Sie befinden sich hier: Start » PKV-BU-Blog
Archiv für die Kategorie ‘Krankenversicherung’
10.
März '10
Die Zahl derer, die Deutschland aus privaten oder oft auch aus beruflichen Gründen verlassen nimmt stetig zu. Auch wenn es keine aktuelle Statistik gibt, ist diese (Quelle: statistica.com) doch durchaus bezeichnend. Demnach stiegen die Zahlen der Auswanderer kontinuierlich an und erreichten 2007 mit knapp 160.000 Personen einen neuen Höchststand.

Zu dem Trend passt auch die aktuelle Anfrage eines Kunden:
Ich werde Ende des Jahres 2010 dauerhaft nach Thailand auswandern. Jedoch möchte ich in einer dt. Krankenversicherung bleiben um im Falle einer etwaigen Rückkehr nach Deutschland keine Probleme zu bekommen. Der XXXX Tarif ermöglicht eine Versicherung im Ausland nach 12 Monaten dauerhaft. Ist dieser Tarif für mich längerfristig geeignet oder würden Sie mir eine andere Versicherung nahelegen?
Schaut man sich nun die Tarifbedingungen des Tarifes an, so lauten diese:
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach einer Versicherungsdauer von 12 Monaten auch auf das außereuropäische Ausland. Vom 13. Aufenthaltsmonat an wird ein Beitragszuschlag für USA, Kanada und Japan in Höhe von 50 % erhoben. Dauert ein Auslandsaufenthalt des Versicherungsnehmers länger als 3 Monate, so ist ein im Inland wohnender Bevollmächtigter zur Entgegennahme von Versicherungsleistungen und Willenserklärungen zu benennen.
Diese Regelung gilt, solange ein Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland besteht (siehe auch §§ 1 Absatz 5 und 15 Absatz 3 MB/KK 2009).
Weiterhin wird auf den §15 (3) verwiesen, der lautet:
§ 15 Sonstige Beendigungsgründe
(3) Verlegt eine versicherte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat als die in § 1 Abs. 5 genannten, endet insoweit das Versicherungsverhältnis, es sei denn, dass es aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Der Versicherer kann im Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarung einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen. Bei nur vorübergehender Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in einen anderen Staat als die in § 1 Abs. 5 genannten kann verlangt werden, das Versicherungsverhältnis in eine Anwartschaftsversicherung umzuwandeln.
Nun aber zur Erklärung:
Da der Kunde dauerhaft Deutschland verlässt muss unterschieden werden, ob dieser einen Wohnsitz hier behält. Es kann durchaus ein Zweit-/ Drittwohnsitz sein, aber eben ein Wohnsitz. Die Umwandlung in die Anwartschaftsversicherung gem. §15.3. ist eher schwieriger, denn von einer “nur vorrübergehenden Verlegung” kann hier wohl eher keine Regel sein. Der Versicherte verlässt Deutschland auf Dauer.
Bei dem hier versicherten Tarif wird es dann zu einem Problem, wenn es keinen solchen Wohnsitz gibt. Dieses kann aus privaten oder steuerlichen Gründen durchaus erforderlich sein.
Was kann der Versicherte nun tun?
Er könnte versuchen bei dem Unternehmen einen anderen Tarif zu finden, welcher dieser Regelungen nicht enthält. Das es sich hierbei aber um Regelungen des Teil I/ II der Musterbedingungen für die Private Krankenversicherung handelt, gelten diese für andere Tarife des Unternehmens auch. Daher könnte es nur sein, das es einen speziellen Tarif mit einer anderen (tariflichen) Regelung gibt.
Eine weitere Option besteht darin, einen anderen Versicherer zu wählen, welcher solche Einschränkungen nicht enthält. Hierbei sind aber zwei Dinge zu beachten. Zum einen wird ein “Wechsel” erst zum Ablauf des Jahres 2010 möglich sein, zum anderen fragen manche Unternehmen schon in den Anträgen ob ein solcher Wegzug beabsichtigt ist und könnten einen solchen Antrag ablehnen.
Daher gilt auch hier. Eine pauschale Lösung kann hier nicht gelten. Es kommt sehr stark auf die individuellen Pläne an. Der Kontakt mit dem Versicherer, ggf. über einen spezialisierten Berater, ist hier unabdingbar. So käme unter Umständen auch eine individuell vereinbarte Anwartschaft für die spätere Rückkehr in Betracht.
Bei jeder Option sind aber die individuellen Auswahlkriterien zur Privaten Krankenversicherung zu berücksichtigen, die neben dem Thema “Ausland” auch noch viele andere Punkte enthalten, die beachtet werden sollten.

