Archiv für die Kategorie ‘Leistungsabwicklung’

22.
August '11

Hanse Merkur wird innovativ – Rechnungseinreichung in der PKV via iPhone


Die Tarife in der Krankenversicherung der Hanse Merkur würde ich nun nicht gerade als “Innovation” bezeichnen. Zu viele Mitbewerber haben in den letzten Jahren Ihre Bedingungen klargestellt, neue Tarife an den Markt gebracht und Leistungen verbessert. Die Tarife der Hanse Merkur entsprechen eher dem Durchschnitt oder liegen sogar deutlich darunter.

Bei einer anderen Sache ist der Hamburger Versicherer jedoch innovativ. So erspart dieser seinen (iPhone und iPad) Kunden zukünftig die Einreichung der Rechnungen auf dem Postweg. Dafür wurde eigens eine iPhone App entwickelt. Diese konnte ich mit einem, durch die Presseabteilung eingerichteten, Testzugang ausprobieren. Dafür zunächst vielen Dank.

Die Hanse Merkur Rechnungs-App ist kostenfrei im Appstore von Apple zu laden und steht allen Vollversicherungskunden der Hanse Merkur zur Verfügung.

Welche Rechnungen können eingereicht werden?

Derzeit sind nicht alle Rechnungen über den neuenWeg abwickelbar. Zwingende Voraussetzung ist das Vorhandensein eines so genannten 2D Barcodes auf der Rechnung. Im Augenblick werden diese 2D Codes auf alle Rechnungen der Privatärztlichen Verrechnungsstellen (PVS) der Fall. Knapp 38.000 Ärzte nutzen diesen Service für die Abrechnung ihrer Leistungen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine ambulante Arztrechnung oder die (wahl-)ärztliche Versorgung im Krankenhaus handelt.

Was muss ich als Kunde tun?

Zunächst startet der Kunde den Download der App aus dem AppStore (Downloadlink Rechnungsapp). Danach ist eine Registrierung nötig. Dabei werden neben dem Namen und Vornamen auch das Geburtsdatum und die Versicherungsnummer abgefragt. Wenige Minuten später erhält der Kunde die Freischaltungsinfo per Pushnachricht auf sein iPhone.

Wie reiche ich Rechnungen ein?

Nach der erfolgreichen Registrierung werden die 2D Barcodes der Rechnungen einfach fotografiert. Danach erfolgt die direkte Übertragung der Rechnungsdaten an das Rechenzentrum des Hanse Merkur Krankenversicherung. Über die App kann der Versicherte seinen Bearbeitungsstand jederzeit verfolgen und so unter anderem sehen, wenn die Rechnung erstattet wurde.

Damit bleibt eine telefonische oder schriftliche Nachfrage “wo bleibt mein Geld” oftmals überflüssig. Nachdem die Leistungen bearbeitet wurde, erhält der Kunde sein Geld auf gewohntem Wege auf’s eigene Konto.

Sind die übertragenen Daten sicher?

Gerade bei Rechnungsdaten ist die Frage nach der Sicherheit mehr als berechtigt. Hier ist sowohl der Versicherer, als auch der Dienstleister in der Pflicht und erklärt: Dazu fügt Ronald Fritz, Executive Architect bei IBM Global Business Service hinzu: „Die Rechnungsinhalte werden in einem zertifizierten und in hohem Maß zuverlässigen Verfahren unter Nutzung des IBM Insurance Service Hubs (ISH) übertragen“.

Damit Sie eine Vorstellung bekommen, wie zukünftig Rechnungserstattung in der Privaten Krankenversicherung (PKV) aussehen kann, hier einige Screenshots.(vergrößerter durch anklicken)

 


Damit bleibt nur noch zu hoffen, das der Versicherer diese Innovationsfreude auch auf die Tarife überträgt und die Fallstricke aus den Tarifwerken zeitnah beseitigt.

Weitere Informationen:

Artikel zur Hanse Merkur Krankenversicherung

Hanse Merkur Start Fit (KVE) – der optimale Schutz wie behauptet?

