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Artikel mit ‘Rücktritt’ getagged
27.
Juni '11
Letzte Woche scheint die “Woche der Rücktritte” gewesen zu sein. Gleich drei Hilferufe von mir bis dahin unbekannten Kunden erreichten mich in der letzten Woche. Alle waren bei einem Unternehmen versichert und alle hatten das gleiche Problem. Bei der Antragstellung beantworteten alle die Gesundheitsfragen im Antrag, besorgten Arztatteste und bekamen den gewünschten Versicherungsschutz nur mit einem Zuschlag. Doch nun gab es einen sehr unerfreulichen Brief von dem Versicherer mit den drei Buchstaben aus Köln.
“Wir bedauern Ihnen mitteilen zu müssen….” schrieb der Versicherer, “das wir vom Vertrag zurücktreten.”
Noch völlig aufgeregt von diesem Brief rief mich Mittwoch letzter Woche einer der Betroffenen an.
Ich habe nichts vergessen, alles was ich wusste habe ich denen auch geschrieben, versicherte er immer und immer wieder. Sogar eine Hausarztakte habe ich besorgt und dem Unternehmen geschickt. Das kann doch nicht wahr sein, jetzt soll ich knapp ein Jahr nach Vertragsbeginn ohne Versicherungsschutz dastehen?
Was war genau passiert?
Der Versicherte hatte im Juni 2010 einen Antrag auf Private Krankenversicherung gestellt und war mit dem Leistungsumfang soweit zufrieden. Wegen einiger Vorerkrankungen wie Allergie, einer Sportverletzung und einigen “Kleinigkeiten” hatte er einen so genannten “Risikozuschlag” bekommen und zahlte daher mehr als der gesunde Versicherte. Als nun aber durch einen neue Erkrankung Kosten entstehen sollten, forschte der Versicherer nach.
Diese “Nachforschung” steht dem Versicherer zweifelsfrei zu. Dieser muss im Sinne seiner Versicherten sogar überprüfen, ob für alle das gleiche Recht gilt und daher kontrollieren, ob die Antragsangaben auch richtig und vollständig sind.
Wann prüft der Versicherer denn die Angaben und wie?
Diese Prüfung kostet aber Geld, daher findet diese nicht pauschal statt, sondern wird meist durch eine Anfrage auf Kostenersattung oder das Einreichen von Rechnungen “in Gang gesetzt”. Dann werden Ärzte angeschrieben, Arztberichte angefordert und die Angaben mit denen im Antrag verglichen.
Ob der Versicherer eigenmächtig mit dieser Prüfung beginnen kann, oder die Anfrage zur Weiterleitung an den Versicherten schicken muss, hängt von der Art der Schweigepflichtsentbindung ab, die der Kunde im Antrag erteilt hat. Bei der oft verwendeten “Standardvariante” darf der Versicherer entsprechende Anfragen selbstständig durchführen. Der Vorteil liegt in der schnelleren Bearbeitung.
In der zweiten Variante (der neueren) muss das Unternehmen die Anfrage an den Versicherten zur Weiterleitung senden oder eine individuelle Entbindung für den Einzelfall anfordern. Erst nach dieser Zustimmung kann die Anfrage erfolgen. Der Vorteil ist die direkte Kontrolle, auch wenn es dadurch natürlich zu einer zeitlichen Verzögerung kommt und der Kunde etwas länger auf sein Geld warten muss.
Und wenn die Angaben dann nicht mit dem Antrag übereinstimmen- was dann?
Zunächst ist nicht jede Grippe, Vorsorgeuntersuchung oder Erkältung ein Rücktrittsgrund. Entscheidend für einen Rücktritt ist die Frage, wie das Unternehmen bei Kenntnis der Umstände den Antrag entschieden hätte. Bei vergessenen Erkältungen hätte man auch damals den Antrag (mit den richtigen Angaben) angenommen, daher löst dieses keinen pauschalen Rücktritt aus.
Handelt es sich um “leichtere Erkrankungen“, so bieten die Unternehmen mit dem Rücktritt gleich noch eine “rückwirkende Vertragsanpassung” an. Dabei handelt es sich um einen nachträglichen und rückwirkenden Risikozuschlag. Dieser wird dann ab Vertragsbeginn rückwirkend erhoben, so als wenn der Versicherer von Beginn an von den Krankheiten gewusst hätte. Eine Verpflichtung besteht dazu aber nicht.
