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Artikel mit ‘Krankengeld’ getagged
04.
November '10
Alle Jahre wieder nähern wir uns langsam aber sicher dem Jahresende. Auch wenn es noch einige Wochen bis zum Silvesterabend sind, schon jetzt ist es Zeit, sich Gedanken zum Krankentagegeld zu machen.
Ja, Gedanken zum Krankentagegeld (KT). Wieso?
Genau diese Frage wird oft gestellt, denn meist herrscht die Vorstellung “Einmal abgeschlossen, dann passt das schon”.
Krankentaggeld bringt nur dann eine wirkliche Entlastung im Falle einer andauernden Arbeitsunfähigkeit, wenn es in der optimalen Höhe nicht nur abgeschlossen, sondern auch aktuell gehalten wird.
Zuerst machen Sie sich Gedanken über die Unterschiede zwischen dem Krankentagegeld in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) und einer entsprechenden Absicherung in der Privaten Krankentagegeldversicherung (PKV KT). Gesetzlich Versicherte haben hier durchaus große Finanzielle Lücken gegenüber dem Nettoeinkommen zu verzeichnen. Auch wenn eine normale Antragstellung nicht möglich ist, ist bei einigen Anbietern ein Krankentagegeld ohne Gesundheitsprüfung möglich.
Sind Sie bereits privat krankenversichert, so klären Sie bitte die folgenden Punkte.
1.) Wie hoch war Ihr Jahreseinkommen (Brutto und Netto) im Vorjahr (2009)
2.) Wie hoch wird es (vorr.) im Jahr 2010 sein?
Dann berechnen Sie bitte einmal das, für Sie individuell passende, Krankentagegeld. Dazu benötigen Sie neben dem Einkommens- auch Ausgabenzahlen. Bedenken Sie bitte dabei die Kosten für die private Krankenversicherung (inkl. des derzeit vom Arbeitgeber getragenen Betrages), der Berufsunfähigkeitsabsicherung, aller laufenden Ausgaben und einer angemessenen Altersvorsorge.
Weitere Informationen zur Berechnung des Krankentagegeldes finden Sie in dem Menüpunkt “Krankentagegeld- wie der Bedarf berechnet wird”
Nachdem Sie nun ermitteln konnten, welcher Betrag pro Kalendertag nötig ist, werfen Sie einen Blick in Ihre Police und vergleichen den Betrag mit dem versicherten Krankentagegeld (KT). Ob eine Anpassung nun ohne Gesundheitsprüfung oder nur mit einem neuen (Änderungs-)Antrag möglich ist, hängt von den Versicherungsbedingungen ab. Eine mögliche Bedingungsaussage ist diese:
Erhöht sich das berufliche Nettoeinkommen oder verkürzt sich bei einem Arbeitnehmer der Entgeltfortzahlungszeitraum, nimmt der Versicherer Anträge auf eine entsprechende Erhöhung des Krankentagegeldes oder eine entsprechende Abkürzung der Karenzzeit ohne erneute Risikoprüfung an, wenn sie innerhalb von 2 Monaten nach Änderung der Umstände zum nächsten Monatsersten gestellt werden.
Eine andere Bedingungsaussage nun hier:
Der …. bietet den Versicherungsnehmern eine Anpassung des vereinbarten Krankentagegeldes an, wenn sich seit der letzten Anpassung die durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelte der Arbeiter und Angestellten um mehr als 10 % verändert haben. Für diese Anpassung entfallen erneute Gesundheitsprüfung und Wartezeiten. Bestehende Risikozuschläge werden im gleichen Verhältnis erhöht wie der Tarifbeitrag.
Letztere Lösung ist natürlich schlechter, da diese an die allgemeine Einkommenssteigerung (und dann auch noch mind. 10%) gekoppelt ist. Dabei ist die persönliche Situation nicht zu berücksichtigen.
Auch ist zu klären, was überhaupt das Nettoeinkommen ist. Auch hierbei gibt es in den Versicherungsbedingungen unterschiedlichste Lösungen. Nur eine sei hier beispielhaft aufgezählt:
Das versicherbare Nettoeinkommen berechnet sich wie folgt:
Bei Selbstständigen und Freiberuflern: Einnahmen aus Berufstätigkeit abzüglich Wareneinsatz, Betriebsausgaben, Einkommen- und Kirchensteuer sowie Solidaritätsbeitrag.
Bei Arbeitnehmern: 80% des Jahresbruttoeinkommens inkl. Sonderzahlungen.
Bei niedergelassenen Medizinern/Zahnärzten: 70% der Praxis-/Honorareinnahmen.
Nun haben Sie alle nötigen Informationen zusammen und kontaktieren bitte Ihren Versicherer oder Ihren Berater um die Anpassung vorzunehmen.
Tags: Anpassung, Krankengeld, Krankentagegeld, KT, KTG
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15.
