04.
April '11
Egal ob privat oder gesetzlich krankenversichert, eine Pflegepflichtversicherung hat jeder. Diese ist (wie auch die Krankenversicherung) gesetzlich vorgeschrieben und bietet Versicherungsschutz für den Fall eintretender Pflegebedüftigkeit.
Was ist Pflegebedürftigkeit eigentlich?
Ein Blick in die Musterbedingungen für die Pflegepflichtversicherung erklärt den Umstand der Pflegebedürftigkeit so:
(2) Versicherungsfall ist die Pflegebedürftigkeit einer versicherten Person. Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, nach Maßgabe des Absatzes 6 in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
Dabei wird die Schwere der Pflegebedürftigkeit in die so genannten Pflegestufen I bis III unterteilt. Je nachdem was und wie viele Tätigkeiten noch ausgeführt werden (können) wird eine entsprechende Pflegestufe festgestellt, was zu Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung führt.
Was muss ich denn “nicht können” um in eine Pflegestufe zu kommen?
Auch hier helfen uns die entsprechenden Musterbedingungen weiter. Hier heißt es:
a) Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige)
sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
b) Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige)
sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
c) Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige)
sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Unterschieden wird also insbesondere darin, wie oft Hilfe nötig ist. Bei Versicherten in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) findet die Einstufung durch den so genannten “Medizinischen Dienst der Krankenkassen” (MDK) statt. In der Privaten Krankenversicherung (PKV) werden hier ebenfalls ärztliche Gutachter eingesetzt, welche eine entsprechende Einstufung vornehmen.
Welche Leistungen habe ich zu erwarten?
Unterschieden werden muss hier zunächst, ob der Pflegebedürftige sich noch zu Hause aufhalten kann und durch Angehörige oder einen mobilen Pflegedienst gepflegt wird, oder ob bereits eine stationäre Pflege nötig ist. Dieses kann auch in den Pflegestufen 1 oder 2 nötig sein, wenn es zum Beispiel zeitlich oder wegen räumlicher Trennung zu Angehörigen nicht möglich ist, das der Pflegebedürftige in seiner Wohnung weiter leben kann.
Im Fall der Stationären Aufnahme in einem Pflegeheim werden Kosten von 1.023 EUR (Stufe I), 1.279 EUR (Stufe 2), 1.510 EUR (Stufe 3) oder in besonderen Härtefällen bis zu 1.825 EUR monatlich gezahlt.
Bei Versorgung zu Hause bewegen sich die Leistungen von 440 EUR (Stufe 1) bis 1.510 EUR (Stufe 3). Pflegen Angehörige, so kann sich der zu Pfegende für ein Pflegegeld entscheiden. Dieses beläuft sich auf 225 EUR (Stufe 1), 430 EUR (Stufe 2) und 685 EUR (Stufe 3).
Die gesamten Sätze und deren Aufstellung können Sie in meinem Blogbeitrag zur Erhöhung der Pflegeleistungen zum 01. 01. 2010 nachlesen.
Reicht die Versorgung denn aus, oder wo kommt der Rest her?
Was so ein stationärer Pflegeplatz kostet, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Lage und Ausstattung des Pflegeheimes sind solche Faktoren, aber auch weiterführende Angebote, spezielle Zimmerwünsche und dergleichen spielen eine Rolle. Schließlich möchten die Pfegebedürftigen im Alter noch ein so schön als mögliches Leben führen.
Um zu prüfen, wie hoch die Kosten in Ihrer Nähe sind, bietet sich der Pflegenavigator der AOK an. Dort geben Sie einfach Ihre Postleitzahl oder einen Ort ein und bekommen eine Liste der Pflegeheime. Dabei gibt es deutliche preisliche Unterschiede, denn einige Heime bieten exklusives Wohnen im Alter an, was neben der normalen Pflege eine gehobene Ausstattung vorweisen kann und besondere Leistungen einschließt. Schließlich soll es auch im Falle der Pflegebedürftigkeit zu keinem “sozialen Abstieg” kommen. (Klicken Sie einfach danach auf das Heim und dann auf “MDK Transparenzbericht”. Hier werden Ihnen dann individuelle Kosten angezeigt. In BERLIN sähe es zum Beispiel so aus:

Hier auf der Insel Rügen zum Beispiel so:

oder in Frankfurt am Main so:

Sehr leicht ist zu erkennen, dass die Kosten aus der gesetzlichen Versorgung hier nicht ausreichen. Schon bei einer Pflegestufe 1 und dem Pflegeheim (im noch recht günstigen Mecklenburg Vorpommern) sind pro Tag mind. 19,92 EUR (17,26+2,66 EUR) zu zahlen. Im Fall der Pflegestufe III sogar täglich 29,84 EUR.