Sind es dagegen “schwere Erkrankungen“, die auch damals schon zur Ablehnung geführt hätten, so wird es nur die Variante des Rücktritts geben.
Was ist, wenn die Angaben beim Arzt falsch sind?
Das passiert leider gar nicht allzu selten. In verschiedenen Arzt- und Krankenhausakten sind die Patienten schnell einmal deutlich kranker als diese jemals waren. Da tauchen dann plötzlich (Abrechnungs-)Diagnosen auf, die der Patient nie hatte und sich auch nicht einmal erinnern kann. Handelt es sich um einen Fehler des Arztes oder Krankenhauses, so lassen sich diese meist im direkten Gespräch mit den Beteiligten klären.
Manchmal sind aber auch die Versicherten selber schuld. Da brauchte der eine mal ein Attest um ein paar Tage “blau” zu machen, der nächste wollte nicht zur Bundeswehr und so wird aus einer kleinen “Verstimmung” mal eine ausgewachsene Depression. Auch die kurze Konsultation bei einer Prüfungssituation wird dann schon mal als eine Art Erschöpfungszustand diagnostiziert und wurde gemäß Akten natürlich auch so behandelt.
Hier sind schnelle Gespräche mit dem Arzt nötig und dieser muss es gegenüber der Versicherung schriftlich “aus der Welt räumen”. Tut dieser das nicht, so sieht es schlecht aus, denn was geschrieben steht, ist geschrieben.
Doch in unserem Fall war es etwas anders. Da war plötzlich eine Diagnose die der Kunde niemals hatte und wo dieser auch nicht zum Arzt gegangen sein konnte. Er war zu der Zeit schlichtweg im Ausland und ein Arztbesuch bei einem deutschen Arzt war unmöglich. Nach einer Klarstellung der Umstände bat der Sachbearbeiter den Kunden, doch eine Kopie der Arztakte zu besorgen, diese einzureichen und dann sähe man weiter. Gesagt getan, war dort zweifelsfrei eine Behandlungs”lücke” von einem Jahr- dem Auslandsjahr.
“Glück gehabt”, dachte sich der Kunde und atmete nach dem Telefonat mit der Versicherung auf. Leider etwas zu früh, denn im Anschluss fanden sich in den Arztakten nun noch einige, tatsächlich nicht angegebene Beschwerden und dazu Befunde, die der Versicherer gar nicht so gut fand. Daher wurde zwar der eine Rücktritt aufgrund falscher Angaben wieder zurückgenommen, der 2. aber berechtigt ausgesprochen.
Was kann der Versicherte nach einem Rücktritt tun?
Sie brauchen in jedem Fall neuen Versicherungsschutz. Dabei darf keine Lücke entstehen, da wir gemäß §193 VVG Versicherungspflicht in Deutschland haben. Wenn aufgrund der Vorgeschichte gar nichts mehr geht, so bleibt nur noch der Antrag auf Versicherung im Basistarif. In diesem muss der Kunde aufgenommen werden, von fast jedem Unternehmen. Fast? Ja, denn das Unternehmen welches den Rücktritt erklärt hat, braucht den Antrag auf Basistarif nicht annehmen.
Sie sollten aber in jedem Fall erst einmal versuchen bei dem Unternehmen einen Zuschlag zu verhandeln, ggf. kommt auch ein Ausschluss für eine einzelne Behandlung in Frage. Gelingt dieses nicht, so wenden Sie sich bitte an einen spezialisierten Berater und versuchen gemeinsam mit diesem eine Aufnahme bei einem anderen Privaten Krankenversicherer (PKV) zu erreichen. Bei laufenden Behandlungen oder gerade abgeschlossenen Behandlungen macht dieses meist aber wenig Sinn. Dennoch: Ein Versuch ist es wert, schlechter als der Basistarif kann es kaum werden.
Kann ich nicht zurück in die gesetzliche Krankenkasse nach dem Rücktritt?
So ohne weiteres geht das leider nicht. Ausnahmen sind hierbei natürlich Gründe, die zur Versicherungspflicht führen. In den meisten Fällen tritt diese aber nur bis zum 55. Lebensjahr ein. Dazu muss entweder das Gehalt unter die Jahresarbeitentgeltgrenze (JAEG) fallen, oder Arbeitslosigkeit eintreten. Das zu “konstruieren” ist aber nicht so einfach wie es scheint und will wohl durchdacht sein.
