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Artikel mit ‘KT BU Übergang’ getagged
20.
Januar '12
Die Frage ob und vorallem wann jemand krank ist, ist gerade in der Krankentagegeldversicherung wichtig. Diese sichert den Verdienstausfall des Versicherten im Falle der Arbeitsunfähigkeit ab. Daher ist diese nicht nur zwingend notwendig um die laufenden Kosten zu bezahlen, oftmals hängt davon auch die Bezahlbarkeit der Privaten Krankenversicherung ab und somit die weitere Inanspruchnahme der Leistungen.
Ob Mobbing am Arbeitsplatz aber nun eine Krankheit im Sinne der Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MBKT) ist, damit beschäftigte sich der Bundesgerichtshof. Doch was genau war passiert?
Der Versicherte hatte bei der Gesellschaft eine Krankentagegeldversicherung nach den MB KT 94 abgeschlossen und wollte damit seinen Verdienstausfall als Folge von Unfällen und Krankheiten absichern. Der Projektleiter für Brandschutzanlagen befand sich längere Zeit in ärztlicher Behandlung. Grund dafür war eine Mobbinsituation in seiner damaligen Firma. Nachdem sich der Kläger einem solchen Mobbing an seinem Arbeitsplatz ausgesetzt war, war dieser krank geschrieben worden und der Versicherer zahlte auch einige Zeit das versicherte Krankentagegeld aus.
Dann jedoch wollte der Versicherer nicht mehr zahlen. Da es sich um keine Krankheit, sondern um eine “konfliktbedingte Arbeitsplatzunverträglichkeit” handelt, begründe diese keinen Anspruch auf Krankentagegeld. Schon das Berufungsgericht hatte jedoch einen solchen Zustand bejaht. Nach medizinischem Befund habe der Versicherte “seine berufliche Tätigkeit in dieser konkreten Ausgestaltung in keiner Weise ausüben können, was auf die Mobbinsituation am Arbeitsplatz zurückzuführen sei.”
Dieser Auffassung folgt auch der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil Az. ZR 137/08 vom 09. 03. 2011. Grund für diese Auffassung ist laut Senat:
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Tags: BGH, IV ZR 137/10, Krankentagegeld, KT BU Übergang, Mobbing
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20.
Juli '11
Das die Berufsunfähigkeitsabsicherung eine der wichtigsten Absicherungen ist, das ist mittlerweile in den meisten Köpfen angekommen. Alle anderen Absicherungen, Sparvorgänge oder auch die eigene (private oder gesetzliche) Kranken(zusatz)versicherung sind nicht mehr wert wenn kein Geld da ist diese zu bezahlen. Daher sollte, lange bevor an Vorsorge und Sparverträge gedacht wird, die Frage beantwortet werden:
Woher kommt eine Leistung, wenn ich nicht mehr in meinem Beruf arbeiten kann?
Dazu lesen Sie aber am besten die folgenden Beiträge in meinem Blog oder verschaffen sich durch den Leitfaden für die Berufsunfähigkeitsversicherung einen Überblick über die Voraussetzungen, Bedingungen und wichtigen Eckpunkte des Systems “Berufsunfähigkeit.”
Ich werde nicht berufsunfähig, ich bin ja im Büro
Bedingungsänderungen der Condor für die Berufsunfähigkeitsversicherung (BUZ) zum 01. 07. 2011
Der Finanztest Artikel „Die 50 besten Versicherungen“ zur Berufsunfähigkeit oder: Haben die ihre Testergebnisse gewürfelt?
Doch gerade wenn Sie beginnen sich mit dem Thema auseinander zu setzen, ein bisschen im Internet suchen und Beiträge und Erfahrungsberichte lesen, werden Sie schnell auch eine Reihe von Berichten lesen, welche gar nicht so positiv klingen.
