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Archiv für die Kategorie ‘GKV’
17.
Februar '10
Entscheidender Unterschied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zur privaten Krankenversicherung (PKV) ist die Art der Beitragsberechnung.
Während in der GKV die Beiträge nach dem Einkommen/ der so genannten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit berechnet werden, passiert dieses in der PKV nach dem Eintrittsalter, dem Gesundheitszustand und den gewünschten Tarifleistungen.
Bei der gesetzlichen Krankenkasse wird weiterhin unterschieden, wie diese Versicherung besteht. Bei Pflichtmitgliedern wird bei Rentnern zur Berechnungsgrundlage die gesetzliche Rente zu Grunde gelegt und darauf der Beitragssatz der GKV berechnet.
Anders bei freiwillig Versicherten, denn hier werden auch weitere Einkünfte herangezogen. Einen solchen Fall hatte das Bundessozialgericht zu entscheiden. Mit der Entscheidung unter dem Aktenzeichen B 12 KT 28/08 R war ein Fall eines Rentners zu entscheiden, der aus einer privaten Rentenversicherung eine Kapitalauszahlung bekam.
Die gesetzliche Kasse (hier: AOK) hatte auf diese Kapitalzahlung Beiträge berechnet indem Sie eine Aufteilung auf 120 Monate vornahm. Dieses führte nun, bei einer Auszahlung von 16.622 EUR zu zusätzlichen Beiträgen in der GKV von 2.327 EUR (in den 120 Monaten).
B 12 KR 28/08 R
SG Mannheim – S 4 KR 3634/07
LSG Baden-Württemberg – L 11 KR 2896/08
In diesem Rechtsstreit war streitig, wie der Betrag einer kapitalisierten privatrechtlichen Rente in der gesetzlichen Krankenversicherung bei freiwillig Versicherten beitragspflichtig ist.
Die Revision des Klägers ist erfolglos geblieben. Die aufgrund eines vom Kläger abgeschlossenen privatrechtlichen Versicherungsvertrages ausgezahlte Leistung ist nach der Satzung der Beklagten eine beitragspflichtige Einnahme. Sie ist nach ausdrücklicher Anordnung der Satzung, weil sie als einmalige Leistung ausgezahlt wurde, monatlich mit 1/120 des Betrages als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen. Die Satzung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Der Senat hat schon entschieden, dass privatrechtliche Renten in der gesetzlichen Krankenversicherung bei freiwillig Versicherten als beitragspflichtige Einnahmen berücksichtigt werden können. Soweit die Satzung hier die kapitalisierte Rente mit 1/120 des Zahlbetrages im Monat als beitragspflichtige Einnahme heranzieht, hält sich dies auch im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung.
Quelle: gesetzesportal.de/ juris
Hierbei zeigt sich deutlich, welche Beiträge schon bei kleinen Beträgen anfallen können. Bei einer privaten Altersvorsorge in Form einer Rentenversicherung können schnell auch 6stellige Beträge zur Auszahlung kommen. Bei einer angenommenen Auszahlung von 100.000 EUR (was bei einem frühen Vertragsbeginn nicht selten ist) sprechen wir hier von 14.000 EUR oder 116 EUR monatlichem Zusatzbeitrag in der GKV.

Tags: B12 KR 28/08 R, Beitragspflicht, BSG, freiwillig Versicherte, Rentenversicherung, Rentner, Urteil BSG
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15.
Februar '10
(LUH) Sie kennen das. Das Kind ist krank und eines der Elternteile muss zu Hause bleiben, da man (s)ein Kind natürlich bis zu einem gewissen Alter nicht allein lassen kann.
Sind Sie in der gesetzlichen Krankenkasse (pflicht-)versichert so bietet sich hier die Möglichkeit sich mit dem Kind “krankschreiben” zu lassen. Dieses ist in begrenztem Umfang bezahlt möglich. Die gesetzliche Grundlage bietet das, für die gesetzliche Krankenkasse (GKV) zuständige, Sozialgesetzbuch V.