Für Personen die nur sehr knapp über der Grenze lagen, lässt sich dieses aber manchmal sehr einfach realisieren. Stichwort Direktversicherung.
Fazit:
1.) Nach einem Rücktritt des Versicherers bewahren Sie zunächst bitte Ruhe und suchen sich fachlichen Rat.
2.) Fordern Sie bei dem Versicherer eine Kopie aller Unterlagen, des Antrages und der Arztberichte an.
3.) Sprechen Sie mit allen Behandlern und kontrollieren Sie die Angaben in den Attesten
4.) Gemeinsam mit einem Spezialisten finden Sie sicher eine passende Lösung
Tags: Anzeigepflichtverletzung, Gesundheitsangaben, nachträgliche Vertragsanpassung, Rücktritt, vorvertragliche Anzeigepflicht
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28.
April '11
Gerade schrieb ich über die Tarife “KVE Start Fit” der Hanse Merkur und derern Lücken und Besonderheiten in den Bedingungen. In meinem Blogbeitrag “Hanse Merkur Start Fit (KVE) – der optimale Schutz wie behauptet?” lesen Sie unter anderem, was genau bei den Tarifen zu beachten ist.
Das Landgericht Dortmund hatte sich unter dem Aktenzeichen 2 O 250/10 mit einem Versicherten in diesem Tarif zu beschäftigen. Der Krankenversicherer, die Hanse Merkur Krankenversicherung, war wegen (angeblich) fehlender Angaben vom Vertrag zurück getreten und wollte die medizinischen Leistungen nicht erbringen. Den Rücktritt begründete man mit einer so genannten vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung.
In dem Antrag auf private Krankenversicherung wurden vom Kunden nicht alle Angaben gemacht behauptete der Versicherer und wollte “aus dem Vertrag raus”. Der Kunde wehrte sich dagegen und bekam nunmehr vom Landgericht Recht. Dabei ging es um Angaben, welche er gegenüber dem Vertreter gemacht worden sind.
Die Richter halten den Rücktritt jedoch für unwirksam und verurteilten den Versicherer nun zur Zahlung von mehr als 1.700 Eur. Soweit ist das nichts ungewöhnliches. Spannend ist jedoch die Urteilsbegründung.
Hier geht es um grundsätzliche Fragen zur Anzeigepflichtverletzung, besser noch um die Frage, wie der Kunde im Antrag zu belehren ist. Die Hanse Merkur legt dem Antrag auf einem neuen Blatt so genannte “Schlusserklärungen” bei. Diese sind mit dem Hinweis versehen “Wichtig für den/ die Antragsteller/-in:“. Im Antrag selbst wird genau über dem Unterschriftenfeld auf folgendes hingewiesen:
Bevor Sie diesen Antrag unterschreiben, lesen Sie bitte die Schlusserklärungen des/der Antragsteller(s)/-in und der zu versichernden Personen auf der Rückseite dieses Antrags. Die in diesen Schlusserklärungen enthaltene allgemeine Schweigepflichtentbindungserklärung habe ich zur Kenntnis genommen und stimme ihr zu. Ich kann diese Erklärung jedoch jederzeit widerrufen. Diese Erklärungen enthalten auch Hinweise zur Datenverarbeitung; sie sind wichtiger Bestandteil des Vertrages. Sie machen mit Ihrer Unterschrift die Schlusserklärungen zum Inhalt dieses Antrages.
In den Entscheidungsgründen führen die Richter aus, dass diese keine ausreichende Belehrung in den Antragsformularen der Hanse Merkur sehen. Dort heißt es dann genau:
Denn der Beklagten stand das ausgeübte Rücktrittsrecht unbeschadet seiner materiellen Berechtigung nach § 19 Abs. 5 S. 1 VVG schon deswegen nicht zu, weil die Beklagte den Kläger nicht ordnungsgemäß auf die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat (…)
Zudem hatte der Versicherer in seinem Rücktritt auf den (alten) § 16 des VVG Bezug genommen. Da der Vertrag jedoch nach dem 31. 12. 2007 geschlossen wurde, ist das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) anzuwenden. Der maßgebliche Paragraph dort ist der §19 ff. VVG 2008. Jedoch dieses allein wäre nicht Grund genug, den Rücktritt als unberechtigt einzustufen. Dennoch stellt sich die Frage, warum ein Unternehmen nicht in der Lage ist, die richtigen Rechtsgrundlagen zu nennen. Doch was genau steht nun in dem §19?
