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Artikel mit ‘BU’ getagged
08.
Juli '11
Bisher haben wir in der Vergangenheit eine ganze Reihe von Bedingungsänderungen in den Tarifwerken der Privaten Krankenversicherung erlebt. Gesellschaften passen die Bedingungen an, stellen klar oder verbessern. Nun scheint dieses auch in der Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung zu passieren und die CONDOR veröffentlichte heute die Änderungen.
Bedingungsbestandteil sind diese zum 01. 07. 2011 und gelten ab da für alle Anträge.
Zu den einzelnen Bereichen der Bedingungsänderungen finden Sie hier die Änderungen und ggf. alten wie neuen Aussagen in den Versicherungsbedingungen mit der dazu passenden Fundstelle:
§2 Abs. 2, Zumutbare Umorganisation bei Selbstständigen und beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern
in der bisherigen Regelung war eine Umorganisation unter bestimmten und vorher definierten Kriterien zumutbar. Unter anderem muss(te) diese wirtschaftlich zwckmäßig sein, die verbleibende Tätigkeit muss mit den gesundheitlichen Einschränkungen und ohne Verschlechterung möglich sein und die Lebensstellung (die weiter definiert ist und auf 20% oder weniger Einkommensminderung limitiert ist) gewahrt bleiben. Nun kommt ein neuer Teil hinzu und es heißt dort:
Ist eine Umorganisation nach den dargestellten Kriterien nicht zumutbar und läge daher Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen vor, haben Sie einen Anspruch auf einen Zuschuss zu eventuellen Anschaffungs- oder Fortbildungskosten in Höhe einer vereinbarten Jahresrente, wenn durch die Anschaffung oder Fortbildung eine zumutbare Umorganisation erreicht und eine Berufsunfähigkeit damit abgewendet werden kann. Die Inanspruchnahme dieser einmaligen Leistung ist freiwillig und wir können daher die Inanspruchnahme der Leistung von Ihnen nicht verlangen. Bleiben Sie nach Inanspruchnahme der einmaligen Leistung dennoch berufsunfähig, entsteht der Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente frühestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem die Berufsunfähigkeit ohne die Auszahlung des Zuschusses eingetreten wäre.
Gerade bei vielen Selbstständigen möchten diese ihre Firma nicht aufgeben. Daher wird versucht diese zu halten und irgendwie weiter zu machen. Hierbei wird nun ein Zuschuss gezahlt und das in Höhe einer Jahresrente. Damit können zum Beispiel Umbauten oder dergleichen finanziert werden.Positiv an der neuen Regelung: Diese KANN, muss aber nicht in Anspruch genommen werden.
Auch für Schüler und Studenten ändert sich etwas. Ab sofort werden diese Tätoigkeiten, wie auch die von Hausfrauen und Hausmännern als Beruf angesehen. In $2 Abs. 4 heißt es dazu:
Berufsunfähigkeit weiterer Berufsgruppen
(4) Die Tätigkeiten von Schülern, Auszubildenden, Studenten und Hausfrauen/Hausmännern sehen wir als Beruf an.
Bereits heute ist die Condor der einzige Versicherer mit einer besonderen Klausel in seinen Bedingungen, die natürlich Prämie kostet. Darin heißt es unter Absatz 8 des §2 genau:
(8) Wir leisten auch – gegebenenfalls nach Ablauf einer vereinbarten Karenzzeit, siehe §1 Absatz 10 – rückwirkend von Beginn einer Arbeitsunfähigkeit an, wenn die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich mindestens 6 Monate andauert (vergleiche § 1 Absatz 7).
Bisher gab es immer wieder die Frage, wie Arbeitsunfähigkeit denn nun genau definiert ist und ob der berühmte “gelbe Schein” denn ausreicht als alleiniger Nachweis. Auch stellte sich die Frage, was bei Arbeitsversuchen und zum Beispiel Tätigkeitsversuchen nach dem so genannten Hamburger Modell passiert. Ist das etwas, was die 6 Monate unterbricht?