Februar '10
(LUH) Sie kennen das. Das Kind ist krank und eines der Elternteile muss zu Hause bleiben, da man (s)ein Kind natürlich bis zu einem gewissen Alter nicht allein lassen kann.
Sind Sie in der gesetzlichen Krankenkasse (pflicht-)versichert so bietet sich hier die Möglichkeit sich mit dem Kind “krankschreiben” zu lassen. Dieses ist in begrenztem Umfang bezahlt möglich. Die gesetzliche Grundlage bietet das, für die gesetzliche Krankenkasse (GKV) zuständige, Sozialgesetzbuch V.
Dort, im §45 finden wir entsprechende Regelungen, denn es heißt dort:
§ 45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. § 10 Abs. 4 und § 44 Absatz 2 gelten.
(2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr.
Wie im Absatz 1 zu entnehmen ist, so gilt dieser Anspruch für das “erkrankte und versicherte” Kind. Ist das Kind also nicht in der GKV (beitragfrei im Rahmen der Familienversicherung oder beitragspflichtig als eigene Versicherung) versichert, so besteht dieser Anspruch nicht. Doch wo das Kind zu versichern ist und ob Anspruch auf Familienversicherung besteht, lesen Sie unter “Wo sind die Kinder zu versichern”
Wie sieht es nun bei Versicherten der privaten Krankenversicherung (PKV) aus?
Hier besteht, wie oben geschrieben, der Anspruch auf Krankengeld nicht. Anstelle der gesetzlichen Grundlagen im SGB V müssen hier die vertraglichen Grundlagen der PKV beachtet werden. Dort heißt es in den Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT) folgendes.
(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.
Da aber der Krankentagegeldtarif nicht für das Kind, sondern nur für die Mutter oder den Vater abgeschlossen wird besteht hier kein Leistungsanspruch. Die Arbeitsunfähigkeit kann für das Kind eben nicht eintreten.
Die (privat versicherten) Eltern können sich somit zwar krankschreiben lassen und mit ihrem Kind zu Hause bleiben, aber: Ein entsprechender finanzieller Leistungsanspruch besteht nicht.
Dieser Unterschied zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung lässt sich derzeit durch keinen anderen Tarif (-baustein) ausgleichen.
Ein Entscheidungskriterium ist es hingegen nicht, da es nur einer von sehr vielen Leistungsbereichen ist, in denen sich beide Versicherungssysteme unterscheiden.
Weitere Informationen finden Sie auch im Leitfaden GKV und PKV
Tags: Kinder, Krankengeld, Krankentagegeld, Krankschreibung, KT, KTG, Unterschiede GKV PKV
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29.
Januar '10
(LUH) Manchmal frage ich mich ob allein ein Jurastudium zu Aussagen berechtigt die man nicht mehr begründen muss. Auf der Internetplattform frag-einen-anwalt.de stellte ein Versicherter eine Frage zu dem Bereich Krankentagegeld. (Link zum öffentlichen Beitrag)
(…) ich bin in einer PKV versichert und zzt Arbeitsunfähig geschrieben, also ich beziehe zzt 51,13 Euro Krankentagegeld. Nun verlangt die PKV das ich ihr einen Einkommensnachweis über den Duchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor der Krankheit. Da ist selbständig bin, habe ich sowas natürlich nicht und schon garnicht von 2009 (bin krank seit 28.10.2009).
(c) frag-einen-anwalt
Da antwortet ein Anwalt:
Sie könnten entweder aufgrund des Versicherungsvertrages (bzw. den Allgemeinen Versicherungsbedingungen “AVB” – auch “kleingedrucktes” genannt), oder aufgrund eines Gesetzes gegenüber dem Versicherer / der Versicherung verpflichtet sein Angaben zu Ihrem Einkommen zu machen.
Aspekte des Bank- und Steuergeheimisses und des Datenschutzes könnten dagegen sprechen. Zunächst ist festzuhalten, daß sich Versicherungen bis heute, lage Zeit nach der Privatisierung des Versicherungsmarktes gerne wie Behörden und öffentliche Stellen gebahren, und auf diese Weise auf vielfältige Art, zahlreiche Daten und Informationen über Versichetrte Personen und Versicherungsnehmer abfragen.
Den Rest lesen Sie besser selbst. Bei solchen Antworten frage ich mich, warum diese gegeben werden. Meines Erachtens ist der Einsatz für die Antwort mit 20 EUR sicher nicht hoch, aber dann sollte man das doch besser nicht beantworten.
Aber nun zu dem Fall:
1.) Die Auskunft des Versicherers und die Ermächtigung hieraus beruht auf den so genannten vertraglichen Obliegenheiten. Im Bereich der Krankentagegeldversicherung sind diese in den Muster- und Tarifbedingungen zu finden. Unter anderem sind solche Pflichten des Versicherten in dem § 9 MB/KT geregelt.