Dort, im §45 finden wir entsprechende Regelungen, denn es heißt dort:
§ 45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. § 10 Abs. 4 und § 44 Absatz 2 gelten.
(2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr.
Wie im Absatz 1 zu entnehmen ist, so gilt dieser Anspruch für das “erkrankte und versicherte” Kind. Ist das Kind also nicht in der GKV (beitragfrei im Rahmen der Familienversicherung oder beitragspflichtig als eigene Versicherung) versichert, so besteht dieser Anspruch nicht. Doch wo das Kind zu versichern ist und ob Anspruch auf Familienversicherung besteht, lesen Sie unter “Wo sind die Kinder zu versichern”
Wie sieht es nun bei Versicherten der privaten Krankenversicherung (PKV) aus?
Hier besteht, wie oben geschrieben, der Anspruch auf Krankengeld nicht. Anstelle der gesetzlichen Grundlagen im SGB V müssen hier die vertraglichen Grundlagen der PKV beachtet werden. Dort heißt es in den Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT) folgendes.
(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.
Da aber der Krankentagegeldtarif nicht für das Kind, sondern nur für die Mutter oder den Vater abgeschlossen wird besteht hier kein Leistungsanspruch. Die Arbeitsunfähigkeit kann für das Kind eben nicht eintreten.
Die (privat versicherten) Eltern können sich somit zwar krankschreiben lassen und mit ihrem Kind zu Hause bleiben, aber: Ein entsprechender finanzieller Leistungsanspruch besteht nicht.
Dieser Unterschied zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung lässt sich derzeit durch keinen anderen Tarif (-baustein) ausgleichen.
Ein Entscheidungskriterium ist es hingegen nicht, da es nur einer von sehr vielen Leistungsbereichen ist, in denen sich beide Versicherungssysteme unterscheiden.
Weitere Informationen finden Sie auch im Leitfaden GKV und PKV

Tags: Kinder, Krankengeld, Krankentagegeld, Krankschreibung, KT, KTG, Unterschiede GKV PKV
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08.
Februar '10
(LUH) Bereits in der letzten Woche konnten Sie den ersten Teil des Artikels “Lieber Kasse als privat? Kommentar zum Stern Artikel 6/2010″ hier im Blog lesen.
Dabei wurde bereits deutlich, das es nicht generell das beste/ bessere System gibt. Zunächst einmal muss die persönliche Situation geprüft werden und dann Vor- und Nachteile abgewogen. Pauschal zu sagen das dieses oder jenes System besser ist halte für für falsch.
In dem Artikel des Stern ging es unter anderem um einen Fall des Robert Langner, 57. Dieser sollte an den Stimmbändern operiert werden, um eine Zyste zu entfernen. Die Allianz als private Krankenversicherung des Kunden lehnte die Kostenübernahme mit dem Verweis ab, dieses sei nicht medizinisch notwendig. (lenkte aber noch vor einem Urteil ein).
Diese Situation ist einer der Hauptgründe für die Ablehnungen. Neben der Tatsache das Leistungen (bewusst oder unbewusst) nicht abgeschlossen wurden, ist die medizinische Notwenigkeit immer Grundlage der Erstattung.
In §1 (2) der Musterbedingungen der privaten Krankenversicherung heiß es:
(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen.
und weiter:
Als Versicherungsfall gelten auch
a) Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft und die Entbindung,
b) ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen),
c) Tod, soweit hierfür Leistungen vereinbart sind.
Und genau hierin liegt das Problem. Die Auffassungen was denn medizinisch notwendig ist und was nicht gehen oft weit auseinander. Es wird geprüft und entschieden und der Kunde muss sich wehren wenn er der Meinung ist das es nicht gerechtfertigt ist, was der Versicherer hier schreibt.
Pauschal lässt sich dieses jedoch nicht vorhersagen. Auch lassen sich zumeist keine Aussagen treffen welche Versicherer “streng oder lax” entscheiden. Dieses wäre auch nicht zielführend, denn eine laxe Entscheidung hat höhere Kosten/ Beiträge zur Folge.
