Artikel mit ‘GKV’ getagged

04.
Juli '11

162 EUR Rückzahlung für City BKK Versicherte?!


Der 4. Mai war kein wirklich guter Tag für Versicherte der City BKK. Was genau an den Tag passierte, können Sie in meinem Blogbeitrag “Meine gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist insolvent – Was kann ich als Versicherter der City BKK tun?” nachlesen.

Doch nun kommt es vielleicht zu einer unerwarteten Rückzahlung für die Versicherten. Grund dafür ist die Klage eines Versicherten und das (noch nicht rechtskräftige) Urteil des Sozialgerichtes in Berlin. Unter dem Aktenzeichen S 73 KR 1635/10 entschieden die Richter, die Erhebung des Zusatzbeitrages ist nicht rechtmäßig. Als Grund führen die Richter die fehlenden Hinweise zum Kündigungsrecht der Versicherten an. Erst auf der 2. Seite und da noch versteckt unter Punkt 6 sei auf das Kündigungsrecht hingewiesen worden und somit für einen verständigen Versicherten nicht ersichtlich.

Bis zur rechtmäßigen Belehrung zu dem Sonderkündigungsrecht bei Erhebung eines Zusatzbeitrages ist dieser nicht zu zahlen. Bei der City BKK ist dieses aber aufgrund der Pleite und Schließung zum 01. 07. 2011 irrelevant. Bereits gezahlte Beiträge sind somit zu erstatten. In der Pressemitteilung des Sozialgerichtes heißt es zusammenfassend:

Da im Falle des Klägers weder auf das Sonderkündigungsrecht bei Erhebung des Zusatzbeitrages ab April 2010 noch anlässlich dessen Erhöhung ab Januar 2011 hingewiesen wurde und dies bislang nicht nachgeholt wurde, braucht der Kläger insoweit die an ihn gerichteten Forderungen nicht erfüllen. Da seine Mitgliedschaft bei der Beklagten zum Ende des laufenden Monats endet, betrifft die Entscheidung den gesamten Zeitraum bis zur Schließung der Beklagten.

Welcher Betrag ist zu erwarten?

In der Zeit von April bis Dezember 2010 wurde von den Versicherten ein Zusatzbeitrag von 8 EUR monatlich erhoben. Zusammen mit den 15 EUR monatlich ab Januar 2011 ergibt sich eine Rückerstattung von 162 EUR. (9 Monate a’ 8 EUR und 6 Monate a’ 15 EUR)

Ist das Urteil bindend für alle Versicherten?

Nein. Es handelt sich um ein Urteil “inter partes“. Das bedeutet also, es ist nicht automatisch für alle anderen Versicherten gültig und dieser muss ggf. selbst klagen. Ob das nötig sein wird, wird sich erst in den nächsten Tagen und Wochen zeigen.

Wie erfolgt die Erstattung?

Zunächst ist abzuwarten, ob die City BKK wie angekündigt in Berufung geht. Ist dem nicht so und das Urteil wird rechtskräftig, so fordern Sie die City BKK schriftlich unter Fristsetzung zur Rückzahlung aus. Sollte diese abgelehnt werden, so bliebe nur die eigene Klage.

10.
Juni '11

Optionstarife, Anwartschaften und wie man sich sonst die Möglichkeit der PKV sichern kann


Der Eine oder Andere würde gern die Gesetzliche Krankenkasse (GKV) verlassen. Nicht erst seitdem die erste (City BKK), nun vielleicht auch die zweite Kasse (BKK für Heilberufe) insolvent ist, machen sich mehr und mehr Versicherte Gedanken über die Zukunft ihres Krankenversicherungsschutzes.

Doch gerade Berufseinsteiger können noch nicht wechseln. Anders als in anderen Berufen, wo dieses wegen Unterschreiten der Jahresarbeitentgeltgrente (JAEG) auch dauerhaft nicht möglich ist, haben Studierende oftmals nach einigen Jahren die nötige Grenze (in 2011 von 49.500 EUR) erreicht.

Doch was, wenn sich bis dahin der Gesundheitszustand verschlechtert hat? Auch eine kurzfristig in Anspruch genommene Psychotherapie verbaut den Weg in die Private Krankenversicherung (PKV) oft für Jahre. Gerade in stressigen Prüfungssituationen nehmen jedoch Studenten eine solche Beratung von Psychologen oder Therapeuten gern in Anspruch. Kaum jemand macht sich Gedanken über die Folgen. Nicht nur die PKV wird für einige Jahre unmöglich, auch Berufsunfähigkeitsversicherer haben ein Problem damit und verweigern den nötigen Schutz.

