01.
März '10
Nach dem Wechsel in die Private Kranken(zusatz-)versicherung sind einige Punkte zu beachten. Dabei geht es um Bescheinigungen, Vorversicherungsnachweise und weitere Unterlagen die rechtzeitig besorgt und übersandt werden müssen. Den genauen Ablauf entnehmen Sie gern dem Unterartikel “Nach dem Abschuss”
Später, wenn die ersten Rechnungen eingereicht werden sollen ergeben sich meist aber weitere Fragen. Die Rechnungen müssen zunächst im Original mit einem entsprechenden Erstattungsformular eingereicht werden. Es ginge zwar auch ohne dieses Formular, jedoch ist es für die Versicherer einfacher und die Abrechnung geht schneller wenn sich alle an gewisse Standards halten.
Dann die große Überraschung. Ähnlich wie es ein Versicherter in einem anderen Forum beschreibt:
ich bin privat krankenversichert bei a. Ausserdem besteht eine Krankentageldversicherung bei b.Nun bin ich arbeitsunfähig krank.Meine Krankenversicherung b verlangt nun von meinem Hausarzt und meiner Vorversicherung eine Auskunft, ob Vorerkrankungen in Zusammenhang mit den derzeit gestellten Diagnosen stehen.Ausserdem verlangt sie eine Aufstellung der Beschwerden und Krankheiten der letzten 5 Jahre von meinem Hausarzt mit dem Hinweis, soweit die Vorerkrankungen in Zusammenhang mit den derzeit gestellten Diagnosen stehen.
Auch wenn es hier um eine Krankentagegeldzahlung geht, passiert bei eingereichten Rechnungen oft genau das selbe. Bei den Versicherten führt dieses meist zu Unverständnis und der Meinung “jetzt wollen die nicht zahlen”.
Warum als machen Versicherer so etwas?
Der Versicherer prüft hierbei die so genannte vorvertragliche Anzeigepflicht. Hat der Versicherte damals bei der Antragstellung alle Fragen beantwortet und keine Angaben vergessen oder absichtlich weggelassen?
Liegen dem Versicherer alle Informationen zur Erstattung vor oder fehlen Angaben auf den Rechnungen oder sind Behandlungen oder Diagnosen unklar?
Die Pflicht zur Beantwortung solcher Fragen ergibt sich aus den vertraglichen und gesetzlichen Grundlagen. So sind Auskunftsobliegenheiten sowohl in den Musterbedingungen zur Krankentagegeldversicherung (MBKT) wie auch in denen für die Krankheitskostenversicherung (MBKK) und dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Geben Sie also die Fragebögen kurzfristig an den Arzt und/ oder ihre Vorversicherung weiter, diese werden die Angaben dann an den neuen Versicherer weiterleiten und der kann seine Leistungsprüfung abschließen.
Sollten Sie Bedenken haben etwas nicht angegeben zu haben oder Angaben nicht genau gemacht zu haben, so sprechen Sie dringend Ihren Berater an.
Weiterführende Informationen:
Vorerkrankungen nicht angegeben- was nun?
Gesundheitsfragen richtig ausfüllen…
Tags: Anzeigepflicht, Anzeigepflichtverletzung, Leistungsprüfung, VVA
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02.
September '09
Ziemlich oft begegnet man in Foren oder auf sonstigen Plattformen Hilferufen bereits Versicherter Kunden, welche schreiben das Sie einige Erkrankungen nicht angegeben haben, es vergessen wurde oder der damalige Berater gesagt hätte es sei nicht so wichtig.
Es besteht die Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Angabe
Generell gilt, egal was Ihnen ein Berater sagt: Anzugeben sind alle Erkrankungen und Beschwerden nach denen der Versicherer fragt. Fragen sind zum einen die im Antrag, aber auch schriftliche Nachfragen, der Anforderung eines Befundes oder einer Nacherklärung sind vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten.
Fragt ein Versicherer nach Beschwerden, so sind auch nicht behandelte Beschwerden (z.Bsp. Rückenschmerzen) anzugeben. Oft wird dieses abgetan mit “das ist schon nicht so schlimm”. Leider kann sich eine solche Haltung in der Praxis sehr schnell als Bumerang erweisen und den Versicherungsschutz gefährden.
Die Grundlage dafür findet sich im §19 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).
1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Und Aussagen wie “das bekommt eh keiner raus” sollten Sie schnell wieder vergessen. Zum einen stellt sich hier die Frage nach der vorsätzlichen Tat, zum anderen “verraten” sich die meisten dieser Fälle selbst. Wenn Sie tatsächlich krank werden und der Arzt stellt Ihnen Fragen zur Vorgeschichte denkt niemand mehr an einen alten Antrag sondern erklärt alles so, das er möglichst gut behandelt wird. An diese Informationen kann aber auch der Versicherer kommen und schon ist es passiert.
Und nun- was passiert denn dann?
