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Artikel mit ‘PKV’ getagged
06.
Januar '12
Gerade zum Jahresanfang stellen sich die Fragen bei vielen Angestellten und derzeit noch gesetzlich Krankenversicherten. Auch in einigen Anfragen für die Beratung zum Wechsel in die private Krankenversicherung häufen sich solche Fragen. Es besteht meist Unkenntnis über die genauen Umstände, daher werde ich in diesem Beitrag die unterschiedlichen Voraussetzungen beschreiben.
1.) Berufseinsteiger oder Wechsel des Arbeitgebers
Beginnen Sie ein neues Arbeitsverhältnis, dann ist zunächst zu prüfen wie hoch ihr Einkommen sein wird. Dabei wird das vertraglich zugesicherte Einkommen laut Arbeitsvertrag zu Grunde gelegt und auf das Jahr hochgerechnet. Überschreiten Sie damit voraussichtlich die Jahresarbeitentgeltgrenze (JAEG) von 50.850 EUR p.a., so können Sie gleich zu Beginn in die private Krankenversicherung wechseln. Doch nicht alle Einkünfte zählen zur JAEG. In meinem Beitrag “Was zählt zur JAEG?” habe ich die einzelnen Gehaltsbausteine zusammengefasst. Zum besseren Verständnis ein Beispiel:
Ein Arbeitnehmer wechselt zum 01. 02. 2012 den Arbeitgeber/ beginnt einen neuen Job.
Laut Arbeitsvertrag beträgt das Einkommen 4.250 EUR p.M
Obwohl der Arbeitnehmer im Jahr 2012 nur 11* 4.250 EUR = 46.750 EUR verdienen wird, kann dieser ab Beginn in die private Krankenversicherung wechseln. Entscheidend ist das hochgerechnete Einkommen.
2.) bereits bestehendes Arbeitsverhältnis und Gehaltserhöhung
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Tags: Arbeitnehmer, GKV, PKV, Wechsel, Wechselrecht
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04.
Januar '12
Viele Arbeitnehmer erhalten in den ersten Wochen des neuen Jahres schon Post von der gesetzlichen Krankenkasse (GKV). Diesmal handelt es sich nicht um Erhöhungen oder schlechte Nachrichten. Er erfolgt eine erfreuliche Nachricht. Dort heißt es meist:
“Ihr Arbeitgeber hat uns gemeldet, das Sie im Jahr 2011 die Grenze zur Versicherungspflicht (49.500 EUR brutto p.a.) überschritten haben. Daher sind Sie ab dem 01. Januar freiwilliges Mitglied unserer Krankenkasse.”
Wer genau bekommt diese Mitteilung?
Arbeitnehmer die die Versicherungspflichtgrenze 2011 von 49.500 EUR überschritten haben und voraussichtlich auch die neue Grenze 2012, die auf 50.850 EUR p.a. gestiegen ist, überschreiten. Diese Arbeitnehmer haben nunmehr eine Wahlmöglichkeit und können sich zwischen der Privaten- oder Gesetzlichen Krankenversicherung entscheiden.
Was ändert sich noch?
Bisher wurden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse, abhängig vom Bruttoeinkommen, vom Arbeitgeber an die gesetzliche Krankenkasse gezahlt. Eine Wahl- oder Austrittsmöglichkeit bestand nicht. Auch zukünftig ist der Arbeitgeber für die Überweisung der Beiträge verantwortlich, wenn Sie in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) bleiben wollen. Doch eine Besonderheit gibt es doch. Beiträge werden nur noch bis zur so genannten Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Diese Grenze ist zum 01. 01. 2012 auf einen Betrag von 50.850 EUR pro Jahr angehoben worden. Alle Einkünfte über dieser Grenze sind somit nicht mehr beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ob Sie nun 50.000 EUR brutto, oder 100.000 EUR pro Jahr verdienen, der Beitrag bleibt gleich. Wie hoch dieser genau ist, lesen Sie am besten in meinem Beitrag: “Arbeitgeberzuschuss, Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze für das Jahr 2012”
Muss ich nun in die Private Krankenversicherung?
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Tags: Arbeitnehmer, GKV, PKV, Versicherungspflicht
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12.
Dezember '11
Auch in diesem Jahr gelten wieder bestimmte Fristen und wichtige Termine für die anstehenden Entscheidungen zur privaten Krankenversicherung (PKV) und auch bei der Absicherung zur Berufsunfähigkeit. Wie in jedem Jahr bringt der Jahreswechsel in Bezug auf die Beiträge zur Krankenversicherung und auch zur Berufsunfähigkeitsversicherung ein neues Eintrittsalter. Das hat zur Folge, dass die Beiträge für den Neuabschluss der oben genannten Verträge ab dem 1. Januar höher sind als in diesem Jahr. Dennoch lässt sich das alte Eintrittsalter durch bestimmte Modelle „retten“.
Wichtige Termine:
15. Dezember: Wie im letzten Jahr auch, haben die Gesellschaften unterschiedliche Termine zur Antragsbearbeitung 2011. Bei den meisten Gesellschaften werden ab dem 15. Dezember keine Risikovoranfragen (RiVo) mehr bearbeitet. Die Gesellschaften reagieren damit und bearbeiten ab diesem Zeitpunkt ausschließlich Anträge. Haben Sie also eine gesundheitliche Vorgeschichte, welche zu einem Risikozuschlag oder eine Ablehnung führen könnte, so bleibt ihm nur noch die Möglichkeit einen Antrag nach dem Invitatiomodell zu stellen. Das bedeutet im Detail, dass sie keinen verbindlichen Antrag stellen, sondern ein für den Versicherer verbindliches Angebot abfordern. Dieses könnte durchaus bei mehreren Gesellschaften geschehen. Ob es Sinn macht und in welchen Tarifen dieses geschehen soll, besprechen Sie bitte mit Ihrem Berater.
