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Artikel mit ‘freiwillig Versicherte’ getagged
22.
Juli '11
Für den privat krankenversicherten Arbeitnehmer zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zur Privaten Krankenversicherung (PKV). Die individuelle Höhe Arbeitgeberzuschuss ist abhängig von verschiedenen Faktoren. Dabei spielen der (einheitliche) Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkasse, die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze und der eigene Beitrag zur Privaten Krankenversicherung eine Rolle.
Im Jahr 2011 beträgt der Zuschuss maximal 271,01 EUR in der Privaten Krankenversicherung. Dabei ist aber zu beachten, dass es nie mehr als 50% des eigenen Beitrages sein können.
Wer bekommt den Zuschuss?
Die “Lösung” findet sich im § 257 SGB V, also dem Sozialgesetzbuch. Dort heißt es:
(2) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß.
Somit besteht auch für versicherte Kinder, die sonst familienversichert wären, ein Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss. Weiterhin kann eine (nicht mitarbeitende) Ehefrau oder ein Hausmann ebenfalls Anspruch auf die Zahlung des Arbeitgeberzuschusses haben. Voraussetzung auch hier ist, es bestünde bei Versicherungspflicht ein Anspruch auf Familienversicherung gem. §10 SGB V.
Wird der Zuschuss dann einmal- oder für jede Person gezahlt?
Die Begrenzung des Zuschusses hat(te) den Sinn, den Arbeitgeber maximal mit dem Betrag zu belasten, den er hätte bei Verbleib des Arbeitnehmers in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zahlen müssen. Demnach ist es nur logisch, dass der Zuschuss für alle Personen nur einmal gesamt gezahlt wird. Übersteigt also der Gesamtbeitrag für ALLE versicherten Personen den Betrag von 542 EUR, so wird kein weiterer Zuschuss gezahlt. (dazu kommt der Zuschuss zur Pflegepflichtversicherung).
Müssen alle in einem Vertrag und bei einem Versicherer versichert sein?
Nein. Es ist unerheblich, ob es ein Vertrag ist, oder bei anderen Unternehmen unterschiedliche Verträge bestehen. So können die Kinder durchaus bei einem anderen Versicherer sein, als der Vater oder die Mutter. Selbst jedes Kind kann bei einem anderen Unternehmen versichert sein, solange dieses die Voraussetzungen gem. §257 SGB V erfüllt.
Was ist mit freiwillig in der GKV versicherten Familienangehörigen?
Es gibt ja durchaus Konstellationen, in denen bewusst nicht alle Familienmitglieder in die PKV gewechselt sind. Manchmal bleiben die Kinder aus verschiedenen Gründen in der gesetzlichen Krankenkasse und zahlen dort (wenn keine Familienversicherung möglich ist) einen eigenen Beitrag.
Daher liegt die Idee nahe, für diese Beitragszahlung einen (Rest-)Zuschuss zu nutzen. Auch für den Fall, dass die Ehepartnerin oder der Ehepartner in der GKV freiwillig versichert sind, wäre dieses durchaus sinnvoll.
Leider funktioniert das nicht. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich nur die private Krankenversicherung genannt. Dabei heißt es:
(…) und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind (…)
und weiter
(2a) Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab 1. Januar 2009 für eine private Krankenversicherung nur gezahlt, (…)
Einen Zuschuss für freiwillig versicherte Kinder und Ehepartner in der gesetzlichen Krankenkasse ist nicht möglich.
Auch dieser Punkt sollte bei der Überlegung, wo die Kinder zu versichern sind, mit bedacht werden. Ein alleiniger Entscheidungsgrund ist es sicher nicht, jedoch spielt auch dieser Grund eine Rolle.
Weitere Informationen:
Kinder in der Privaten Krankenversicherung (PKV), Tarifauswahl und warum einige Gesellschaften die Kinder nicht haben wollen
Private Krankenversicherung für 2012 schon jetzt? Was Wechsler beachten sollten
Kindernachversicherung – nichts überstürzen und ausreichend informieren
Wo sind die Kinder zu versichern? GKV oder PKV?
Tags: Arbeitgeberzuschuss, freiwillig Versicherte, Kinderversicherung
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30.
April '10
UPDATE: Bundestag billigt das GKV-Finanzierungsgesetz-GKV-FinG, 3-Jahresgrenze in der PKV ist Geschichte
Einige Anfragen die mich heute schon erreichen beschäftigen sich mit dem Thema “Private Krankenversicherung 2011″. Warum jetzt schon?
Nun, aufgrund der DreiJahresregel in der gesetzlichen Krankenversicherung sind viele Arbeitnehmer noch nicht in der Lage in die private Krankenversicherung zu wechseln. Gem. §6 in V sind Angestellte unter bestimmten Voraussetzungen versicherungsfrei. Genau heißt es dort:
(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.
Der Angestellte der in 2008, 2009 und 2010 die Jahresarbeitentgeltgrenze (JAEG)
2008 – 48.150 EUR
2009 – 48.600 EUR
2010 – 49.950 EUR
überschreitet und vorr. auch die für 2011, ist somit versicherungsfrei und kann sich entweder freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) bleiben, oder in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln.