Doch sind diese Probleme lösbar?

Es gibt mehrere Möglichkeiten sich den Weg in die PKV zu sichern. Genau wie in der Berufsunfähigkeit gilt jedoch auch hier: Möglichst früh daran denken und nicht erst beantragen (wollen) wenn es zu spät ist, oder die Behandlungen bereits geplant sind. Der Berufsunfähigkeitsschutz kann auch zunächst mit einer geringen Rentenhöhe beantragt werden. Das hält den Beitrag im Studium oder der Ausbildung gering und ermöglicht später eine Erhöhung ohne Gesundheitsprüfung. Maßgebend dafür sind die so genannten Nachversicherungsoptionen und eine ausreichende Dynamik im Vertrag.

Möglichkeit 1: Anwartschaftsversicherung / Optionstarife

Am Markt werden unterschiedliche Produktvarianten von den Krankenversicherern angeboten. Die Anwartschaftsversicherung gibt es in zwei Varianten. Die große und die so genannte kleine Anwartschaft. Der Unterschied zwischen den beiden Produkten liegt in der Frage, was “gesichert wird”. Schützt die kleine Anwartschaft “nur” den Gesundheitszustand der versicherten Person, so wird in der großen A. auch gleich noch das Eintrittsalter mit “eingefroren”. Da aber teils deutliche Prämienunterschiede vorhanden sind, will eine Entscheidung wohl überlegt sein.

Der Nachteil der Anwartschaften besteht darin, dass ich nur für das “einfrieren” des Gesundheitszustandes oder des Eintrittsalters zahle. Natürlich ergibt sich daraus später ein Vorteil, aber mit bis zu 25% des Normalbeitrages ist es eben auch nicht ganz billig.

Daher bieten einige Unternehmen so genannte Optionstarife an. Anders als die Anwartschaft bestehen diese jedoch meist nicht auf einen speziellen Tarif, sondern sichern die Möglichkeit in “alle verkauftsoffenen Tarife der Gesellschaft” zu wechseln. Diese Optionstarife sind oftmals deutlich preiswerter zu haben, sicher aber den Wechsel nicht jederzeit, sonder zu festgelegten Terminen. Ein solcher Baustein ist der Optionstarif Joker von der Halleschen. Aber natürlich bieten auch andere Unternehmen solchen Schutz an.

Alle gemeinsam haben jedoch eins. Die Gesellschaft ist mit Abschluss eines solchen Tarifes festgelegt. Daher sollten Sie diese sehr genau und nach den möglichen Vollkostentarifen auswählen. Besonders wichtig sind dabei die Auswahlkriterien der Privaten Krankenversicherung, nichts ist schlimmer, also wenn nachher der “Haupttarif” nicht passt.

Möglichkeit 2: Zusatztarife und Option

Um nicht erst mit einsetzen der Privaten Vollversicherung (PKV) Schutz zu haben und schon jetzt von besseren Leistungen als gesetzlich Versicherte zu profitieren bietet sich aber noch eine andere Variante an. Dabei werden die Vorteile der Zusatzversicherung um eine Option ergänzt. So finden sich am Markt stationäre Zusatzversicherungen für das Zweibettzimmer, das Einbettzimmer und die privatärztliche Behandlung, erweitert um die Möglichkeit in eine Vollkostenversicherung umstellen zu können. So geht es dem Kunden heute schon besser, falls er mal ins Krankenhaus muss, kann später dann jedoch ohne Probleme in die “richtige PKV” wechseln.

Auch hier gilt jedoch die sorgfältige Auswahl. Suchen Sie sich immer zunächst das Unternehmen aus, wo Sie später krankenversichert sein wollen. Erst nachdem diese Auswahl abgeschlossen ist, planen Sie die weiteren Schritte. Dabei kann je nach Angebot, sowohl die Möglichkeit 1, als auch die Zusatzversicherung mit Option die richtige Wahl sein.

Doch noch einmal zurück zur Berufsunfähigkeit:

Hierbei sind besonders die Vorgaben und Höchstversicherungssummen für Schüler, Azubis und Studenten zu beachten. Weiterhin ist sehr wichtig auf die möglichen Varianten zur späteren Nachversicherung und eine ausreichende Dynamik zu achten. Damit Sie in beiden Fällen die richtige Wahl treffen können, löchern Sie Ihren Berater mit Fragen und lesen die Bedingungen genau.

