Artikel mit ‘Neugeborenennachversicherung’ getagged

13.
Juli '11

Kinder in der Privaten Krankenversicherung (PKV), Tarifauswahl und warum einige Gesellschaften die Kinder nicht haben wollen


Immer wieder ergibt sich die gleiche Frage. EIn Kind wird geboren und es stellt sich die Frage der Krankenversicherung. Wie, wo und wann ist das Kind zu versichern? Welche Tarife und Möglichkeiten gibt es und wo muss das Kind eigentlich versichert werden?

Da schwirren Zahlen im Kopf rum, von 50 bis 200 EUR pro Monat. Auch die Frage wo es zu versichern ist, ist nicht immer einfach zu beantworten. Daher fangen wir mit einigen grundsätzlichen Fragen an.

Wo sind denn die Kinder zu versichern?

Dabei ist zunächst zu unterscheiden wie und wo die Eltern versichert sind. Die generelle und erste Frage die zu beantworten ist: Sind die Eltern des Kindes verheiratet? Sind diese das nicht, so ist nur maßgebend wo die Mutter versichert ist, hier folgt dann zunächst die Weiterversicherung des Kindes. Ist diese gesetzlich krankenversichert (freiwillig oder pflichtig), so besteht für das Kind die Möglichkeit der (beitragsfreien) Familienversicherung nach §10 SGB V.

Bei einer privaten Krankenversicherung (PKV) des Vaters sind aber auch hier die Voraussetzungen für eine Kindernachversicherung zu prüfen und diese ggf. anzumelden. Nur so ist eine Annahme ohne Gesundheitsprüfung möglich. Weitere Informationen zu den Fristen und der Nachversicherung finden Sie in meinen Blogbeiträgen:

Mein Kind muss “ja dann auch” in die Private Krankenversicherung (PKV)

oder auch Kindernachversicherung – nichts überstürzen und ausreichend informieren

In welchem Tarif soll ich denn nun mein Kind versichern?

Wie auch bei der eigenen Krankenversicherung sind hier sehr individuelle Auswahlkriterien zu beachten. Diese weichen aber teilweise von denen für Erwachsene ab, denn anders als bei deren Tarifen werden bei Kindern keine Alterungsrückstellungen gebildet. Weiterhin ist hier ein “Ende absehbar”, denn die Kinder werden zumindest mit Beginn der Ausbildung später einmal versicherungspflichtig.

Bei der Auswahl der Tarife der Kinder sind somit auch Leistungen wie Roming In, also die Kostenübernahme im Krankenhaus mit zu bedenken. Nicht nur bei Babys, auch bei kleineren Kindern ist es medizinisch oftmals sinnvoll, wenn ein Elternteil mit in der Klinik übernachtet. Dabei entstehen je nach Art und Dauer des Aufenthaltes Kosten, welche nicht von allen Unternehmen übernommen werden.

Gerade im Bereich der teuren Hilfsmittel gilt es aber auf eine sehr gute Versorgung zu achten. Hilfsmittel, wozu auch Prothesen und weitere Körperersatzstücke zählen, sind elementar wichtig und verursachen hohe Kosten. Anders als bei Erwachsenen, wo eine Prothese des Beines oder Armes über Jahre oder Jahrzehnte halten kann, brauchen Kinder im Laufe des Lebens mehrere davon. Bedingt durch den Wachstumsprozess müssen diese in kürzeren Abständen ersetzt werden.

Hierbei ist die Formulierung des Hilfsmittelkataloges in dem Tarif ein wichtiger Punkt. Was genau der Vorteil eines offenen Kataloges ist, ob es nur solche sein müssen und wo die genauen Unterschiede liegen, lesen Sie weiter im Beitrag: “Muss es ein offener Hilfsmittelkatalog sein? Was ist zu beachten?

Dagegen gibt es andere Leistungsbausteine, welche weniger wichtig sind. Ob das Kind nun in einem Ein- oder Zweibettzimmer untergebracht ist, wird dieses meist nicht interessieren. Gerade aus sozialen Aspekten ist es einfacher “nicht allein” zu sein und Einbettzimmer werden auf den wenigsten Kinderstationen angeboten.

Wie finde ich den passenden Tarif?