Hier finden sich in den neuen Bedingungen nun Klare Aussagen und es heißt im §8 weiter:
Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person auf Grund von Krankheit, die ärztlich nachzuweisen ist, Ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausführen kann.
Vorübergehende Arbeitsversuche zur Erprobung der möglicherweise wieder erlangten Arbeitsfähigkeit stellen keine Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit dar, sofern diese einen Arbeitsversuch im Sinne des § 74 SGB V (Stufenweise Wiedereingliederung mit Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit) darstellen.
Ein Anspruch auf die vereinbarten Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit besteht auch dann, wenn eine Berufsunfähigkeit endgültig nicht festgestellt werden kann. Die vereinbarte Leistung wird dann solange erbracht, wie die Arbeitsunfähigkeit vorliegt (vergleiche § 7 Absatz 4). Erkennen wir unsere Leistungspflicht aufgrund vorliegender Berufsunfähigkeit an, so endet die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit und die vereinbarten Leistungen werden aufgrund der bestehenden Berufsunfähigkeit fortgesetzt.
Diese Klarstellung beseitigt einige ungewisse Fragen, welche zwar bisher schon beantwortet, aber eben nicht in den Bedingungen nachzulesen waren. Daher sind diese durchweg als klare Verbesserung einzustufen.
Weiterhin sind einige Verbesserungen in den Erhöhungsoptionen in die neuen Bedingungen eingeflossen. Die bisherigen Gründe waren Heirat, Geburt eines Kindes, Adoption, Ausbildungsabschluss, Studienabschluss, Meisterprüfung oder Facharzt-/ Fachanwaltsprüfung, BBG Überschreiten, Promotion, Tod eines mitverdienenden Ehepartners, Scheidung, Finanzierung und einige mehr. Nun sind 4 Gründe neu hinzugekommen. Diese lauten in den Bedingungen für die Erhöhungsoptionen wie folgt:
f) Gründung einer selbständigen Existenz. Dies ist der Fall, wenn keine weiteren Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit vorliegen.
j) Bei Angestellten eine Steigerung des garantierten Brutto-Jahresgrundlohns um mindestens 10% (mindestens 1200 Euro) oder 6000 EUR im Vergleich zum garantierten Brutto-Jahresgrundlohn des Kalenderjahres zuvor. Übt die versicherte Person eine selbständige Tätigkeit aus, muss die versicherte Person im abgelaufenen Kalenderjahr ein um mindestens 20% (mindestens 2400 Euro) höheres Jahreseinkommen aus beruflicher Tätigkeit vor Abzug von Personensteuern gegenüber dem durchschnittlichen Jahreseinkommen aus beruflicher Tätigkeit vor Abzug von Personensteuern der drei vorangegangenen Kalenderjahre erzielt haben.
l) Befreiung von der Versicherungspflicht in einem berufsständischen Versorgungswerk
m) Befreiung von selbständigen Handwerkern von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sofern die Mindestversicherungspflichtzeit erfüllt ist.
Gerade die Einkommensteigerung bei Angestellten unter Punkt 8 dürfte ein sehr interessanter Baustein sein. Diese Anpassungen sind bisher meist nur in der Krankentageldversicherung bekannt. Somit wird Angestellten nach dem Berufseinstieg auch ein “Upgrade” der BU Versicherung ermöglichst. Also auch hier eine positive Veränderung.
Zusammengefasst positioniert sich die Condor damit auch weiterhin als ein Top BU Versicherer und schreibt dieses auch klar und sauber in die Versicherungsbedingungen. Die Bedingungen betreffen jedoch nicht die BUZ in Zusammenhang mit einer Basisrente (Rürup Vertrag).
Die neuen BUZ Bedingungen finden Sie wie immer bei mir im Downloadbereich.
Condor, Bedingungen BUZ, Stand 2010
Tags: Bedingungsanpassung, BU, Condor, SBU
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22.
März '11
Eigentlich wollte ich diese Tage gar nicht bloggen, bin ja im Urlaub. Da ich nun aber einige Fragen zu diesem Thema hatte, habe ich mich entschlossen einmal einiges dazu zu schreiben.