Folgende Informationen und Dokumente helfen Ihnen dabei:

Leitfäden zur Privaten Krankenversicherung und zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Auswahlkriterien zur PKV und Berufsunfähigkeit

Fragebögen

04.
Mai '11

Meine gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist insolvent – Was kann ich als Versicherter der City BKK tun?


Ursprünglich galten gerade die kleinen gesetzlichen Krankenkassen (GKV) als die Feinen. Bei der City BKK in Stuttgart, beworben bisher mit dem Slogan “Die Krankenkasse mit dem SMILE Effekt”, ist das Lächeln nun augenscheinlich zu Ende. Viele Versicherte sind nun verunsichert. (Foto (c) City BKK)

Laut der heutigen Pressemitteilung der zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Bundesversicherungsamt, wird die City BKK zum 01. 07. 2011 geschlossen. Grund sind neben den starken Abgängen der Mitglieder auch die fehlenden Neuzugänge. Damit kann ein langfristiges und stabiles Dasein nicht ermöglicht werden, so das Bundesversicherungsamt.

Pressemitteilung nachzulesen durch Klick auf das Bild

Viele Versicherte der City BKK, aber auch einige anderer Kassen sind nun verunsichert und fragen sich besorgt:

Was kann ich tun, wenn meine Krankenkasse insolvent und somit geschlossen wird?

Zunächst einmal die gute Nachricht. Es ist niemand ohne Versicherungsschutz, nicht jetzt und auch nicht nach der Insolvenz. Durch die bestehende Versicherungspflicht ist es unmöglich, keinen Versicherungsschutz zu haben. Versicherte müssen aber dennoch handeln und sich um einen neuen Versicherungsschutz bemühen.

Wo kann ich mich denn nun versichern?

Die bisherigen Pflichtversicherten, welche also nur die Wahl einer anderen gesetzlichen Krankenkasse (GKV) haben, können sich bei einer beliebigen Kasse versichern. Die Grundleistungen sind identisch, jedoch kann eine gesetzliche Kasse in sehr engen Grenzen Mehrleistungen anbieten.

Weiterhin ist es möglich einen Bonus oder auch einen Malusbeitrag zu eheben. Entweder Sie zahlen somit einen Zuschlag auf den einheitlichen gesetzlichen Beitragssatz (15,5% in 2011) oder bekommen einen Bonus zurück. Beides ist von der finanziellen Situation der gesetzlichen Kasse ab. Eine Leistungsübersicht und einen Leistungsvergleich finden Sie bei den Kollegen des Internetportals für die gesetzlichen Krankenkassen.

Alle freiwillig Versicherten Mitglieder der City BKK (also Selbstständige, Freiberufler und Angestellte über der Versicherungspflichtgrenze) müssen nicht unbedingt in eine gesetzliche Krankenkassen. Diese haben auch die Möglichkeit einen privaten Krankenversicherer zu wählen und das System der gesetzlichen Krankenkassen generell zu verlassen.

Ob das sinnvoll und passend ist muss jeder für sich in einem sorgfältigen Auswahlprozess überlegen, besprechen und anhand vieler Faktoren eine Auswahl und Entscheidung treffen.

Wer über den Wechsel zu einer Privaten Krankenversicherung nachdenkt, das aber nicht überstürzen möchte und vielleicht nicht vor dem 01. 07. 2011 schafft, der kann zunächst auch eine gesetzliche Krankenkasse wechseln und später den PKV Wechsel vollziehen.

ABER: Sollten Sie diesen Weg wählen, so schließen Sie in keinem Fall einen Wahltarif der gesetzlichen Kassen ab. Dieser bindet Sie, je nach Art des Tarifs auf 1 oder gar 3 Jahre an die (neue) gesetzliche Krankenkasse.

Weitere Informationen:

Leitfaden zu den Unterschieden der gesetzlichen und Privaten Krankenversicherung

Auswahlkriterien für den richtigen PKV Schutz

03.
Mai '11

Gesetzliche Krankenkassen plus Zusatzversicherung oder Private Krankenversicherung? Eine nicht ganz einfache Frage


Nicht nur einmal, fast immer in den Beratungen ergibt sich die Frage nach der “anderen” Option. Grund dafür ist der Wunsch nach mehr Leistungen in der eigenen Gesundheitsvorsorge und auf der anderen Seite die Frage nach den Beiträgen die dafür aufgewandt werden müssen,

Dazu wäre zunächst einmal Grundsätzliches zu klären. Unter anderem gehören die folgenden Fragen zwingend dazu:

1.) Welche Leistungsbereiche (ambulant, stationär, zahnärztlich) sollen verbessert werden?