Zunächst einmal ist die Auswahl bei der Versicherung der Kinder beschränkt. Die eigene Gesellschaft (wo mindestens ein Elternteil versichert ist) bietet im Rahmen der Nachversicherungsgarantie die Möglichkeit der Mitversicherung des Kindes. Wenn keine Optionen vorhanden sind, so kann maximal der eigene oder ein schlechterer Tarif gewählt werden. Verschiedene Gesellschaften bieten jedoch mehr Freiheiten bei der Tarifwahl. Manchmal kann auch eine geringere, manchmal auch in ganz anderer Tarif gewählt werden.

Doch das Kind muss nicht zwingend dort versichert werden. Es gibt weitere Unternehmen,welche auch eine Alleinversicherung des Kindes anbieten. Diese ist aber nicht- wie die fristgemäße Nachversicherung- ohne Risikoprüfung, sondern erfordert das Beantworten der Gesundheitsfragen im Antrag. Auch besteht hier kein Annahmezwang, es sind Zuschläge möglich und auch eine Ablehnung kann ausgesprochen werden.

Da es für den Versicherer ein “eher unerwünschtes” Geschäft ist, bieten viele Unternehmen diese Möglichkeit nicht an oder machen es von einem Wechsel des Elternteils abhängig. Welche Unternehmen dennoch eine Kind allein aufnehmen, können Sie in der Übersicht nachlesen. (Vergleich: Wo sind Kinder alleine versicherbar?)

Wie stelle ich dort einen Antrag?

Nach der Auswahl des passenden Tarifs sind verschiedene Unterlagen nötig. Zum einen ist ein Antrag mit den vollständigen Gesundheitsfragen auszufüllen, weiterhin werden Kopien der U Untersuchungshefte benötigt. Diese dienen dem Versicherer zur Einschätzung und Verhindern die Wartezeiten in der Privaten Krankenversicherung.

Daher wählen Sie den Tarif genau aus und wenden sich dazu am besten an einen spezialisierten Berater um die Tarifmodelle, Optionen und weiteren Details zu klären.

Weitere Informationen:

Leitfaden zur Privaten Krankenversicherung

Übersicht: Wo sind die Kinder zu versichern (GKV/PKV)?

Auswahlkriterien

 

14.
Februar '11

Mein Kind muss “ja dann auch” in die Private Krankenversicherung (PKV)


Ein immer wieder gehörter Satz in der Beratung zur Privaten Krankenversicherung (PKV), ist der oben genannte. Oftmals werden hier jedoch die gesetzlichen Vorgaben nicht beachtet, es werden falsche Behauptungen aus dem Internet gelesen und geglaubt oder ein Berater “der wenig Ahnung” hatte, gab einen falschen Ratschlag.

(Diese Übersicht steht Ihnen im Downloadbereich als kostenfreie pdf “Kinderversicherung GKV vs. PKV) zur Verfügung.)

Ob das Kind in die Private Krankenversicherung “muss”, “darf” oder “kann”, ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Zunächst sind die Grundlagen der Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) und die Vorgaben der Neugeborenennachversicherung bzw. Kindernachversicherung in der Privaten Krankenversicherung (PKV) zu bedenken und zu beachten.

Beginnen wir mit der Familienversicherung:

Geregelt ist diese im §10 des Sozialgesetzbuches V. Dabei müssen für die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern oder auch Ehegatten folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

§ 10 Familienversicherung

(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,

2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind,

3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,

4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und

5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro.

Generell sprechen wir aber bei der Mitversicherung von Kindern in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) immer nur dann von einer Prüfung, ob es eine beitragsfreie (Familien-)versicherung oder eine beitragspflichtige (freiwillige) Versicherung gibt, wenn einer der verheirateten Eltern nicht Mitglied in der GKV, sondern in einer privaten Krankenversicherung ist. Auch hierzu sind im gleichen Paragraphen die Voraussetzungen geregelt. Dort heißt es nämlich weiter:

(3) Kinder sind nicht (Anm. beitragsfrei nach §10) versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

Also muss nicht nur der Vater oder die Mutter in einer Privaten Krankenversicherung versichert sein, sondern dazu auch noch über der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienen UND mehr verdienen als der GKV versicherte. Ist dieses der Fall, so muss das Kind keineswegs zwangsläufig in die Private Krankenversicherung. Das ist leider immer noch weit verbreiteter Unsinn.

