Artikel mit ‘Kinder’ getagged

15.
Februar '10

Krankengeld bei Krankheit eines Kindes in der PKV


(LUH) Sie kennen das. Das Kind ist krank und eines der Elternteile muss zu Hause bleiben, da man (s)ein Kind natürlich bis zu einem gewissen Alter nicht allein lassen kann.

Sind Sie in der gesetzlichen Krankenkasse (pflicht-)versichert so bietet sich hier die Möglichkeit sich mit dem Kind “krankschreiben” zu lassen. Dieses ist in begrenztem Umfang bezahlt möglich. Die gesetzliche Grundlage bietet das, für die gesetzliche Krankenkasse (GKV) zuständige, Sozialgesetzbuch V.

Dort, im §45 finden wir entsprechende Regelungen, denn es heißt dort:

§ 45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. § 10 Abs. 4 und § 44 Absatz 2 gelten.

(2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr.

Wie im Absatz 1 zu entnehmen ist, so gilt dieser Anspruch für das “erkrankte und versicherte” Kind. Ist das Kind also nicht in der GKV (beitragfrei im Rahmen der Familienversicherung oder beitragspflichtig als eigene Versicherung) versichert, so besteht dieser Anspruch nicht. Doch wo das Kind zu versichern ist und ob Anspruch auf Familienversicherung besteht, lesen Sie unter “Wo sind die Kinder zu versichern

Wie sieht es nun bei Versicherten der privaten Krankenversicherung (PKV) aus?

Hier besteht, wie oben geschrieben, der Anspruch auf Krankengeld nicht. Anstelle der gesetzlichen Grundlagen im SGB V müssen hier die vertraglichen Grundlagen der PKV beachtet werden. Dort heißt es in den Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT) folgendes.

(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.

Da aber der Krankentagegeldtarif nicht für das Kind, sondern nur für die Mutter oder den Vater abgeschlossen wird besteht hier kein Leistungsanspruch. Die Arbeitsunfähigkeit kann für das Kind eben nicht eintreten.

Die (privat versicherten) Eltern können sich somit zwar krankschreiben lassen und mit ihrem Kind zu Hause bleiben, aber: Ein entsprechender finanzieller Leistungsanspruch besteht nicht.

Dieser Unterschied zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung lässt sich derzeit durch keinen anderen Tarif (-baustein) ausgleichen.

Ein Entscheidungskriterium ist es hingegen nicht, da es nur einer von sehr vielen Leistungsbereichen ist, in denen sich beide Versicherungssysteme unterscheiden.

Weitere Informationen finden Sie auch im Leitfaden GKV und PKV


Post to Twitter Post to Facebook

02.
Februar '10

Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung – auch für Kinder


(LUH) In den Personalabteilungen und auch bei den Versicherten ist Anfang des Jahres “Hochsaison” und es treten viele Fragen auf. Jeder hat “mal was gelesen” oder “was gehört” und so ranken sich um den berühmten Arbeitgeberzuschuss zur Privaten Krankenversicherung einige Informationen die oft nicht falsch, aber auch nicht ganz richtig sind.

Mit der steuerlichen Berücksichtigung der Beiträge hat sich zudem in 2010 noch ein weiterer Punkt geändert, den die Abrechnungsstellen nun berücksichtigen müssen.

Doch wo steht nun wie es sich genau verhält?

Maßgebend für den Arbeitgeberzuschuss (262,50 EUR zzgl. 36,56 EUR Pflegepflichtvers.) ist die gesetzliche Regelung im § 257 Sozialgesetzbuch V. So heißt es da:

(2) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß.

Hier ist die eindeutige Regelung das auch mitversicherte Personen den Zuschuß bekommen, wenn diese sonst (bei Versicherungspflicht) einen Anspruch auf Familienversicherung (§10) hätten. Dieses gilt somit nicht nur für die Kinder sondern auch für eine sonst (mit-)versicherte Ehefrau.

Aber: Der Zuschlag wird eben nur einmal und somit insgesamt für alle gezahlt. Der Arbeitgeber soll durch diese Regelung davor geschützt werden, mehr als bei GKV Versicherung zahlen zu müssen. Denn dort wären die Kinder und die Frau unter Umständen beitragsfrei familienversichert. Dazu steht im $ 257:

Der Zuschuß beträgt die Hälfte des Betrages, der bei Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 232a Abs. 2 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat.