2.) Gibt es konkrete Vorstellungen welche Teilleistungen gewünscht sind?

3.) Besteht bereits eine Familienplanung und ggf. sind Kinder geplant?

1.) Nicht alle Leistungen lassen sich durch eine Zusatzversicherung verbessern. Gerade einige Grundprobleme vieler Versicherten in der gesetzlichen Krankenkasse sind nicht veränderbar. Dazu gehören die Budgetierung der Medikamente, die pauschale Vergütung der ambulant behandelnden Ärzte und auch die Terminvergabe und dergleichen.

Andere Bereiche hingegen lassen sich gut durch private Zusatzversicherungen ausdehnen. So sind Leistungen im Krankenhaus durch eine stationäre Zusatzversicherung (PKZV) so gut absicherbar, dass ein Unterschied zu einem privat Krankenversicherten (fast)nicht zu spüren ist. Mehrkosten durch die Wahl eines gewünschten Krankenhauses, die privatärztliche Wahlleistung (Chefarztbehandlung) oder auch die anschließende Versorgung lassen sich ausgleichen. Auch im zahnärztlichen Bereich sind die Möglichkeiten weit gefächert. Die gesetzliche Versorgung lässt sich durch einige Zusatzoptionen sowohl bei der Zahnbehandlung als auch beim Zahnersatz gut ausweiten.

2.) Um so konkreter die Vorstellungen, um so besser lassen sich die gewünschten Produkte filtern und näher beleuchten. Dennoch sind Teilbereiche wie eine Versorgung mit (besseren, verträglicheren) Medikamenten schlichtweg nicht änderbar. Auch das Modell der Kostenerstattung für einen Kassenpatienten birgt mehr Gefahren als es Vorteile bringt. Im Bereich der Alternativen Medizin und der Versorgung durch Heilpraktiker bieten sich zahllose Möglichkeiten.

3.) Entscheidend ist aber auch die Frage der zukünftigen Familienplanung. Dabei ist auch die Frage zu berücksichtigen, wo die Kinder zukünftig zu versichern sind bzw. ob es einen Anspruch auf einer (beitragsfreie) Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) gibt.

Ist ein Leistungsrahmen festgelegt, so stellt sich die Frage mit welcher Variante dieser besser zu erfüllen ist. Ich möchte Ihnen dieses am Beispiel von zwei Kunden erläutern. Beide als Angestellte über der JAEG und somit freiwillig in einer GKV versichert. Beide sind 33 Jahre alt und können sich entweder in der Privaten Krankenversicherung (PKV) versichern oder auch in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) bleiben und den Schutz durch eine Zusatzversicherung aufwerten.

Variante 1, gesetzliche Krankenkasse und Zusatzversicherung für den stationären, zahnärztlichen Bereich

Einige Punkte wie die Heilpraktikerleistung sollen auch mit abgedeckt sein. Dazu werden Zusatzversicherungen benötigt, welche bei einem Versicherer mit sauberem Bedingungswerk mit einer Prämie von 62 EUR (Mann) und ca. 84 EUR bei der Frau zu Buche schlagen.

Welcher Beitrag in der GKV anfällt sehen wir hier. (Werte alle Stand 2011).

Durch den Beitragssatz von 15,5% ergibt sich ein Anteil von 7,3% für den Arbeitgeber und 8,2% für den Arbeitnehmer (7,3+0,9%). Der Beitragssatz der Pflegeversicherung beträgt 1,95%, Kinderlose zahlen weitere 0,25%. Bei der derzeitigen Berechnungsgrundlage (Beitragsbemessungsgrenze) von 3.712,50 EUR ergeben sich folgende, monatliche Zahlungen:

Arbeitgeber 271,01 EUR zzgl. 36,18 EUR für die Pflegepflichtversicherung = 307,20 EUR

Arbeitnehmer: 304,40 EUR zzgl. 45,48 EUR = 349,88 EUR

Dazu kommen auf der Seite des Arbeitnehmers die oben erwähnten Zusatzversicherungen. Weiterhin sind ca. 5-10 EUR nötig, um das geringere Krankengeld in der gesetzlichen Krankenkasse auszugleichen.

