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14.
Februar '11

Mein Kind muss “ja dann auch” in die Private Krankenversicherung (PKV)


Ein immer wieder gehörter Satz in der Beratung zur Privaten Krankenversicherung (PKV), ist der oben genannte. Oftmals werden hier jedoch die gesetzlichen Vorgaben nicht beachtet, es werden falsche Behauptungen aus dem Internet gelesen und geglaubt oder ein Berater “der wenig Ahnung” hatte, gab einen falschen Ratschlag.

(Diese Übersicht steht Ihnen im Downloadbereich als kostenfreie pdf “Kinderversicherung GKV vs. PKV) zur Verfügung.)

Ob das Kind in die Private Krankenversicherung “muss”, “darf” oder “kann”, ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Zunächst sind die Grundlagen der Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) und die Vorgaben der Neugeborenennachversicherung bzw. Kindernachversicherung in der Privaten Krankenversicherung (PKV) zu bedenken und zu beachten.

Beginnen wir mit der Familienversicherung:

Geregelt ist diese im §10 des Sozialgesetzbuches V. Dabei müssen für die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern oder auch Ehegatten folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

§ 10 Familienversicherung

(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,

2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind,

3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,

4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und

5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro.

Generell sprechen wir aber bei der Mitversicherung von Kindern in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) immer nur dann von einer Prüfung, ob es eine beitragsfreie (Familien-)versicherung oder eine beitragspflichtige (freiwillige) Versicherung gibt, wenn einer der verheirateten Eltern nicht Mitglied in der GKV, sondern in einer privaten Krankenversicherung ist. Auch hierzu sind im gleichen Paragraphen die Voraussetzungen geregelt. Dort heißt es nämlich weiter:

(3) Kinder sind nicht (Anm. beitragsfrei nach §10) versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

Also muss nicht nur der Vater oder die Mutter in einer Privaten Krankenversicherung versichert sein, sondern dazu auch noch über der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienen UND mehr verdienen als der GKV versicherte. Ist dieses der Fall, so muss das Kind keineswegs zwangsläufig in die Private Krankenversicherung. Das ist leider immer noch weit verbreiteter Unsinn.

Das Kind kann sich bei der gesetzlichen Krankenkasse gegen eigenen Beitrag (Kinderbeitrag) versichern und wird nicht gezwungen diese zu verlassen. Aus wirtschaftlichen Gründen und vor allem aus Gründen der Leistungen kann es jedoch Sinn machen, das Kind (wenn es gesund ist) in der PKV zu versichern. Im Rahmen der Neugeborenennachversicherung spielt der Gesundheitszustand zudem generell keine Rolle, solange kein besserer Versicherungsschutz als bei dem Elternteil gewünscht wird.

Private Krankenversicherung für das Kind:

Ist nun die Entscheidung getroffen, das Kind soll in der Privaten Krankenversicherung (PKV) versichert werden, so bieten sich hier unterschiedliche Tarife und Modelle an. Ob dem Kind von Geburt an ein Versicherungsschutz auch für Zähne und Zahnerkrankungen angeboten werden muss, ist eine weitere, oft gestellte Frage. Pauschal lässt sich diese nicht beantworten.

Handelt es sich um einen so genannten Kompakttarif (also einen Tarif der ambulante, zahnärztliche und stationäre Leistungen vereint), so stellt sich die Frage gar nicht erst, denn hier kann der Zahnschutz nicht per se ausgeschlossen werden. Aber bei Bausteintarifen könnte man bekanntlich auf den Teil verzichten. (Erklärungen hierzu im Leitfaden zur Privaten Krankenversicherung)

Dann sollten Sie aber bedenken, dass der Schutz für die Zähne nachversichert werden muss, es sein kann das es bereits (erblich bedingte?) Vorerkrankungen gibt und somit ein späterer Versicherungsschutz gar nicht möglich ist. Aufgrund der geringen Beitragshöhe wird aber auch hier der sofortige Einschluss sinnvoll sein, in den meisten Fällen zumindest.

Besonderheit: Arbeitgeberzuschuss für das Kind

Der Arbeitgeber von privat versicherten Arbeitnehmern leistet einen steuerfreien Zuschuss zur Privaten Krankenversicherung, den so genannten Arbeitgeberzuschuss. Grundlage hier ist der §257 des Sozialgesetzbuches V.

(2) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss.

Der Arbeitgeberzuschuss wird (bis zur Höchstgrenze von 271,01 EUR in 2011 + Pflegevers.) auch für den Beitrag des Kindes gezahlt. Dazu wird der Gesamtbeitrag ermittelt, dieser durch zwei geteilt und dann bis zu 50% oder bis zu eben genanntem Maximalbetrag bezahlt. Ebenso wird ein 50% Zuschuss zu dem Beitrag der Pflegepflichtversicherung gezahlt.