Da ist von Ablehnungen, Verzögerungen und wieder und wieder Gutachten und Artzanordnungen die Rede. Kunden werden hingehalten und es wird hinaus gezögert bis es nicht mehr anders geht. Solche Berichte fördern auf der einen Seite nicht gerade das Vertrauen in das Produkt oder an den Versicherer, auf der anderen Seite sind diese ja in den meisten Fällen nicht nachprüfbar.
Lässt sich eine solche Ungewissheit über eine Rentenzahlung umgehen? Wie?
Natürlich kann das Bedingungswerk zur Berufsunfähigkeitsversicherung noch so gut sein, eine 100%ige Garantie die Rente ohne Stress zu bekommen, wird ihnen kein seriöser Berater oder Versicherer geben können. Dazu sind die Leistungsfälle zu komplex und bieten zu viele verschiedene Variationen der Leistung, der beruflichen Tätigkeit und dergleichen. Dennoch lässt sich das Risiko, ohne Geld da zu sitzen, recht gut minimieren. Eine ganz entscheidende Aussage ist diese, hier in den Versicherungsbedingungen eines BU Tarifes.
(7) Arbeitsunfähigkeit: Wir leisten auch – gegebenenfalls nach Ablauf einer vereinbarten Karenzzeit, siehe unten Absatz 10 – , wenn eine Berufsunfähigkeit ärztlich noch nicht festgestellt werden kann und zunächst nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vorliegt, die mindestens 6 Monate andauert ( vergleiche § 2 Absatz 8 )
Das klingt ja einmal ganz anders, wie berufsunfähig. Hier ist es einzig und allein ausreichend, über einen Zeitraum von 6 Monaten krank geschrieben zu sein. Dieses ist als Grundlage für den Beginn einer Rentenzahlung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung ausreichend.
Durch eine solche Formulierung wird eines der großen Probleme gelöst. der Übergang von der Definition der Arbeitsunfähigkeit (also dem Bezug von Krankengeld) hin zum Zustand der Berufsunfähigkeit. Die Begriffe haben ich Ihnen im Blogbeitrag “Berufsunfähigkeit – Invalidität – Arbeitsunfähigkeit, eine kleine Erklärung durch den Begriffsdschungel“ bereits etwas ausführliche erklärt.
Und was ist, wenn ich zwischendurch versuche zu arbeiten?
Diese Frage ist durchaus berechtigt. Gerade die Versicherer und auch die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) haben ein Interesse an einer Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit Da aus medizinischer Sicht ein “von Null auf Hundert” meist nicht funktioniert, wird mit dem so genannten Hamburger Modellgearbeitet. Dadurch wird eine Tätigkeit sehr langsam wieder aufgebaut und beginnt zunächst mit 2 Std. pro Tag, steigert sich dann je nach Diagnose auf 4, 6, bis hin zu den vollen 8 Stunden am Tag.
Bei dieser stufenweisen Wiedereingliederung wird die Belastbarkeit getestet und die Leistungsfähigkeit erst langsam aufgebaut. Im Rahmen dieses Modells (Einzelheiten auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales) findet somit eine teilweise “Gesundschreibung” statt. Gerade dieses würde aber dazu führen, das die oben genannte Passage in den BU Bedingungen “6 Monate andauert” nicht erfüllt ist. Schade, damit ist die BU Zahlung dahin, oder doch nicht ?
Daher hat die Condort Lebensversicherung bei der letzten Bedingungsänderung eine Passage in die Bedingungen eingefügt. Dort heißt es unter §2 Punkt 8 nun weiter
Vorübergehende Arbeitsversuche zur Erprobung der möglicherweise wieder erlangten Arbeitsfähigkeit stellen keine Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit dar, sofern diese einen Arbeitsversuch im Sinne des § 74 SGB V (Stufenweise Wiedereingliederung mit Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit) darstellen.
