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01.
März '11

Kranken(tage)geld bei Erkrankung eines Kindes nun auch in der Privaten Krankenversicherung (PKV) möglich?!


In einem anderen Blogbeitrag hatte ich bereits zu der Frage der “Krankentagegeldzahlung bei Erkrankung eines Kindes” und dem damit entstehenden Problem in der Privaten Krankenversicherung (PKV) berichtet.

Wenn Ihnen jemand (von Verkäufern die keine Ahnung haben oft genutzt) erzählen will, “PKV ist immer besser als GKV“, so konnten Sie bisher ganz einfach den Gegenbeweis antreten. Eine einfache Frage nach der Krankengeldzahlung bei der Erkrankung ihres Kindes und schon war das Thema “immer besser als GKV” erledigt.

Sind Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert, so wird Ihnen ein Krankengeld auch dann gezahlt, wenn nicht Sie selbst, sondern ihr Kind erkrankt ist und Sie daher nicht arbeiten können. Grundlage für diese Zahlung ist der Paragraf 45 des Sozialgesetzbuches V.  Dort heißt es:

§ 45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. § 10 Abs. 4 und § 44 Absatz 2 gelten.

(2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für Alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr.

Einen solchen Anspruch gibt es in dieser Form in der Privaten Krankentagegeldversicherung nicht. Gemäß den Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT) muss eine Erkrankung des Versicherten selbst vorliegen, welche zu 100% zu Arbeitsunfähigkeit führt. Daher haben privat Krankenversicherte Arbeitnehmer lediglich einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung, nicht aber auf Krankentagegeldzahlung.

Dieses möchte die SIGNAL KRANKENVERSICHERUNG nun ändern. Mit ihrem neuen Tarif ESP – VA 43 ändert die Signal die gängige Praxis und bietet nun eine Absicherung für Erkrankung des Kindes an.

In die Tarifbedingungen wurden weitestgehend die Formulierungen aus dem oben zitierten Paragraphen des Sozialgesetzbuches V übernommen. Dort heißt es nun:

Signal Kinderkrankengeld, Auszug Teil III

Auszug Teil III, Bedingungen Signal

Damit stellt der Versicherer die privat Versicherten Arbeitnehmer in diesem Punkt der GKV Versorgung gleich. Auch hier gelten gleiche Voraussetzungen wie für den gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer.

In welcher Höhe kann das Krankengeld abgeschlossen werden?

Das Krankentagegeld muss eine angemessene Höhe haben. In den Versicherungsbedingungen der Signal finden wir die Regelungen zur Kürzung mit Hinweis auf §4 Abs. 2 Teil II MB/KT Signal Iduna. Dort sind die Regelungen zur Herabsetzung des Krankengeldes bei Überversicherung geregelt. Ein Krankentagegeld darf zusammen mit anderen Zahlungen das Nettoeinkommen nicht übersteigen.

Wo ist der Haken?

Das Krankentagegeld kann leider nicht solo abgeschlossen werden. Zwingende Voraussetzung ist das bestehen einer Kranken(voll)versicherung bei der Signal Iduna.

Auch für das Kind muss eine Krankenvollversicherung bei dem Versicherer (Signal) bestehen. Damit ist die Versicherungsmöglichkeit schon stark eingeschränkt. Genau heißt es:

Signal AVB KT, Auszug

Auszug Teil III, Bedingungen Signal

Eine Krankenversicherung sollte aber keinesfalls deswegen abgeschlossen werden, weil der Versicherer nun gerade ein passendes Krankengeld im Angebot hat. Auch Einschränkungen in den weiteren Formulierungen des Teil III der Bedingungen sollten beachtet werden. Das sind zum Beispiel:

- Beendigungsmöglichkeiten bei Berufsunfähigkeit

- Fortsetzung des Vertrages bei Versicherungspflicht

- Geltungsbereich

- Anrechenbarkeit von sonstigen Einkommen

- versicherbare Höhe des Krankengeldes

Endet der Vertrag aus der Vollversicherung, weil zum Beispiel Versicherungspflicht in er GKV wegen Arbeitslosigkeit, sinkendem Einkommen oder sonstigen Voraussetzungen eintritt, oder wird der Versicherte selbstständig tätig wird, so muss der Tarif geändert werden. Der Krankentagegeldtarif ESP-VS für Selbstständige enthält das Krankentagegeld bei Erkrankung des Kindes dann leider nicht mehr.

Bevor Sie sich also für einen Tarif, einen Versicherer und ein Produkt für die kommenden Jahrzehnte entscheiden, nehmen Sie sich ausreichend Zeit. Dabei studieren Sie nicht nur die Prospekte, sondern insbesondere die Bedingungen und bedenken Ihre- für Sie wichtigen- Kriterien.

