03.
Februar '12
Es ist wie so oft. Ein Fernsehsender oder eine Zeitschrift sucht einen Artikelaufhänger. Natürich muss er reißerisch sein, ein bisschen auf die Tränendrüse drücken und vorallem, es muss einen bösen Buben geben. Diesen hat die Sendung Ratgeber Geld, ausgestrahlt am 28. 01. 2012 vom Bayrischen Rundfunk, nun in der Privaten Krankenversicherung gefunden. Die Continentale Krankenversicherung in Dortmund soll der Bösewicht sein und so ist in der Rückschau der Sendung auch die ganze Halbwahrheit nachzulesen.
In dem Artikel geht es sogleich um mehr als halbwahre Aussagen, nämlich falsch. So geht es mit Aussagen wie:
„Die private Krankenversicherung ködert Neueinsteiger mit günstigen Tarifen und im Alter kann es dann richtig teuer werden. Wenn man soweit überhaupt kommt – denn kerngesund muss man sein um reinzukommen in die Private, wehe dem, der nicht jede Vorerkrankung angibt, der fliegt ganz schnell wieder raus.“
Komisch, hätte man richtig recherchiert, wären wohl ganz andere Ergebnisse zu Tage gekommen, die passen aber kaum zum reißerischen Beitrag. Natürlich finden wir im Bereich der Privaten Krankenversicherung Anbieter, welche nicht seriös kalkulieren oder kalkuliert haben. Gar zweisteige Beitragsanpassungen sind keine Seltenheit, wenn die Kalkulation nicht passt. Doch wer glaubt auch, er spare in der PKV 300 EUR und mehr gegenüber einem gesetzlich Versicherten, habe dann noch mehr Leistungen und beitragsstabil, ja das soll es dann auch noch sein. Das ist das Modell einen klassischen Perpetuum Mobile, das gibt‘s leider auch in der PKV nicht.
Ob man nun kerngesund sein muss, das mag auch einmal in Frage gestellt werden. Vorerkrankungen sind bis zu einem gewissen Grad grundsätzlich kein Problem und werden durch die Vereinbarung von Risikozuschlägen ausgeglichen. Im Bereich der Zusatzversicherungen sind auch Leistungsausschlüsse möglich. Die Höhe des Zuschlages ist natürlich davon abhängig, was der Versicherte tatsächlich hat und wie sich dieses auf die Kalkulation gegenüber einem gesunden Kunden auswirkt. Das ist aber genau das Prinzip der Privaten Krankenversicherung.
Anzugeben sind all die Vorerkrankungen, nach denen der Versicherer ausdrücklich und in Schriftform fragt, so steht es im Versicherungsvertragsgesetz (VVG), welches die Grundlage aller Verträge bildet. Wer diese Angaben wissentlich oder gar vorsätzlich falsch macht, der muss auch mit den Folgen leben. Diese können nachträgliche Zuschläge, Rücktritte oder auch Ausschlüsse sein.
Dieses ist auch bei dem Fall von Sonja S. geschehen. Die Frage nach den Vorerkrankungen wurde mit nein beantwortet, obwohl es anscheinend einige Behandlungen gegeben hat. Damit ist der Vertrag einfach unter falschen Voraussetzungen zu Stande gekommen.
„Sonja S. musste beim Versicherungsantrag Gesundheitsfragen ausfüllen, das übernahm ihr Vertreter für sie. Vorerkrankungen erachtete er wohl als nicht so wichtig oder ließ sie gar unter den Tisch fallen.“
Leider lässt der Beitrag offen, ob es sich um einen Vertreter der Continentalen, einen Mehrfachagenten oder einen Makler (Unterschiede zwischen den Beratertypen) gehandelt hat. Bei den beiden erstgenannten wäre zu beweisen, was die Kundin dem Vertreter tatsächlich gesagt hat. Die Kenntnis des Vertreters ist mit der Kenntnis der Gesellschaft gleichzusetzen. Ist also nachweisbar, das die Kundin zum Beispiel per Mail den Versicherungsvertreter von allen Erkrankungen informiert hat, dieser diese aber nicht eingetragen hat, so wäre ein Anwalt hier der richtige Ansprechpartner um den Rücktritt zu prüfen.