Durch diese Ergänzung ist der ursprüngliche Sinn dieser Formulierung wieder da. Es besteht Anspruch auf die Zahlung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente auch dann, wenn der Versicherte “nur” 6 Monate ununterbrochen krank ist. Gerade dieser Punkt erleichtert die Leistung in der Berufsunfähigkeitsabsicherung enorm und vermeidet die Lücke bei dem so genannten KT-BU Übergang, zumindest teilweise. (Infos zum Krankentagegeld)
Das bedeutet natürlich auch, das so eine Mehrleistung Geld kostet. Der auch sonst risikoreiche und kostenintensive Schutz bei Berufsunfähigkeit ist mit so einem Modell sicher leistungsfähiger und auch kostenintensiver.
Dennoch bedeutet das weder, dass Sie einen alten BU Schutz NUR DESHALB kündigen sollen. Nur wenn die Gesamtauswahl passt, Kriterien bei der Auswahl besprochen und berücksichtigt wurden, nur dann erreicht er Berater mit Ihnen gemeinsam einen entsprechend individuellen Schutz.
Weitere Unterlagen:
Zur Überprüfung der bestehenden BU-Absicherung können Sie gern den Kriterienfragebogen (Kriterienfragebogen zur Berufsunfähigkeitsabsicherung) ausfüllen und im Rahmen einer kostenfreien Analyse einen Auswertung der bisherigen Leistungen ihres Tarifs bekommen.
Auch lesen Sie bitte den Leitfaden zur Berufsunfähigkeit
Tags: Arbeitsunfähigkeit, Condor, KT BU Übergang
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14.
Juni '11
In der Vergangenheit hatte ich bereits über den Unterschied zwischen Aussagen in bunten Prospekten und den Versicherungsbedingungen geschrieben. Ein eindrucksvolles Beispiel zu solchem Unfu,g ist in dem Artikel “Wie Kunden und Vermittler für dumm verkauft werden sollen – das Gothaer Hilfsmittelmanagement in der PKV” anschaulich dokumentiert.
Eigentlich sollte man ja meinen, dass Versicherer aus so einem “Supergau aus Marketingsicht” lernen. Mal sehen ob das in diesem Fall passiert ist.
Letze Woche erreichte mich via Mail ein neues Prospekt der Gothaer Versicherung. Wer genau Herausgeber des Prospektes “Die Gothaer Service-Erklärung” mit der Druckstücknummer 115108 – 05.2011 ist, lässt sich nicht so genau sagen. Es wäre neben der Gothaer Krankenversicherung auch die Lebensversicherung des Konzerns möglich. Steht aber nirgends.
KT – BU Übergang, was ist das denn?
Der so genannte KT-BU Übergang beschreibt den (möglichst) nahtlosen Übergang von der Zahlung des Krankentagegeldes bis zum Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente. In dem Beitrag “Krankentagegeld und die Abstimmung auf die Berufsunfähigkeitsabsicherung” finden Sie zunächst generelle Informationen hierzu. In der Krankentaggeeldversicherung wird die Leistung solange erbracht, wie der Versicherte arbeitsunfähig ist. Dabei ist maßgebend, dass eine Besserung zu erwarten ist und nicht dauerhafte Beeinträchtigung vorliegt, welche zur Nichtausübung des Berufes führt. Dieses wäre dann nicht mehr der Zustand der Arbeitsunfähigkeit, sondern vielmehr der Berufsunfähigkeit. Bereits mehrfach musste sich das oberste Gericht, der Bundesgerichtshof, mit der Frage beschäftigen, ob der Versicherte denn nun noch arbeits- oder schon berufsunfähig ist. Urteile dazu finden Sie in der Unterrubrik Urteile im Downloadbereich.

(c) Sven Hennig, online-pkv.de
Was steht nun in den Bedingungen bei der Gothaer?
In den Versicherungsbedingungen zum Krankentagegeldtarif TG der Gothaer Krankenversicherung findet man folgende Formulierungen dazu:
§ 15 Sonstige Beendigungsgründe
(1) Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen (…)
b) mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50% erwerbsunfähig ist. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit;
(2) Der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen haben das Recht, einen von ihnen gekündigten oder einen wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit gemäß Abs. 1 Buchstabe b) beendeten Vertrag nach Maßgabe des Tarifs in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzusetzen, sofern mit einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zu rechnen ist.
