraus, also mehr als 17 Monate nach Eintreten der Versicherungspflicht. Dazu ergibt sich folgende Situation:

1.) Kunde wäre ist ab dem 1. 1. 2009 versicherungspflichtig, also hat auch die GKV einen entsprechenden Anspruch auf Beitragszahlung

2.) Der Fehler liegt u.a. auch beim Arbeitgeber, dieser hätte den Arbeitnehmer versicherungspflichtig melden müssen

3.) Befreiungsoptionen sind abgelaufen, da die Frist mehr als deutlich überschritten wurde.

4.) es besteht ein laufender PKV Vertrag der auch mit einem Arbeitgeberzuschuss bezahlt wurde

Der Vertrag mit der Privaten Krankenversicherung besteht rechtskräftig und endet auch dann nicht automatisch, wenn Versicherungspflicht eintritt. Vielmehr regelt der §13 (3) MBKK die Möglichkeit zur Vertragsbeendigung.

(3) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, so kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskostenversicherung oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen.

Das ist hier (mangels Kenntnis der Versicherungspflicht) nicht erfolgt. Daher kann der Vertrag mit der PKV nun erst jetzt beendet werden. Dazu regelt der §13 MBKK weiter:

Später kann der Versicherungsnehmer die Krankheitskostenversicherung oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Dem Versicherer steht der Beitrag in diesem Fall bis zum Ende des Versicherungsvertrages zu.

Ungeachtet dessen stehen der GKV die Beiträge zu und der Arbeitgeber muss den (falschen) Arbeitgeberzuschuss zur PKV korrigieren.

Das bedeutet in diesem Fall:

- Rückrechnung des zuviel gezahlten Arbeitgeberzuschusses

- Zahlung/ Abführung der GKV Beiträge (also Höchstbeitrag)

und das bedeutet hier für den Arbeitgeber ca. 2.500 EUR Nachzahlung, für den Versicherten aber knapp 5.000 EUR, da die Beiträge an die GKV in den Monaten neben der Privaten Krankenversicherung gezahlt werden müssen.

Und gibt es eine Lösung?

Nein, generell ist Versicherungspflicht eben Versicherungspflicht.

Eine Ausnahme bestände aber vielleicht dann, wenn es im November 2009 eine Vereinbarung zur Sonderzahlung gegeben hätte (also wie ein 13. Gehalt) und der Kunde damit in 2009 versicherungsfrei gewesen wäre und es in 2010 auch sein wird. Dabei könnte kann es theoretisch passiert sein passieren, dass erst jetzt aufgefallen ist, man habe die Sonderzahlung auf der Dezemberabrechnung 2009 vergessen. Dann muss dieses sofort korrigiert werden.

Passiert dieses nicht, so ist der Arbeitnehmer unverzüglich bei der GKV zum Beginn der Versicherungspflicht anzumelden.

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09.
März '10

Versicherungspflicht – Strafbeiträge und warum man diese auch mal nicht zahlen muss


Bekanntlich besteht in Deutschland Versicherungspflicht in der Krankenversicherung. Gemäß § 193 VVG besteht die Verpflichtung sich gegen die finanziellen Folgen von Krankheiten zu versichern. Den genauen Wortlaut und die Umstände hatte ich bereits in meinen Blogbeiträgen “Versicherungspflicht und deren Erfüllung” und “Immer noch ohne Krankenversicherung” dargestellt.

Spannend ist hingegen die Auffassung der Versicherer bzw. des Verbandes. Denn anscheinend scheint es sich hierbei (was die Kunden betrifft die der PKV zuzuornden sind) um einen recht “zahnlosen Tiger” zu handeln. Der Gesetzgeber hat hier -meiner Meinung nach- nicht zu Ende gedacht.

Der Prämienzuschlag ist gemäß 193 Abs. 4 VVG ein “sonstiger versicherungstechnischer Ertrag für eigene Rechnung” und fließt somit (zum Großteil) der Versichertengemeinschaft zu.