Natürlich möchte jeder so schnell als möglich eine schnelle Entscheidung/ Zusage. Jedoch sollte man dem Unternehmen auch Zeit geben Befunde auszuwerten und einen Arzt zur Beurteilung zu konsultieren. Leider ist dieses dann oft nicht das, was sich der Kunde unter einer schnellen Prüfung vorstellt.
Weiterhin schreibt der Autor in seinem Artikel aber einen sehr interessanten Satz:
“Denn wer privat versichert ist, lebt keineswegs automatisch günstiger und meist auch nicht besser.”
Mit Ausnahme des Wortes “meist” sehe ich es genau so!
Private Krankenversicherung (PKV) bedeutet nicht günstig. Weder automatisch noch geplant. Aussagen wie “PKV für 59 EUR” sind nicht nur Unsinn, sondern sollten meines Erachtens verboten werden. Es ist unmöglich vermeintlich mehr Leistung zu einem deutlich günstigeren Preis zu bekommen. Die PKV kommt wie die gesetzliche Krankenkasse (GKV) um die Faktoren wie “älter werden”, höhere Kosten der Medizin, neue/ teure Medikamente nicht herum.
Wenn Sie mit dem Gedanken spielen sich privat zu versichern, so machen Sie es sorgfältig und lassen sich ausreichend Zeit. Nehmen Sie sich Zeit die Kriterien auszuwählen die genau für Sie wichtig sind. Machen Sie sich mit einem spezialisierten und qualifizierten Berater Gedanken darüber, was Lücken im Schutz für finanzielle Auswirkungen haben. Ein Brille mit 400 EUR ist noch schnell selbst bezahlt, eine Prothese für mehrere tausend Euro eben nicht mehr.
Weder das System der GKV noch das der PKV passt pauschal und immer für jeden. Auswahl und individueller Bedarf und die Planung der eigenen Zukunft sind hierbei elementar wichtig. Dieses klar und deutlich zu sagen hätte auch dem Stern gut getan. Denn es gibt tausende von Fällen in der GKV und PKV wo es zu Streit und Auseinandersetzungen kommt. Oftmals in der GKV eben auch wegen solcher, hier geschilderter Fälle. Warum man dieses nicht schrieb bleibt wohl das Geheimnis des Autors.
Weiterführende Informationen:
Leitfaden Private Krankenversicherung
Auswahlkriterien zur PKV

Tags: Bericht, GKV, PKV, Presse, Stern, Unsinn
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05.
Februar '10
(LUH) “Warum es trotz Zuzahlung besser ist, gesetzlich versichert zu sein”
so titelt die Zeitschrift Stern in Ihrer aktuellen Ausgabe. Auf dem Titelbild schaut und eine fröhlich lachende Familien mit zwei Kindern an. Doch wie kommt es zu dieser Headline? Wie kommt es das so eindeutig eine vermeintliche Empfehlung für ein System ausgesprochen wird?

Plötzlich soll es mit dem Gesundheitsfond doch gar nicht so schlimm sein? Der Fond den der stern in seiner Ausgabe 41/2008 noch als “großen Pfusch” betitelt hatte?
Der Artikel beginnt ab Seite 22 mit einer Reihe von Beispielen und Fällen wo Leistungen verweigert wurden. Klar, so ist (Durchschnitts-) Journalismus. Irgendwie auf die Tränendrüse drücken, ohne tatsächliche Hintergründe ausführlich zu erläutern. Das will ja auch keiner lesen und schließlich soll die Zeitung ja verkauft werden.
Da werden nun Fälle von einem Aufstehrollstuhl von einem Koma Patienten aufgeführt. Kosten- rund 10.000 EUR. Die gesetzliche Krankenkasse eines anderen Patienten habe den problemlos gezahlt, die (böse) private nicht. Die AXA habe geantwortet: “Dieser Rollstuhl ist nicht in unserem Hilfsmittelverzeichnis in den vertraglichen Bedingungen aufgeführt.”