Das bedeutet somit auch, 3 Monate nach (behauptetem) Eintritt der Berufsunfähigkeit, hat der Versicherte keine Einkünfte aus der Krankentageldversicherung mehr. Besteht dann keine Versicherung gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit, so entstehen unkalkulierbare finanzielle Lücken. Daher kann der Kunde (auch bei der Gothaer) einen solchen Schutz abschließen. In den Bedingungen zur Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Druckstück 255103, 01-2011) heißt es dazu:
Der Anspruch auf Versicherungsleistungen entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Bei verspäteter Meldung leisten wir bis zu drei Jahre ab Zeitpunkt der Meldung rückwirkend. Wenn die Verspätung der Meldung nicht auf das Verschulden des Versicherungsnehmers zurückzuführen ist, leisten wir rückwirkend für die nachgewiesene Zeit der Berufsunfähigkeit.
Klingt doch alles gar nicht schlecht, oder etwa doch nicht?
Dazu schauen wir noch einmal in die beiden Bedingungen und betrachten hier die Definition der Berufsunfähigkeit einmal genauer. In der Krankenversicherung heißt es bekanntlich:
Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50% erwerbsunfähig ist.
In dem Vertrag zur Berufsunfähigkeitsversicherung aber:
Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn
a. die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich länger als sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf, wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, tätig zu sein, und
b. sie keiner anderen Tätigkeit nachgeht, die zu übernehmen sie auf Grund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, und
c. sie auch keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen könnte, die sie innerhalb der letzten 12 Monate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit konkret ausgeübt hat. Eine frühere berufliche Tätigkeit wird nicht berücksichtigt, wenn der Berufswechsel auf ärztliches Anraten oder wegen eines nicht von der versicherten Person verursachten Wegfalls der früheren Tätigkeit erfolgte.
Hier wird sehr schnell deutlich, das “Berufsunfähigkeit” nicht gleich “Berufsunfähigkeit” ist und es daher durchaus vorkommen kann, das der Krankentagegeldversicherer meint man sei berufsunfähig (dann braucht dieser nicht mehr zahlen) und der Berufsunfähigkeitsversicherer das ganz anders sieht und behauptet, man wäre “noch nicht” berufsunfähig.
Was hat es nun mit der “Service Erklärung” der Gothaer auf sich?
Denn mit der Service-Erklärung garantieren Gothaer Kranken- und Lebensversicherung AG ihren Kunden eine unkomplizierte, reibungslose und schnelle Leistungsprüfung beim Übergang vom Krankentagegeld auf die Berufsunfähigkeitsrente.
So wird hier eine Garantie ausgesprochen, die für mein Verständnis selbstverständlich sein sollte. Das ein Unternehmen schnell seine Leistungspflicht prüft und reibungslos arbeitet, dazu noch unkompliziert- WOW, aber das erwarte ich sowieso. Weiterhin gibt es, so das Unternehmen weiter, Vorteile die da wären:
- Meldepflicht automatisch erfüllt
- unbürokratischer Ablauf
- schnelle Klarheit über den weiteren Verlauf
- Optimale Nutzung der Nachleistungszeit
FAZIT: Und was bringt mir diese Erklärung nun?
Offen gesagt, außer ein bisschen Marketing, nichts. Das ist einfach zu erklären. Zum einen handelt es sich bei der Servicegarantie um ein Prospekt, welches keinen vertraglich bindenden Charakter hat. Ob es daher in die Versicherungspoilice(n) der jeweiligen Kunden geschrieben wird, also als Klausel oder besondere Bedingung zum Vertragsbestandteil wird, bleibt abzuwarten. Ich habe in der letzten Woche beide Vorstände angeschrieben und um schriftliche Bestätigung zu dieser Frage gebeten.