Auswahlkriterien zur PKV

 

19.
August '11

Das Pendelattest – Krankschreibung in der Privaten Krankenversicherung (PKV)


Nach dem Wechsel aus der Gesetzlichen Krankenkasse in die Private Krankenversicherung ändert sich so einiges. Da müssen Rezepte und Arztrechnungen beachtet werden und einige grundsätzliche Regeln beachtet werden. Ich hatte bereits unter dem Punkt “Nach dem Abschluss der PKV – Was zu beachten ist” einige dieser Bereiche aufgeführt.

Ein wichtiger Punkt ist die Verfahrensweise bei Krankschreibung, welcher leider auch vielen Ärzten so nicht geläufig ist und daher oft mal wieder zu Verzögerungen bei der Auszahlung führt. Daher hier einige grundsätzliche Hinweise zur Krankschreibung in der Privaten Krankenversicherung (PKV). Dabei muss zunächst zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen unterschieden werden. Generelle Voraussetzung zur Leistung aus der Krankentagegeldversicherung (KT) ist immer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Einige Tarife bieten unter bestimmten Voraussetzungen im Anschluss auch bei Teilarbeitsunfähigkeit einige Leistungen, dieses ist aber nicht die Regel.

Der Selbstständige (auch GmbH Geschäftsführer)

Voraussetzung ist das bestehen einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Selbstständige dürfen somit “in keiner Weise in der Lage sein”, ihren Beruf auszuüben. Auch aufsichtführende Tätigkeiten dürfen nicht ausgeführt werden, da diese zum Verlust der “100%” führen und eine Einstellung des Krankentagegeldes bedeuten.

Melden müssen Sie eine bestehende Krankschreibung unbedingt bis zum Beginn der Karenzzeit. Also der Frist, ab wann das Krankengeld gezahlt wird. Dieses kann je nach Tarif eine, zwei, drei oder auch 6 Wochen sein. Auch spätere Karenzzeiten sind möglich. Für diese Meldung reicht erst einmal der formlose Hinweis an den Versicherer, das eine Arbeitsunfähigkeit besteht. Wie es dann weiter geht, lesen Sie unten in diesem Artikel.

Der Angestellte/ Arbeitnehmer

Eine Meldung der Arbeitsunfähigkeit muss meist innerhalb der ersten 3 Tage bei dem Arbeitgeber erfolgen. Hier sind ggf. auch kürzere Fristen je nach Arbeits-/ Tarifvertrag möglich. Die ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit übernimmt der Arbeitgeber die Zahlung des Krankengeldes. Dieses setzt aber den schriftlichen Nachweis voraus, welcher laufend erfolgen muss. Hierzu verwendet der Arzt den so genannten “gelben Schein”. Dieser enthält ein Exemplar für den Arbeitgeber (welcher keine Diagnose enthält) und einen für die (gesetzliche) Krankenkasse. Da Sie privat versichert sind, können Sie diesen Teil auch an die Private Krankenversicherung schicken, oder aber diese auch formlos informieren. Für die Information empfehle ich immer die Schriftform, da nur diese einen entsprechenden Nachweis ermöglicht. (Fax, Einschreiben oder Telefonat mit schriftlicher Rückbestätigung). Auch hier muss die Meldung spätestens zum Ablauf der 6-wöchigen Karenzzeit erfolgen.

Was passiert nun nach der Meldung an die Private Krankentagegeldversicherung?

Bei Selbstständigen und Arbeitnehmern setzt nun eine gleiche Verfahrensweise ein. Nachdem die Meldung erfolgt ist, bekommen Sie Post von Ihrem Krankentategeldversicherer. Damit erhalten Sie einige Formulare, die zum einen Sie als Versicherter und zum anderen der behandelnde Arzt ausfüllen muss. Der “gelbe Schein” ist nun nicht mehr ausreichend und wird durch ein so genanntes “Pendelattest” ersetzt.

Den Namen bekommt das Formular daher, da dieses zwischen Arzt und Patient “hin und her pendelt“. Auf diesem Formular bestätigt der Arzt die Arbeitsunfähigkeit und der Patient schickt es an den Versicherer. Dieser bestätigt wiederum die Auszahlung des Krankentagelden auf dem Formular und schickt es an den Versicherten zurück.