Bei Kindern, die kein eigenes Einkommen haben, ist die Pflegepflichtversicherung in der privaten Kranken-/ Pflegeversicherung jedoch kostenfrei. Der Tarif ist somit zu 0,00 EUR Beitrag eingeschlossen.

Fazit:

Das Kind von unterschiedlich versicherten Eltern (also einer in der gesetzlichen Krankenkasse und einer in einer privaten Krankenversicherung) hat unter Umständen einen Anspruch auf kostenfreie Familienversicherung. Dieses ist besonders oft bei Selbstständigen und freiberuflich tätigen Personen (die in der PKV sind) der Fall. Oftmals liegt das Einkommen/ der Gewinn nicht über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) weshalb hier eine Familienversicherung nach §10 SGB V (siehe oben) möglich ist.

Ist diese beitragsfreie Versicherung in der GKV nicht möglich, so KANN das Kind gegen Beitrag in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) oder der privaten Krankenversicherung (PKV) versichert werden.

14.
Januar '10

Kindernachversicherung – nichts überstürzen und ausreichend informieren


Es passiert tausendfach jede Woche. Ein Kind wird geborene. Dieses sehr erfreuliche Ereignis bringt bei vielen, wo nicht beide Eltern gesetzlich krankenversichert sind, auch die Frage- wo ist das Kind denn nun zu versichern und was muss ich tun?

Im letzten Jahr hatte ich bereits zum Thema Kindernachversicherung geblogt und einige Hintergründe aufgezeigt und Hinweise gegeben.

Generell und als oberster Rat gilt aber: Sie haben ausreichend Zeit und müssen nichts überstürzen.

Das Kind kann (wenn die Voraussetzungen der Nachversicherung erfüllt sind) in der privaten Krankenversicherung der Eltern mitversichert werden. Das dann im Rahmen der so genannten Anmeldung ohne Wartezeiten und ohne Risikozuschläge.

Für die Anmeldung des Kindes gilt die (Ausschluss-)frist von 2 Monaten. Wird die Anmeldung nicht vollzogen, so bleibt nur die Aufnahme mit einer Risikoprüfung und der Möglichkeit der Ablehnung.

Dennoch kann es sinnvoll sein, das Kind nicht bei der PKV der Eltern zu versichern. Die Tarife können ungeeignet sein, denn für die Versicherung der Kinder gelten zum Teil andere Kriterien.

Hier sind Fragen wie Rooming-In Leistungen, gezielte Behandlung in speziellen Kliniken (auch im Ausland) und Leistungen bei Kieferorthopädie zu bedenken, ebenso kann eine sehr geringe oder keine Selbstbeteiligung ratsam sein.

Mit den vorliegenden Befunden der so genannten U-Untersuchungen U1 und U2 ist eine Prüfung der Versicherungsfähigkeit auch bei anderen Gesellschaften und Tarifen möglich. So kann es sinnvoll sein etwas über den Tellerrand der eigenen PKV zu schauen und andere Möglichkeiten zu prüfen.

Auch ist die Frage zu prüfen ob das Kind Anspruch auf die kostenfreie Famlienversicherung hat, falls ein Elternteil in der gesetzlichen Kasse versichert ist. Die Regelungen dazu findet man in §10 SGB V.

Ein Schema zur vereinfachten Übersicht habe ich auf meiner Homepage unter den Downloads bereitgestellt. Dort finden Sie auch eine Übersicht welche Gesellschaften die Kinder überhaupt allein versichern, da die Auswahl hier aus Kostenaspekten der Gesellschaften begrenzt ist.

Was Sie also tun sollten:

1.) U1 und U2 abwarten

2.) sich ggf. vorab schon mit einem Berater besprechen und die Ansprüche und Anforderungen an die Krankenversicherung Ihres Kindes festlegen

3.) Innerhalb des 1. Monats die Auswahl des Tarifes abschließen und Voranfragen bei den Gesellschaften stellen lassen

4.) so haben Sie dann einen weiteren Monat Zeit und können ggf. noch die Nachversicherung bei dem eigenen PKV Unternehmen im Rahmen der Nachversicherungsgarantie beantragen

17.
November '09

Neugeborenennachversicherung in der PKV und bestehende Anwartschaft


In einigen vorangegangenen Beiträgen hatte ich bereits zu dem Thema Nachversicherung von Neugeborenen in der Privaten Krankenversicherung geschrieben. Demnach ist ein Neugeborenes in der Privaten Krankenversicherung laut den Musterbedingungen der Krankheitskostenvollversicherung (MB/KK) immer dann ohne Risikozuschläge und Wartezeiten versicherbar, wenn ein Elternteil mindestens 3 Monate versichert war.