Auf den Prämienzuschlag hat das Versicherungsunternehmen einen Rechtsanspuch, kann aber “in Einzelfällen” darauf verzichten. Dieser “Einzelfall” könnte- so der Verband- in mangelnder Aussicht auf Erfolg von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu sehen sein. Aber solchen Kunden will man sicher als Unternehmen eh nicht haben, daher käme es hier nur auf Anträge im Basistarif an.

Verzichtet der Versicherer auf die Beitreibung, so drohen ihm (lt. Verband) keine Sanktionen. Meiner Meinung ist hier eine andere. Wenn es dem Versicherer freisteht diesen Betrag einzutreiben und er es nicht tut, so schädigt er die Versichertengemeinschaft (der steht ja ein Großteil des Betrages zu).

Spannend ist es aber er bei der Frage wie die Nichtversicherten behandelt werden. Hier stellt der Verstoß gegen die Pflicht zur Versicherung keine Ordnungswidrigkeit gem. OWiG dar und ist also nicht bußgeldbewehrt. Anders ist es bei der Pflegepflichtversicherung. Hier handelt es sich um einen bußgeldbewährten Umstand.

Dennoch rate ich Ihnen, die heute noch nicht versichert sind, dringend zum Abschluß einer entsprechenden, gesetzeskonformen Absicherung. Die Beitreibung des Zuschlages/ der Strafe bleibt dem Unternehmen erhalten. Es kann also durchaus sein, dass dieses seine Auffassung ändert.

Was meine Anfrage an das Bundesversicherungsamt (hinsichtlich der GKV) ergibt lesen Sie hier in den nächsten Wochen, sobald mir diese Antwort vorliegt.

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29.
Dezember '09

Immer noch ohne Krankenversicherung


Es scheint immer noch nicht bei allen angekommen oder einige haben die Befürchtung “mich nimmt ja eh keiner”. Ich hatte bereist mehrfach über das Thema Versicherungspflicht und deren Erfüllung geschrieben. Dennoch gibt es auch fast ein Jahr nach Einführung der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung immer noch Menschen ohne Versicherungsschutz.

Die gestrige Anfrage (anonym zitiert) möchte ich zum Anlass nehmen noch einmal auf die Probleme und Risiken hinzuweisen. Hier der Wortlaut:

Hallo Herr Henning,

bin 62 Jahre alt und nicht versichert, war bis vor ca 7 Jahren bei einer Firma beschäftigt die dann Insolvenz ging.

Lebe seitdem von meinem gespartem Geld und Arbeite nicht mehr ,ab und an verdiene ich ein bischen privat mit Beratungen. Es ist nict so das ich kein

Geld habe, könnte eine Private Krankenversicherung locker bezahlen frage mich nur ob mich eine in meinem Alter noch haben will.

Würde sofort in eine eintreten können sie mir helfen.

Grüße X. X.

Dieses Beispiel zeigt, das eine ausreichende Information über die Versicherungspflicht scheinbar nicht vorhanden ist.

Grundsätzlich sprechen wir hier bereits von einer Ordnungswidrigkeit, welche Geld kostet. So muss dieser besagte Kunde so genannte Strafbeiträge zahlen. In dem oben erwähnten älteren Blogbeitrag hatte ich bereits an einem Beispiel erläutert wie dieses aussieht. Es sind neben den Prämien bereits über einige Monate Strafbeiträge angefallen.

Was der oben genannte Kunde nun tun kann:

1.) Es ist zwingend eine ärztliche Untersuchung nötig. Dabei wird der komplette ärztliche und zahnärztliche Befund erhoben, einschließlich Laborwerten.

2.) Die Nachzahlung der so genannten Strafbeiträge ist erforderlich.

3.) Je nach Bonität kann auch eine Vorauszahlung erforderlich sein, was in diesem Fall wohl entbehrlich ist.

4.) Es gelten bei einigen Unternehmen Höchstgrenzen der Aufnahme, dann bliebe aber immer noch der so genannte Basistarif. Versichern muss sich Der-/ Diejenige auf jeden Fall

Aber auch hier gelten die Grundregeln beim Abschluss einer Krankenversicherung. Achten Sie ebenso auf die Auswahlkriterien und unterhalten Sie sich mit einem spezialisierten Berater.