(2) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person (vgl. § 6 Abs. 3) haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist. Die geforderten Auskünfte sind auch einem Beauftragten des Versicherers zu erteilen.
2.) Die Höhe des versicherten Krankentagegeldes ist zu überprüfen, da diese an bestimmte Limitierungen gebunden ist. Quelle hierfür ist u.a. der § 4 MB/KT. Dort heißt es:
(2) Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen. Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Antragstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sofern der Tarif keinen anderen Zeitraum vorsieht.
Die Einkünfte bei einem selbstständig Tätigen sind meist nur sehr schlecht nachzuweisen. Hier in diesem Fall sind es die Einkünfte der letzten 12 Monate vor dem Eintritt des Versicherungsfalls, also 28. 10. 2008 – 27. 10. 2009. Da ein Steuerbescheid oder ähnliches nicht vorliegt, ist zum Beispiel eine BWA hilfreich.
Verletzt der Versicherte eine dieser “Auskunftsobliegenheiten” ist der Versicherer unter Umständen gem. §28 Abs. 4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) leistungsfrei. Dort heißt es:
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Weitere Hinweise was Sie konkret tun sollten und müssen habe ich vor einigen Tagen bereist im Beitrag “Krankschreibung in der Privaten Krankenversicherung” zusammengestellt.
Tags: Einkommensnachweis, Krankengeld, Krankentagegeld, Nachweispflichten, Obliegenheiten
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25.
Januar '10
Ich weiss gar nicht mehr wie oft ich schon solche Fälle erlebt habe. Da gab es die PKV Beratung in 29 Minuten und 10 Sekunden oder aber den Fall des einen mehr oder minder qualifizierten Vermittlers der zum Weglassen von Gesundheitsangaben riet. Letzten Freitag, kurz nach 20 Uhr im letzten Gespräch des Tages gab es wieder zwei solche, wovon ich zumindest einen nicht vorenthalten möchte.
Ein von mir beratener Kunde wird wegen einer Frage zur Geldanlage (nicht mein Gebiet) durch seinen M** Berater aufgesucht. Nachdem man so ins Gespräch kommt erzählt der Kunde vom Thema PKV. Er beschäftigt sich gerade damit.
Nachdem der Berater “das auch kann” macht dieser ein Angebot und es kommt zu einigen Fragen und folgendem Austausch (sinngemäß wiedergegeben, K: = Kunde, B: = Berater)
K: Ich hab da mal sowas gelesen von gemischten Anstalten. Wie ist das denn hier und sind die wichtig?
B: Ne, brauchen Sie nicht, wenn Sie ins Krankenhaus müssen wird es gezahlt, sonst braucht man das nicht.
Da ja die Leistungspflicht in gemischten Anstalten ja auch “gar nicht” wichtig ist und auch Regelungen zu Kur-, Reha- und Anschlußheilbehandlungen gänzlich unwichtig sind. Wie es kommt das so was “draußen” beraten wird, nunja. Aber es wird noch besser:
K: Ich habe da noch ne Frage zum Krankengeld. In der GKV wird dieses ja 78 Wochen gezahlt, in der PKV doch unbegrenzt, oder?
B: Nein, Nein. Auch in der PKV endet dieses nach 1,5 Jahren. Länger gibt es das auch da nicht.
Aha, und warum ist das dann eines der großen Unterscheide die Betrachtung der unterschiedlichen Leistungsdauern bei dem Krankentagegeld und der Frage was ist BU, AU und Invalidität? Und als ob diese Sachen nicht genug Beweis für die (fehlende) Qualifikation des Beraters waren, kam dann noch was:
K: Es gibt doch offene und geschlossene Kataloge bei den Hilfsmitteln. Aber bei den geschlossenen hab ich doch dann irgendwann ein Problem, es wird doch nur das gezahlt was drin steht, nicht wahr?
B: Nein, Hr. X, da brauchen Sie sich keine Sorgen machen. Das wird jährlich/ in regelmäßigen Abständen angepasst. Dazu muss man sich nicht Gedanken machen.
Manchmal frage ich mich ernsthaft was der zu beratene Kunde verbrochen haben muss, um an so einen Berater zu gelangen. Erst wird er im Zweifel von einem vermeintlichen Online Vergleich zu einer Anfrage aufgefordert (Blog Beiträge “unsinnige Werbung”) dann landet er bei einem Vermittler der keine Ahnung hat. Sorry. Nichts gegen Fehler- die passieren immer und überall wo gearbeitet wird, aber man sollte als Berater schon wissen wovon man spricht, sich spezialisieren oder es eben anderen überlassen.
Weiterführende Informationen:
Leitfaden Private Krankenversicherung
Auswahlkriterien zur PKV
Kriterienfragebogen als ausfüllbare pdf Datei
Tags: Berater, gemischte Anstalten, Hilfsmittel, Krankengeld, Krankentagegeld, unfähig
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21.