(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
Doch einer solchen Pflicht des Gesetzgebers genügt das Antragsformular der Hanse Merkur nach Angaben der Richter nicht. Liest man sich die Entscheidungsgründe weiter durch, so fallen sehr deutliche Formulierungen auf. Dabei heißt es nämlich:
Die Belehrung der Beklagten genügt bereits in formeller Hinsicht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte hat sich dazu entschieden, den Hinweis nach § 19 Abs. 5 S. 1 VVG nicht in das Antragsformular zu integrieren, sondern in die dem Antrag beigefügten Schlusserklärungen einzufügen, auf die vor der Unterschriftsleiste im Antragsformular hingewiesen wird. Diese Schlusserklärungen enthalten allerdings nicht nur den Hinweis über die Rechtsfolgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung, sondern eine Vielzahl weiterer Informationen, denen gegenüber der Hinweis auf die Rechtsfolgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung weder hervorgehoben, geschweige denn deutlich hervorgehoben ist.
Diese deutlichen Worte sind eine “Klatsche” für denjenigen, der das Antragsformular entworfen oder “abgesegnet” hat. Das Antragsformular ist natürlich nicht nur für diesen, sondern eine Vielzahl von Kunden der Hanse M. verwandt worden.
Betrifft das alle Hanse Merkur Kunden und muss ich handeln?
Grundsätzlich brauchen Sie nichts zu unternehmen, wenn der Vertrag besteht und Sie alle Gesundheitsangaben richtig und vollständig gemacht haben. Falls Sie jedoch auch von einem Rücktritt betroffen sind, oder der Versicherer auch Ihren Vertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht beendet hat, so sollten Sie sich dieses nicht gefallen lassen.
Diese Entscheidung scheint auch keine Einzelfallentscheidung gegen die Hanse Merkur zu sein. Auch in einem weiteren Verfahren vor dem LG Dortmund (Az. 2 O 105/10) ist ein ähnlich gelagerter Fall vorhanden. Auch hier geht es um die Frage zum möglichen Rücktritt und auch hier gibt das Gericht der Kundin recht. Der Hanse Merkur stehe kein Rücktrittsrecht zu.
Darüber hinaus ist die Belehrung auch irreführend, soweit sie auf die Rechtsfolgen des Rücktritts, der Anfechtung und der Vertragsanpassung hinweist. Die Beklagte erwähnt ausdrücklich, dass sowohl bei Ausübungen des Rücktrittsrechtes als auch bei wirksamer Anfechtungserklärung kein Anspruch auf die Versicherungsleistung besteht. Ein solcher Hinweis findet sich bei der Erläuterung der Rechtsfolgen einer Vertragsanpassung indes nicht, jedenfalls nicht in einer für das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers erforderlichen Klarheit.
Es reicht nicht aus, Hinweise anzubringen, diese müssen natürlich auch klar und “für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer” verständlich sein.
Was genau Sie tun können, wenn es einen Rücktritt gibt/ gab?
Wenden Sie sich in solchen Fällen, ggf. unter Verweis auf das Urteil des LG Dortmund, an den Versicherer. Die Hanse Merkur wird vielleicht den Rücktritt zurück nehmen. Sollte dem nicht so sein, so ist rechtlicher Beistand nötig um entsprechend klageweise vorgehen zu können. Ob zudem ein Schadenersatzanspruch besteht, falls Sie derzeit einen neuen, teureren Versicherungsschutz wählen mussten, muss ein Rechtsanwalt beurteilen.
Gilt das auch für die heute abgeschlossenen Verträge und Anträge?