Somit ist der oben genannte Zuschuss (262,50 EUR mtl. zzgl. Zuschuss für die Pflegepflicht) der Maximalzuschlag für die versicherten Personen gemeinsam.

Die steuerliche Berücksichtigung der Beiträge erfolgt natürlich aufgrund des tatsächlichen Beitrages und ist nicht an diese Höchstgrenze gebunden.

Weitere Informationen:

Infos zum Arbeitgeberzuschuss und zum gesetzlichen Zuschlag

Post to Twitter Post to Facebook

27.
Juli '09

Kieferorthopädische Behandlungen für Kinder, Tarife ZV und ZK der R+V


Guten Morgen,

bereits am 14. Juli berichtete ich hier im Blog über den neuen Tarif der Würtembergischen, welcher die Zahnleistungen im Bereich der Kieferorthopädischen Behandlung für Kinder absichert. (Direktlink zum Beitrag). Nun gesellst sich ein weiterer Anbieter hinzu.

Die R+V Krankenversicherung ergänzt ihr Produktangebot um die Tarife ZV und ZK, welche mit den bestehenden Tarifen (ZE, VRN) durchaus kombinierbar ist. Diese beiden Tarife schauen wir uns heute mal etwas genauer an.

Es handelt sich um Zusatztarife zur GKV. Das bedeutet also in der Praxis, nur Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung sind in den Tarifen ZV und ZK versicherbar. In § 1 (4) finden wir zudem die deutliche Regelung, dass der Versicherungsschutz endet, sobald die Mitgliedschaft in der gesetzlichen KK endet.

Weitere Voraussetzung ist, das die Personen nur dann versicherbar sind, wenn diese das Alter 21 (Kalenderjahr minus Geburtsjahr) noch nicht vollendet haben. (gilt nur für den Tarif ZK)

Tarif R+V ZahnVorsorge (ZV)

Der Tarif leistet für zahnmedizinische Prophylaxe 100%, jedoch begrenzt auf einmal pro Kalenderjahr. Damit gemeint sind z. Bsp. professionelle Zahnreinigung, Behandlung von überempfindlichen Zahnflächen, Fissurenversiegelung). Weiterhin werden Leistungen für Paradontosebehandlung, Kundststofffüllungen und Wurzelbehandlung erbracht (jeweils inkl. Akkupunktur zur Schmerztherapie) und auch dieses zu 100%.

Aber: Es gelten Höchstgrenzen. Im ersten Jahr 250 EUR maximale Leistung, dann im 2. Jahr 500 und anschließend, wie auch bei unfallbedingten Kosten, ohne Begrenzung. Zu beachten sind auch die in §4 genannten Ausschlüsse. Nicht versichert sind im Tarif ZV die Praxisgebühr, Selbstbehalte die mit der GKV vereinbart wurden (Wahltarife), sowie Abschläge der GKV falls das Modell der Kostenerstattung gewählt wurde.

Es versteht sich von selbst das die Leistungen der Gesetzlichen Kasse erst in Anspruch zu nehmen sind. Leistungen aus diesem Tarif gehen ebenfalls anderen Leistungen aus R+V Tarifen vor.

Die detaillierten Leistungen finden Sie im §4 der Versicherungsbedingungen, welche Sie direkt über folgenden LINK abrufen können. Hierbei werden die Erstattungen des Tarifes ZV unter Punkt (c) aufgelistet.

Die Prämien:

Für Kinder (0-20 Jahre) beträgt die Prämie 4,50 EUR, für Erwachsene 9,90 EUR pro Monat. Versicherungsschutz wird generell ohne Gesundheitsprüfung gewährt.

Tarif R+V KinderZahnKorrektur (ZK)

Dieser Tarif leistet für kieferorthopädische Behandlungen bis zum Ende des 20. Lebensjahres des Versicherten. Bei unfallbedingten Kosten erfolgt eine Leistung zu 100%, begrenzt auf maximal 5.000 EUR in den so genannten KIG, den Kieferorthopädischen Indikationsgruppen 1 oder 2.