Vor der ersten Auszahlung sind aber noch die anderen Formulare auszufüllen. Hierin werden Fragen zur beruflichen Tätigkeit gestellt, ggf. Angaben zur Arbeitszeit und dem Arbeitsort abgefragt. Nur so kann der Versicherer beurteilen, ob die Diagnose der Erkrankung auch zu der Arbeitsunfähigkeit passt.

Ein kaufmännischer Job kann ggf. auch mit einem Gipsbein ausgeübt werden und führt nicht unbedingt zur 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Ist der Beruf jedoch vom Autofahren abhängig, kann das schon ganz anders aussehen. Daher sollten Sie diese Angaben so genau als möglich machen.

Sind alle Angaben gemacht und die Unterlagen bei dem Versicherer, so steht der Auszahlung des Krankentagegeldes nichts mehr im Wege. Dazu wandert das Attest nun immer zwischen Ihnen und der Versicherung hin und her. Zu beachten ist aber noch, eine Auszahlung erfolgt immer rückwirkend und immer nur bis zu dem Tag, andrem das Attest ausgestellt ist.

Auch wenn der Arzt Sie zum Beispiel heute “für die nächsten 2 Wochen” krankschreibt, erfolgt die Auszahlung zunächst nur bis heute. Bestätigt dieser dann in 2 Wochen, dass Sie die letzten beiden Wochen arbeitsunfähig waren, so erhalten Sie auch den Betrag der letzten zwei Wochen ausgezahlt.

Weiterhin ist es sehr wichtig darauf zu achten, eine so genannte “Schlussbescheinigung” einzureichen. Also die Bestätigung das der Patient wieder gesund ist. Sonst können Sie das restliche Krankengeld nicht erhalten.

Was sonst noch zu beachten ist:

1.) Der Beitrag zur Privaten Krankenversicherung (ggf. auch der Arbeitgeberanteil) ist auch im Falle des Krankengeldbezuges weiter zu zahlen. Daher achten Sie unbedingt vorher auf die richtige Höhe des Krankengeldes. (Welche Höhe soll das Krankentagegeld haben?)

2.) Überprüfen Sie das Krankentagegeld mindestens einmal jährlich. (Überprüfung des Krankengeldes- Hinweise)

3.) Auch ein Krankenhausaufenthalt ersetzt nicht die Meldung an den Krankentagegeldversicherer. Selbst wenn Sie im Krankenhaus liegen, ist das Pendelattest auszufüllen. Nur weil Sie stationär aufgenommen sind, bedingt das keine automatische Zahlung des Krankentagegeldes. Es gibt aber Unternehmen, dort entfällt die Karenzzeit für Selbstständige und das Krankengeld beginnt schon mit dem ersten Tag des stationären Aufenthaltes.

4.) Bei (geplanten) Reha- oder Anschlußheilbehandlungen klären Sie bitte vor Beginn des Aufenthaltes die Weiterzahlung des Krankengeldes. Dieses ist nicht bei allen Unternehmen geregelt und kann zu einer Einstellung der Zahlung führen.

01.
Juli '11

Das Ende der “Gothaer Hilfsmittelgarantie” – nun ist es doch gekommen


Alles begann im September 2009. Schon fast zwei Jahre her veröffentlichte ich einen Blogbeitrag mit dem Titel “Wie Kunden und Vermittler für dumm verkauft werden sollen – das Gothaer Hilfsmittelmanagement in der PKV“. Dieser hat nicht nur bei den Lesern meines Blog, sondern auch im Vermittlermarkt für einige Aufruhe gesorgt.

Dabei ging es, ganz kurz erklärt, um eine vermeintliche Garantie, welche dann doch keine war. Dem Kunden und auch dem Vermittler wurden Versprechungen gemacht, die dann einen Brief später wieder revidiert wurden. Wer es im Detail nachlesen möchte, der findet alle Artikel zur Hilfsmittelgarantie hier im Blog (Gothaer Hilfsmittelgarantie).