Das müssen im Zweifel Gerichte beurteilen. Jedoch halte ich auch die heutigen Hinweise in den Antragsformularen der Hanse Merkur nicht für viel besser. Sie können sich diesen Antrag im Downloadbereich unter den Antragsunterlagen gern einmal selbst ansehen. ( Hanse Merkur Krankenversicherung, Antrag Stand 2011)
Die Urteile stehen Ihnen auf den Seiten des Gerichts oder hier im Downloadbereich zur Verfügung:
LG Dortmund zum Rücktrittsrecht der Hanse Merkur, Az. 2 O 105/10
LG Dortmund zum Rücktrittsrecht der Hanse Merkur II, Az. 2 O 250/10
Weitere Blogbeiträge zum Rücktritt und der Anzeigepflichtverletzung
Tags: Anzeigepflichtverletzung, Hanse Merkur, HanseMerkur, Rücktritt
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11.
Mai '10
In der letzten Zeit häufen sich Anfragen von Interessenten, wonach der Versicherer den Vertrag einfach gekündigt haben soll. Dabei bezieht sich das Unternehmen auf nicht angegebene Erkrankungen und Beschwerden. In meinem Blogartikel “Nachfragen des Versicherers bei Rechnungseinreichung” hatte ich bereits einiges geschrieben. Die Versicherer können meist erst dann, wenn Rechnungen eingereicht werden, kontrollieren ob die Angaben im Antrag korrekt waren.
Warum als machen Versicherer so etwas?
Der Versicherer prüft hierbei die so genannte vorvertragliche Anzeigepflicht. Hat der Versicherte damals bei der Antragstellung alle Fragen beantwortet und keine Angaben vergessen oder absichtlich weggelassen?
Dabei tut der Versicherer zunächst nur das, was ihm vertraglich zusteht. Er kontrolliert die Angaben im Antrag. Sind Erkrankungen nicht angegeben worden, so wird er dieses nutzen um aus dem Vertrag wieder heraus zu kommen- berechtigt im Übrigen.
Gestern begegnete mir ein solcher Fall:
Ein Anrufer, bereits seit 2007 bei einem großen PKV Unternehmen versichert, reichte nun Rechnungen ein. Der Versicherer hielt eine Arztanfrage.
Dieses konnte er auch, da der Kunde mit Antragstellung eine entsprechende Schweigepflichtentbindung unterschieben hatte und sich für die “generelle Entbindung” entschied. Warum dieses jedoch nicht immer sinnvoll ist, erfahren Sie in einem der kommenden Blogbeiträge.
Nun kam es in der (dem Kunden bis dato nicht bekannten) Arztauskunft zu einer Reihe von Diagnosen die der Arzt so gar nicht gesagt hatte. Dazu kam auch noch, das im Antrag “gelegentliche Rückenschmerzen” angegeben waren. Diese wurden vom Unternehmen nicht weiter hinterfragt.
Nun stehen aber Diagnosen wie Hexenschuss, Skoliose und dergleichen im Raum und müssen entkräftet werden.
Was Sie tun können:
Sollten Sie in einer solchen Situation sein oder in eine geraten, gilt es zeitnah und koordiniert zu reagieren.
1.) Sprechen Sie umgehend den Arzt an und lassen sich eine Kopie des Schreibens an die Versicherung aushändigen
2.) Besorgen Sie sich die Auszüge aus der Krankenakte und die Befunde vom Arzt. Dieser muss er aushändigen.
3.) Wenden Sie sich schnellstens an einen qualifizierten Berater/ Makler oder einen Rechtsanwalt mit der Spezialisierung auf Krankenversicherungsrecht
Tags: Anzeigepflicht, Rücktritt
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20.
Januar '10
Ein interessantes Urteil zur Berufsunfähigkeitsversicherung hat das Oberlandesgericht Frankfurt mit seinem Urteil 3 U 286/07 gefällt. Dabei hatte sich das OLG mit der Frage zu beschäftigen, ob eine angegebene Neurodermitis gleichzeitig ein (daraus möglicherweise resultierendes) allergisches Asthma enthält oder ob dieses als separat anzuzeigende Krankheit zu werten ist.
Eine Versicherungsnehmerin beantragte im Jahre 2003 eine Risikolebensversicherung mit integrierter Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ). Bei dieser gab Sie unter anderem an, sie leide seit Geburt an Neurodermitis, beantwortete aber die Frage nach Stoffwechselerkrankungen und Erkrankungen der Atmungsorgane mit “nein”.