In Frankfurt liegen die Beträge weitaus höher. Dort sind in der Pflegestufe I bereits 58,31 (38,86 + 19,45 EUR) fällig, das macht immerhin 1.749 EUR im Monat. Ist der zu Pflegende gar in der Stufe III, so sind monatlich 2.403,30 EUR an das Pflegeheim zu überweisen. Das ist mit den meisten Rentenansprüchen schlichtweg nicht finanzierbar.
Was passiert, wenn ich die Kosten nicht tragen kann?
Dann werden zunächst Vermögen genutzt um die Kosten der Pflege aufzubringen. Dazu kann ein Haus, Schmuck oder sonstiges Bar-/ Aktienvermögen zählen. Dieses ist dann zu verwerten. Somit vermindert sich auch das entsprechende und vielleicht den Kindern zugedachte Erbe. Auch sind die Ansprüche an die Kinder zu prüfen. Unter bestimmten Umständen sind diese nämlich unterhaltspflichtig für die pflegebedürftigen Eltern.
Erst wenn all diese Möglichkeiten ausgeschöpft sind, werden Ansprüche an das Sozialamt möglich. Dieses leistet dann eine enstprechende Zuzahlung an das Pflegeheim. Dabei bleibt dem Pflegebedürftigen für sich selbst dann nur noch ein kleines Taschengeld, der Rest “geht für die Pflege drauf”
Was kann man dagegen tun?
Absicherungen als Ergänzung zur gesetzlich vorgeschriebenen Pflegepflichtversicherung sind auf unterschiedliche Arten möglich. In meinem Blogbeitrag “Pflegekosten oder Pflegetagegeld” habe ich Ihnen bereits zwei dieser Möglichkeiten vorgestellt.
Doch VORSICHT: Gerade in dem Kleingedruckten verstecken sich die Unterschiede. Oder hätten Sie gedacht, dass bei einigen Anbietern bei Pflegebedürftigkeit durch Demenz keine Leistungsansprüche bestehen? Gerade Demenzerkrankte brauchen aber eine dauerhafte Betreuung.
In den kommenden Wochen und Monaten werden einige Anbieter Ihre Bedingungen zur Pflegeergänzungsversicherung überarbeiten oder entsprechende neue Produkte auf den Markt bringen. Machen Sie sich in Ruhe Gedanken zu den Kosten, dem Absicherungsbedarf und sonstigen Kriterien. Danach sprechen Sie mit Ihrem Berater die verschiedenen Produkte, Lösungen und Möglichkeiten durch und entscheiden sich ganz in Ruhe.
Denken Sie ggf. auch an Ihre Eltern. Haben diese ein entsprechendes Produkt zur Absicherung? Gerade bei vorhandenen Immobilien, die vielleicht schon lange im Familienbesitz sind, macht es Sinn diese durch so eine Versicherung gegen die Verwertung zu schützen.
Weiterführende Informationen auch in folgenden Beiträgen:
Pflegeergänzungsversicherungen – alle reden drüber, keiner macht’s
Will ich mich bei Pflegebedürftigkeit einschränken, oder: Wo werden die Pflegebedürftigen eigentlich gepflegt?
Pflegeergänzungsversicherung- Pflegekosten oder doch lieber Tagegeld?
Tags: Pflegebedürftigkeit, Pflegeergänzung, Pflegekosten, Pflegerente, Pflegetagegeld
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06.
Oktober '10
In einigen vorangegangenen Beiträgen zur Pflegeversicherung hatte ich bereist einige Fakten geliefert und Hintergründe erklärt. Das Thema Pflegeversicherung und Pflegeergänzung ist in aller Munde. Die Versicherer erhoffen sich hierdurch ein großes Geschäft, die Kunden sind verunsichert und wissen nicht so recht was sie glauben sollen und welcher Handlungsbedarf besteht.