Wann sollte nun was unternommen werden?
Grundsätzlich kann der Antrag “irgendwann” in 2010 gestellt werden, da der Beginn erst der 1. 1. 2011 sein kann. Dieses birgt jedoch heute das Risiko eines schlechteren Gesundheitszustandes durch auftretende Erkrankungen, Veränderungen im Gesundheitszustand die bei einer andren Untersuchung “zufällig” festgestellt werden und/ oder einem Unfall. All diese Gründe können den Wechsel in die Private Krankenversicherung (PKV) endgültig und abschließend verbauen.
Nun gibt es mehrere Möglichkeiten:
Variante 1: Abschluss einen so genannten Optionstarifes. Dieser sichert bei Erfüllung der Voraussetzungen den Wechsel in die Private Krankenversicherung ohne neue Risikoprüfung. Dabei handelt es sich also um eine Konservierung der Gesundheitsangaben, so das eine Verschlechterung- wenn diese eintritt- den Wechsel nicht verhindert. Dieser wird beantragt und es werden heute die “normalen” Risikofragen gestellt. Danach erfolg eine Einschätzung und es ist ein Beitrag zu entrichten.
Variante 2: Bei den meisten Gesellschaften ist ein “vordatieren” des Antrages maximal 6 Monate lang möglich. Somit bedeutet das bei einem Wechsel zum 01. 01. 2011 die Antragstellung ist ab dem 1. 7. möglich. Dann wird ebenfalls die übliche Risikoprüfung durchgeführt, der Antrag wird angenommen und policiert und auch hier sind somit keine weiteren Erkrankungen mehr nach zu melden.
und nun kommen wir zur elegantesten Variante, da diese auch noch Beitrag sparen kann:
Variante 3: Durch die Berechnung des Eintrittsalters (Beginnjahr minus Geburtsjahr) gilt bei den Varianten 1 und 2 das Eintrittsalter 2010. Da ein Eintritt mit einem jüngeren Eintrittsalter zu dauerhaft geringeren Prämien führt, rate ich zu folgender Variante.
Machen Sie sich im Monat Mai in Ruhe Gedanken welche Auswahlkriterien “ihr” Tarif erfüllen muss. Schauen Sie sich mit dem Berater gemeinsam mehrere Modelle an und überlegen Sie ganz in Ruhe. Wenn Sie ein Entscheidung getroffen haben, so stellen Sie entsprechende Voranfragen (KEINE Anträge) über den Berater. Dann, bei der Antragstellung beantragen Sie (ab 1.6.) eine Anwartschaft ab 01. 12. 2010. Diese sichert das Eintrittsalter 2010 und ist preislich sehr überschaubar. Für einen Versicherten um die 30 bedeutet dieses einen Mehraufwand an Beitrag für den Monat Dezember von ca. 100 EUR, eine Beitragsersparnis von ca. 8-9 EUR monatlich. So hat sich dieses bereits in 2011 “gerechnet”.
Auch bei dieser Variante ist der Gesundheitszustand nach Policierung gesichert. Einige Gesellschaften bieten den Antrag für 2011 bereits vorher an. Diese Vorgehensweise (Antragstellung mehr als 6 Monate im Voraus) hat in der Vergangenheit jedoch zu einiger Aufregung bei den Aufsichtsbehörden geführt und daher halte ich nichts von dieser Variante.
Weiterführende Informationen:
3 Jahresgrenze erfüllt, und wie nun weiter?
Auswahlkriterien zur PKV als pdf Fragebogen
Leitfaden zur PKV
Tags: Angestellte, freiwillig Versicherte, GKV, Krankenversicherung Jahreswechsel, PKV, Wechsel
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26.
März '10
Bereits im letzten Jahr gab es eine interessante Aussage des Bundessozialgerichtes. Wie in meinem Blogbeitrag “Kassenbeiträge auf Privatrenten” bereits berichtet, hatte das Bundessozialgericht mit Aktenzeichen 12 KR 28/08 R bereits hierzu eine Entscheidung gefällt.
Auch in dem nun veröffentlichten Urteil vom 17. März 2010 geht es um anderweitige Einkünfte. Hierbei ist es jedoch keine Rentenversicherung, sondern eine Lebensversicherung die auch noch zur Finanzierung einer Immobilie verwendet wurde. Mit Aktenzeichen B 12 KR 4/09 R kommt es auch hier zu einer klaren Aussage der Beitragspflicht.
Geklagt hatte hier ein selbstständiger und somit freiwillig gesetzlich krankenversicherter Kunde, welcher eine Lebensversicherung zur Tilgung eines Immobiliendarlehens abgeschlossen hatte. Zur Sicherung war diese Lebensversicherung an die finanzierende Bank abgetreten und wurde nun, in der Zeit als der Kläger Mitglied der Krankenkasse war, ausgezahlt. Die 24.000 EUR Auszahlung wollte der Kläger nicht als “Einkommen” für seinen Lebensunterhalt anrechnen lassen und somit vermeiden, das Krankenkassenbeiträge darauf anfallen würden.