Der männliche Arbeitnehmer zahlt somit: 349 + 62 + 5 = 416 EUR monatlich

Bei der Frau sind es 349 + 84 + 5 = 438 EUR monatlich

Variante 2: Private Vollkostenversicherung

Bei einem vergleichbaren Tarif (soweit die Leistungen über eine Zusatzversicherung darstellbar sind) und ohne die Mehrleistungen der Vollversicherung hier herausrechnen zu wollen, ergeben sich bei dieser Variante folgende Beiträge:

480 EUR (inkl. Pflegepflichtversicherung) bei dem männlichen Versicherten (Zusatzversicherungen sind keine enthalten)

davon übernimmt der Arbeitgeber 50%, maximal 271 EUR + 50% der Pflegeversicherung

= Arbeitnehmeranteil (Mann) = 240 EUR

dazu kommen noch die anteilige Selbstbeteiligung von knapp 600 EUR pro Jahr, also max. 50 EUR bei vollem ausnutzen

= 480 EUR + 50 EUR = 530 ERU abzgl. AG Anteil -240 EUR = 290 EUR monatlicher Arbeitnehmeranteil

bei der versicherten Frau liegt die Rechnung bei:

= 530 EUR + 50 EUR – 265 EUR = 315 EUR Eigenanteil

Was nicht berücksichtigt wurde:

Auch in der gesetzlichen Krankenkasse fällt eine Art Selbstbeteiligung an. Diese ist aber nicht pauschal zu beziffern, da sich die Eigenanteile aus verschiedenen Bausteinen zusammensetzen. Diese sind neben nicht verordenbaren Medikamenten auch die Rezeptgebühren, Praxisgebühren, Eigenanteile für Heil- oder Hilfsmittel, Krankentransporte etc. Nicht berücksichtigt werden Leistungen für Sehilfen etc. da diese über die Zusatzversicherung gedeckt werden können. Die maximale Grenze für diese Eigenanteile liegt bei 2% des Einkommens pro Jahr (Chronisch kranke bei 1%)

Somit ergeben sich in unserem Fall (Arbeitnehmer über BBG) 891 EUR oder bei 1% 445 EUR Eigenanteil.

Ob nun das eine oder das andere System für die das “bessere” ist, kann pauschal nicht gesagt werden. Machen Sie sich daher ganz in Ruhe Gedanken, lesen den Leitfaden zur Privaten Krankenversicherung und überlegen sich, was Ihnen an Leistungen wichtig ist.

Mit einem passenden Berater wird es Ihnen zweifelsfrei gelingen, eine fundierte und passende Entscheidung zu treffen.

Weitere Informationen zum Thema:

Auswahlkriterien zur Privaten Krankenversicherung

Kinderversicherung

02.
Mai '11

Plötzlich habe ich zwei Private Krankenversicherungen gleichzeitig? Geht das überhaupt?


Ein leider immer wieder auftretendes Problem. Ein Vermittler steht in der Tür und erzählt etwas über die tolle neue Private Krankenversicherung (PKV). Egal ob man bisher gesetzlich oder privat versichert war, alles soll nun besser, schöner und am besten noch billiger werden.

So einen Fall beschreibt ein Kunde der Central Krankenversicherung in einem Verbraucherforum. Dort schreibt er:

Großen Ärger mit der Central

Ich wurde im Dezember von einem Versicherungsvermittler zu einem in seinen Worten Probeantrag gedrängt! Central PKV! Ich war erbost, als ich dann Mahnungen wegen Nichtzahlung des Erstbeitrages erhalten habe! Kontakt zum Vermittler blieb erfolglos! Nun folgte zu guter Letzt ein Mahnbescheid, dessen Widerruf ich allerdings aufgrund einer Grippe versäumt habe. Wie gehe ich nun vor um dem Ganzen ein Ende zu bereiten?

Hier wird deutlich, dass es nicht nur wichtig ist, zu lesen was man denn wo unterschreibt, sondern sich genau damit zu beschäftigen welche (Rechts-)folgen an so einer Unterschrift hängen.

Ist es überhaupt möglich, zwei Versicherungen zu haben?