Betrachtet man es nüchtern, so müsste jeder von uns eine Ergänzende Absicherung für das Risiko der Pflegekosten haben. Am besten natürlich nicht nur als ein Pflegetagegeld (mit einem festen Betrag pro Tag) sondern als Pflegekostenersatz. Hierbei werden die tatsächlichen Kosten (ggf. mit dem versicherten Prozentsatz) erstattet. Diese Lösung ist somit eine Kostenerstattung und keine feste Summe. Wer sagt (uns) denn, ob der Betrag der heute richtig ist, in 10, 15 oder 20 Jahren noch passt?
Laut einer Umfrage der Axa Versicherung und des F.A.Z. Instituts erwarten 76% der Befragten von der/ ihrer Pflegeversicherung eine finanzielle Unterstützung. Erst danach folgen weitere Dienstleistungen, wie Vermittlung von Pflegediensten, Haushaltshilfen und dergleichen.
Die Pflegeversicherung kennt hier unterschiedliche Leistungen, je nach Pflegestufe. Diese wird von den (privaten wie gesetzlichen) Pflegeversicherungen anhand bestimmter Muster eingeschätzt. Dabei wird genauestens geprüft, welche Tätigkeiten noch selbst zu erledigten sind und für was genau Hilfe benötigt sind.
Nach der letzten Anpassung der Pflegeleistungen zum 01. 01. 2010 gelten neue Höchstsätze zur Erstattung. Im schlimmen Fall der (höchsten) Pflegestufe III und der Aufnahme in ein stationäres Pflegeheim, erhalten die Versicherten maximal 1.510 EUR. Im Rahmen der ambulanten Versorgung zu Hause wird oft vermutet, das reicht schon irgendwie. Immerhin werden 1.040 EUR maximal an den Versicherten überwiesen.
Haben Sie eine Vorstellung was so ein Pflegeheimplatz oder die ambulante Pflege kostet?
Typische Situation im Alter, die ist Ihnen sicher auch im Verwandten-/ Bekanntenkreis bekannt. Man kann eben nicht mehr alles selbst erledigen. Da kommt die nette Schwester des Pflegedienstes einmal morgens, einmal abends vorbei. Ist ja nur “knapp ne Stunde” jeweils. Dann hilft Sie beim an- und ausziehen, waschen oder spritzen.
Allein dieses bedeutet: 2 Std. täglich * 30 Tage = 60 Std. Bei durchschnittlichen Sätzen um die 27,50 EUR/ Std. sind hier schnell 1.650 EUR verschlungen. Aber die Pflegekasse zahlt nur 1.040 EUR. Wo kommen nun die fehlenden 610 EUR JEDEN MONAT her?
Anders im stationären Fall. Der Pflegeheimplatz (und das ist nicht das Luxus Altenheim) verschlingt 3.500 EUR oder mehr. Selbst mit einer Härtefallregelung werden maximal 1.825 EUR gezahlt (sonst nur 1.510 EUR). Hier sind es nicht nur 600, sondern 1.675 EUR MONATLICHE Lücke.
Ist aber gar nicht schlimm, denn zuerst wird das eigene Vermögen, die Immobilie etc. verwertet, dann kommen die Kinder mit ins Boot. Nach genauer Berechnung und Abzug von Eigenanteilen wird deren Vermögen vom Sozialamt herangezogen um die kosten zu decken.
Wollen Sie das wirklich?
Was Sie dagegen tun können lesen Sie im Beitrag “Pflegekosten oder Pflegeergänzung“.
Und nein, Pflege passiert nicht nur den alten Menschen.
Und nein zum Zweiten: Eine Berufsunfähigkeitsversicherung schützt nicht dagegen. Warum? Diese ist befristet bis 65 oder 67. Vielleicht auch nur bis 60, 55 oder noch früher. Und dann?
Rufen Sie doch einfach mal bei einem Pflegeheim oder einem ambulanten Pflegedienst an. Nehmen Sie am besten einen um die Ecke und fragen mal nach den Kosten.
Und JA, so Unrecht haben die Versicherer dann wohl doch nicht.
