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14.
Januar '10

Kindernachversicherung – nichts überstürzen und ausreichend informieren


Es passiert tausendfach jede Woche. Ein Kind wird geborene. Dieses sehr erfreuliche Ereignis bringt bei vielen, wo nicht beide Eltern gesetzlich krankenversichert sind, auch die Frage- wo ist das Kind denn nun zu versichern und was muss ich tun?

Im letzten Jahr hatte ich bereits zum Thema Kindernachversicherung geblogt und einige Hintergründe aufgezeigt und Hinweise gegeben.

Generell und als oberster Rat gilt aber: Sie haben ausreichend Zeit und müssen nichts überstürzen.

Das Kind kann (wenn die Voraussetzungen der Nachversicherung erfüllt sind) in der privaten Krankenversicherung der Eltern mitversichert werden. Das dann im Rahmen der so genannten Anmeldung ohne Wartezeiten und ohne Risikozuschläge.

Für die Anmeldung des Kindes gilt die (Ausschluss-)frist von 2 Monaten. Wird die Anmeldung nicht vollzogen, so bleibt nur die Aufnahme mit einer Risikoprüfung und der Möglichkeit der Ablehnung.

Dennoch kann es sinnvoll sein, das Kind nicht bei der PKV der Eltern zu versichern. Die Tarife können ungeeignet sein, denn für die Versicherung der Kinder gelten zum Teil andere Kriterien.

Hier sind Fragen wie Rooming-In Leistungen, gezielte Behandlung in speziellen Kliniken (auch im Ausland) und Leistungen bei Kieferorthopädie zu bedenken, ebenso kann eine sehr geringe oder keine Selbstbeteiligung ratsam sein.

Mit den vorliegenden Befunden der so genannten U-Untersuchungen U1 und U2 ist eine Prüfung der Versicherungsfähigkeit auch bei anderen Gesellschaften und Tarifen möglich. So kann es sinnvoll sein etwas über den Tellerrand der eigenen PKV zu schauen und andere Möglichkeiten zu prüfen.

Auch ist die Frage zu prüfen ob das Kind Anspruch auf die kostenfreie Famlienversicherung hat, falls ein Elternteil in der gesetzlichen Kasse versichert ist. Die Regelungen dazu findet man in §10 SGB V.

Ein Schema zur vereinfachten Übersicht habe ich auf meiner Homepage unter den Downloads bereitgestellt. Dort finden Sie auch eine Übersicht welche Gesellschaften die Kinder überhaupt allein versichern, da die Auswahl hier aus Kostenaspekten der Gesellschaften begrenzt ist.

Was Sie also tun sollten:

1.) U1 und U2 abwarten

2.) sich ggf. vorab schon mit einem Berater besprechen und die Ansprüche und Anforderungen an die Krankenversicherung Ihres Kindes festlegen

3.) Innerhalb des 1. Monats die Auswahl des Tarifes abschließen und Voranfragen bei den Gesellschaften stellen lassen

4.) so haben Sie dann einen weiteren Monat Zeit und können ggf. noch die Nachversicherung bei dem eigenen PKV Unternehmen im Rahmen der Nachversicherungsgarantie beantragen

17.
September '09

Kindernachversicherung – wie kann und muss das Neugeborene versichert werden ?


In die Situation kommen jedes Jahr tausende von Menschen.

Das Glück wird war und ein Kind wird geboren. Solange beide Eltern in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) versichert stellt sich die Frage nicht. Das Kind wird im Rahmen des Familienversicherung problemlos nachversichert, die Regelungen dazu finden Sie im §10 des Sozialgesetzbuches V. (LINK)

In der Privaten Krankenversicherung (PKV) ist das etwas anders. Die genauen Vorgaben finden wir unter anderem in den Vertragsbedingungen der Krankenversicherung. Nachzulesen ist es genau unter §2:

(2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein.

Bei Adoptionen findet sich hier eine vergleichende Regelung, nur das hier ein Zuschlag bis zu 100% möglich ist. Diese Regelung findet bei Adoptionen nur dann Anwendung, wenn das Kind noch minderjährig ist. (§2, Abs. 3)

Was müssen Sie also tun?

Bedenken Sie das die Nachversicherung nur in den oben genannten Fristen möglich ist und auch nur bei dem Unternehmen wo bereits für die Eltern Versicherungsschutz besteht.

Melden Sie das Kind bei Ihrem Berater/ dem Versicherer oder einem anderen Berater rechtzeitig an, am besten erledigen Sie dieses gleich nach Geburt.

Einige Gesellschaften erlauben auch geringere Selbstbeteiligungen oder besseren Versicherungsschutz für das Kind.

Kann ich das Kind auch woanders versichern?

Ja, wenn die Gesellschaft es anbietet. Eine Übersicht finden Sie unter anderem hier im Downloadbereich. Hierbei sollten Sie dann vorher die Kriterien besprechen und sich Gedanken zum Umfang des Schutzes machen.  Dabei ist es wichtig zu bedenken, das eine Versicherung hier nur gegen Risikoprüfung nötig ist. Benötigt werden hier meist die Ergebnisse der U1 und U2 Untersuchung.

Diese Möglichkeit kann dann Sinn machen, wenn das Kind gesund ist und der Versicherungsschutz der Eltern vom Unternehmen oder dem Tarif nicht optimal ist, eine hohe Selbstbeteiligung aufweist oder Lücken in den Bedingungen nicht verändert werden können.

Und was passieren kann wenn der Vermittler keine Ahnung hat lesen Sie hier.