Leider hat sich der Versicherer auch danach nicht gerade mit Fairness und Ruhm bekleckert und kündigte meine Courtagevereinbarung (aus anderen Gründen natürlich). Auch die Softwarehäuser der marktüblichen Vergleichssoftwaranbieter bildeten diese Garantie immer noch ab. Vor einigen Wochen/ Monaten hat dann auch die Gothaer gegenüber den Softwarehäusern reagiert und diesen per Mail mitgeteilt, die Garantie nicht mehr zu verwenden.

In der mir vorliegenden Mail heißt es dazu:

Im Jahre 2009 haben wir Ihnen die Gothaer Hilfsmittel-Garantie zur Verfügung gestellt. Das Druckstück wird zurzeit überarbeitet und darf daher ab sofort nicht mehr verwendet werden. Die neue Version erhalten Sie voraussichtlich noch im Februar 2011.

Nun finde ich es sehr löblich, dass ein Unternehmen -wenn auch sehr, sehr spät- auf Kritik reagiert und so eine unsinnige Erklärung vom Markt nimmt. Spannend mag die Frage nur für die Kunden sein, welche diese als gegeben hingenommen haben und nun ein solches Hilfsmittel brauchen. Dabei stellt sich aber die Frage ob man dieses hier nicht aus dem “Kulanztopf” nimmt und es erstattet. Für alle neuen Versicherten gilt in jedem Fall der Zustand wie auch vor der Erklärung. Ein rechtlicher Anspruch besteht nur auf das, was in den Bedingungen steht und dort zugesagt ist.

Doch Stop- wir haben Juni und eine neue Erklärung sollte “voraussichtlich noch im Februar 2011″ kommen?

Ich habe auf dem kurzen Wege nachgefragt und die Aussage bekommen (wenn auch nur telefonisch, aber zuverlässig), dass es eine solche Erklärung vorerst nicht geben wird. Der Versicherer plant aber ggf. eine Bedingungsänderung oder Klarstellung, ggf. zum nächsten Jahr. Es bleibt also spannend.

Weitere Beiträge zum Thema finden Sie unter:

Hilfsmittelgarantie der Gothaer

Alle Blogbeiträge zum Thema Gothaer Krankenversicherung

Offener oder geschlossener Hilfsmittelkatalog?

14.
Juni '11

Neuer Werbegag der Gothaer oder echter Mehrwert?


In der Vergangenheit hatte ich bereits über den Unterschied zwischen Aussagen in bunten Prospekten und den Versicherungsbedingungen geschrieben. Ein eindrucksvolles Beispiel zu solchem Unfu,g ist in dem Artikel “Wie Kunden und Vermittler für dumm verkauft werden sollen – das Gothaer Hilfsmittelmanagement in der PKV” anschaulich dokumentiert.

Eigentlich sollte man ja meinen, dass Versicherer aus so einem “Supergau aus Marketingsicht” lernen. Mal sehen ob das in diesem Fall passiert ist.

Letze Woche erreichte mich via Mail ein neues Prospekt der Gothaer Versicherung. Wer genau Herausgeber des Prospektes “Die Gothaer Service-Erklärung” mit der Druckstücknummer 115108 – 05.2011 ist, lässt sich nicht so genau sagen. Es wäre neben der Gothaer Krankenversicherung auch die Lebensversicherung des Konzerns möglich. Steht aber nirgends.

KT – BU Übergang, was ist das denn?

Der so genannte KT-BU Übergang beschreibt den (möglichst) nahtlosen Übergang von der Zahlung des Krankentagegeldes bis zum Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente. In dem Beitrag “Krankentagegeld und die Abstimmung auf die Berufsunfähigkeitsabsicherung” finden Sie zunächst generelle Informationen hierzu. In der Krankentaggeeldversicherung wird die Leistung solange erbracht, wie der Versicherte arbeitsunfähig ist. Dabei ist maßgebend, dass eine Besserung zu erwarten ist und nicht dauerhafte Beeinträchtigung vorliegt, welche zur Nichtausübung des Berufes führt. Dieses wäre dann nicht mehr der Zustand der Arbeitsunfähigkeit, sondern vielmehr der Berufsunfähigkeit. Bereits mehrfach musste sich das oberste Gericht, der Bundesgerichtshof, mit der Frage beschäftigen, ob der Versicherte denn nun noch arbeits- oder schon berufsunfähig ist. Urteile dazu finden Sie in der Unterrubrik Urteile im Downloadbereich.