Grundsätzlich spricht nichts dagegen mehrere Verträge abzuschließen. Dabei dürfen Sie natürlich eine Arztrechnung nicht mehrfach einreichen und so doppelte Erstattungen bekommen. Geregelt ist dieses im §200 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Dort heisst es genau:

Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.

Somit ist es durchaus möglich bei mehreren Unternehmen privat Krankenversichert zu sein. Das ist andererseits natürlich wirtschaftlich in den meisten Fällen nicht sinnvoll. Sie müssen dann auch für beide Versicherungsverträge Beiträge zahlen, was ziemlich teuer werden kann.

Wie kann es überhaupt passieren, zwei Verträge zu haben?

Häufigster Grund für so eine Doppelversicherung ist Unachtsamkeit oder eine falsche Beratung durch einen Versicherungsvermittler/ Makler oder Berater. Dabei muss unterschieden werden, ob Sie bereits privat oder noch gesetzlich versichert sind.

Da wird unachtsam ein Antrag auf private Krankenversicherung gestellt, machmal unter dem Vorwand des Vertreters es handele sich um einen so genannten “Probeantrag”, den es im eigentlichen Sinne gar nicht gibt. Der Antrag wird sodann vom Versicherungsunternehmen geprüft und angenommen, was durch eine Police bestätigt wird. Damit kommt der Vertrag rechtlich bindend zu Stande. Das Versicherungsunternehmen übernimmt somit Versicherungsschutz, der Kunde verpflichtet sich per Vertrag die Beiträge zu entrichten.

Ist nun der alte Vertrag doch nicht kündbar oder wird die Kündigung vergessen oder einfach unterlassen, da man glaubte nur einen Probeantrag unterschrieben zu haben, so hat der Kunde wissentlich oder unwissentlich zwei Verträge.

Wie lässt sich verhindern, in zwei Verträgen gebunden zu sein?

Einfachste Regel. Lesen sie genau, was Sie wann unterschreiben. Bekommen Sie trotzdem eine Police, obwohl Sie glauben keinen Antrag gestellt zu haben, so nutzen Sie ihr Widerrufsrecht. Das Widerrufsrecht ist im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt. Im §8 heißt es dazu:

(1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind:

1. der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 und

2. eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 enthält.

Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen nach Satz 1 obliegt dem Versicherer.

Wichtig ist auch der letzte Satz. Erst wenn Sie alle Unterlagen erhalten haben, was der Versicherer beweisen muss, beginnt die Frist. Stellen Sie also fest den alten Vertrag nicht beenden zu können, so widerrufen Sie innerhalb der gesetzlichen Frist unbedingt den Vertrag.

Was kann ich tun, wenn diese Frist verstrichen ist?

Haben Sie die Police erhalten und dieses auch dokumentiert, so sind Sie auf ein entgegenkommen des Versicherers angewiesen. Rein rechtlich müss(t)en Sie den Vertrag solange bezahlen, bis dieser regulär kündbar ist. Dieses kann, je nachdem welche Mindestvertragslaufzeiten gelten, ein Zeitraum bis zu 3 Jahren sein.

Ein anderer Weg, der unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, sind so genannte Freigabeverhandlungen des alten Krankenversicherers. Diese sind in den Wettbewerbsrichtlinien des GDV geregelt. Auf Seite 16 ff. der “Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft” können Sie diese nachlesen. Demnach ist auch hierdurch eine Aufhebung des neuen Vertrages zu erreichen.

Haben Sie bereits Mahnungen oder gar einen Mahnbescheid erhalten, so suchen Sie dringend rechtlichen Beistand auf. Dieses kann ein Rechtsanwalt oder auch eine Verbraucherzentrale sein, die Ihnen weitere Hinweise und Tipps geben können. Eine solche Rechtsberatung bleibt den entsprechenden Berufen gesetzlich vorbehalten und kann hier nicht geleistet werden.

Damit Sie jedoch gar nicht erst in eine solche Situation kommen, halten Sie sich an die folgenden “Regeln”:

- Wählen Sie Ihren Krankenversicherer sorgfältig aus und machen sich dabei ausreichend Gedanken über die Auswahlkriterien für eine geeignete Private Krankenversicherung (PKV)

- Beachten Sie die Mindestvertragslaufzeiten und Kündigungsfristen Ihres alten Vertrages, kündigen aber erst dann, nachdem Sie eine Annahmeerklärung oder Police eines neuen Unternehmens vorliegen haben.

- Erhalten Sie eine Police die Sie nicht woll(t)en, so widersprechen Sie sofort