Einen echten Mehrwert (außer vielleicht die automatische Erfüllung der Meldepflicht) kann ich hier nicht erkennen. Es ist mal wieder etwas aus der Rubrik “unnützes möglichst gut aufbauschen um einen Marketingeffekt zu erzielen”.
Warum die Gothaer das tut, die Frage können Sie sich bestimmt selbst beantworten. Zumal aus meiner Sicht der Berufsunfähigkeitsschutz der Gothaer nicht unbedingt zu den leistungsstärksten zählt. Sollten sie sich dennoch für einen solchen entscheiden oder bereits entschieden haben, so beachten Sie dabei bitte unter anderem die Formulierungen zu der abstrakten Verweisung, dem Berufswechsel und dem Ausscheiden aus dem Beruf, den Vorgaben bei der Nachprüfung, Ausschlüssen im Kleingedruckten und vielem mehr.
Dabei gibt es durchaus Unternehmen, welche solche KT-BU Übergänge vertraglich lösen und auch in Ihre Bedingungen schreiben. Eine solche Formulierung und damit eine die auch einen Mehrwert bringt, finden Sie bei der Halleschen Krankenversicherung und der Alten Leipziger Lebensversicherung. Die Bedingungen Alte Leipziger KT – BU Übergang finden Sie im Downloadbereich unter Versicherungsbedingungen.
Bevor sie also (leider wieder einmal) Prospekten glauben und sich vermeintlichen Garantien hingeben, beachten Sie bitte die Auswahlkriterien der Privaten Krankenversicherung und natürlich auch die Kriterien zur Berufsunfähigkeitsversicherung und lassen sich ausreichend Zeit bei der Suche des für Sie passenden Produktes.
Weiterführende Informationen:
Gothaer Service Erklärung (KT-BU Übergang), Stand 05.2011
“Der Beste Tarif ist der Gothaer MediVita 500? – oder: Was von solchen Versprechungen zu halten ist
Alle Blogartikel zum Thema Gothaer
Tags: Garantie, Gothaer, KT BU Übergang, Prospekt
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25.
Mai '11
In der Vergangenheit hatten sich bereits viele Gerichte mit der Frage zu beschäftigen. Ist der Versicherte noch arbeitsunfähig (Was bedeutet arbeitsunfähig?)oder vielleicht gar nicht mehr in der Lage, seinen Beruf jemals wieder auszuüben und somit berufsunfähig? Was ist eigentlich berufsunfähig?
Auch das Landgericht Köln hatte sich unter dem Aktenzeichen 23 O 98/09 wieder mit so einem Fall zu beschäftigen.
Das besondere an diesem Thema ist: Der Übergang von Arbeitsunfähigkeit zur Berufsunfähigkeit ist fließend und nur sehr individuell zu betachten. Dabei ist eine pauschale Aussage genau so unmöglich, wie ein fester Prognosezeitraum. Es ist vielmehr von der Art der Erkrankung, dem (Allgemein-)zustand des Patienten und der weiteren beruflichen wie gesundheitlichen Umstände abhängig, ob und in wieweit eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Warum ist es so wichtig, arbeitsunfähig statt berufsunfähig zu sein?
Ein Grund ist ganz einfach und finanzieller Natur. Meist besteht für den Fall der Arbeitsunfähigkeit ein Krankentagegeldanspruch gegen den privaten Krankenversicherer (PKV) oder die gesetzliche Krankenkasse (GKV). Dabei ist es wichtig, sich genau mit der Höhe der Absicherung zu beschäftigen, denn als GKV Versicherter über der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) reicht der normale GKV Schutz kaum aus. Mit knapp über 80 EUR stoßen viele an die Grenzen des machbaren.
In der privaten Krankenversicherung sollte hoffentlich ein höheres Krankentagegeld versichert sein, hier ist auch der Beitrag zur PKV komplett weiter zu zahlen. (plus dem AG Anteil).