Tags: Pflegebedürftigkeit, Pflegeergänzung, Pflegekosten, Pflegetagegeld
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08.
April '10
Oftmals werden hierbei einige der Begriffe verwechselt und zusammengewürfelt. Daher werde ich hier in diesem Beitrag einmal die Begriffe versuchen allgemeinverständlich zu erklären.
Krankentagegeld:
Dieses wird nach einer vertraglich vereinbarten Karrenzzeit im Falle der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Karrenzzeit ist die Zeit, in welcher zwar Arbeitsunfähigkeit besteht, aber (noch) kein Krankengeld gezahlt wird. Bei Arbeitnehmern sind es 6 Wochen, so das es hier KT43 heißt, also Zahlung ab dem 43. Tag.
Das Krankentagegeld wird nur bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit gezahlt. In einigen Tarifen gibt es auch Leistungen bei Teilarbeitsunfähigkeit, dieses ist aber eher die Ausnahme.
Krankenhaustagegeld:
Wie der Name schon sagt, handelt es sich um ein versichertes Tagegeld im Falle eines stationären Aufenthaltes. Dieses wird zur Abdeckung der Kosten für zusätzliche Ausgaben oder auch zur Nutzung des Ein-/ Zweibettzimmers verwandt. Dabei ist zwingende Voraussetzung das der Aufenthalt in einem Krankenhaus stationär stattfindet.
Oftmals wird dieses nur als “zusätzlicher Sparvertrag” abgeschlossen. Dabei ist es oftmals nicht unbedingt sinnvoll oder erforderlich um den Lebensunterhalt zu bestreiten.
In einigen Unfallversicherungen gibt es zudem ein so genanntes Unfallkrankenhaustagegeld. Dieses hat eine identische Funktionsweise, jedoch als weitere Voraussetzung, den Unfall. Nur wenn ein solcher die Ursache war, besteht Leistungspflicht.
Pflegetagegeld:
Voraussetzung ist hier eine vorliegende Pflegebedürftigkeit. Diese ist in den Vorgaben der unterschiedlichen Pflegestufen festgelegt. Je nachdem ob der/ die Versicherte in der Pflegestufe I, II oder III ist, werden unterschiedliche Summen als Tagessatz gezahlt. Meist sind es 100% in der Pflegestufe III und abgestuft auf 80/60% in der II. oder I. Pflegestufe.
Ergänzend dazu lassen sich die Mehrkosten bei Pflegebedürftigkeit auch durch eine Pflegekostenversicherung absichern. Mehr Infos hierzu in dem bereits erschienenen Beitrag Pflegekosten- oder Pflegetagegeld
Tags: Krankenhaustagegeld, Krankentagegeld, Pflegekosten, Pflegetagegeld
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01.
Juli '09
Liebe Leser,
das das Thema Pflegebedürftigkeit und damit entstehende Kosten immer mehr ins Bewusstsein rückt, zieht natürlich auch entsprechende Produkte nach sich. Über die unterschiedlichen Absicherungsmöglichkeiten hatte ich bereits in meinem Beitrag Anfang April geschrieben. (Hier nochmals der Link)
Nun hat die Mannheimer Krankenversicherung das bereits bestehende HUMANIS Pflegekosten Produkt um einen Tarif mit einem Pflegetagegeld ergänzt und beide Tarife durch ein Optionsrecht “verbunden”.
Heute beschäftige ich mich mit dem, ab heute (01. 07. 2009) neuem, Pflegetagegeld der Mannheimer
Krankenversicherung. In Anlehnung an das m. E. hervorragende Pflegekostenprodukt HUMANIS® ist die
Namensgebung nachvollziehbar auf HUMANIS® Pflegetagegeld gefallen. Maßgebend für diesen
Kommentar sind die Bedingungen für den Tarif ZP PT Stand 1.7.2009.
Ein entscheidender Vorteil dieses Tarifes ist (…)
Lesen Sie in den heutigen “finanznews” weiter… (Direktlink)
Bei Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Tags: Humanis, Mannheimer, Pflegetagegeld
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06.
April '09
Zu einer bedarfsgerechten Beratung in der Privaten Krankenversicherung gehört für meinen Auffassung nach auch das Thema Pflegeversicherung. Damit ist natürlich nicht die gesetzlich vorgeschriebene Pflegepflichtversicherung gemeint, diese muss in jedem Fall abgeschlossen werden.