Januar '10
Das Thema Krankengeld ist eines der wichtigen Punkte in der Privaten Krankenversicherung. Sichert dieses doch bei einer vertraglich bestehenden Arbeitsunfähigkeit das weitere Einkommen und schafft somit finanzielle Sicherheit.
In meinen bisherigen Blogbeiträgen zum Thema Krankentagegeld hatte ich vorrangig die Themen Anpassung des Krankengeldes und Übergang zur Berufsunfähigkeit beschrieben. Hier soll es nun um den eingetretenen Leistungsfall gehen.
Als Arbeitnehmer und auch Selbstständiger in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) erhalten Sie von Ihrem Arzt den berühmten “gelben Schein”. Einen Teil schicken Sie an die Krankenkasse, den anderen zum Arbeitgeber. In der Privaten Krankenversicherung (PKV) ist dieses etwas anders. Auch hier geben Sie eine Bescheinigung beim Arbeitgeber ab und weiterhin informieren Sie (am besten schriftlich, zumindest aber telefonisch (mit Notiz des Anrufes und des Ansprechpartners) Ihre private Krankenversicherung.
Diese schickt Ihnen dann ein so genanntes “Pendelattest” und weitere Unterlagen. Dieses Attest “pendelt” dann solange zwischen Ihnen/ ihrem Arzt und der Privaten Krankenversicherung bis Sie wieder gesund geschrieben sind.
Der Arzt vermerkt jedes mal das Datum und bestätigt die Krankschreibung auf diesem Attest. Bitte beachten Sie aber dabei, das das Krankengeld rückwirkend gezahlt wird, also immer bis zum Datum der Bescheinigung, nie im Voraus (wenn der Arzt schreibt Sie bleiben noch zwei Wochen krank). Eine zeitliche Begrenzung (wie in der GKV auf 78 Wochen) kennt die private Krankenversicherung nicht. Hier wird das Krankentagegeld kalendertäglich und unbegrenzt gezahlt. (Ausnahme: Es tritt Berufsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit ein)
Weiterhin haben Sie nicht nur Rechte (das KT zu bekommen) sondern auch Pflichten, so genannte Obliegenheiten.
Diese sind in den so genannten MB/KT, den Musterbedingungen zur Krankentagegeldversicherung geregelt. Unter §9 der pdf Datei finden Sie einige wichtige Pflichten:
(1) Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens aber innerhalb der im Tarif festgesetzten Frist, durch Vorlage eines Nachweises (§ 4 Abs. 7) anzuzeigen.
(7) Eintritt und Dauer der Arbeitsunfähigkeit sind durch Bescheinigung des behandelnden Arztes oder Zahnarztes nachzuweisen. Etwaige Kosten derartiger Nachweise hat der Versicherungsnehmer zu tragen.
Weiterhin sind auch Anfragen des Unternehmens (diese werden meist mit einem Fragebogen verschickt) im Rahmen der so genannten vertraglichen Obliegenheiten zu beantworten, soweit dieses für die erbringung der Leitung erforderlich ist:
(2) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person (vgl. § 6 Abs. 3) haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist.
Auch Untersuchungen sind (in gewissem Umfang) zu erfüllen, ebenso darf der Versicherungsnehmer nicht die Genesung behindern.
(3) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
(4) Die versicherte Person hat für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu sorgen; sie hat insbesondere die Weisungen des Arztes gewissenhaft zu befolgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.
(5) Jeder Berufswechsel der versicherten Person ist unverzüglich anzuzeigen.
Und zuletzt sei noch ein sehr wichtiger Punkt erwähnt.
Sie dürfen während der Zeit der festgestellten Arbeitsunfähigkeit keinerlei beruflicher Tätigkeit nachgehen. Auch das “nur mal im Büro vorbeischauen” wird in verschiedenen Urteilen recht unterschiedlich bewertet. Der Versicherungsfall und somit die Grundlage zur Bezahlung des Krankengeldes ist aber:
(3) Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
Sind Sie also “nur” nicht in der Lage voll, sonder können vielleicht 4 Std. arbeiten, so besteht (es sei denn es gibt besondere Regelungen bei Teil- AU) keine Leistungspflicht. Auch dann nicht wenn der Arzt Ihnen ein so genanntes “Hamburger Modell” zur Wiedereingliederung verordnet. Dieses ist in jedem Fall mit dem Versicherer abzustimmen.
Weitere Informationen:
Krankentagegeld und Berufsunfähigkeit – was passiert?
Höhe des Krankentagegeldes
Urteile zum Krankentagegeld
Tags: Bescheinigung, Krankengeld, Krankentagegeld, KT, KTG, Leistungsfall, Obliegenheiten
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