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03.
Juni '11

Krankenhaustagegeld zum Ausgleich der Kosten für Chefarzt und Zweibettzimmer?


In der Privaten Krankenversicherung (PKV) gibt es nicht nur große Unterschiede in scheinbar gleichwertigen Tarifen, sondern auch unzählige Kombinationsmöglichkeiten der verschiednen Zusatzbausteine. Neben dem üblicherweise nötigen Krankentaggeld, welches den Einkommensverlust ausgleicht, existiert noch ein anderer Baustein- das Krankenhaustagegeld.

Wann genau wird ein Krankenhaustagegeld (KHT) gezahlt?

Voraussetzung für die Zahlung ist ein stationärer Aufenthalt. Je nach Tarifbedingungen werden meist Aufnehme- und Entlassungstag als ein eigener Tag berechnet.

Wer entscheidet, welcher Betrag ausgezahlt wird??

Bei der Krankenhaustagegeldversicherung (KHT) ist ein fester Tagessatz versichert. Dieser ist bei Vertragsbeginn von dem Versicherten (fast) frei wählbar. Meist ist dieser Betrag in 5 oder 10 Euro Schritten staffelbar, damit eine optimale Anpassung an den Bedarf erreicht werden kann.

Abschließen können Sie den Tarif sowohl allein, als auch als Ergänzungsbaustein zu einer privaten Krankenversicherung oder einer Krankenzusatzversicherung. Damit ist die Nutzung dieses Tarifbausteines auch für gesetzlich krankenversicherte Kunden möglich.

Kann ich diesen Tarif zum Ausgleich der Kosten für ein Ein- oder Zweibettzimmer oder die Chefarztbehandlung wählen?

Einige Berater wollen Ihnen genau das verkaufen. Es wird häufig argumentiert, ein Tarif ohne Einbett-/ Zweibettzimmer und ohne stationäre Wahlleistungen sei ja viel günstiger und diese Mehrkosten gleichen Sie dann einfach durch ein Krankenhaustagegeld über 150 EUR aus. Berechtigt stellen Sie sich nun die Frage, ob das denn geht und warum die Gesellschaften denn dann speziell Tarife mit den Wahlleistungen anbieten.

Doch wie genau es mit der Abrechnung aussieht, schauen wir uns an einem typischen Krankenhausaufenthalt an. Bei der Aufnahme ohne eine Vereinbarung über so genannte Wahlleistungen (Chef-/ Privatarzt und ein Zimmer nach Wahl) werden die Kosten für den stationären Aufenthalt durch die so genannte DRG (Diagnostis Related Groups), also die Fallpauschalen abgerechnet. Nach Entlassung stellt das Krankenhaus anhand der Diagnose und eventueller Nebendiagnosen eine Rechnung. Diese Abrechnung enthält dann alle Kosten für Unterbringung, Verpflegung und Behandlung.

Entscheiden Sie sich aber für eine Wahlleistung, so bekommen Sie mehrere Rechnungen. Die erste ist eine pauschalisierte (DRG) Abrechnung, welche die Unterbringung, Verpflegung und Pflege des Patienten berücksichtigt. Eine weitere Abrechnung berücksichtigt das gewählte Ein- oder Zweibettzimmer. Hierfür sind pauschale Tagessätze vorhanden, die Ihnen bereits bei der Aufnahme bekannt sind. Bei einer Abrechnung im Einbettzimmer sind (je nach Krankenhaus) 100- 150 EUR, im Zweibettzimmer liegen die Kosten etwas niedriger. Eine vorgeschriebene und verbindliche Pauschale gibt es jedoch nicht. Das Deutsche Herzzentrum in Berlin berechnet im Einbettzimmer zum Beispiel 110 EUR, das Zweibettzimmer ist für die Hälfte zu bekommen.

Diese Mehrkosten können daher sehr gut durch eine Krankenhaustagegeldversicherung ausgeglichen werden.

Anders sieht es aber mit den Kosten für die Chef- oder Privatarztbehandlung aus. Die Kosten hierfür sind weder planbar, noch pauschal zu berücksichtigen. Anders als die Kosten für das Zimmer, entstehen die Arzthonorare nach dem Behandlungsaufwand. Der Arzt rechnet seine Leistungen gemäß den Vorgaben der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab und mindert diese um 25%. Diese Minderung erfolgt immer dann, wenn der Arzt während eines stationären Aufenthaltes behandelt.