Wie Sie hier bereits lesen konnten, reichen die Leistungen in den meisten Fällen jedoch nicht aus. Ein amüsanter Film zum Thema wurde von der Halleschen Krankenversicherung hier ins Netz gestellt.
Bei der Absicherung gibt es jedoch einige Hürden zu überwinden und es ist zu klären welcher Schutz bei welchem Anbieter für Sie in Frage kommt. Generell ist es als eigenständiges Produkt versicherbar, es kann an einen Lebens- oder Rentenvertrag angebunden und bei den meisten Lebens- oder Krankenversicherern abgeschlossen werden. Doch wie finden Sie das geeignete Produkt dazu?
Dazu bedarf es neben der grundsätzlichen Recherche ersteinmal der Entscheidung Pflegekosten- oder Pflegetagegeld Absicherung? Wie, werden Sie vielleicht fragen- ist doch das Gleiche. Nein, denn bei der Pflegekostenversicherung werden die Pflegekosten (die nach Abzug der Pflegepflichtversicherung verbleiben) übernommen. Meist passiert dieses prozentual, also z. Bsp. 80% der Restkosten. Eine generell andere Lösung ist das so genannte Pflegetagegeld. Hierbei wird ein fester Tagessatz versichert, welcher dann im Leistungsfall gezahlt wird. Meist ist dieser nach den Pflegestufen gestaffelt, oder leistet nur in oder für eine bestimmte Stufe.
Die gesetzliche, wie auch die private Pflegepflichtversicherung bieten auch hier nur eine Grundleistung. Die Leistungen im Detail können Sie hier, in der Aufstellung des Bundesgesundheitsministeriums nachlesen.
Die Pflegekostenversicherung, welche i.d.R. nur 80% leistet, stellt sicher das man auch in 20, 30, 40 Jahren eine prozentuale Absicherung besitzt und nicht ständig eine Anpassung vornehmen muss, um steigende Pflegekosten oder Inflation auszugleichen. Gleichwohl ist auch dieses eben wegen der prozentualen Abschläge keine “NonPlusUltra” Lösung. Entscheiden Sie sich für diese, so sollten Sie sich im Klaren darüber sein, das ein Eigenanteil verbleibt, welcher heute noch nicht in Euro und Cent festzulegen ist.
Bei der Pflegetagegeldversicherung hingegen, wird ein konkreter und fester Satz versichert. Dieses sollte durch eine dynamische Anpassung oder eine Steigerungsoption an die tatsächlichen Umstände angepasst und in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Nur so ist sichergestellt das die Erstattungen eben ausreichen. Hiermit ist aber eine 100% Absicherung möglich.
Beide Produkte haben eins gemeinsam- nicht jeder bekommt Sie. Vor den Abschluss hat der Versicherer die Risikoprüfung gestellt und prüft im Sinne der Versichertengemeinschaft genau, wen er zu welchen Konditionen versichert. Dabei sind Vorerkrankungen, Einschränkungen der Leistungsfähigkeit etc. zu prüfen. Um sich ein Bild davon zu machen wie eine solche Prüfung aussieht, empfehle ich einen Blick in den Voranfragebogen. Nachdem diese Prüfung überstanden ist, entscheidet der Versicherer ob er Sie normal, mit Ausschlüssen oder Einschränkungen oder mit einem Zuschlag versichert. Daher sollten Sie, wenn auch nur geringe Vorerkrankungen und Behandlungen vorliegen/ vorlagen, immer erst eine Voranfrage über Ihren Berater stellen lassen. Bitte stellen Sie- sich zum Gefallen- keinen Antrag.
Denken Sie also bei der Planung der Absicherung nicht nur an das Thema Altersvorsorge, sondern auch an die Absicherung des Risikos bei Berufs- oder Pflegebedürftigkeit. Die Absicherung bei Berufsunfähigkeit kann und will eine Pflegeergänzungsversicherung nicht ersetzen. Weitere Informationen erhalten Sie gern, wenn Sie mich kontaktieren. (Autor: UM)
Tags: Pflegeergänzung, Pflegekosten, Pflegetagegeld
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