Auch diese Frage lässt sich mit dem gleichen Paragraphen beantworten. Der Versicherer kann vom Rücktritt bis zum (nachträglichen) Zuschlag viele Möglichkeiten nutzen und wird dieses (berechtigt) auch tun. Dieses muss er auch, da es gegenüber den anderen Kunden nicht fair wäre. Somit ist der Versicherungsschutz weg.
Zwar können Sie nicht ohne Krankenversicherung sein, hier greift die Möglichkeit des Basistarifs, aber dieser spiegelt ein deutlich schlechteres Preis- Leistungsverhältnis wieder. Im Falle einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Schutz aber weg und meist bekommt der/ die Versicherte dann auch keinen neuen Schutz. Das kann fatale finanzielle Folgen haben.
Und was kann ich tun wenn es schon passiert ist?
Schauen Sie mal in Ihren damaligen Antrag. Denken Sie auch darüber nach ob alle Angaben gemacht worden sind. Wenn dem nicht so sein sollte, wenden Sie sich schnellstmöglich an (ihren) einen Berater und sprechen Sie diesen darauf an. Schauen Sie gemeinsam wie lange die Antragstellung her ist, ggf. greifen hier Verjährungsfristen. Sollte es Erkrankungen geben die Sie genannt haben, der Berater aber nicht eingetragen hat, so suchen Sie dringend das Gespräch. Hier ist kein pauschaler Hinweis möglich.
Dabei ist zu prüfen ob es ein Vertreter der Gesellschaft war (der ist Auge und Ohr des Versicherers), dann ist dieser Umstand unter Umständen dem Versicherer schon zugegangen. Das setzt natürlich voraus das dieses beweisbar ist. Hierzu kann Ihnen aber nur ein entsprechend spezialisierter Anwalt Auskunft geben. Beachten Sie aber- keine Meldung ohne vorher mit dem Berater/ einem anderen Spezialisten oder einem Anwalt gesprochen zu haben.
Generell sollten Sie eines bedenken: Nur wenn der Versicherer die Umstände kennt, zu denen er Sie versichern soll, kann dieser risikogerechte Prämien berechnen und somit seine Kalkulation einhalten.
Zu der Frage was anzugeben ist, finden Sie hier nähere Erläuterungen. Denken Sie ggf. daran das ein Auszug aus der Krankenakte sehr hilfreich ist und ihnen genaue Angaben ermöglicht.
Ob der Arzt ihnen diese Infos geben muss lesen Sie unter Erhalte ich beim Arzt Auskunft?
Tags: Anzeigepflicht, Vorerkrankungen
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22.
Juli '09
Guten Tag liebe Leser,
heute Vormittag passierte in einer laufenden Beratung ein Fall, den ich hier darstellen möchte um solche Fälle für die Zukunft zu vermeiden.
Ein von mir bereits in der Privaten Krankenversicherung beratener Kunde wollte nun seinen Antrag stellen und bekam die Antragsunterlagen zugeschickt. Dieser füllte alle entsprechenden Gesundheitsfragen aus und sandte mir diese zu. Da mir hier Zweifel kamen schlug ich vor diese nochmals zu besprechen.
Eine Frage lautet unter anderem::
Findet zurzeit eine Behandlung statt, oder bestehen Gesundheitsstörungen, Beschwerden (…)?
Dazu anschließend ergab sich die Frage:
Haben in den letzen 3 Jahren Behandlungen oder Untersuchungen stattgefunden?
Beide Fragen wurden durch den Antragsteller verneint. Auf meine Frage ob dann nicht vielleicht doch in den letzten Jahren mal etwas gewesen sei meinte dieser: “Naja, ich war hier und da mal beim Heilpraktiker und ab und zu zwickt es mal im Rücken.”
Auf meine Frage warum er denn die Frage mit nein beantwortet hat sagte er, “ich dachte das sei nicht so wichtig, so ein bisschen mal im Rücken hat doch jeder Mal.”
Natürlich, da hat er sogar recht. Aber hier ist die Frage eindeutig gestellt und somit auch wahrheitsgemäß zu beantworten. Da geht es nicht darum wie wichtig oder unwichtig die Erkrankung eingeschätzt wird, sondern eher darum das der Versicherer das erfährt was er fragt.
Also tun Sie sich, dem Berater und dem Versicherer einen Gefallen und entscheiden nicht selbst was wichtig und was unwichtig ist, denn der Versicherer stellt Fragen bewusst. Ggf. wird er Ihnen ergänzende Unterlagen zur Verfügung stellen, Fragebögen zu senden oder eine Arztanfrage halten (wollen), dann sind Sie auf der sicheren Seite.
Sonst besteht die Gefahr, dass dieser zurücktritt oder den Vertrag später anfechten möchte. Geregelt sind diese Möglichkeiten in §19 VVG.
Beispiele wie solche Fragen aussehen können finden Sie in meinem Voranfragebogen, den Sie hier herunter laden können.
Tags: Anzeigepflicht, Beschwerden, Gesundheitsfragen
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