Die Private Krankenversicherung (PKV) ist anders als die Gesetzliche Krankenkasse (GKV) von einer Risikoprüfung abhängig. Dabei werden zum im Antrag Fragen gestellt. Hier wird nach vergangenen Erkrankungen und Beschwerden, Beeinträchtigungen und Behinderungen und auch geplanten Behandlungen gefragt.
Bereits abgelaufene Behandlungen geben einen Überblick über die “Anfälligkeit” und ggf. über Veranlagung oder körperliche Defekte. Aber auch geplante Behandlungen werden gefragt, sind diese doch für die Risikoeinschätzung wichtig. Welcher Versicherer möchte schon einen Kunden versichern, der morgen (geplant) behandelt werden muss.
Wer versichert ein Haus, welches schon brennt gegen Feuer? Klar- keiner, weil die Prämie 100% der Schadensumme betragen müsste. Versicherungen sind keine Wohlfahrtsanstalten. Es werden Wahrscheinlichkeiten versichert, die der Einzelne nicht allein tragen kann.
Die letzten Tage erreichte mich unter anderem folgende Anfrage.
Habe letztes Jahr ca. 20-25 Sitzungen Psychotherapie wahrgenommen wegen keiner großen Sache, ich war halt da, habe keine Medikamente bekommen, kein stationärer Aufenthalt.Habe letztes Jahr ca. 20-25 Sitzungen Psychotherapie wahrgenommen wegen keiner großen Sache, ich war halt da, habe keine Medikamente bekommen, kein stationärer Aufenthalt.
Generell ist das Thema Psychotherapie und die daraus resultierenden Kosten ein “rotes Tuch” für viele Versicherer. Der Interessent hier schreibt ja bereits, dass es erst im letzten Jahr war. Dazu kommt, das die Anzahl der Sitzungen nicht wirklich klein ist. In diesem Fall lohnt ein Antrag aber aus einem anderen Grund nicht, denn weiter schreibt der Interessent hier in der Mail an mich:
Nun würde ich gerne einen Optionstarif abschließen, der mir den Gesundheitszustand und das Eintrittsalter sichert.
Ich brauche das aus dem Grund dringend, weil ich evt. in einer Woche wieder ein paar Stunden Psychotherapie nehmen werde ich gehe dort immer hin wenn ich Fragen zum Leben habe, wie gesagt nichts großes.
Diese geplante Behandlung ist das k.O. für jede Vollversicherung, Option und selbst eine Zusatzversicherung. Auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung wird hier schwer bis unmöglich. Warum?
Nun, eine Psychotherapiesitzung kostet ca. 100 EUR. Im letzten Jahr gab es davon 20-25, also sind dort mindestens 2.000 EUR Kosten entstanden.Würde ein Unternehmen dieses nun versichern, so bräuchte es einen sehr hohen Zuschlag. Nicht immer ist eine Psychotherapie ein Hindernis in der privaten Krankenversicherung (PKV), hier aber eindeutig schon.
Es gibt aber durchaus Erkrankungen und Beschwerden, welche geplant sein können, dennoch aber nicht zu einem Ausschluss führen. Dazu gehören zum Beispiel Zahnbehandlungen, Zahnersatz oder Kieferorthopädie.
Oftmals gibt es Kunden, welche sich gerade in einer Zahnbehandlung befinden und vielleicht noch ein Provisorium auf einem Zahn haben. Dort fehlt zum Beispiel noch die Brücke oder Krone, ist eine Behandlung noch nicht ganz abgeschlossen oder es fehlt ein Zahn.
Bin ich denn mit einem fehlenden Zahn nicht versicherbar?
Doch, natürlich ist ein fehlender Zahn kein Ausschlussgrund um eine Private Krankenversicherung abzuschließen. Hier kann der Versicherer das Risiko abschätzen (meist durch den vorliegenden Heil- und Kostenplan) und kennt es somit ganz genau. Dieses Risiko ist bezifferbar und wird dann vom Schutz ausgeschlossen.