Das Kind kann sich bei der gesetzlichen Krankenkasse gegen eigenen Beitrag (Kinderbeitrag) versichern und wird nicht gezwungen diese zu verlassen. Aus wirtschaftlichen Gründen und vor allem aus Gründen der Leistungen kann es jedoch Sinn machen, das Kind (wenn es gesund ist) in der PKV zu versichern. Im Rahmen der Neugeborenennachversicherung spielt der Gesundheitszustand zudem generell keine Rolle, solange kein besserer Versicherungsschutz als bei dem Elternteil gewünscht wird.

Private Krankenversicherung für das Kind:

Ist nun die Entscheidung getroffen, das Kind soll in der Privaten Krankenversicherung (PKV) versichert werden, so bieten sich hier unterschiedliche Tarife und Modelle an. Ob dem Kind von Geburt an ein Versicherungsschutz auch für Zähne und Zahnerkrankungen angeboten werden muss, ist eine weitere, oft gestellte Frage. Pauschal lässt sich diese nicht beantworten.

Handelt es sich um einen so genannten Kompakttarif (also einen Tarif der ambulante, zahnärztliche und stationäre Leistungen vereint), so stellt sich die Frage gar nicht erst, denn hier kann der Zahnschutz nicht per se ausgeschlossen werden. Aber bei Bausteintarifen könnte man bekanntlich auf den Teil verzichten. (Erklärungen hierzu im Leitfaden zur Privaten Krankenversicherung)

Dann sollten Sie aber bedenken, dass der Schutz für die Zähne nachversichert werden muss, es sein kann das es bereits (erblich bedingte?) Vorerkrankungen gibt und somit ein späterer Versicherungsschutz gar nicht möglich ist. Aufgrund der geringen Beitragshöhe wird aber auch hier der sofortige Einschluss sinnvoll sein, in den meisten Fällen zumindest.

Besonderheit: Arbeitgeberzuschuss für das Kind

Der Arbeitgeber von privat versicherten Arbeitnehmern leistet einen steuerfreien Zuschuss zur Privaten Krankenversicherung, den so genannten Arbeitgeberzuschuss. Grundlage hier ist der §257 des Sozialgesetzbuches V.

(2) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss.

Der Arbeitgeberzuschuss wird (bis zur Höchstgrenze von 271,01 EUR in 2011 + Pflegevers.) auch für den Beitrag des Kindes gezahlt. Dazu wird der Gesamtbeitrag ermittelt, dieser durch zwei geteilt und dann bis zu 50% oder bis zu eben genanntem Maximalbetrag bezahlt. Ebenso wird ein 50% Zuschuss zu dem Beitrag der Pflegepflichtversicherung gezahlt.

Bei Kindern, die kein eigenes Einkommen haben, ist die Pflegepflichtversicherung in der privaten Kranken-/ Pflegeversicherung jedoch kostenfrei. Der Tarif ist somit zu 0,00 EUR Beitrag eingeschlossen.

Fazit:

Das Kind von unterschiedlich versicherten Eltern (also einer in der gesetzlichen Krankenkasse und einer in einer privaten Krankenversicherung) hat unter Umständen einen Anspruch auf kostenfreie Familienversicherung. Dieses ist besonders oft bei Selbstständigen und freiberuflich tätigen Personen (die in der PKV sind) der Fall. Oftmals liegt das Einkommen/ der Gewinn nicht über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) weshalb hier eine Familienversicherung nach §10 SGB V (siehe oben) möglich ist.

Ist diese beitragsfreie Versicherung in der GKV nicht möglich, so KANN das Kind gegen Beitrag in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) oder der privaten Krankenversicherung (PKV) versichert werden.

20.
April '10

Logopädie in der Privaten Krankenversicherung


Neulich in einer Praxis unterhielten sich zwei Mütter und eine Logopädin über die Erstattung von Logopädiebehandlungen der beiden Söhne (5 und 6 Jahre alt). Dabei war der eine Sohn, nennen wir ihn Max, gesetzlich krankenversichert und der zweite, Moritz privat in der privaten Krankenversicherung des Vaters.

Zunächst sollte klar sein was Logopädie ist. Schauen wir uns hierbei einmal die Definition (Quelle: Wikipedia) an:

Das Interesse der Logopädie ist auf das konkrete Handeln (Vorbeugung, Beratung, Erfassung, Behandlung) gerichtet. Die Klientel umfasst alle Altersgruppen.