Die Absicherung durch eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist oftmals deutlich niedriger. Daher haben allein aus diesem Grund die Versicherten ein Eigeninteresse, lieber weiter arbeits- statt berufsunfähig zu sein.
Wie hat denn das Landgericht hier entschieden?
Konkret ging es um einen Fall eines Anwaltes, welcher durch eine Herzerkrankung dringend auf eine Transplantation angewiesen war und somit nicht mehr arbeiten konnte. Dieser war nun arbeitsunfähig und bezog von seinem Krankentagegeldversicherer (aufgrund des Tarifs sollte es die DKV sein) ein Krankengeld. Da sich die Erkrankung sehr lange hin zieht,, bis zum Klagezeitpunkt war noch nicht einmal ein Spenderorgan in Sicht, handelt es sich hier um durchaus ansehnliche Streitwerte. Mit mehr als 83.000 EUR Krankengeld bringt das viele Versicherte durchaus an den Rand des finanziellen Ruins, denn ausgleichen aus privaten Mitteln ist meist nicht möglich.
Der private Krankenversicherer (DKV) kündigte den Krankentagegeldvertrag somit nach §14 der Krankentagegeldbedingungen (MB KT). Ähnlich wie in der heutigen Fassung der Bedingungen (MB KT 2009, dort im § 15 b) ist dort die Beendigung bei Berufsunfähigkeit geregelt. Grundsätzlich ist es auch logisch und verständlich, denn ich kann nicht berufsunfähig und arbeitsunfähig zugleich sein. In dem entsprechenden Paragraphen steht dem Versicherer mit ein Beedigungsrecht zu, wenn:
der Versicherungsnehmer nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50% erwerbsunfähig ist. Die Berufsunfähigkeit setztoraus, dass der Versicherungsnehmer auf nicht absehbare Zeit zumindest 50% erwerbsunfähig bleiben wird.
Das Landgericht stützt sich in seiner Entscheidung unter anderem auf die aktuelle Rechtsprechung des obersten Gerichtes, des Bundesgerichtshofes und führt in seiner Urteilsbegründung unter anderem aus:
Dabei ist zu sehen, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH VersR 2010, 1171) die Berufsunfähigkeit ein Zustand ist, dessen Fortbestand aus sachkundiger Sicht für nicht absehbare Zeit prognostiziert wird, der jedoch typischerweise auch nicht als endgültig oder unveränderlich beurteilt werden kann. Denn es lässt sich eine ins Gewicht fallende Besserung zu irgendeinem späteren Zeitpunkt nicht selten weder zuverlässig voraussagen noch ausschließen. Die erforderliche Prognose kann daher nach Auffassung des Bundesgerichtshofes nur auf den jeweiligen Einzelfall bezogen gestellt werden.
Das Gericht gab somit dem Kläger (und Versicherten) Recht und verurteilte die Deutsche Krankenversicherung (DKV) zur Zahlung der streitgegenständlichen 83.387,40 EUR. Sehr ausführlich und wie gefordert, auf den Einzelfall abgestimmt, betrachtet das Gericht die persönliche Situation, den bisherigen medizinischen Verlauf und die Wartezeit auf eine Transplantation. Da der Kläger schon eine lange Zeit auf der Warteliste stehe, sei wahrscheinlich mit einem Spenderorgan zu rechnen und dann ist eine (zumindest mehr als 50%ige) Wiederaufnahme der Tätigkeit durchaus möglich.
Das gesamte Urteil nebst Begründung und ausführlichen Entscheidungsgrundlagen können Sie im Downloadbereich nachlesen. Auch dieses ist kein Garant für eine Weiterzahlung des Krankengeldes in anderen Fällen, wie gesagt, es sind immer sehr individuelle Gründe und somit Einzelfalleintscheidungen.