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06.
Oktober '09

Befreiung von der Versicherungspflicht – wie kann ich in der PKV bleiben?


Wir nähern uns dem Jahresende und damit auch der Frage ob privat versicherte Arbeitnehmer in der Privaten Krankenversicherung (PKV) bleiben können. Einer der entscheidenden Faktoren die hierzu wichtig ist, ist die so genannte Versicherungspflichtgrenze. Die Werte für 2010 finden Sie hier.

Liegt also das regelmäßige Arbeitseinkommen (Link: Was zählt dazu) unter der neuen Grenze von 49.950 EUR p.a. in 2010, so löst dieses Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) aus. Es gibt jedoch Ausnahmen, die eine so genannte Befreiung möglich machen.

So kann sich der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht befreien lassen

- wenn sich die Versicherungspflichtgrenze ändert und er dadurch mit seinem Einkommen unter die neue Grenze rutscht

- wenn Arbeitslosigkeit eintritt und der Arbeitnehmer mind. 5 Jahre PKV versichert war

und aus weiteren Gründen. Alle im § 8 des Sozialgesetzbuches V beschrieben. (LINK)

Die Befreiung ist an bestimmte Fristen und Formalien gebunden, welche auch der § 8 regelt.

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.

Die Befreiung ist immer für den Grund dauerhaft. Lassen Sie sich also einmal wegen einer Arbeitslosigkeit befreien, arbeiten dann wieder und die Arbeitslosigkeit tritt neu ein, so löst dieses dann keine Versicherungspflicht mehr aus. Steigt aber die Grenze und Sie werden dadurch versicherungspflichtig (oder aus einem anderen Grund), so müss(t)en Sie sich für diesen Grund erneut befreien lassen.

Informationen zum Weiterlesen:

Was passiert mit der PKV bei Kurzarbeit (LINK)

Was passiert mit der PKV bei Arbeitslosigkeit (LINK)

Auswahlkriterien für die richtige PKV (LINK)

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07.
September '09

Sonderkündigungsrecht der Privaten Krankenversicherung (PKV) bei Versicherungspflicht


In der letzten Woche begegnete mir eine Anfrage, welche ich zunächst nicht so richtig einordnen konnte. Es ging um die Frage der Kündigung der PKV bei Versicherungspflicht. Das ist m.E. eindeutig geregelt.

Zur Situation:

Es handelte sich um einen Versicherten der bis 31. 08. 2009 selbstständig war und nun, ab 1. September eine neue Tätigkeit gefunden hatte. Mit seinem Einkommen von etwas über 2.000 EUR Brutto war dieser ganz klar versicherungspflichtig. (Grundlage: §5 SGB V)

Schauen wir uns zunächst die Gründe an:

Bei den, im § 5 definierten Grundlagen tritt zunächst zwingen Versicherungspflicht in der GKV ein. Nur wenn Tatbestände aus dem §8 greifen, so kann man sich unter Umständen von dieser Pflicht befreien lassen.

In diesem Fall traf keine der Gründe zu. Daher trat Versicherungspflicht ein und der Arbeitgeber musste den Kunden zweifelsfrei versicherungspflichtig in einer GKV anmelden. Das wusste dieser aber anscheinend nicht und verweigerte eine solche Anmeldung mit dem Hinweis, “Sie waren doch privat versichert”.

Anscheinend traf der Kunde aber auch bei seinem Privaten Krankenversicherer, der Hanse Merkur, im Servicecenter auf keinen der so recht wusste was er sagt. Man teilte dem Kunden telefonisch mit, er möge doch bitte regulär kündigen, das ginge zum Ende des Jahres.

Dieses ist natürlich Unsinn. Denn §13 (3) der Musterbedingungen (MB/KK) (Direktlink) ermöglicht in solch einem Fall eben ein Sonderkündigungsrecht. Zu beachten sind die Nachweisfristen von 2 Monaten. Dann endet der Schutz der PKV eben zum Eintreten der Versicherungspflicht in der GKV.

Denken Sie also in solch einem Fall daran, diese dem Privaten Versicherer dieses rechtzeitig nachzuweisen und somit kein Frist zu versäumen.

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