Im frühkindlichen Bereich überwiegen die Behandlungen von Störungen der Sprachentwicklung auf den sprachlichen Ebenen Wortschatz, Grammatik und Phonologie. Neben den expressiven Auffälligkeiten werden insbesondere auch Störungen des Sprachverständnisses behandelt. Während des Kindergartenalters und des Vorschulalters findet man gehäuft Probleme im Rahmen einer Sprachentwicklungsverzögerung bzw. -störung. Darunter fallen zum Beispiel Dysgrammatismus (Störungen des Satzbaus und Störungen der Wortflexion, also z. B. Anwenden des Plurals), Dyslalie (reine Artikulationsstörung), Auslassungen, Ersetzungen sowie Veränderungen einzelner Laute und Lautverbindungen (Phonologische Störung).

Logopäden behandeln außerdem Balbuties (Stottern), Poltern, ein myofunktionelles Muskelungleichgewicht und Stimmstörungen. Ebenso behandeln Logopäden Patienten mit Sprachstörungen nach einem Schlaganfall oder anderen neurologischen Beeinträchtigungen/Unfallfolgen (Aphasie), Sprechapraxie (Planung der Artikulationsbewegung ist gestört ohne Schädigung eines Fazialnerves), Dysarthrie (Ausführung von Artikulationsbewegungen ist gestört, auf Grund einer neurologischen Beeinträchtigung (zum Beispiel Beschädigung eines Nervs); besser Dysarthropneumophonie: da meist auch die Sprechatmung und/oder der Stimmklang betroffen ist) und Schluckstörungen. Neuerdings behandeln Logopäden auch immer häufiger Kinder im Schulalter, die aufgrund einer früheren Sprachentwicklungsstörung als Folgesymptomatik Schwierigkeiten beim Schriftspracherwerb entwickeln (Schriftspracherwerbsstörung oder früher auch Legasthenie, LRS, Dyslexie, Dysgrafie).

Die logopädischen Maßnahmen umfassen das Erstellen einer Diagnose, Beratung und die Therapie von Störungen des Sprachverständnisses, der gesprochenen und geschriebenen Sprache, des Sprechens, der Atmung, der Stimme, der Mundfunktion, des Hörvermögens, des Schluckens und der Wahrnehmung. Darüber hinaus werden vor allem im Bereich der Stimme auch präventive Maßnahmen angeboten. Die regelmäßige und ausführliche Beratung der Angehörigen (Eltern/Partner/Kinder) gehört vor allem bei Kindern und bei schwergestörten Erwachsenen zum Tätigkeitsfeld, da nur so eine Veränderung der Kommunikationsfähigkeit im Alltag erreicht werden kann.

Die gesetzliche Krankenkasse zahlt (GKV), insbesondere bei Kinder, die umfangreiche und ggf. langandauernde Therapie (fast) ohne große Beschränkungen. Laut Auskunft der Logopädin werden bei diesen Kindern mit so genannter “multipler Dyslalie” (das Kind kann also mehr als 2 Laute wie “S”, “Sch” etc. nicht richtig oder vollständig aussprechen, problemlos bis zu 100 Sitzungen gezahlt.

Eine generelle Aussage wie lange eine solche Behandlung dauert ist nicht zu treffen. Aus Erfahrung dieser Logopädin bedarf es aber schon 30-50 Sitzungen.

Nun gibt es jedoch private Krankenversicherer die in den Tarifen Leistungen für die Logopädie ausschließen oder diese nur erbringen wenn diese von Ärzten durchgeführt wird. Das passiert in der Praxis aber eben nicht, da es dafür ja die Logopäden gibt.

Doch über welche Kosten reden wir hier eigentlich?

Die Kosten sind zunächst nicht festgelegt und der Behandler vereinbart diese mit seinem (Privat-)Patienten. Jedoch kann als Orientierung die Beihilfevorschrift des Bundes mit den dort genannten Sätzen herangezogen werden. Auf Seite 47 heißt es hier:

Einzelbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen

a) Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten = 31,70 EUR

b) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten = 41,50 EUR

c) Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten = 52,20 EUR

Bei Kindern werden üblicherweise 45 Minuten angesetzt. Ausgehend von einem Mittelwert von 40 Sitzungen kommen hier schnell (inkl. Befunderhebung und weiteren Kosten) 1.700 – 2.000 EUR Kosten zusammen.

Bei Patienten nach einem Schlaganfall oder nach Unfällen ist das (wieder-)erlernen der Sprache deutlich aufwändiger und erfordert oftmals dreistellige Sitzungszahlen. Da sehen Sie schon, welches Kostenrisiko sich aus einem so kleinen Bestandteil der Bedingungen ergibt.