Bekomme ich dann diesen Zahn und alles was dann jemals folgt, nicht bezahlt?
In einem solchen Fall wird oft der erste Zahnersatz dieses fehlenden Zahnes ausgeschlossen. Das bedeutet in der Praxis: Ist die Lücke einmal durch eine Krone, Brücke oder ein Implantat geschlossen, so ist der Zahn wieder mitversichert. Geht dann dieser Zahnersatz kaputt, entzündet sich etwas, so besteht hierfür auch wieder Versicherungsschutz. Eine gleiche Verfahrensweise wendet man bei Kindern auch bei laufender Kieferorthopädie an. Dort sind die Kosten ebenfalls greifbar und bezifferbar. Wird später (nach abgeschlossener Behandlung) dann durch einen Unfall z.Bsp. eine weitere Behandlung nötig, so ist diese wieder versichert.
Ein weiteres Beispiel für einen Ausschluss, ist eine Desensibilisierung/ Hyposensibilisierung bei bestehenden Allergien. Auch diese ist greifbar und bezifferbar und kann somit ausgeschlossen werden. Dennoch sollte auf die genaue Formulierung eines solchen Ausschlusses geachtet werden. Nichts wäre schlimmer wie ein falsch formulierter Ausschluss. Was ist zum Beispiel mit den Kosten, wenn der Patient bei einer solchen Behandlung Folgen erleidet und vielleicht stationär behandelt werden muss? Diese sollten natürlich nicht ausgeschlossen werden.
Was ist mit Behandlungen, die ein anderer Kostenträger zahlt?
In der Praxis gibt es eine Reihe von Kosten, die aus gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung durch einen anderen Kostenträger übernommen werden. Das kann eine Berufsgenossenschaft sein (bei einem Arbeitsunfall und dessen Folgen) oder auch Kosten aus Wehrdienstbeschädigungen. Hier werden die Kosten nicht der (zukünftigen) Privaten Krankenversicherung belastet und können daher ausgeschlossen werden.
Lieber warten und später versichern, oder mit Ausschluss leben?
Das ist eine spannende Frage, die sich aber nicht pauschal beantworten lässt. Bei der Variante “warten”, hat man die Chance später ohne einen Ausschluss versichert zu werden. Was aber, wenn bis dahin weitere Erkrankungen bekannt sind, ein Unfall eintrat oder sich der Gesundheitszustand allgemein verschlechtert hat? Dann ist der weg in die Private Krankenversicherung vielleicht dauerhaft versperrt.
Bei der Variante 2, also mit Ausschluss abschließen, bietet sich zumindest die Garantie, einen Versicherungsschutz zu haben, auch wenn dieser in Teilbereichen eben eingeschränkt ist. Dafür ist aber die exakte Formulierung wichtig, um sich nicht in versteckte Kostenfallen zu begeben.
Wir in allen anderen Fällen auch, so gilt auch hier: Nichts überstürzen und die Entscheidung gut überlegen. Nichts ist schlimmer und finanziell belastender, als eine übereilt falsch getroffene Entscheidung.
Was Ihnen noch weiterhilft:
Artikel: “Sie müssen sich aber schnell entscheiden – Der Unsinn von Verkäufern in der PKV”
Artikel: “Voranfrage oder Antrag? Der richtige Weg zur passenden PKV”
Leitfaden zur Privaten Krankenversicherung
Auswahlkriterien zur Privaten Krankenversicherung
Tags: Antragstellung, Anzeigepflicht, Ausschluss, BU, geplante Behandlung, PKV
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06.
Januar '11
Für viele hat mit dem Beginn des neuen Jahres auch eine neue Episode der Gesundheitsvorsorge begonnen. Viele sind aus der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) in die Private Krankenversicherung (PKV) gewechselt und stehen nun vor einer Reihe von Neuerungen.
In der Rubrik “Nach dem Abschluss” können Sie bereits einige Punkte nachlesen, welche nun neu und zu beachten sind. Aber es ergibt sich nun eine weitere Fragestellung.