Handelt es sich um nicht unfallbedingte Kosten, so werden auch diese zu 100%, jedoch bis maximal 2.500 EUR erstattet. (also im Gesamtbetrag etwas mehr, als der Tarif der Würtembergischen (2.000 EUR bei Vorleistung der GKV).

Als weitere Leistungen sind das Rooming-In bei Kindern für die Mehrkosten eines mit untergebrachten Erwachsenen im Krankenhaus versichert. Diese werden bis zu 4 Wochen geleistet, wenn das Kind vor Vollendung des 10. Lebensjahres stationär behandelt werden muss. Wird das Kind nach einem mindestens 3wöchigen stationären Aufenthaltes im Anschluss (max. 2 Monate nach dem Aufenthalt) im Rahmen einer Nachhilfe betreut, so werden die Kosten hier bis zu 200 EUR in 2 Kalenderjahren übernommen. Was dieser Baustein in einem Tarif für Zahngesundheit zu tun hat ist mit noch nicht ganz klar.

Der Tarif ZK endet am 31. 12. in dem Jahr, in welchem die versicherte Person das 20. Lebensjahr beendet hat. Hier erfolgt, wenn keine Kündigung ausgespochen wird, eine automatische Umstellung in den zuvor beschriebenen Tarif ZV.

Die Prämie im Tarif ZK beträgt für Kinder (0-20 Jahre) generell 9,90 EUR und bis zum Alter “6″ erfolgt eine Aufnahme ohne Gesundheitsprüfung. Danach ist die Zusatzerklärung “KfO” einzureichen.

Alles in allem müssen sich die Versicherten/ die Eltern überlegen ob Ihnen solch ein Schutz das Geld wert ist. Die Versicherungsbedingungen finden Sie hier.

Post to Twitter Post to Facebook

15.
Juli '09

Nachversicherung von Kindern in der PKV


Liebe Leser,

da hat man schon genug zu bedenken und nun kommt auch noch die Frage zur Krankenversicherung des gerade geborenen Wonneproppens.

Die Frage wo und wie das Kind zu versichern ist, ist ganz pauschal nicht zu beantworten. Dabei ist zunächst zu klären wie die Eltern versichert sind und wo das Kind versichert werden soll. Eine kleine Übersicht soll Ihnen eine Orientierungshilfe geben.

Grundsätzlich kann das Kind (bei unterschiedlicher Versicherung der Eltern) in der Privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung versichert werden. In der GKV stellt sich die Frage ob eine Familienversicherung (und somit beitragsfreie) möglich ist. Regelungen dazu finden wir im §10 SGB V. (Link) Treffen die Voraussetzungen nicht zu, so ist für das Kind in der GKV ein Beitrag zu entrichten.

Soll das Kind in die (meist leistungsstärkere) private Krankenversicherung gilt folgendes:

- Nachversicherung ohne Gesundheitsprüfung und weitere Zuschläge ist nur bei der Gesellschaft der Eltern möglich und in der Regel max. zu dem Schutz den einer der Eltern hat. Hier gibt es aber unterschiedliche Regelungen und mittlerweile Verbesserungen zur freien Wahl des Selbstbeteiligung oder des Versicherungsschutzes. Zu beachten sind hier die Fristen zur Nachversicherung, welche in §2 der MB KK geregelt ist.

(2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein.

- Ist eine Absicherung bei einer anderen Gesellschaft gewünscht, so muss zuerst geklärt werden ob diese Kinder überhaupt allein versichert. Ist dieses der Fall ist in jedem Fall ein Antrag mit Risikoprüfung zu stellen und die Gesellschaft wird aufgrund der darin enthaltenen Daten eine Annahmeentscheidung treffen. Da die Gesellschaften sich nicht gerade um alleinversicherte Kinder reißen, da dieses ein recht “teures” Klientel ist, ist eine Beratung durch einen Spezialisten durchaus sinnvoll.

Am besten diese erfolgt schon vor der Geburt, so das ggf. dann schnell entschieden und gehandelt werden kann. Welche Kriterien unter anderem beachtet werden müssen, lesen Sie hier oder hier in dem Fragebogen.

Post to Twitter Post to Facebook