Urteil: LG Köln zur Frage “arbeits- oder berufsunfähig”, Az. 23 O 98/09
Doch es gibt noch einen anderen Punkt zu beachten. In vielen Bedingungen zur Krankentagegeldversicherung findet sich eine andere Formulierung, die eine Beendigung des Krankengeldes nach sich ziehen kann. Diese ist in den Musterbedingungen zur Krankentagegeldversicherung (MB KT) nachzulesen und lautet:
(1) Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen
b) mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit;
Einige Unternehmen, hier als Beispiel die Hanse Merkur Krankenversicherung (Tarifbedingungen TB/KT 2009) gehen noch einen Schritt weiter und ergänzen die Musterbedingungen um Aussagen wie:
zu § 15 (1) b MB/KT 2009:
Der Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente steht der Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen (§§ 11 und 15 Abs. 1 Buchst. b MB/KT 2009) gleich.
Hat der Kunde also nur eine kleine Berufsunfähigkeitsrente versichert (zum Beispiel 1000 EUR), aber dennoch einen Krankentagegeldvertrag mit 100 EUR Tagegeld, so wird er natürlich kein Interesse haben, berufsunfähig zu sein, denn ihm würden Monat für Monat 2.000 EUR fehlen. Ist der Berufsunfähigkeitsversicherer aber nun schnell, vielleicht auch kulant wegen der kleinen Rente, so bedeutet dieses das unfreiwillige Ende der Krankengeldzahlung, selbst wenn noch keine Berufsunfähigkeit im Sinne der Krankentagegeldversicherung eingetreten ist.
Einen solchen Krankentaggeldvertrag sollten Sie besser nicht unterschreiben. Damit geben Sie dem Versicherer die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung gleich mit an die Hand. Umgehen können Sie dieses durch eine sorgfältige Auswahl der Krankenversicherung und des Krankentagegeldes.
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Tags: Arbeitsunfähigkeit, Berufsunfähig, Berufsunfähigkeit, KT BU Übergang
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06.
Januar '11
Für viele hat mit dem Beginn des neuen Jahres auch eine neue Episode der Gesundheitsvorsorge begonnen. Viele sind aus der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) in die Private Krankenversicherung (PKV) gewechselt und stehen nun vor einer Reihe von Neuerungen.
In der Rubrik “Nach dem Abschluss” können Sie bereits einige Punkte nachlesen, welche nun neu und zu beachten sind. Aber es ergibt sich nun eine weitere Fragestellung.
Gemeint ist die Frage nach dem “Übergang von Krankentagegeld zur Berufsunfähigkeit” und somit dem Leistungsende der KT Absicherung. Bereits in einem anderen Beitrag im Blog hatte ich die Unterschiede zwischen Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit etwas näher erklärt.
Was ist nun zu tun?
Nachdem Sie sich für den Wechsel zur privaten Krankenversicherung entschieden haben und dieser vollzogen ist, sollten Sie sich ausgiebig mit den Fragen zur Berufsunfähigkeitsabsicherung beschäftigen. Dabei ist es, wie in der Krankenversicherung auch, elementar wichtig sich mit den Auswahlkriterien zu befassen, Bedingungen zu lesen und sich Gedanken um den eigenen Bedarf zu machen. Eine Hilfestellung biete ich Ihnen mit dem Kriterienfragebogen zur Berusfunfähigkeitsabsicherung. Dieser erfasst zunächst mal die Wünsche und Bedürfnisse und sollte Grundlage für eine weitere Beratung sein. Nehmen Sie diesen einfach mit zu Ihrem Berater.
Auch der Leitfaden zur Berufsunfähigkeit bietet Ihnen einen Überblick über Bedingungen, Formulierungen und deren Ausgestaltung. Nur wenn Sie verstehen, welche Aussagen in den Bedingungen was bedeuten, oder welche Konsequenzen haben, nur dann ist eine sinnvolle Entscheidung möglich.
Weitere Informationen:
Welche Rentenhöhe soll versichert werden?
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Kein Krankentagegeld bei vermuteter Berufsunfähigkeit
Tags: Abstimmung, Berufsunfähigkeit, BU, Krankentagegeld, KT BU Übergang
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