(c) Sven Hennig, online-pkv.de

Was steht nun in den Bedingungen bei der Gothaer?

In den Versicherungsbedingungen zum Krankentagegeldtarif TG der Gothaer Krankenversicherung findet man folgende Formulierungen dazu:

§ 15 Sonstige Beendigungsgründe

(1) Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen (…)

b) mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50% erwerbsunfähig ist. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit;

(2) Der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen haben das Recht, einen von ihnen gekündigten oder einen wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit gemäß Abs. 1 Buchstabe b) beendeten Vertrag nach Maßgabe des Tarifs in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzusetzen, sofern mit einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zu rechnen ist.

Das bedeutet somit auch, 3 Monate nach (behauptetem) Eintritt der Berufsunfähigkeit, hat der Versicherte keine Einkünfte aus der Krankentageldversicherung mehr. Besteht dann keine Versicherung gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit, so entstehen unkalkulierbare finanzielle Lücken. Daher kann der Kunde (auch bei der Gothaer) einen solchen Schutz abschließen. In den Bedingungen zur Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Druckstück 255103, 01-2011) heißt es dazu:

Der Anspruch auf Versicherungsleistungen entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Bei verspäteter Meldung leisten wir bis zu drei Jahre ab Zeitpunkt der Meldung rückwirkend. Wenn die Verspätung der Meldung nicht auf das Verschulden des Versicherungsnehmers zurückzuführen ist, leisten wir rückwirkend für die nachgewiesene Zeit der Berufsunfähigkeit.

Klingt doch alles gar nicht schlecht, oder etwa doch nicht?

Dazu schauen wir noch einmal in die beiden Bedingungen und betrachten hier die Definition der Berufsunfähigkeit einmal genauer. In der Krankenversicherung heißt es bekanntlich:

Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50% erwerbsunfähig ist.

In dem Vertrag zur Berufsunfähigkeitsversicherung aber:

Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn

a. die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich länger als sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf, wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, tätig zu sein, und

b. sie keiner anderen Tätigkeit nachgeht, die zu übernehmen sie auf Grund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, und

c. sie auch keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen könnte, die sie innerhalb der letzten 12 Monate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit konkret ausgeübt hat. Eine frühere berufliche Tätigkeit wird nicht berücksichtigt, wenn der Berufswechsel auf ärztliches Anraten oder wegen eines nicht von der versicherten Person verursachten Wegfalls der früheren Tätigkeit erfolgte.

Hier wird sehr schnell deutlich, das “Berufsunfähigkeit” nicht gleich “Berufsunfähigkeit” ist und es daher durchaus vorkommen kann, das der Krankentagegeldversicherer meint man sei berufsunfähig (dann braucht dieser nicht mehr zahlen) und der Berufsunfähigkeitsversicherer das ganz anders sieht und behauptet, man wäre “noch nicht” berufsunfähig.

Was hat es nun mit der “Service Erklärung” der Gothaer auf sich?

Denn mit der Service-Erklärung garantieren Gothaer Kranken- und Lebensversicherung AG ihren Kunden eine unkomplizierte, reibungslose und schnelle Leistungsprüfung beim Übergang vom Krankentagegeld auf die Berufsunfähigkeitsrente.

So wird hier eine Garantie ausgesprochen, die für mein Verständnis selbstverständlich sein sollte. Das ein Unternehmen schnell seine Leistungspflicht prüft und reibungslos arbeitet, dazu noch unkompliziert- WOW, aber das erwarte ich sowieso. Weiterhin gibt es, so das Unternehmen weiter, Vorteile die da wären:

- Meldepflicht automatisch erfüllt

- unbürokratischer Ablauf

- schnelle Klarheit über den weiteren Verlauf

- Optimale Nutzung der Nachleistungszeit

FAZIT: Und was bringt mir diese Erklärung nun?

