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	<title>Private Krankenversicherung, Berufsunfähigkeit, Altersvorsorge &#187; Alleinversicherung</title>
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		<title>Nachversicherung von Kindern in der PKV</title>
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		<pubDate>Wed, 15 Jul 2009 11:11:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sven Hennig</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Alleinversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Familienversicherung]]></category>
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		<description><![CDATA[Liebe Leser, da hat man schon genug zu bedenken und nun kommt auch noch die Frage zur Krankenversicherung des gerade geborenen Wonneproppens. Die Frage wo und wie das Kind zu versichern ist, ist ganz pauschal nicht zu beantworten. Dabei ist zunächst zu klären wie die Eltern versichert sind und wo das Kind versichert werden soll. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Liebe Leser,</p>
<p>da hat man schon genug zu bedenken und nun kommt auch noch die Frage zur <strong>Krankenversicherung</strong> des gerade geborenen Wonneproppens.</p>
<p>Die Frage <strong>wo und wie das Kind zu versichern ist,</strong> ist ganz pauschal nicht zu beantworten. Dabei ist zunächst zu klären wie die Eltern versichert sind und wo das Kind versichert werden soll. Eine <strong><a href="http://www.online-pkv.de/files/kv_info_kinder_wo_vers.pdf" target="_blank">kleine Übersicht</a></strong> soll Ihnen eine Orientierungshilfe geben.</p>
<p>Grundsätzlich kann das Kind (bei unterschiedlicher Versicherung der Eltern) in der Privaten <strong><span style="text-decoration: underline;">oder</span></strong> gesetzlichen Krankenversicherung versichert werden. In der GKV stellt sich die Frage ob eine Familienversicherung (und somit beitragsfreie) möglich ist. Regelungen dazu finden wir im §10 SGB V. (<strong><a href="http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__10.html" target="_blank">Link</a></strong>) Treffen die Voraussetzungen nicht zu, so ist für das Kind in der GKV ein Beitrag zu entrichten.</p>
<p>Soll das Kind in die (meist leistungsstärkere) private Krankenversicherung gilt folgendes:</p>
<p>- <strong>Nachversicherung ohne Gesundheitsprüfung</strong> und weitere Zuschläge ist <strong>nur</strong> bei der Gesellschaft der Eltern möglich und in der Regel<strong> max. zu dem Schutz den einer der Eltern hat</strong>. Hier gibt es aber unterschiedliche Regelungen und mittlerweile Verbesserungen zur freien Wahl des Selbstbeteiligung oder des Versicherungsschutzes. Zu beachten sind hier die Fristen zur Nachversicherung, welche in §2 der MB KK geregelt ist.</p>
<blockquote><p>(2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein <strong>Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist</strong> und die Anmeldung zur Versicherung <span style="text-decoration: underline;"><strong>spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt</strong></span>. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein.</p></blockquote>
<p>- Ist eine Absicherung bei einer anderen Gesellschaft gewünscht, so muss zuerst geklärt werden ob diese Kinder überhaupt allein versichert. Ist dieses der Fall ist in j<strong>edem Fall ein Antrag mit Risikoprüfung</strong> zu stellen und die Gesellschaft wird aufgrund der darin enthaltenen Daten eine Annahmeentscheidung treffen. Da die Gesellschaften sich nicht gerade um alleinversicherte Kinder reißen, da dieses ein recht &#8220;teures&#8221; Klientel ist, ist eine Beratung durch einen Spezialisten durchaus sinnvoll.</p>
<p>Am besten diese erfolgt schon vor der Geburt, so das ggf. dann schnell entschieden und gehandelt werden kann. Welche Kriterien unter anderem beachtet werden müssen, lesen Sie <strong><a href="http://www.online-pkv.de/28-0-Auswahlkriterien.html" target="_blank">hier</a></strong> oder <strong><a href="http://www.online-pkv.de/files/formular_kv_kriterienfragebogen.pdf" target="_blank">hier in dem Fragebogen</a></strong>.</p>
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