Gemeint ist die Frage nach dem “Übergang von Krankentagegeld zur Berufsunfähigkeit” und somit dem Leistungsende der KT Absicherung. Bereits in einem anderen Beitrag im Blog hatte ich die Unterschiede zwischen Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit etwas näher erklärt.
Was ist nun zu tun?
Nachdem Sie sich für den Wechsel zur privaten Krankenversicherung entschieden haben und dieser vollzogen ist, sollten Sie sich ausgiebig mit den Fragen zur Berufsunfähigkeitsabsicherung beschäftigen. Dabei ist es, wie in der Krankenversicherung auch, elementar wichtig sich mit den Auswahlkriterien zu befassen, Bedingungen zu lesen und sich Gedanken um den eigenen Bedarf zu machen. Eine Hilfestellung biete ich Ihnen mit dem Kriterienfragebogen zur Berusfunfähigkeitsabsicherung. Dieser erfasst zunächst mal die Wünsche und Bedürfnisse und sollte Grundlage für eine weitere Beratung sein. Nehmen Sie diesen einfach mit zu Ihrem Berater.
Auch der Leitfaden zur Berufsunfähigkeit bietet Ihnen einen Überblick über Bedingungen, Formulierungen und deren Ausgestaltung. Nur wenn Sie verstehen, welche Aussagen in den Bedingungen was bedeuten, oder welche Konsequenzen haben, nur dann ist eine sinnvolle Entscheidung möglich.
Weitere Informationen:
Welche Rentenhöhe soll versichert werden?
Warum überhaupt eine BU?
Kein Krankentagegeld bei vermuteter Berufsunfähigkeit
Tags: Abstimmung, Berufsunfähigkeit, BU, Krankentagegeld, KT BU Übergang
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24.
September '10
Alles wird neu, bei der Continentalen. Nachdem die Krankenversicherung vor kurzem den neuen COMFORT Tarif eingeführt hat, gibt es ab September 2010 auch ein neues Bedingungswerk der Berufsunfähigkeitsversicherung. Dieses hört auf den wohlklingenden Namen “Vorsorge Premium”.
Das neue BU Produkt ist ein Maßstab an Flexibilität, wie der Versicherer meint. Wörtlich schreibt dieser in einem Prospekt an den Berater:
“nicht einfach flexibel, sondern extra flexibel- eben lebensnah”
und hebt dabei die Wechseloption in einen Altersvorsorgevertrag, die Nachversicherung bis Alter 50 und den jährlichen Wachstumsplan hervor. Was daran so besonders sein soll, erschließt sich mir leider (noch?) nicht aber kommt bestimmt noch.
Was aber tatsächlich als positives Merkmal hervorsticht, ist die versicherte Sofortleistung bei Eintritt der BU, der Verzicht auf die Formulierung “mehr als altersentsprechender Kräfteverfall” und die Infektionsklausel für Ärzte und Zahnärzte.
Gegenüber einigen Maklern und Vertriebspartnern wird diese BU Absicherung mit den Worten “mit den besten Bedingungen, die wir je hatten!” beworben. Das muss ja nicht zwangsläufig bedeuten das die Bedingungen gut sind, jedoch sollte sich ein Makler diese auf jeden Fall einmal anschauen. Genau das habe ich getan und mich stören an diesem Bedingungswerk einige Punkte:
1.) befristetes Anerkenntnis
Die Continentale verzichtet nicht generell auf die so genannten “befristeten Anerkenntnisse“. Es ist also möglich, dass der Versicherer die Anerkennung der BU in “begründeten” Ausnahmefällen zeitlich befristet (max. 12 Monate, Grundlage Punkt 2, Seite 15 AVB)
Dieses finde ich persönlich deshalb unglücklich, da es Gesellschaften gibt, welche so etwas anders/ besser lösen und ein befristetes Anerkenntnis meiner Auffassung nach immer eine Einschränkung ist.