Eine angebotene Klausel “Auschluß der Neurodermitis und Folgen” akzeptierte die Kundin und ging (so das Gericht) sodann auch von einem Ausschluß des allergischen Asthmas aus. Dieses belegte Sie durch einen Auszug des Online-Lexikons Wikipedia. Dort waren Allergische Beschwerden und Asthma als Folgen angegeben. (s.u.)
In der Urteilsbegründung fühen die Richter aus:
Es ist zutreffend, dass die Klägerin die bei ihr vorhandene Asthma-Erkrankung unter der Frage nach Erkrankungen der Atmungsorgane (1.1) nicht angegeben hat. Ihre Auffassung, diese Asthma-Erkrankung sei eine Folge ihrer Neurodermitis-Erkrankung wird indessen durch den von der Beklagten vorgelegten Wikipedia-Auszug zur Neurodermitis (Bl. 207-210 d.A.) gestützt. Dort heißt es auf S. 2 unter der Überschrift ”Symptome und Beschwerden“:
“Neben den Hauterscheinungen sind Heuschnupfen oder Asthma bei Patienten mit atopischen Ekzemen in einigen Fällen ebenfalls vorhanden.”
Auf S. 3 heißt es unter der Überschrift “Allergien“:
“Ein Großteil der Patienten mit Neurodermitis leiden zusätzlich unter Allergien. … Neurodermitis für sich betrachtet wird von der wissenschaftlichen Medizin zwar von den Allergien abgegrenzt, weist aber z.T. ähnliche Symptome wie gängige Allergien auf. Die Haut eines Neurodermitikers ist sehr empfindlich gegenüber äußeren Einflüssen. …”
Auf Seite 4 heißt es unter der Überschrift “Ursache“:
“Bei einem Teil der Betroffenen konnte auch ein Zusammenhang zwischen dem Auftreten von Neurodermitis und einer Nahrungsmittel- oder Tierhaarallergie beobachtet werden. Deutliche Hinweise bestehen auch auf eine Miteinbeziehung des vegetativen Nervensystems (welches die nicht bewusst steuerbaren Funktionen wie Verdauung, Herzschlag usw. reguliert). Dieser Aspekt erklärt u.a., warum Betroffene bei Stress zu Ausschlagsschüben oder Verdauungsproblemen neigen.“
In seiner Urteilsbegründung stützt das Oberlandesgericht die Argumentation der Kundin und verwirft die Vorentscheidung des Landgerichtes. Somit wird die beklagte Versicherungsgesellschaft zur Zahlung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente wegen Brustkrebs verurteilt und kann sich nicht auf den Rücktritt und die Anfechtung berufen.
Insbesondere sehen die Richter hier auch eine Pflicht bei dem Unternehmen. Auch wenn die Zuordnung der Angaben im Antrag falsch war, hätte das Unternehmen eine Nachfrage halten können und/ oder weitere Angaben einfordern. Das der Versicherer dieses unterließ ist nicht der Kundin zuzurechnen.
Das Urteil können Sie im Downloadbereich meiner Seite unter dem Bereich Urteile nachlesen.
Tags: 3U 286/07, Anfechtung, BU, OLG FFM, Rücktritt, Urteil
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12.
August '09
Bei fast jeder Beratung stellt sich die Frage nach den Gesundheitsfragen, was anzugeben ist und welche Angaben man nicht machen muss. Hier hatte ich bereits einmal dazu etwas veröffentlicht. Festzuhalten ist hierbei, dass es sich hierbei um einen sehr heiklen und elementaren Bereich handelt. Nur bei vollständiger und wahrheitsgemäßer Beantwortung der Gesundheitsfragen im Antrag kann der Versicherer das Risiko seines Vertragspartners einschätzen.
Dabei ist es zunächst einmal unerheblich wie “wichtig” oder “unwichtig” der einzelne seine Risiken einschätzt. In diesem Beitrag möchte ich einige Praxisfälle näher beleuchten und auch die Rechtsfolgen der falschen Angaben aufzeigen.
In einem Forum, wo sich angehende Beamte austauschen und unter anderem auch Fragen zur PKV stellen, wurde folgende Frage gestellt:
Und wie sieht es damit (Anm. Hausstauballergie) aus, ob man sowas beim PKV-Antrag angeben muss? Da steht ja oft was von “letzten 5 Jahren” drin. Gilt das auch für Allergien? Da ich die letzten 5 Jahre ja keine Beschwerden hatte, ist das nicht anzugeben, oder?