23. Dezember: Alle Anträge die bis zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Gesellschaft eingegangen sind, haben kaum noch eine Chance rechtzeitig bearbeitet und policiert zu werden auch wenn in diesem Jahr bei den meisten Gesellschaften vom 27. Dezember bis zum 30. (bei manchen auch noch am Silvester Vormittag) gearbeitet wird, stehen die Chancen hier eher schlecht. Sollte es gar nicht anders gehen, wird der Berater unter Umständen eine Möglichkeit finden.
Gibt es eine andere Möglichkeit trotzdem noch zu wechseln?
Wer bereits privat krankenversichert ist, und sich für einen anderen Anbieter entschieden hat, für den ist der 31. Dezember ein wichtiges Datum. Bis zum Ablauf des Silvestertages muss nicht nur die Kündigung bei dem bisherigen Versicherer eingegangen seien, viel wichtiger ist die so genannte Folgeversicherungsbestätigung. Erst wenn sie nachweisen, dass ein anderweitiger Versicherungsschutz besteht welche der Versicherungspflicht genügt, wird ihre Kündigung wirksam.
Was kann man tun, um den alten Beitrag zu sichern?
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Tags: Anwartschaft, BU, Eintrittsalter, Jahreswechsel, PKV
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01.
Dezember '11
In den letzten Tagen haben viele privat Krankenversicherte Kunden Post bekommen. Dort ist, wie auch in der Vergangenheit, von Beitragsanpassungen die Rede. Dabei gibt es ganz humane Anpassungen von einigen Euro und wenigen Prozent und eben auch exorbitante Beitragssteigerungen wie bei der Central Krankenversicherung. Dort sind Anpassungen von 100 EUR oder auch bis 40% keine Seltenheit. Problematisch sind solche Anpassungen dann, wenn diese nicht nur einmalig, sondern mehrere Jahre hintereinander passieren, wie man in den vielen Kommentaren zur BAP im letzten und diesen Jahr sehen kann.
Die Frage die sich nicht nur die Central Kunden stellen ist aber eine andere:
“Was kann ich bei einer Beitragsanpassung tun?” und “Darf der Versicherer das überhaupt?“
Grundsätzlich ist es nicht nur eine Möglichkeit, sondern sogar eine Verpflichtung, eine Anpassung vorzunehmen wenn die kalkulierten Mittel nicht ausreichen. Geregelt ist es in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und dort heißt es dazu:
(…) ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Dabei dürfen auch ein betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden, soweit dies vereinbart ist. (…)
Durch eine solche Anpassung ist die Leistungsfähigkeit gesichert und der Versicherer kann die vertraglichen Verpflichtungen weiter erfüllen.
Doch warum kommt es zu Anpassungen?
Gründe für einen Anpassungsbedarf gibt es einige. Das sind zum einen die Gründe, die der Versicherer nicht direkt beeinflussen kann, wie steigende Lebenserwartung oder steigende Kosten im Gesundheitswesen. Dazu kommen weitere Faktoren. Die Nichtzahlung von Beiträgen führte früher zur Kündigung der Krankenversicherung. Seit Einführung der gesetzlichen Versicherungspflicht ist das etwas anders. Der Versicherer muss Grundleistungen dennoch erbringen, auch wenn der Kunde keine Beiträge mehr zahlt. Dieses führt dazu, dass die Kosten exorbitant steigen können. Kommt dann noch dazu, das die Kalkulation nicht aufgeht, die Kunden nicht aus billigen Einstiegstarifen in höherwertige Tarife wechseln, dann passiert das, was in der Central jetzt Wahrheit wurde.
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Tags: BAP, Beitragserhöhung, HowTo, PKV
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13.
November '11
Es passiert nicht selten, da stellen Arbeitnehmer erst bei einen gewünschten Wechsel in die private Krankenversicherung fest, dass diese plötzlich gar nicht als freiwilliges, sondern als pflichtiges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) versichert sind.
Doch was kann ein Arbeitnehmer in einer solchen Situation tun?
Die Meldung, welche Art von Versicherungsstatus der Arbeitnehmer hat, obliegt in jedem Fall dem Arbeitgeber. Ist diese Meldung jedoch falsch, verhindert dieses einen Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV).
Viele Arbeitnehmer reagieren dann etwas hilflos, da sie sich auf der einen Seite nicht mit dem eigenen Arbeitgeber streiten möchten, auf der anderen Seite aber dennoch gerne das System der gesetzlichen Krankenkasse verlassen wollen. Zunächst sollte immer versucht werden, direkt mit der Lohnabteilung des Arbeitgebers zu sprechen und zu versuchen den Fehler zu korrigieren. Ein Arbeitgeber kann eine falsch abgegebene Meldung direkt gegenüber der Krankenkasse korrigieren, auch wenn dies einigen Aufwand bedeutet. Denn je nachdem, ab welchem Termin der Arbeitnehmer schon freiwillig versichert war, müssen alle vergangenen Lohnabrechnungen korrigiert werden. Die Grundlage für diese Korrektur bietet das Sozialgesetzbuch 5 (SGB).
Jedoch ist es häufig so, dass die Lohnbuchhaltung der Meinung ist: „wir haben alles richtig gemacht“. Teilweise beruht diese Aussage auf falschen Annahmen. Spätestens jetzt hat der Arbeitnehmer das Problem, dass er sich nun mit seinem Arbeitgeber auseinandersetzen muss.
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Tags: Arbeitgeber, GKV, Meldung, PKV, Statusfeststellung
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