2.) Auch die “Umorganisation“, also die Verpflichtung des Versicherten seinen Betrieb anders zu organisieren um nicht in die Berufsunfähigkeit zu kommen, finde ich unglücklich. In den Bedingungen heißt es dazu:

Quelle und (c) Continentale
Diese Umorganisation findet auch bei der Conti bei Angestellten nicht statt. Gerade bei Selbstständigen gibt es hier aber deutlich bessere Lösungen, die bedacht werden sollten.
Auch die Punkte Krieg- und Terror, Nachversicherung (wenn kein konkretes Ereignis vorliegt) und die Arztanordnungsklausel sollten Sie sich genauer anschauen. Gerade in Details bei der Berufsunfähigkeit liegt “der Hase im Pfeffer”. Findet der Versicherer eine Lücke in den Bedingungen, so wird er diese berechtigt nutzen, um keine Leistung zu erbringen und seinen Bestand zu schützen. Dieses ist soweit legitim, bedenken Sie aber: In der BU Absicherung gibt es keine Grauzonen. Entweder es fließt eine Leistung oder nicht.
Alles in Allem gilt hier, wie immer und in jeder Beratung:
Es gibt keinen idealen Schutz bei Berufsunfähigkeit, wie es auch keine ideale Private Krankenversicherung gibt. Dabei sind viele persönliche Faktoren zu berücksichtigen, die bei jedem Kunden individuell sind.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Leitfaden zur Entscheidung zur richtigen Berufsunfähigkeitsabsicherung
Kriterien (-fragebogen) zur richtigen BU
Allgemeine Versicherungsbedingungen der BU Vorsorge Premium, Stand 09/2010
Tags: Berufsunfähigkeit, BU, Continentale, Tarifeinführung
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17.
September '10
Diese Frage wird immer wieder gestellt. “Brauchen Hausfrauen/ Hausmänner eigentlich auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung und können diese überhaupt berufsunfähig werden?”
Oftmals haben gerade gut verdienende Eltern die folgende Situation: Ein Partner arbeitet und verdient überdurchschnittlich gut. Der andere Partner nutzt die Zeit/ Elternzeit um mit dem, gerade geborenen Nachwuchs zu Hause zu bleiben.
Klar ist meist, der Verdiener muss gegen das Risiko einer eintretenden Berufsunfähigkeitsversicherung ausreichend (Tipps zur richtigen Rentenhöhe) versichert sein. Das wird sicher kaum jemand in Frage stellen, denn gerade wenn dieser Partner krank und/ oder berufsunfähig wird, so muss es zu einer entsprechenden Ersatzleistung kommen.
Doch was ist mit dem anderen Elternteil? Kann dieser auch berufsunfähig werden, obwohl dieser gar keinen Beruf ausübt und sich der Erziehung der Kinder widmet? Muss eine Absicherung her und falls ja in welcher Höhe?
Zunächst muss unterschieden werden, ob bereits aus vorherigen Zeiten (des Berufslebens) ein solcher Schutz besteht. Ist dem so, so achten Sie dringend darauf, wie die Leistungen bei vorübergehendem oder gänzlichen Ausscheiden aus dem Beruf aussehen. Beispiele und Bedingungsaussagen finden Sie auch im Leitfaden für die Berufsunfähigkeitsversicherung, den Sie im Downloadbereich kostenfrei als pdf beziehen können. Eine solche Aussage könnte wie folgt lauten:
(2.6) Scheidet der Versicherte vorübergehend oder endgültig aus seiner Erwerbstätigkeit aus, besteht während der restlichen Versicherungsdauer weiterhin Versicherungsschutz für die zuletzt vor Ausscheiden ausgeübte berufliche Tätigkeit gemäß Nr. 2.1. Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn der Versicherte in zumutbarer Weise eine andere Tätigkeit konkret ausübt, die aufgrund der Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner Lebensstellung hinsichtlich Vergütung und sozialer Wertschätzung zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Erwerbstätigkeit entspricht. (Tarif BV10, Alte Leipziger)
Damit ist bei einer solchen Formulierung sichergestellt, dass der Kunde nicht schlechter gestellt wird als vorher und der versicherte Beruf gilt. Anders bei diesem Tarif:
(5) Scheidet die versicherte Person aus dem Berufsleben aus und werden später Leistungen wegen einer nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben eingetretenen Berufsunfähigkeit beantragt, so kommt es bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 darauf an, dass die versicherte Person außer Stande ist, eine Tätigkeit auszuüben, zu der sie auf Grund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer Lebensstellung beim Ausscheiden aus dem Berufsleben entspricht.