Nun stellt sich bei einigen gerade zum Jahresende die Frage, wie diese Frist zu erfüllen ist. Ist ein Wechsel zum Jahresende geplant (egal ob aus der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung) und die Frau bereits schwanger, sollte dieses genau geprüft werden. Sonst kann es passieren das eine Nachversicherung unmöglich wird. Selbst wenn der errechnete Geburtstermin erst im April liegt, kann es zu Problemen kommen.

Wird das Kind zum Beispiel im Rahmen einer Frühgeburt geboren, so stellt sich hier die Frage ob es noch in dem Dreimonatszeitraum passierte, dann besteht zunächst (es sei denn es besteht eine andere Vereinbarung) keine Versicherungsmöglichkeit im Rahmen der Nachversicherung. Hier ist dann eine entsprechende Risikoprüfung durch die Gesellschaft vorzunehmen.

Dennoch gäbe es ja die Möglichkeit bereits vorher, so zum Beispiel ab 01. 10. eine Anwartschaft abzuschließen. Auf Anfrage sehen einige Gesellschaften dieses aber nicht als Versicherungszeitraum im Sinne der Nachversicherung.

Ausgehend davon habe ich den Verband der Privaten Krankenversicherungen um eine Aussage gebeten. Die Fragestellung lautete:

Folgender (fiktiver) Fall:

Ein Kunde beantragt Versicherungsschutz in der Privaten Krankenvollversicherung mit Beginn 1. 12. 2009. Für die Monate 10 und 11/09 läuft der Vertrag auf Anwartschaft, da hier noch die gesetzliche Krankenversicherung besteht. Ab 1. 12. 2009 wird die Anwartschaft aktiviert und es besteht der Vollversicherungsschutz. Nun wird am 05. 01. 2010 ein Kind geboren und hier beginnen die unterschiedlichen Aussagen der Mitgliedsunternehmen.

1.) Besteht für das Kind Versicherungsmöglichkeit im Rahmen der Neugeborenennachversicherung gem. MB/KK?

2.) Wenn ja, hat das Kind Anspruch auf Anwartschaft oder auf Versicherung im Volltarif?

3.) Zählt die Versicherung zu Anwartschaftszeiten als Versicherungszeit im Rahmen der 3-Monatsfrist?

Laut Auffassung des PKV Verbandes gilt der Versicherungsschutz in dem Zeitraum der Anwartschaft als wirksamer Zeitraum der 3Monatsfrist.

Denken Sie also auch an so einen Fall, wenn es um den Wechsel der Privaten Krankenversicherung und bestehender Schwangerschaft geht.

17.
September '09

Kindernachversicherung – wie kann und muss das Neugeborene versichert werden ?


In die Situation kommen jedes Jahr tausende von Menschen.

Das Glück wird war und ein Kind wird geboren. Solange beide Eltern in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) versichert stellt sich die Frage nicht. Das Kind wird im Rahmen des Familienversicherung problemlos nachversichert, die Regelungen dazu finden Sie im §10 des Sozialgesetzbuches V. (LINK)

In der Privaten Krankenversicherung (PKV) ist das etwas anders. Die genauen Vorgaben finden wir unter anderem in den Vertragsbedingungen der Krankenversicherung. Nachzulesen ist es genau unter §2:

(2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein.

Bei Adoptionen findet sich hier eine vergleichende Regelung, nur das hier ein Zuschlag bis zu 100% möglich ist. Diese Regelung findet bei Adoptionen nur dann Anwendung, wenn das Kind noch minderjährig ist. (§2, Abs. 3)

Was müssen Sie also tun?

Bedenken Sie das die Nachversicherung nur in den oben genannten Fristen möglich ist und auch nur bei dem Unternehmen wo bereits für die Eltern Versicherungsschutz besteht.

Melden Sie das Kind bei Ihrem Berater/ dem Versicherer oder einem anderen Berater rechtzeitig an, am besten erledigen Sie dieses gleich nach Geburt.

Einige Gesellschaften erlauben auch geringere Selbstbeteiligungen oder besseren Versicherungsschutz für das Kind.

Kann ich das Kind auch woanders versichern?

Ja, wenn die Gesellschaft es anbietet. Eine Übersicht finden Sie unter anderem hier im Downloadbereich. Hierbei sollten Sie dann vorher die Kriterien besprechen und sich Gedanken zum Umfang des Schutzes machen.  Dabei ist es wichtig zu bedenken, das eine Versicherung hier nur gegen Risikoprüfung nötig ist. Benötigt werden hier meist die Ergebnisse der U1 und U2 Untersuchung.

Diese Möglichkeit kann dann Sinn machen, wenn das Kind gesund ist und der Versicherungsschutz der Eltern vom Unternehmen oder dem Tarif nicht optimal ist, eine hohe Selbstbeteiligung aufweist oder Lücken in den Bedingungen nicht verändert werden können.

Und was passieren kann wenn der Vermittler keine Ahnung hat lesen Sie hier.