Danach folgen Fälle die sich mit der Nichtzahlung einer Stimmbandoperation oder dem Aufenthalt in einer Klinik zur Behandlung der Diabetisfolgen. Auch der Fall von Frau Hofmann, welche nach einem Hörsturz so genannte “Cochlear-Ohrimplantate” bekommen sollte ist sicher nicht zufällig gewählt. Die Private Krankenversicherung (Alte Oldenburger) lehnte diese Kosten zunächst ab. Die Kosten für die 50.000 EUR teure OP wolle man nicht zahlen, es handelt sich um “eine Operation hoher Kosten mit fraglichem Erfolg”.
Im Verlauf des Artikels wird, wie im Titel, eine klare Empfehlung “bleiben Sie in der GKV” deutlich. Dabei ist dieses meines Erachtens weder so pauschal zu sagen, noch sollte so für das eine oder andere System geworben werden. Genau so wenig sind solche Werbeaussagen wie “Patient erster Klasse für 59 EUR” sinnig.
Beide Systeme haben ihre Vor- und Nachteile. Auch wenn viele Berater “pro PKV” beraten, denn das ist ihr Job, gehört zu einer guten und ausgewogenen Beratung auch mal der Hinweis das eine oder andere eben nicht zu tun, vielleicht in der GKV zu bleiben und diese mit einer Zusatzversicherung zu ergänzen.
Doch zurück zu den aufgeführten Fällen. Einer der Hauptgründe für Leistungsablehnungen sind nicht versicherte Leistungsbausteine. Hierbei ist (so wie bei der AXA der Aufstehrollstuhl” nicht in den Bedingungen genannt. Da die Formulierung der Hilfsmittel abschließend ist/ hier war, sind die nicht genannten Hilfsmittel eben auch nicht versichert. Der Gegensatz dazu ist ein so genannter “offener Hilfsmittelkatalog“.
Dieser nennt nicht spezielle Hilfsmittel und zählt diese abschließend auf, sondern ist offen formuliert um auch zukünftige Hilfsmittel einzuschließen. Aber auch das ist nicht ohne Risiko. Offene Formulierungen schaffen auf der einen Seite mehr Sicherheit, denn “es ist ja alles drin”, auf der anderen Seite sind diese auch für den Versicherer schwerer zu kalkulieren und führen unter Umständen zu schnelleren Beitragsanpassungen in den Tarifen. Auch ist wichtig zu wissen: Einige der offenen Kataloge beschränken die Leistungen dann auf “mittlere Preislage” oder “einfache Ausführungen” was zu Streit und Diskussionen führen kann.
Ein weiterer Streitpunkt der Leistungen ist oftmals die so genannte Medizinische Notwenigkeit. Hier ist die entscheidende Frage für jede Leistung, ob die geplante Behandlung/ der geplante Eingriff medizinisch notwenig ist. Dabei ist die individuelle Situation zu berücksichtigen und eine sorgfältige Prüfung vorzunehmen.
Durchaus richtig stellt der Stern in seinem Artikel fest “Kein Mythos: Gefährliche Überversorgung”. Viele Ärzte behandeln und diagnostizieren bei Privatpatienten vielleicht mehr als medizinisch erforderlich. Das führt zu Streit. Warum auf der anderen Seite im Artikel die strenge Prüfung der Leistungen durch die Versicherer dann wieder scharf kritisiert wird, ist nicht ganz nachvollziehbar.
Was das aber bedeutet und welche Folgen aus laxer oder strenger Prüfung entstehen können lesen Sie in der nächsten Woche im Teil II zu dem Artikel.
Den zweiten Teil lesen Sie hier: “Kommentar zum Stern Artikel Teil II“
Hier sehen Sie bereist an sehr wenigen Beispielen wie wichtig eine solide und umfangreiche Auswahl ist. Es ist unmöglich mit einer kurzen Beratung und/ oder einem 3 seitigen Vergleich in die private Krankenversicherung (PKV) zu wechseln. Wechsel und seine so langfristige Entscheidung brauchen ZEIT, eine ausgewogene BERATUNG, das verstehen von VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN und auch die Einsicht das “eine PKV nicht immer alles zahlt”.