Ein Ausscheiden aus dem Berufsleben liegt nicht vor, wenn es sich nur um eine vorübergehende Unterbrechung der Berufsausübung von bis zu 3 Jahren handelt (z. B. wegen Mutterschutz, gesetzlicher Elternzeit, Arbeitslosigkeit, Zivil- oder Grundwehrdienst); in diesen Fällen sind bei der Frage, ob eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Absätze 1, 2 oder 3 vorliegt, der vor der Unterbrechung ausgeübte Beruf und die damit verbundene Lebensstellung maßgeblich. (Quelle: Aachen Münchener, Tarif BUV)
Hier wird es bereits schwieriger, wenn die 3 Jahre als Zeitraum überschritten werden. Dieses kann durch Elternzeit und anschließende Arbeitslosigkeit oder auch ein weiteres Kind passieren. Daher prüfen Sie einen eventuell bestehenden Vertrag bitte sorgfältig auf dieses und weitere Auswahlkriterien.
Aber zurück zur Frage der Berufsunfähigkeitsabsicherung von Hausfrauen und -männern:
Vor mehr als einem Jahr hatte ich die Frage “Kann Mama auch berufsunfähig werden?” bereits in einem Blogbeitrag behandelt. In meiner heutigen Beratung stellte der Kunde aber noch eine andere, weitergehende These auf. Dabei sagte dieser:
“Klar braucht meine Frau auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Stellen Sie sich mal vor, sie wäre nicht mehr in der Lage den Haushalt -zu schmeißen- und sich um unser Kind zu kümmern. Dann müsste ich doch meine Arbeitszeit verringern und mich um die Kinder, das Abholen und Bringen zum Kindergarten, Einkäufe etc. kümmern. Dadurch verringert sich mein Einkommen mindestens mal um ein Drittel und das könnten wir uns gar nicht leisten. Natürlich könnte ich auch jemanden beschäftigen dafür, aber auch der muss ja bezahlt werden.”
Und genau damit hat er Recht. Die Tätigkeit von Hausfrauen und -männern ist natürlich eine “werthaltige” Tätigkeit. Kann diese nicht mehr ausgeübt werden, so sollte eine entsprechende Absicherung vorhanden sein. Dieses gilt im Übrigen nicht nur wenn Kinder da sind, sondern generell.
Was ist zu beachten?
Bei vielen Gesellschaften gelten Höchstgrenzen für die monatlich versicherbare Rente. Diese sind einzuhalten und können im Einzelfall auch einmal zu niedrig sein. Daher ermitteln Sei am beten zunächst den Bedarf. Dazu überlegen Sie bitte welche Kosten Sie aufwenden müss(t)en, um eine dritte Person zu beschäftigen um den Haushalt zu führen, Wäsche zu waschen, die Kinder zu betreuen etc. Nachdem dieses geklärt ist, achten Sie bei der Tarifauswahl auch auf Optionsrechte und Nachversicherungsmöglichkeiten.
Kann die Rente und das Endalter ggf. ohne neue Risikoprüfung angepasst werden, falls die/ der Versicherte in einen neuen Beruf wechselt? Welcher Beruf/ Welche Berufsgruppe wird dann zu Grunde gelegt?
Weiterführende Informationen:
Auswahlkriterien zur Berufsunfähigkeitsversicherung
Leitfaden als pdf zur BU
Kriterienfragebogen als ausfüllbare pdf Datei
Tags: Berufsunfähigkeit, BU, Hausfrauen, Rentenhöhe
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