Dabei helfen Ihnen vielleicht folgende Unterlagen:

Auswahlkriterien für die passende Krankenversicherung

Leitfaden zur Privaten Krankenversicherung

Kriterienfragebogen zur PKV

14.
Februar '11

Mein Kind muss “ja dann auch” in die Private Krankenversicherung (PKV)


Ein immer wieder gehörter Satz in der Beratung zur Privaten Krankenversicherung (PKV), ist der oben genannte. Oftmals werden hier jedoch die gesetzlichen Vorgaben nicht beachtet, es werden falsche Behauptungen aus dem Internet gelesen und geglaubt oder ein Berater “der wenig Ahnung” hatte, gab einen falschen Ratschlag.

(Diese Übersicht steht Ihnen im Downloadbereich als kostenfreie pdf “Kinderversicherung GKV vs. PKV) zur Verfügung.)

Ob das Kind in die Private Krankenversicherung “muss”, “darf” oder “kann”, ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Zunächst sind die Grundlagen der Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) und die Vorgaben der Neugeborenennachversicherung bzw. Kindernachversicherung in der Privaten Krankenversicherung (PKV) zu bedenken und zu beachten.

Beginnen wir mit der Familienversicherung:

Geregelt ist diese im §10 des Sozialgesetzbuches V. Dabei müssen für die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern oder auch Ehegatten folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

§ 10 Familienversicherung

(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,

2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind,

3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,

4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und

5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro.

Generell sprechen wir aber bei der Mitversicherung von Kindern in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) immer nur dann von einer Prüfung, ob es eine beitragsfreie (Familien-)versicherung oder eine beitragspflichtige (freiwillige) Versicherung gibt, wenn einer der verheirateten Eltern nicht Mitglied in der GKV, sondern in einer privaten Krankenversicherung ist. Auch hierzu sind im gleichen Paragraphen die Voraussetzungen geregelt. Dort heißt es nämlich weiter:

(3) Kinder sind nicht (Anm. beitragsfrei nach §10) versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

Also muss nicht nur der Vater oder die Mutter in einer Privaten Krankenversicherung versichert sein, sondern dazu auch noch über der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienen UND mehr verdienen als der GKV versicherte. Ist dieses der Fall, so muss das Kind keineswegs zwangsläufig in die Private Krankenversicherung. Das ist leider immer noch weit verbreiteter Unsinn.

Das Kind kann sich bei der gesetzlichen Krankenkasse gegen eigenen Beitrag (Kinderbeitrag) versichern und wird nicht gezwungen diese zu verlassen. Aus wirtschaftlichen Gründen und vor allem aus Gründen der Leistungen kann es jedoch Sinn machen, das Kind (wenn es gesund ist) in der PKV zu versichern. Im Rahmen der Neugeborenennachversicherung spielt der Gesundheitszustand zudem generell keine Rolle, solange kein besserer Versicherungsschutz als bei dem Elternteil gewünscht wird.

Private Krankenversicherung für das Kind:

Ist nun die Entscheidung getroffen, das Kind soll in der Privaten Krankenversicherung (PKV) versichert werden, so bieten sich hier unterschiedliche Tarife und Modelle an. Ob dem Kind von Geburt an ein Versicherungsschutz auch für Zähne und Zahnerkrankungen angeboten werden muss, ist eine weitere, oft gestellte Frage. Pauschal lässt sich diese nicht beantworten.

Handelt es sich um einen so genannten Kompakttarif (also einen Tarif der ambulante, zahnärztliche und stationäre Leistungen vereint), so stellt sich die Frage gar nicht erst, denn hier kann der Zahnschutz nicht per se ausgeschlossen werden. Aber bei Bausteintarifen könnte man bekanntlich auf den Teil verzichten. (Erklärungen hierzu im Leitfaden zur Privaten Krankenversicherung)

Dann sollten Sie aber bedenken, dass der Schutz für die Zähne nachversichert werden muss, es sein kann das es bereits (erblich bedingte?) Vorerkrankungen gibt und somit ein späterer Versicherungsschutz gar nicht möglich ist. Aufgrund der geringen Beitragshöhe wird aber auch hier der sofortige Einschluss sinnvoll sein, in den meisten Fällen zumindest.

Besonderheit: Arbeitgeberzuschuss für das Kind

Der Arbeitgeber von privat versicherten Arbeitnehmern leistet einen steuerfreien Zuschuss zur Privaten Krankenversicherung, den so genannten Arbeitgeberzuschuss. Grundlage hier ist der §257 des Sozialgesetzbuches V.

(2) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss.