Dabei ist es mit völlig unverständlich, wie Kunden Tarife abschließen können, welche diese/ solche Leistungen nicht in Ihren Bedingungen enthalten haben oder es zumindest nicht ausdrücklich nennen und so “Interpretationsspielraum lassen” (Debeka PN/PNE z.Bps. aber auch Tarife vieler anderer Gesellschaften). Nur weil so ein Tarif einfach billig zu sein scheint, kann es im Leistungsfall schnell teuer werden. Beachten sollten Sie hierbei auch:

Sind Sie selbst in einem solchen Tarif und hat der Versicherer keine verbesserten Regelungen, so kann auch hier nur der identische (oder schlechtere) Schutz für das Neugeborene (ohne Risikoprüfung) abgeschlossen werden. Somit hat auch das Kind keine Leistungen.

Bedenken Sie dieses bitte bei der Auswahl des richtigen, für Sie passenden Krankenversicherungsschutzes.

Weiterführende Informationen:

Auswahlkriterien zur Privaten Krankenversicherung

Leitfaden zur privaten Krankenversicherung

Kriterienfragebogen als pdf

14.
Januar '10

Kindernachversicherung – nichts überstürzen und ausreichend informieren


Es passiert tausendfach jede Woche. Ein Kind wird geborene. Dieses sehr erfreuliche Ereignis bringt bei vielen, wo nicht beide Eltern gesetzlich krankenversichert sind, auch die Frage- wo ist das Kind denn nun zu versichern und was muss ich tun?

Im letzten Jahr hatte ich bereits zum Thema Kindernachversicherung geblogt und einige Hintergründe aufgezeigt und Hinweise gegeben.

Generell und als oberster Rat gilt aber: Sie haben ausreichend Zeit und müssen nichts überstürzen.

Das Kind kann (wenn die Voraussetzungen der Nachversicherung erfüllt sind) in der privaten Krankenversicherung der Eltern mitversichert werden. Das dann im Rahmen der so genannten Anmeldung ohne Wartezeiten und ohne Risikozuschläge.

Für die Anmeldung des Kindes gilt die (Ausschluss-)frist von 2 Monaten. Wird die Anmeldung nicht vollzogen, so bleibt nur die Aufnahme mit einer Risikoprüfung und der Möglichkeit der Ablehnung.

Dennoch kann es sinnvoll sein, das Kind nicht bei der PKV der Eltern zu versichern. Die Tarife können ungeeignet sein, denn für die Versicherung der Kinder gelten zum Teil andere Kriterien.

Hier sind Fragen wie Rooming-In Leistungen, gezielte Behandlung in speziellen Kliniken (auch im Ausland) und Leistungen bei Kieferorthopädie zu bedenken, ebenso kann eine sehr geringe oder keine Selbstbeteiligung ratsam sein.

Mit den vorliegenden Befunden der so genannten U-Untersuchungen U1 und U2 ist eine Prüfung der Versicherungsfähigkeit auch bei anderen Gesellschaften und Tarifen möglich. So kann es sinnvoll sein etwas über den Tellerrand der eigenen PKV zu schauen und andere Möglichkeiten zu prüfen.

Auch ist die Frage zu prüfen ob das Kind Anspruch auf die kostenfreie Famlienversicherung hat, falls ein Elternteil in der gesetzlichen Kasse versichert ist. Die Regelungen dazu findet man in §10 SGB V.

Ein Schema zur vereinfachten Übersicht habe ich auf meiner Homepage unter den Downloads bereitgestellt. Dort finden Sie auch eine Übersicht welche Gesellschaften die Kinder überhaupt allein versichern, da die Auswahl hier aus Kostenaspekten der Gesellschaften begrenzt ist.

Was Sie also tun sollten:

1.) U1 und U2 abwarten

2.) sich ggf. vorab schon mit einem Berater besprechen und die Ansprüche und Anforderungen an die Krankenversicherung Ihres Kindes festlegen

3.) Innerhalb des 1. Monats die Auswahl des Tarifes abschließen und Voranfragen bei den Gesellschaften stellen lassen

4.) so haben Sie dann einen weiteren Monat Zeit und können ggf. noch die Nachversicherung bei dem eigenen PKV Unternehmen im Rahmen der Nachversicherungsgarantie beantragen