Sowohl in der I. Instanz am Sächsischen Landessozialgericht (Az. L1 KR 38/ 08), als auch bei der Revision vor dem Bundessozialgericht musste der Kläger eine Niederlage einstecken.
Das Bundessozialgericht vertrat die Auffassung, eine Abtretung hindere nicht an der Anrechnung der Beiträge für die gesetzliche Krankenkasse.
Schauen wir uns einmal an was dieses in Zahlen bedeutet:
24.000 EUR Einkommen / 12 entspricht 2.000 EUR pro Monat
Beitragssatz 14,9% (oder etwas weniger wenn kein Krankengeldanspruch versichert ist)
1,7% Beitragssatz für die Pflegepflichtversicherung
ergibt: 2.000 EUR * (14,9+1,7%) = 332 EUR monatlich oder 3.984 EUR Krankenkassen(mehr)beitrag zu dem sonstigen, aus dem Einkommen berechneten Einkommen.
Sollten Sie also ebenfalls freiwillig gesetzlich krankenversichert sein, so bedenken Sie dieses bitte unbedingt bei der Planung. Die Auszahlungssumme der Lebensversicherung ist hiernach bis max. zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (45.000 EUR in 2010, zusammen mit anderen Einkünften) beitragspflichtig.
Da die Lebensversicherung oft im Alter, bei kleinerem Einkommen ausgezahlt werden, ist diese zu großen Teilen beitragspflichtig und kann manche Finanzplanung für die Immobilie oder die Altersvorsorge einschneidend verändern.
Tags: B 12 KR 4/09 R, B12 KR 28/08 R, Beitragspflicht, BSG, Bundessozialgericht, freiwillig Versicherte, GKV
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17.
Februar '10
Entscheidender Unterschied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zur privaten Krankenversicherung (PKV) ist die Art der Beitragsberechnung.
Während in der GKV die Beiträge nach dem Einkommen/ der so genannten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit berechnet werden, passiert dieses in der PKV nach dem Eintrittsalter, dem Gesundheitszustand und den gewünschten Tarifleistungen.
Bei der gesetzlichen Krankenkasse wird weiterhin unterschieden, wie diese Versicherung besteht. Bei Pflichtmitgliedern wird bei Rentnern zur Berechnungsgrundlage die gesetzliche Rente zu Grunde gelegt und darauf der Beitragssatz der GKV berechnet.
Anders bei freiwillig Versicherten, denn hier werden auch weitere Einkünfte herangezogen. Einen solchen Fall hatte das Bundessozialgericht zu entscheiden. Mit der Entscheidung unter dem Aktenzeichen B 12 KT 28/08 R war ein Fall eines Rentners zu entscheiden, der aus einer privaten Rentenversicherung eine Kapitalauszahlung bekam.
Die gesetzliche Kasse (hier: AOK) hatte auf diese Kapitalzahlung Beiträge berechnet indem Sie eine Aufteilung auf 120 Monate vornahm. Dieses führte nun, bei einer Auszahlung von 16.622 EUR zu zusätzlichen Beiträgen in der GKV von 2.327 EUR (in den 120 Monaten).
B 12 KR 28/08 R
SG Mannheim – S 4 KR 3634/07
LSG Baden-Württemberg – L 11 KR 2896/08
In diesem Rechtsstreit war streitig, wie der Betrag einer kapitalisierten privatrechtlichen Rente in der gesetzlichen Krankenversicherung bei freiwillig Versicherten beitragspflichtig ist.
Die Revision des Klägers ist erfolglos geblieben. Die aufgrund eines vom Kläger abgeschlossenen privatrechtlichen Versicherungsvertrages ausgezahlte Leistung ist nach der Satzung der Beklagten eine beitragspflichtige Einnahme. Sie ist nach ausdrücklicher Anordnung der Satzung, weil sie als einmalige Leistung ausgezahlt wurde, monatlich mit 1/120 des Betrages als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen. Die Satzung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Der Senat hat schon entschieden, dass privatrechtliche Renten in der gesetzlichen Krankenversicherung bei freiwillig Versicherten als beitragspflichtige Einnahmen berücksichtigt werden können. Soweit die Satzung hier die kapitalisierte Rente mit 1/120 des Zahlbetrages im Monat als beitragspflichtige Einnahme heranzieht, hält sich dies auch im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung.
Quelle: gesetzesportal.de/ juris
Hierbei zeigt sich deutlich, welche Beiträge schon bei kleinen Beträgen anfallen können. Bei einer privaten Altersvorsorge in Form einer Rentenversicherung können schnell auch 6stellige Beträge zur Auszahlung kommen. Bei einer angenommenen Auszahlung von 100.000 EUR (was bei einem frühen Vertragsbeginn nicht selten ist) sprechen wir hier von 14.000 EUR oder 116 EUR monatlichem Zusatzbeitrag in der GKV.
Tags: B12 KR 28/08 R, Beitragspflicht, BSG, freiwillig Versicherte, Rentenversicherung, Rentner, Urteil BSG
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