(UM)
Weiterführende Informationen:
Leitfaden Private Krankenversicherung
Auswahlkriterien zur PKV

Tags: Kommentar, Stern, Unsinn
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04.
Februar '10
Die Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) sind derzeit in aller Munde. Da es aber viele widersprüchliche Aussagen gibt, hier einige Informationen und Klarstellungen:
1.) Dürfen die Kassen das?
Ja. die gesetzliche Grundlage ist das Sozialgesetzbuch V, welches diese Möglichkeiten im §242 ausdrücklich erlaubt. Dort heißt es:
§ 242 Kassenindividueller Zusatzbeitrag
(1) Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Fonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein Zusatzbeitrag erhoben wird.
2.) Wie hoch ist nun der Zusatzbeitrag?
Auch hier sieht der Gesetzgeber entsprechende Regelungen im §242 vor.
Der Zusatzbeitrag ist auf 1 vom Hundert der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds begrenzt. Abweichend von Satz 2 erhebt die Krankenkasse den Zusatzbeitrag ohne Prüfung der Höhe der Einnahmen des Mitglieds, wenn der monatliche Zusatzbeitrag den Betrag von 8 Euro nicht übersteigt.
In der Praxis bedeutet dieses aber weit mehr. Die Beitragspflichtigen Einnahmen werden max. bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze herangezogen. Diese liegt derzeit bei monatlich 3.750 EUR. Ein (maximaler) Zusatzbeitrag liegt somit bei 37.50 EUR.
3.) Zahlt der Arbeitgeber (bei Angestellten) auch 50% des Zusatzbeitrages?
Nein. Der Arbeitgeber beteiligt sich bei Angestellten und Arbeitern (Arbeitnehmern) nur an dem allgemeinen Beitragssatz. Die 0,9% Arbeitnehmeranteil und auch einen eventuellen (pauschalen oder prozentualen) Zusatzbeitrag müssen diese allein zahlen.
4.) Kann ich kündigen wenn die Kasse den Zusatzbeitrag erhebt?
Ja. In diesem Fall ist der Zusatzbeitrag gem. §242 nicht zu erheben. Da heißt es:
Von Mitgliedern, die das Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 Satz 5 wegen der erstmaligen Erhebung des Zusatzbeitrags fristgemäß ausgeübt haben, wird der Zusatzbeitrag nicht erhoben. Wird das Sonderkündigungsrecht wegen einer Erhöhung des Zusatzbeitrags ausgeübt, wird der erhöhte Zusatzbeitrag nicht erhoben. Wird die Kündigung nicht wirksam, wird der Zusatzbeitrag im vollen Umfang erhoben.
und dann heißt es im §175 Abs. 4 Satz 5 weiter:
Erhebt die Krankenkasse ab dem 1. Januar 2009 einen Zusatzbeitrag, erhöht sie ihren Zusatzbeitrag oder verringert sie ihre Prämienzahlung, kann die Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zur erstmaligen Fälligkeit der Beitragserhebung, der Beitragserhöhung oder der Prämienverringerung gekündigt werden.
Dabei gilt dann auch die sonst übliche (und in §175 Abs. 4, Satz 1 geregelte) Bindungsfrist von 18 Monaten nicht.
Sollten Sie also freiwillig versichert sein, somit nicht zwingend in der GKV bleiben müssen, so ist es ratsam sich auch einmal genauer mit dem Thema Private Krankenversicherung (PKV) auseinander zu setzen. Dennoch ist die PKV nicht für jeden geeignet. Dazu sind insbesonde private und berufliche Zukunftspläne, Ansprüche und viele weitere Faktoren zu berücksichtigen.
Informationen zu den unterschiedlichen Systemen habe ich im kostenfreien LEITFADEN zusammengestellt.
Weiterführende Informationen:
Auswahlkriterien zur PKV
Kriterienfragebogen als ausfüllbare pdf Datei
(UM)

Tags: GKV, Informationen, Was kann ich tun, Zusatzbeiträge
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