Tags: Anwartschaft, Auswanderung, Ende Versicherungsschutz, PKV
Veröffentlicht in Krankenversicherung, Private KV | Keine Kommentare »
09.
März '10
Bekanntlich besteht in Deutschland Versicherungspflicht in der Krankenversicherung. Gemäß § 193 VVG besteht die Verpflichtung sich gegen die finanziellen Folgen von Krankheiten zu versichern. Den genauen Wortlaut und die Umstände hatte ich bereits in meinen Blogbeiträgen “Versicherungspflicht und deren Erfüllung” und “Immer noch ohne Krankenversicherung” dargestellt.
Spannend ist hingegen die Auffassung der Versicherer bzw. des Verbandes. Denn anscheinend scheint es sich hierbei (was die Kunden betrifft die der PKV zuzuornden sind) um einen recht “zahnlosen Tiger” zu handeln. Der Gesetzgeber hat hier -meiner Meinung nach- nicht zu Ende gedacht.
Der Prämienzuschlag ist gemäß 193 Abs. 4 VVG ein “sonstiger versicherungstechnischer Ertrag für eigene Rechnung” und fließt somit (zum Großteil) der Versichertengemeinschaft zu.
Auf den Prämienzuschlag hat das Versicherungsunternehmen einen Rechtsanspuch, kann aber “in Einzelfällen” darauf verzichten. Dieser “Einzelfall” könnte- so der Verband- in mangelnder Aussicht auf Erfolg von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu sehen sein. Aber solchen Kunden will man sicher als Unternehmen eh nicht haben, daher käme es hier nur auf Anträge im Basistarif an.
Verzichtet der Versicherer auf die Beitreibung, so drohen ihm (lt. Verband) keine Sanktionen. Meiner Meinung ist hier eine andere. Wenn es dem Versicherer freisteht diesen Betrag einzutreiben und er es nicht tut, so schädigt er die Versichertengemeinschaft (der steht ja ein Großteil des Betrages zu).
Spannend ist es aber er bei der Frage wie die Nichtversicherten behandelt werden. Hier stellt der Verstoß gegen die Pflicht zur Versicherung keine Ordnungswidrigkeit gem. OWiG dar und ist also nicht bußgeldbewehrt. Anders ist es bei der Pflegepflichtversicherung. Hier handelt es sich um einen bußgeldbewährten Umstand.
Dennoch rate ich Ihnen, die heute noch nicht versichert sind, dringend zum Abschluß einer entsprechenden, gesetzeskonformen Absicherung. Die Beitreibung des Zuschlages/ der Strafe bleibt dem Unternehmen erhalten. Es kann also durchaus sein, dass dieses seine Auffassung ändert.
Was meine Anfrage an das Bundesversicherungsamt (hinsichtlich der GKV) ergibt lesen Sie hier in den nächsten Wochen, sobald mir diese Antwort vorliegt.

Tags: 193 VVG, Bußgeld, OWiG, Versicherungspflicht
Veröffentlicht in Krankenversicherung | Keine Kommentare »
08.
März '10
Das Thema Pflegebedüftigkeit und Pflegekosten hatte ich bereits in einigen, vergangenen Blogbeiträgen behandelt. Dort ging es aber eher darum, welche Kosten von der gesetzlichen Pflegeversicherung übernommen werden und was dann vielleicht “auf einem selbst” oder den Angehörigen “sitzen bleibt”.
Oft, wenn ich das Thema in der Beratung anspreche kommen Aussagen wie:
- Da gibt es ja eine gesetzliche Versicherung
- Ich werde dann schon genug Geld haben
oder
- das geht schon irgendwie
Grundsätzlich ist es richtig und wichtig sich zuerst um die Absicherungen zu kümmern, wo es keine anderweitige Absicherung gibt. Dazu gehört auch die Absicherung der Arbeitskraft bei Berufsunfähigkeit.
Aber viele Familien/ Haushalte müssen sich bei der Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen doch recht deutlich einschränken. Laut Erhebungen der AOK und dpa waren das Stand 2009:

Hier ist dargestellt, wie viel Prozent der Haushalte (mit einem Pflegebedüftigen) sich einschränken müssen um die Pflegekosten aufbringen zu können. Was die gesetzliche Pflegeversicherung zahlt, lesen Sie hier.
Dabei sollte klar sein, wo die (in 2007) ca. 2,25 Mio Pflegebedürftigen gepflegt werden. Auch hier einige Bilder zur Verdeutlichung. (Quelle: Stat. Bundesamt)



Schnell zu sehen, je höher die Pflegestufe um so schneller ist eine professionelle Pflege erforderlich. Aber auch bei der Pflegestufe 1, somit einem Pflegebedarf zwischen 1,5 und 3 Stunden pro Tag, ist es nicht mehr “einfach nebenbei” zu erledigen.
Denken Sie daher bei der Vorsorgeplanung auch an solche Bereiche wie die Pflegebedürftigkeit. Sie schützen damit nicht nur ihr Vermögen, sondern auch das Ihrer Angehörigen.