Offen gesagt, außer ein bisschen Marketing, nichts. Das ist einfach zu erklären. Zum einen handelt es sich bei der Servicegarantie um ein Prospekt, welches keinen vertraglich bindenden Charakter hat. Ob es daher in die Versicherungspoilice(n) der jeweiligen Kunden geschrieben wird, also als Klausel oder besondere Bedingung zum Vertragsbestandteil wird, bleibt abzuwarten. Ich habe in der letzten Woche beide Vorstände angeschrieben und um schriftliche Bestätigung zu dieser Frage gebeten.

Einen echten Mehrwert (außer vielleicht die automatische Erfüllung der Meldepflicht) kann ich hier nicht erkennen. Es ist mal wieder etwas aus der Rubrik “unnützes möglichst gut aufbauschen um einen Marketingeffekt zu erzielen”.

Warum die Gothaer das tut, die Frage können Sie sich bestimmt selbst beantworten. Zumal aus meiner Sicht der Berufsunfähigkeitsschutz der Gothaer nicht unbedingt zu den leistungsstärksten zählt. Sollten sie sich dennoch für einen solchen entscheiden oder bereits entschieden haben, so beachten Sie dabei bitte unter anderem die Formulierungen zu der abstrakten Verweisung, dem Berufswechsel und dem Ausscheiden aus dem Beruf, den Vorgaben bei der Nachprüfung, Ausschlüssen im Kleingedruckten und vielem mehr.

Dabei gibt es durchaus Unternehmen, welche solche KT-BU Übergänge vertraglich lösen und auch in Ihre Bedingungen schreiben. Eine solche Formulierung und damit eine die auch einen Mehrwert bringt, finden Sie bei der Halleschen Krankenversicherung und der Alten Leipziger Lebensversicherung. Die Bedingungen Alte Leipziger KT – BU Übergang finden Sie im Downloadbereich unter Versicherungsbedingungen.

Bevor sie also (leider wieder einmal) Prospekten glauben und sich vermeintlichen Garantien hingeben, beachten Sie bitte die Auswahlkriterien der Privaten Krankenversicherung und natürlich auch die Kriterien zur Berufsunfähigkeitsversicherung und lassen sich ausreichend Zeit bei der Suche des für Sie passenden Produktes.

Weiterführende Informationen:

Gothaer Service Erklärung (KT-BU Übergang), Stand 05.2011

“Der Beste Tarif ist der Gothaer MediVita 500? – oder: Was von solchen Versprechungen zu halten ist

Alle Blogartikel zum Thema Gothaer

03.
Juni '11

Krankenhaustagegeld zum Ausgleich der Kosten für Chefarzt und Zweibettzimmer?


In der Privaten Krankenversicherung (PKV) gibt es nicht nur große Unterschiede in scheinbar gleichwertigen Tarifen, sondern auch unzählige Kombinationsmöglichkeiten der verschiednen Zusatzbausteine. Neben dem üblicherweise nötigen Krankentaggeld, welches den Einkommensverlust ausgleicht, existiert noch ein anderer Baustein- das Krankenhaustagegeld.

Wann genau wird ein Krankenhaustagegeld (KHT) gezahlt?

Voraussetzung für die Zahlung ist ein stationärer Aufenthalt. Je nach Tarifbedingungen werden meist Aufnehme- und Entlassungstag als ein eigener Tag berechnet.

Wer entscheidet, welcher Betrag ausgezahlt wird??

Bei der Krankenhaustagegeldversicherung (KHT) ist ein fester Tagessatz versichert. Dieser ist bei Vertragsbeginn von dem Versicherten (fast) frei wählbar. Meist ist dieser Betrag in 5 oder 10 Euro Schritten staffelbar, damit eine optimale Anpassung an den Bedarf erreicht werden kann.

Abschließen können Sie den Tarif sowohl allein, als auch als Ergänzungsbaustein zu einer privaten Krankenversicherung oder einer Krankenzusatzversicherung. Damit ist die Nutzung dieses Tarifbausteines auch für gesetzlich krankenversicherte Kunden möglich.

Kann ich diesen Tarif zum Ausgleich der Kosten für ein Ein- oder Zweibettzimmer oder die Chefarztbehandlung wählen?