Dennoch sei jedem geraten, die Gesundheitsfragen genau zu lesen und im Detail zu beantworten. Nur so lassen sich solche Nichtangaben korrigieren oder vermeiden. Verantwortlich für den Antrag und die Angaben ist (auch) der Kunde, nur der kennt seine Krankengeschichte.
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Tags: Anzeigepflicht, ARD, ARD Ratgeber Geld, Basistarif, Unsinn
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30.
Januar '12
Durch die Veränderungen im Versicherungsvertragsgesetz (in der aktuellen Fassung) ist der Versicherer noch mehr dazu angehalten, all das was er zur Risikobewertung braucht zu erfragen. Um so genauer und teilweise umfangreicher sind die Fragen in den Anträgen geworden. Auch die Änderungen beim, Datenschutz und der Schweigepflicht zwingen viele Unternehmen zur Überarbeitung Ihrer Anträge.
Das hat nun auch die Landeskrankenhilfe (LKH) getan und hat mit dem Druckstück Nr. LKH 3-13 01.12 einen neuen Antrag.
Was hat sich verändert?
Neu ist zunächst einmal, das der Antrag von den bisherigen 5 auf nun 6 Seiten angewachsen ist. Dieses ist zum einen einer Reihe von neuen Informationen und Fragen geschuldet, zum anderen einer etwas großzügigeren Aufteilung. Weiterhin ist nun bereits auf Seite 1 ein deutlicher und fett gedruckter Hinweis zur Anzeigepflicht enthalten. Dieser lautet:
Achtung: Eine falsche, auch eine unvollständige Beantwortung der folgenden Fragen unter III., VI. und VII. kann den Versicherer zu Maßnahmen nach § 19 VVG wie Rücktritt, Kündigung, Vertragsanpassung berechtigen, zudem zur Leistungsverweigerung. Das kann, sogar rückwirkend, zum Entfall des Versicherungsschutzes führen. Beachten Sie dazu auch unsere gesonderte Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG in den Vertragsinformationen!
Der Hinweis ist nicht nur gut sichtbar, sondern auch wichtig. Nur so wird von vornherein klar, dass alle Angaben wichtig sind und zum Verlust der Schutzes führen können, werden diese nicht oder falsch gemacht.

Einige Fragen zu den Gesundheitsangaben wurden präzisiert oder haben sich geändert. So ist die Frage
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Tags: Antrag, Antragsformular, LKH
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27.
Januar '12
Bei meinem Lesen der Beiträge auf frag-einen-anwalt, staunte ich nicht schlecht. Am besten der Nutzer hätte hier seine 55 EUR sinnvoller investiert, denn die Antwort ist falsch, zumindest unvollständig. Leider kann das der Fragende nicht wissen, deswegen hofft er ja auf kompetente Antwort. Doch im Einzelnen:
Ein Nutzer hat ein Problem beim Wechsel innerhalb seiner privaten Krankenversicherung. Dazu stellt er folgende Frage:

Auszug aus frag-einen-anwalt.de (c)
Dabei ergeben sich zwei grundsätzliche Probleme. Der Versicherer des Kunden möchte nach dem Tarifwechsel zunächst einen Zuschlag für drei Erkrankungen. Zwei dieser Erkrankungen lassen sich mit Befundberichten widerlegen, eine bleibt jedoch. Dennoch möchte der Versicherer den Zuschlag hier nicht reduzieren.
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Tags: 204 VVG, frag-einen-anwalt, Risikozuschlag, Tarifwechsel
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23.