Tags: Pfegebedüftigkeit, Pflegeergänzung, Pflegekosten
Veröffentlicht in Krankenversicherung | Keine Kommentare »
05.
März '10
Bereits im letzten Jahr konnten Sie um Beitrag zur MEG Insolvenz lesen, was es für Kunden und Interessenten bedeutet. In letzter zeit häufen sich die Anfragen, denn nun haben einige der Verträge begonnen.
Meist zum 1. Januar erfolgte der Wechsel in die Private Krankenversicherung und viele der MEG Kunden haben Fragen und Probleme und wissen nicht an wen Sie sich wenden können.
Die MEG Berater sind ja bekanntlich nicht mehr erreichbar.
Was also tun?
Zunächst können Sie hier auf der Seite unter “Nach dem Abschluss” lesen was zu beachten ist, wenn der Wechsel von der Gesetzlichen Krankenkasse (GKV) in eine Private Krankenversicherung (PKV) vollzogen ist. Gleiches gilt natürlich auch, falls Sie aus einer anderen PKV kamen.
Weiterhin merken viele Kunden erst jetzt, was diese denn da alles abgeschlossen haben. Über Auswahlkriterien wurde meist nicht oder nur sehr eingeschränkt gesprochen.
Eine Reihe von Anrufern berichteten, es wurden oft drei Tarife angeboten. Meist handelte es sich um Axa, Gothaer oder Hallesche Tarife. Diese müssen nicht schlecht sein, können aber vollkommen unpassend sein. Daher ist es ratsam sich nun, im Nachhinein, mit dem versicherten Leistungsniveau des Tarifes genauestens auseinander zu setzen.
Schauen sich also einmal genau die Tarifbedingungen an und versuchen diese nachzuvollziehen.
Beachten Sie die Auswahlkriterien und machen Sie sich Gedanken was Sie wollen. Überlegen Sie ob Sie mit den Ausschlüssen (zum Teil schlechteren Leistungen wie in der GKV oder ihrem Vorvertrag) leben wollen und sich diese leisten können.
Sprechen Sie einen neuen Berater an- denn die Gesellschaft ist unter Umständen nicht so unabhängig und kann/ will nicht ganz neutral sein.
Oft gibt es Möglichkeiten eine falsche Entscheidung noch zu verändern. Das kann durch eine Rücknahme der Kündigung oder durch Tarifwechsel durchaus möglich und sinnvoll sein.
Weiterführende Informationen:
Leitfaden Private Krankenversicherung
Auswahlkriterien zur PKV
Kriterienfragebogen als ausfüllbare pdf Datei

Tags: Insolvenz, MEG, MEG AG, MEG24, PKV
Veröffentlicht in Krankenversicherung, Private KV | Keine Kommentare »
03.
März '10
Zum 01. 04. 2010 ergeben sich Änderungen der Vergütung der Ärzte für Baisstarifversicherte.
Bei dem Basistarif handelt es sich um einen Brancheneinheitlichen Schutz, der den Versicherten nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ohne Gesundheits-/ Risikoprüfung zugänglich ist. Der Basistarif erstatte dem Arzt ein fest definiertes Honorar. Daher ist den Ärzten hiermit die Möglichkeit versagt, eine entsprechende “aufwandsgerechte” Vergütung zu berechnen.
Gibt der Versicherte im BT dem Arzt die entsprechende Information, so kann dieser sicher sein, nur die erstattungsfähigen Kosten berechnet zu bekommen.
Wie hoch waren diese bisher?
Geregelt ist dieses im §75 Abs. 3a des Sozialgesetzbuches V (SGV V) Dort heißt es:
Solange und soweit nach Absatz 3b nichts Abweichendes vereinbart oder festgesetzt wird, sind die in Satz 1 genannten Leistungen (Anm: ärztliche Leistungen) einschließlich der belegärztlichen Leistungen nach § 121 nach der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte mit der Maßgabe zu vergüten, dass Gebühren für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen sowie für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte nur bis zum 1,16fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die in den Abschnitten A (Anm. Gebühren in besonderen Fällen), E (Anm. Physikalisch-Medizinische Leistungen) und O (Anm: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie) des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen nur bis zum 1,38fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die übrigen Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte nur bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte und Gebühren für die Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte nur bis zum 2fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden dürfen.
Diese Sätze werden nun reduziert.
Laborleistungen werden nun mit dem 0,9-fachen Satz der GOÄ vergütet
Leistungen der Abschnitte A, E und O mit dem 1-fachen Satz
und alle Übrigen Leistungen mit max. dem 1,2-fachen Satz
Diese Änderung ist auf eine Vereinbarung der Kassenärztlichen Vereinbarung mit dem Verband der Privaten Krankenversicherungen zurückzuführen und gilt vorr. bis 2012. Eine vorzeitige Kündigung ist aber dann möglich, wenn der Basistarif mehr als 100.000 Versicherte enthält.

Tags: Basistarif, BT, Honorare
Veröffentlicht in Krankenversicherung, Private KV | Keine Kommentare »