Der Arbeitgeberzuschuss wird (bis zur Höchstgrenze von 271,01 EUR in 2011 + Pflegevers.) auch für den Beitrag des Kindes gezahlt. Dazu wird der Gesamtbeitrag ermittelt, dieser durch zwei geteilt und dann bis zu 50% oder bis zu eben genanntem Maximalbetrag bezahlt. Ebenso wird ein 50% Zuschuss zu dem Beitrag der Pflegepflichtversicherung gezahlt.

Bei Kindern, die kein eigenes Einkommen haben, ist die Pflegepflichtversicherung in der privaten Kranken-/ Pflegeversicherung jedoch kostenfrei. Der Tarif ist somit zu 0,00 EUR Beitrag eingeschlossen.

Fazit:

Das Kind von unterschiedlich versicherten Eltern (also einer in der gesetzlichen Krankenkasse und einer in einer privaten Krankenversicherung) hat unter Umständen einen Anspruch auf kostenfreie Familienversicherung. Dieses ist besonders oft bei Selbstständigen und freiberuflich tätigen Personen (die in der PKV sind) der Fall. Oftmals liegt das Einkommen/ der Gewinn nicht über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) weshalb hier eine Familienversicherung nach §10 SGB V (siehe oben) möglich ist.

Ist diese beitragsfreie Versicherung in der GKV nicht möglich, so KANN das Kind gegen Beitrag in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) oder der privaten Krankenversicherung (PKV) versichert werden.

16.
September '10

Mutterschutz und Mutterschaftsgeld für privat Krankenversicherte (PKV)


Gerade bei der (bevorstehenden) Geburt eines Kindes sind viele Fragen zu klären. Neben der grundsätzlichen Frage der Krankenversicherung und wo das Kind zu versichern ist, gibt es eine Reihe von weiteren Punkten die zu klären sind.

Einer solcher Punkte ist die Vergütung in Zeiten des Mutterschutzes. Dieser ist im §3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) geregelt und beginnt 6 Wochen vor- und endet 8 Wochen nach der Geburt. Ausnahmen gelten bei Früh- oder Mehrlingsgeburten, dort beträgt die Frist statt 8 nun 12 Wochen.

Sollte das Geburtsgewicht Ihres Babys unter 2.500 Gramm liegen, oder es wegen nicht voll ausgebildeter Reifezeichen bzw. verfrühter Beendigung der Schwangerschaft wesentlich erweiterter Pflege bedürfen (=Frühgeburt), lassen Sie sich das bescheinigen. Nur wenn wir diese Bescheinigung haben, können wir diesen Umstand bei der Berechnung des Anspruchszeitraums zu Ihren Gunsten berücksichtigen.

Für privat Krankenversicherte ist das Mutterschaftsgeld bei dem Bundesversicherungsamt zu beantragen. Dieses kann online und ohne Unterschrift auf den Seiten des Bundesversicherungsamtes geschehen.

Dabei ergibt sich eine Lücke dadurch, dass der Arbeitgeber nach den (für GKV Versicherte geltenden) 13 EUR aufstockt. Da aber der privat Krankenversicherte nur max. 210 EUR bekommen kann, der AG aber mit 13 EUR tgl. rechnet, ergeben sich hier – 180 EUR.

Was brauche ich alles an Unterlagen? (Quelle: Bundesversicherungsamt)

- das vollständig ausgefüllte Antragsformular – möglichst vor der Entbindung,

- die Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin, die fristgerecht (d.h. nicht früher als sieben Wochen vor diesem Termin und keinesfalls nach dem Entbindungstermin) ausgestellt sein muss – möglichst vor der Entbindung. Anderenfalls müssen wir bei der Prüfung des Anspruchs vom tatsächlichen Entbindungstermin ausgehen. Das kann unter bestimmten Umständen sogar dazu führen, dass wir den Antrag ablehnen müssen,

- die von Ihrem Arbeitgeber ausgefüllte, unterschriebene und mit dem Firmenstempel versehene Bescheinigung – bei geringfügiger Beschäftigung unbedingt die An- und Ab- oder Unterbrechensmeldung zur/von der Sozialversicherung beifügen,

- die vom Standesamt ausgestellte Geburtsbescheinigung für Mutterschaftshilfe, wenn Sie privatversichert sind, oder wenn Sie geringfügig beschäftigt sind, uns aber keine fristgerechte Vorausbescheinigung zugesandt haben. In allen anderen Fällen benötigen wir dagegen im Regelfall keine Geburtsbescheinigung, es sei denn, wir würden Sie ausdrücklich auffordern, uns die Geburtsbescheinigung zu schicken.

Dabei ist noch zu beachten, dass eine Anrechnung auf das Elterngeld NICHT stattfindet. Dieser Antrag ist unabhängig davon zu stellen und wird separat behandelt. Informationen zum Elterngeld finden Sie auf der Seite des BMFSFJ

15.
Februar '10

Krankengeld bei Krankheit eines Kindes in der PKV


(LUH) Sie kennen das. Das Kind ist krank und eines der Elternteile muss zu Hause bleiben, da man (s)ein Kind natürlich bis zu einem gewissen Alter nicht allein lassen kann.