Daraufhin kam folgende Antwort von einem anderen Nutzer:
Musst du nicht und mal im Ernst, warum bezahlst du die Medikamente nicht einfach selbst? Die sind doch nicht so teuer, dass es sich überhaupt lohnt, dafür zum Arzt zu gehen?
Wenn man sich nun verinnerlicht, das eine Gesellschaft verschiedene Fragen stellt… Also unter anderem nach Behandlungen und Beschwerden der letzten Jahre, so stellt sich hier schon die Frage wie es denn so mit dem “guten Tipp” aussieht.
Ganz klar, fragt ein Versicherer nach Beschwerden, so sind diese natürlich auch dann anzugeben, wenn ich damit keinen Arzt aufsuche oder eben meine Medikamente selber kaufe. Tritt nun die Allergie nicht mehr auf (wobei diese ja nicht verschwindet, sondern lediglich keine Symptome mehr zeigt), so ist auch hier auf die Fragestellung zu achten.
Am Beispiel eines großen Krankenversicherers sei dieses mal erläutert. Die Frage im Antrag lautet:
“Bestanden in den letzten 3 Jahren oder bestehen gegenwärtig Krankheiten, Beschwerden, Unfallfolgen, sonstige Gesundheitsstörungen oder haben Untersuchungen/ Behandlungen stattgefunden?”
Durch diese Fragestellung werden natürlich auch die bestehende Hausstauballergie abgefragt und ist somit wahrheitsgemäß zu beantworten. Tut man dieses nicht, so drohen Sanktionen und ggf. die Reduzierung (Verlust generell ist aufgrund der Versicherungspflicht nicht mehr möglich) des Versicherungsschutzes.
Auch wenn der Antragsteller hier persönlich keinen Grund für einen Risikozuschlag sieht, muss man sich darüber im Klaren sein das der Versicherer das unter Umständen anders sieht. Warum? Nun, wenn man sich das genau anschaut wird man sehen das die Tarifprämien für einen gesunden Kunden mit einer statistischen Wahrscheinlichkeit an Erkrankungen kalkuliert wurde.
Generell muss also bei jeder Vorerkrankung, soweit diese kostenrelevant ist und kein anderweitiger Kostenträge vorhanden ist (Wehrdienstbeschädigungen, Berufsgenossenschaft) ein Zuschlag kalkuliert werden. Wie hoch dieser ausfällt ist pauschal weder vorab zu sagen, noch bei den Gesellschaften vergleichbar. Aber zurück zur Allergie: Aus einer Hausstauballergie kann durchaus auch, wenn heute keine weiteren Beschwerden vorhanden sind, eine Asthmaerkrankungen werden, welche dann hohe Kosten verursacht, die durch einen heute festzulegenden Zuschlag auszugleichen sind.
Gibt man nun solche Erkrankungen nicht an, so verschweigt man wichtige Angaben zur Risikoeinschätzung und der Versicherer hat ein Recht den Vertrag nachträglich zu verändern. Früher im §16 VVG heute im §19 Versicherungsvertragsgesetz geregelt, ergeben sich eine Reihe von Möglichkeiten.
§ 19 Anzeigepflicht (Auszüge)
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Im Text sind also klare Vorgaben ersichtlich die zu erfüllen sind. Dieses nicht zu tun führt zu Versagung von Leistungen und im Zweifel zum Verlust des Versicherungsschutzes. (wobei dieser wegen der eingeführten Versicherungspflicht dann auf den Basistarif beschränkt ist)
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Klar ist, unabhängig von den Rechtsfolgen, das die Fragen im Antrag unbedingt gewissenhaft auszufüllen sind. Sie sollten sich auch in keinem Fall auf Aussagen des Beraters/ Vermittlers verlassen, wenn dieser Sie dazu drängt bestimmte Angaben nicht zu machen oder nicht vollständig zu machen. Sie tun weder sich noch dem Unternehmen einen Gefallen und ersparen sich viel Ärger.
Sollten Sie nun festgestellt haben, dass Sie in Ihrem Antrag etwas nicht angegeben haben, dann lesen Sie hier was Sie tun können.
Tags: Anzeigepflichtverletzung, Gesundheitsfragen, Kündigung, Rücktritt, Versicherung, VVG, §19
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