17.
Oktober '11
Der Markt der Krankenversicherungen hat sich, nicht zuletzt durch die steuerliche Anrechnungsfähigkeit aufgrund des Bürgerentlastungsgesetzes, in den letzten Jahren verändert. Früher galten gerade die Tarife und Gesellschaften mit hohen Rückerstattungen bei Leistungsfreiheit als “tolle Tarife” im Rahmen der Privaten Krankenversicherung.
Doch seit Einführung dieser Änderungen durch den Gesetzgeber ist die Attraktivität solcher Rückerstattungen gesunken. Tarife wie der GS1Plus der Continentalen, CVP oder die Vario Tarife mit Pauschalleistungen der Central oder gar der (für mein Verständnis unsinnige) Tarif Pro Fit ASZG der Hanse Merkur haben mit fehlenden Neukunden zu kämpfen. Dieses mag an dem Modell, aber auch an den Leistungsanspüchen der Kunden liegen, die sich stetig erweitert haben. Galt es früher als “toll” viel zurück zu bekommen, so steigt das Bewusstsein für Leistung in der eigenen Gesundheitsvorsorge und der Wunsch nach Beitragsstabilität deutlich an.
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Tags: Änderung, Beitragsrückerstattung, Dt. Ring
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10.
Januar '11
Wie in jedem Jahr geben die Gesellschaften die Daten und Bedingungen für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung (eBRE) zum Jahresanfang bekannt. Hier hat auch der Deutsche Ring reagiert und aufgrund sinkender Zinserwartungen und den Folgen des Bürgerentlastungsgesetzes reagiert. Nunmehr werden auch hier, so der Versicherer weiter, vermehrt Gelder zur Minderung einer Beitragsanpassung verwendet, statt diese (steuerschädlich) auszuzahlen.
Bisher wurden (von 75% des Beitrages) 3, 4 oder 5 Monatsbeiträge gezahlt. In den Tarifen Comfort, Comfort+ und M80 wird daneben auch die pauschale Abgeltung (390 EUR im Comfort+) bezahlt. Diese ist in den nun folgenden BRE Zahlen nicht enthalten.
Ab 2011 gilt folgendes:
leistungsfrei in 2011 = 1 Monatsbeitrag* (anteilig wenn nicht das gesamte Jahr versichert nur dann, wenn auch in 2012 Leistungsfreiheit besteht)
leistungsfrei in 2010 und 2011 = 3 Monatsbeiträge*
leistungsfrei in 2009, 2010 und 2011 = 4 Monatsbeiträge*
leistungsfrei in 2008, 2009, 2010 und 2011 = 5 Monatsbeiträge*
* Ein Monatsbeitrag entspricht hier 75% des gezahlten Beitrages (inkl. PIT Baustein aber ohne den Gesetzlichen Zuschlag). Dabei werden Zu-/ Abschläge berücksichtigt.
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen um die Auszahlung zu bekommen?
- Vertrag muss zum 01. 07. 2012 noch bestehen (Ausnahmen: Versicherungspflicht oder Tod)
- es darf kein Beitragsrückstand bestehen
- es dürfen keine Leistungen ambulant oder Zahn eingereicht worden sein
Wann erfolgt die Auszahlung?
Überwiesen werden die Beträge in der “zweiten Jahreshälfte 2012 oder bei nicht vollem Kalenderjahr 2011 im Jahr 2013.
Wie berechnet sich die Auszahlung?
Monatsbeitrag zzgl. Zuschläge (ohne gesetzlichen 10% Zuschlag) abzüglich Abschläge * 75%
= bemessungsfähiger Beitrag
Diesen multiplizieren Sie dann mit 1, 3, 4 oder 5 und erhalten den möglichen Rückerstattungsbetrag.
Tags: Änderung, Beitragsrückerstattung, Dt. Ring
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03.
Dezember '10
Das sich der Markt verändert und somit auch Private Krankenversicherer sich diesem Wandel unterwerfen, war bereits Gegenstand von Kommentaren zu verschiedenen Tarifeinführungen.
Nun hat die Barmenia Krankenversicherung die Bedingungen für das Neugeschäft und auch den Bestand aktualisiert. ****. (Auch im VA/ VS/ VD gibt es nach folgendem Schreiben keine Bildung an die deutsche GOÄ.)