Einige Berater wollen Ihnen genau das verkaufen. Es wird häufig argumentiert, ein Tarif ohne Einbett-/ Zweibettzimmer und ohne stationäre Wahlleistungen sei ja viel günstiger und diese Mehrkosten gleichen Sie dann einfach durch ein Krankenhaustagegeld über 150 EUR aus. Berechtigt stellen Sie sich nun die Frage, ob das denn geht und warum die Gesellschaften denn dann speziell Tarife mit den Wahlleistungen anbieten.

Doch wie genau es mit der Abrechnung aussieht, schauen wir uns an einem typischen Krankenhausaufenthalt an. Bei der Aufnahme ohne eine Vereinbarung über so genannte Wahlleistungen (Chef-/ Privatarzt und ein Zimmer nach Wahl) werden die Kosten für den stationären Aufenthalt durch die so genannte DRG (Diagnostis Related Groups), also die Fallpauschalen abgerechnet. Nach Entlassung stellt das Krankenhaus anhand der Diagnose und eventueller Nebendiagnosen eine Rechnung. Diese Abrechnung enthält dann alle Kosten für Unterbringung, Verpflegung und Behandlung.

Entscheiden Sie sich aber für eine Wahlleistung, so bekommen Sie mehrere Rechnungen. Die erste ist eine pauschalisierte (DRG) Abrechnung, welche die Unterbringung, Verpflegung und Pflege des Patienten berücksichtigt. Eine weitere Abrechnung berücksichtigt das gewählte Ein- oder Zweibettzimmer. Hierfür sind pauschale Tagessätze vorhanden, die Ihnen bereits bei der Aufnahme bekannt sind. Bei einer Abrechnung im Einbettzimmer sind (je nach Krankenhaus) 100- 150 EUR, im Zweibettzimmer liegen die Kosten etwas niedriger. Eine vorgeschriebene und verbindliche Pauschale gibt es jedoch nicht. Das Deutsche Herzzentrum in Berlin berechnet im Einbettzimmer zum Beispiel 110 EUR, das Zweibettzimmer ist für die Hälfte zu bekommen.

Diese Mehrkosten können daher sehr gut durch eine Krankenhaustagegeldversicherung ausgeglichen werden.

Anders sieht es aber mit den Kosten für die Chef- oder Privatarztbehandlung aus. Die Kosten hierfür sind weder planbar, noch pauschal zu berücksichtigen. Anders als die Kosten für das Zimmer, entstehen die Arzthonorare nach dem Behandlungsaufwand. Der Arzt rechnet seine Leistungen gemäß den Vorgaben der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab und mindert diese um 25%. Diese Minderung erfolgt immer dann, wenn der Arzt während eines stationären Aufenthaltes behandelt.

Da aber vorher nicht klar sein kann, was behandelt werden muss oder welche Untersuchungen im Einzelnen durchgeführt werden, ist es auch nicht möglich diese Kosten mit einem Krankenhaustagegeld auszugleichen. Wie hoch sollte dieses sein? 100, 200 oder gar 500 EUR pro Tag? Wird nur behandelt oder sind Operationen und aufwendige Diagnostik nötig?

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In dem Beispiel dieser Rechnung ist die die Einzelaufstellung sehr gut zu erkennen. Jede Visite und jede Spritze ist eine Einzelleistung. Gerade bei umfangreicher Diagnostik und Behandlung kommen hier beachtliche Kosten zusammen. Einen Ausgleich, aus einer pauschalen Zahlung von zum Bsp. 100 EUR Krankenhaustagegeld, ist hier nicht möglich.

Was muss ich im Krankenhaus beachten?

Haben Sie einen Versicherungsschutz ohne Wahlleistungen für die privatärztliche Behandlung abgeschlossen, so sollten Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit eine solche Leistung auch nicht in Anspruch nehmen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn es eine verbindliche Vereinbarung über die Höhe der geplanten Behandlung gibt. In allen anderen Fällen müssen Sie entweder genügend eigenes Vermögen vorhalten, oder auf eine verbesserte Behandlung verzichten.

Daher wählen Sie Ihren Tarif stets so aus, das die Auswahlkriterien zum eigenen Bedarf passen. Dann vermeiden Sie aus böse Überraschungen bei der Krankenhausrechnung und fallen nicht auf Berateraussagen herein.