Sind Sie in der gesetzlichen Krankenkasse (pflicht-)versichert so bietet sich hier die Möglichkeit sich mit dem Kind “krankschreiben” zu lassen. Dieses ist in begrenztem Umfang bezahlt möglich. Die gesetzliche Grundlage bietet das, für die gesetzliche Krankenkasse (GKV) zuständige, Sozialgesetzbuch V.

Dort, im §45 finden wir entsprechende Regelungen, denn es heißt dort:

§ 45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. § 10 Abs. 4 und § 44 Absatz 2 gelten.

(2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr.

Wie im Absatz 1 zu entnehmen ist, so gilt dieser Anspruch für das “erkrankte und versicherte” Kind. Ist das Kind also nicht in der GKV (beitragfrei im Rahmen der Familienversicherung oder beitragspflichtig als eigene Versicherung) versichert, so besteht dieser Anspruch nicht. Doch wo das Kind zu versichern ist und ob Anspruch auf Familienversicherung besteht, lesen Sie unter “Wo sind die Kinder zu versichern

Wie sieht es nun bei Versicherten der privaten Krankenversicherung (PKV) aus?

Hier besteht, wie oben geschrieben, der Anspruch auf Krankengeld nicht. Anstelle der gesetzlichen Grundlagen im SGB V müssen hier die vertraglichen Grundlagen der PKV beachtet werden. Dort heißt es in den Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT) folgendes.

(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.

Da aber der Krankentagegeldtarif nicht für das Kind, sondern nur für die Mutter oder den Vater abgeschlossen wird besteht hier kein Leistungsanspruch. Die Arbeitsunfähigkeit kann für das Kind eben nicht eintreten.

Die (privat versicherten) Eltern können sich somit zwar krankschreiben lassen und mit ihrem Kind zu Hause bleiben, aber: Ein entsprechender finanzieller Leistungsanspruch besteht nicht.

Dieser Unterschied zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung lässt sich derzeit durch keinen anderen Tarif (-baustein) ausgleichen.

Ein Entscheidungskriterium ist es hingegen nicht, da es nur einer von sehr vielen Leistungsbereichen ist, in denen sich beide Versicherungssysteme unterscheiden.

Weitere Informationen finden Sie auch im Leitfaden GKV und PKV


02.
Februar '10

Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung – auch für Kinder


(LUH) In den Personalabteilungen und auch bei den Versicherten ist Anfang des Jahres “Hochsaison” und es treten viele Fragen auf. Jeder hat “mal was gelesen” oder “was gehört” und so ranken sich um den berühmten Arbeitgeberzuschuss zur Privaten Krankenversicherung einige Informationen die oft nicht falsch, aber auch nicht ganz richtig sind.

Mit der steuerlichen Berücksichtigung der Beiträge hat sich zudem in 2010 noch ein weiterer Punkt geändert, den die Abrechnungsstellen nun berücksichtigen müssen.

Doch wo steht nun wie es sich genau verhält?

Maßgebend für den Arbeitgeberzuschuss (262,50 EUR zzgl. 36,56 EUR Pflegepflichtvers.) ist die gesetzliche Regelung im § 257 Sozialgesetzbuch V. So heißt es da:

(2) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß.

Hier ist die eindeutige Regelung das auch mitversicherte Personen den Zuschuß bekommen, wenn diese sonst (bei Versicherungspflicht) einen Anspruch auf Familienversicherung (§10) hätten. Dieses gilt somit nicht nur für die Kinder sondern auch für eine sonst (mit-)versicherte Ehefrau.

Aber: Der Zuschlag wird eben nur einmal und somit insgesamt für alle gezahlt. Der Arbeitgeber soll durch diese Regelung davor geschützt werden, mehr als bei GKV Versicherung zahlen zu müssen. Denn dort wären die Kinder und die Frau unter Umständen beitragsfrei familienversichert. Dazu steht im $ 257:

Der Zuschuß beträgt die Hälfte des Betrages, der bei Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 232a Abs. 2 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat.

Somit ist der oben genannte Zuschuss (262,50 EUR mtl. zzgl. Zuschuss für die Pflegepflicht) der Maximalzuschlag für die versicherten Personen gemeinsam.

Die steuerliche Berücksichtigung der Beiträge erfolgt natürlich aufgrund des tatsächlichen Beitrages und ist nicht an diese Höchstgrenze gebunden.

Weitere Informationen:

Infos zum Arbeitgeberzuschuss und zum gesetzlichen Zuschlag