Die von Ihnen zitierte Aussage aus unserem Leistungsbereich, dass die o. g. Tarife bei einem Auslandsaufenthalt nicht an die deutschen Gebührenordnungen gebunden sind, ist nach wie vor richtig und gültig. Die Regelung des § 4 Abs. 2.4 TB/KK 11 impliziert keineswegs eine Bindung an deutsche Gebührenordnungen bei einem Auslandsaufenthalt. Da die Formulierung des § 4 Abs. 2.4 TB/KK 11 “… über den Gebührenrahmen der amtlichen deutschen Gebührenordnungen hinaus erstattungsfähig…” lautet, stellt sich auf der Grundlage Ihrer Argumentation darüber hinaus die Frage, worin eine Beschränkung der Leistungen im Ausland bestehen sollte.
Zudem weisen wir darauf hin, dass wir die Änderungen in den TB/KK zum 01.01.2011 auf der Grundlage des § 203 Abs. 3 VVG auch für unseren Bestand vorgenommen haben und daher ein unabhängiger juristischer Treuhänder deren Voraussetzungen geprüft und deren Angemessenheit bestätigt hat.
Insbesondere die folgenden Bereiche in den neuen Versicherungsbedingungen bedeuten eine Besserstellung:
2.1 Für Neugeborene, die nach Absatz 2 ab Geburt mitversichert werden, besteht ab Geburt Versicherungsschutz auch für alle vor Vollendung der Geburt entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Geburtsschäden sowie angeborenen Krankheiten und Anomalien.
Hiermit wird nun klar und deutlich kommuniziert, was in der Praxis schon passiert ist, Kinder sind so versichert, wie diese auf die Welt kommen. Ebenfalls sind nun die- zwischenzeitlich doch hier und da zu findenden Versorgungszentren genannt. Genau heißt es hier:
2.3 Bei einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung hat die versicherte Person die freie Wahl auch unter medizinischen Versorgungszentren und Diagnosezentren.
Die Bedingungsaussagen für die Bereiche der Heilmittelversorgung, der vor- und nachstationären Behandlung und auch der Reha-/ Anschlussheilbehandlungen sind ebenfalls präzisiert und nunmehr klar geregelt.
2.5 Heilmittel können auch von staatlich geprüften Angehörigen von Heil-/Hilfsberufen (z. B. Masseure, Krankengymnasten, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden) erbracht werden, soweit sie ärztlich verordnet wurden.
(…)
Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der vollstationären Behandlung begrenzt. Die nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der vollstationären Krankenhausbehandlung nicht überschreiten.
(…)
7. Die Aufwendungen einer Rehabilitationsmaßnahme oder Anschlussheilbehandlung sind im tariflichen Umfang als ambulante oder stationäre Heilbehandlung erstattungsfähig, soweit es sich um medizinisch notwendige ambulante Heilbehandlung oder stationäre Krankenhausbehandlung handelt. Bei Rehabilitationsmaßnahmen mit Kurcharakter sind die Aufwendungen für eine Kur erstattungsfähig, sofern der Versicherungsschutz Kurleistungen vorsieht und eventuelle weitere Voraussetzungen erfüllt sind. § 4 Abs. 5 MB/KK und § 5 Abs. 1 d) MB/KK bleiben unberührt.
Auch das immer mehr in das Bewusstsein rückende Thema Kriegs- und Terrorereignisse und deren Ausschluss aus dem Versicherungsschutz wurde geändert.
Die alte Regelung lautetet:
Kein Versicherungsschutz besteht: a) für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind;
und hier die neue Regelung zum Vergleich:
1a.1 Abweichend von Absatz 1. a) besteht bei Kriegsereignissen nur für solche Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle keine Leistungspflicht, die durch vorhersehbare Kriegsereignisse (z. B. durch Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes) verursacht worden sind. Wird die Reisewarnung erst während des Auslandsaufenthaltes ausgesprochen, besteht so lange Versicherungsschutz, bis eine Ausreise aus dem Kriegsgebiet möglich ist. Terroristische Anschläge und deren Folgen zählen nicht zu den Kriegsereignissen im Sinne des Absatz
1. a). Für Wehrdienstbeschädigungen, die nach Versicherungsbeginn eintreten, wird unter Beachtung von Absatz 3 geleistet.
Doch wie oben bereits angedeutet, gibt es zumindest für Kunden der Bausteintarife VA, VS, VD auch eine Verschlechterung. Die Anlehnung an die deutsche Gebührenordnung (GOÄ) hält nun auch in diese Tarife Einzug. In den bisherigen Versionen war die folgende Formulierung nicht enthalten.