Januar '12
Ein alltägliches “Problem”. Zwei Menschen heiraten und haben einen unterschiedlichen Versicherungsschutz für den Krankheitsfall. In vielen Familien ist einer der Eltern privat versichert, der andere Elternteil gesetzlich versichert. Doch was passiert nach der Hochzeit mit den Kindern und deren Versicherungsschutz?
Wie ist die Situation vor der Hochzeit?
Nehmen wir an, die Mutter ist in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) versichert, der Vater in einer privaten Krankenversicherung (PKV). Solange es eine Lebensgemeinschaft ist, keine Ehe, solange besteht für das Kind ein Anspruch auf kostenfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse der Mutter. Dabei spielt das Einkommen der Mutter keine Rolle. Egal ob diese unter oder über der Jahresarbeitentgeltgrenze (JAEG) verdient, das Kind bleibt bei dieser mitversichert. Kostenfrei, solange die Voraussetzungen des §10 Sozialgesetzbuch V (SGB V) erfüllt sind.
Warum ändert sich das nach der Hochzeit und was genau passiert dann?
Nach der Heirat ändern sich die Betrachtungen der Mitversicherung von Kindern. Erst jetzt prüft die gesetzliche Krankenkasse, wo der andere Ehepartner versichert ist, welchen Status dieser hat und wie hoch sein Einkommen ist. Nachdem die Prüfung abgeschlossen ist, gibt es generell zwei Möglichkeiten. In meinem Beitrag “Mein Kind muss “ja dann auch” in die Private Krankenversicherung (PKV)” finden Sie neben einer Grafik auch weitere, detaillierte Erklärungen, wo das Kind denn nun zu versichern ist.
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Tags: Heirat, Hochzeit, Kinderversicherung, Obliegenheiten
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20.
Januar '12
Die Frage ob und vorallem wann jemand krank ist, ist gerade in der Krankentagegeldversicherung wichtig. Diese sichert den Verdienstausfall des Versicherten im Falle der Arbeitsunfähigkeit ab. Daher ist diese nicht nur zwingend notwendig um die laufenden Kosten zu bezahlen, oftmals hängt davon auch die Bezahlbarkeit der Privaten Krankenversicherung ab und somit die weitere Inanspruchnahme der Leistungen.
Ob Mobbing am Arbeitsplatz aber nun eine Krankheit im Sinne der Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MBKT) ist, damit beschäftigte sich der Bundesgerichtshof. Doch was genau war passiert?
Der Versicherte hatte bei der Gesellschaft eine Krankentagegeldversicherung nach den MB KT 94 abgeschlossen und wollte damit seinen Verdienstausfall als Folge von Unfällen und Krankheiten absichern. Der Projektleiter für Brandschutzanlagen befand sich längere Zeit in ärztlicher Behandlung. Grund dafür war eine Mobbinsituation in seiner damaligen Firma. Nachdem sich der Kläger einem solchen Mobbing an seinem Arbeitsplatz ausgesetzt war, war dieser krank geschrieben worden und der Versicherer zahlte auch einige Zeit das versicherte Krankentagegeld aus.
Dann jedoch wollte der Versicherer nicht mehr zahlen. Da es sich um keine Krankheit, sondern um eine “konfliktbedingte Arbeitsplatzunverträglichkeit” handelt, begründe diese keinen Anspruch auf Krankentagegeld. Schon das Berufungsgericht hatte jedoch einen solchen Zustand bejaht. Nach medizinischem Befund habe der Versicherte “seine berufliche Tätigkeit in dieser konkreten Ausgestaltung in keiner Weise ausüben können, was auf die Mobbinsituation am Arbeitsplatz zurückzuführen sei.”
Dieser Auffassung folgt auch der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil Az. ZR 137/08 vom 09. 03. 2011. Grund für diese Auffassung ist laut Senat:
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Tags: BGH, IV ZR 137/10, Krankentagegeld, KT BU Übergang, Mobbing
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