Da aber vorher nicht klar sein kann, was behandelt werden muss oder welche Untersuchungen im Einzelnen durchgeführt werden, ist es auch nicht möglich diese Kosten mit einem Krankenhaustagegeld auszugleichen. Wie hoch sollte dieses sein? 100, 200 oder gar 500 EUR pro Tag? Wird nur behandelt oder sind Operationen und aufwendige Diagnostik nötig?

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In dem Beispiel dieser Rechnung ist die die Einzelaufstellung sehr gut zu erkennen. Jede Visite und jede Spritze ist eine Einzelleistung. Gerade bei umfangreicher Diagnostik und Behandlung kommen hier beachtliche Kosten zusammen. Einen Ausgleich, aus einer pauschalen Zahlung von zum Bsp. 100 EUR Krankenhaustagegeld, ist hier nicht möglich.

Was muss ich im Krankenhaus beachten?

Haben Sie einen Versicherungsschutz ohne Wahlleistungen für die privatärztliche Behandlung abgeschlossen, so sollten Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit eine solche Leistung auch nicht in Anspruch nehmen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn es eine verbindliche Vereinbarung über die Höhe der geplanten Behandlung gibt. In allen anderen Fällen müssen Sie entweder genügend eigenes Vermögen vorhalten, oder auf eine verbesserte Behandlung verzichten.

Daher wählen Sie Ihren Tarif stets so aus, das die Auswahlkriterien zum eigenen Bedarf passen. Dann vermeiden Sie aus böse Überraschungen bei der Krankenhausrechnung und fallen nicht auf Berateraussagen herein.

08.
April '10

Krankentagegeld, Krankenhaustagegeld, Pflegetagegeld und was es sonst noch so gibt


Oftmals werden hierbei einige der Begriffe verwechselt und zusammengewürfelt. Daher werde ich hier in diesem Beitrag einmal die Begriffe versuchen allgemeinverständlich zu erklären.

Krankentagegeld:

Dieses wird nach einer vertraglich vereinbarten Karrenzzeit im Falle der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Karrenzzeit ist die Zeit, in welcher zwar Arbeitsunfähigkeit besteht, aber (noch) kein Krankengeld gezahlt wird. Bei Arbeitnehmern sind es 6 Wochen, so das es hier KT43 heißt, also Zahlung ab dem 43. Tag.

Das Krankentagegeld wird nur bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit gezahlt. In einigen Tarifen gibt es auch Leistungen bei Teilarbeitsunfähigkeit, dieses ist aber eher die Ausnahme.

Krankenhaustagegeld:

Wie der Name schon sagt, handelt es sich um ein versichertes Tagegeld im Falle eines stationären Aufenthaltes. Dieses wird zur Abdeckung der Kosten für zusätzliche Ausgaben oder auch zur Nutzung des Ein-/ Zweibettzimmers verwandt. Dabei ist zwingende Voraussetzung das der Aufenthalt in einem Krankenhaus stationär stattfindet.

Oftmals wird dieses nur als “zusätzlicher Sparvertrag” abgeschlossen. Dabei ist es oftmals nicht unbedingt sinnvoll oder erforderlich um den Lebensunterhalt zu bestreiten.

In einigen Unfallversicherungen gibt es zudem ein so genanntes Unfallkrankenhaustagegeld. Dieses hat eine identische Funktionsweise, jedoch als weitere Voraussetzung, den Unfall. Nur wenn ein solcher die Ursache war, besteht Leistungspflicht.

Pflegetagegeld:

Voraussetzung ist hier eine vorliegende Pflegebedürftigkeit. Diese ist in den Vorgaben der unterschiedlichen Pflegestufen festgelegt. Je nachdem ob der/ die Versicherte in der Pflegestufe I, II oder III ist, werden unterschiedliche Summen als Tagessatz gezahlt. Meist sind es 100% in der Pflegestufe III und abgestuft auf 80/60% in der II. oder I. Pflegestufe.

Ergänzend dazu lassen sich die Mehrkosten bei Pflegebedürftigkeit auch durch eine Pflegekostenversicherung absichern. Mehr Infos hierzu in dem bereits erschienenen Beitrag Pflegekosten- oder Pflegetagegeld