2.4 Gebühren sind im tariflichen Umfang über den Gebührenrahmen der jeweils gültigen amtlichen deutschen Gebührenordnungen hinaus erstattungsfähig, sofern im Tarif nichts anderes bestimmt ist. Bei Inanspruchnahme von Heilpraktikern sind deren Gebühren im tariflichen Umfang auch über den Gebührenrahmen der gültigen deutschen Gebührenverzeichnisse für Heilpraktiker hinaus erstattungsfähig, sofern im Tarif nichts anderes bestimmt ist.
Warum im Ausland der Verzicht auf eine solche Bindung wichtig ist, erkläre ich in einem der folgenden Beiträge und verlinke diesen dann gern hier.
Die positiven Änderungen gelten gem. §203 VVG auch für den Bestand. Laut o.g. Aussage der Barmenia liegt eine Teuhändlerzustimmung zur Änderung vor und die Bestandskunden wurden bereits informiert.
Sollten Sie also Bestandskunde bei der Barmenia sein, so achten Sie auf die Post in den kommenden Tagen und Wochen.
Die Bedingungen erhalten Sie im Downloadbereich gern als pdf.
TB/KK 11 der Barmenia Krankenversicherung
Tags: Änderung, Barmenia, Bedingungsanpassung, Klarstellung
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06.
Mai '10
Vor einigen Tagen habe ich bereits über die Einstellung der Beitragsrückerstattung bei der Bayrischen Beamten Krankenkasse geschrieben. Auch bei anderen Gesellschaften stehen Veränderungen an. So ändert die Axa in den eigenen und den (zugekauften) DBV Tarifen die Richtlinien für die Beitragsrückerstattung ab 2010.
Die Beihilfeergänzungstarife der DBV erhalten keine Beitragsrückerstattung mehr. Bei den Ausbildungstarifen ergeben sich keine Änderungen, die Kompakttarife Vision B ändern sich geringfügig. Bisher wurden dort 70% von 3 MB, jetzt 50% von 4 MB erstattet. Somit eine durchaus überschaubare Veränderung.
In den Tarifen mit Modulen für ambulant, stationär und Zahnleistungen entfällt die Beitragsrückerstattung für die Zahnbereiche vollständig. Dieses wird aber (teilweise) kompensiert durch die Anhebung der BRE in den sonstigen Tarifen von 3 auf 4 MB.
Deutlichere Änderungen erheben sich aber in den Modul- und Kompakttarifen der AXA/ DBV alt
Bei Tarifen Vision1F,Vision1N und Vision3 entfällt die BRE bei Selbstbeteiligungsstufen von mehr als 1000 EUR vollständig. Gleiches gilt auch in den Modultarifen 0145 und 0145A.
In den “Osttarifen” BSS, 0038, BSB verringert sich die Beitragsrückerstattung von 70% aus 3 MB auf 50%.
Die Tarife EL, EL-N wie auch EL Bonus, Vital250, 300, 600, 750, 900 erfahren geringere Änderungen. Bisher wurden zum Beispiel in den VITAL Tarifen 100% aus 1/2/3 MB gezahlt, je nachdem ob der Versicherte 1, 2 oder 3 Jahre keine Leistungen in Anspruch genommen hatte. Nun sind dieses noch 60%, jedoch aus den erhöhten Sätzen von 2/ 3/ 4 MB. Schauen wir uns am folgenden Beispiel einmal die genauen Zahlen an:
Versicherter mit einem Monatsbeitrag von 300 EUR (ohne Zuschläge etc.)
nach 1 leistungsfreien Jahr = 60% aus 2 MB, also 60% aus 600 EUR = 360 EUR (nach der alten Regel wären es 300 EUR gewesen)
nach 2 leistungsfreien Jahren = 60% aus 3 MB = 540 EUR (nach alter Regelung 600 EUR)
nach 3 leistungsfreien Jahren = 60% aus 4 MB = 720 EUR (nach alter Regelung 900 EUR)
Dabei ist noch zu berücksichtigen das hier als Bemessungsgrundlage der Juni Beitrag des BRE Jahres gilt. (also der Beitrag Juni 2010).
Weiterhin bleiben die Verhaltensboni für BMI, Nichtraucher und Primärarzt etc. unverändert erhalten.
Nochmals der Hinweis das die Rückerstattungen änderbar sind, wie man hier sehen kann. Wie eine Entwicklung aussieht mag ich nicht zu sagen, da es von dem Erfolg des Unternehmens abhängig ist.
Tags: 2010, Änderung, AXA, Beitragsrückerstattung, BRE
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