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Betreuen Sie mich nach Vertragsabschluss auch weiter? Vertragsbetreuung durch den Makler oder Vermittler

Eine immer wiederkehrende Frage bei Interessenten die sich für die Private Krankenversicherung und/ oder andere Versicherungen bzw. die Altersvorsorge interessieren.

Der Versicherungsmakler, der Sachwalter des Kunden, ist nicht nur für die Beratung vor Abschluss eines Vertrages zuständig, sondern gerade auch mit der laufenden Betreuung der bestehenden Versicherungsverträge.

Welche Betreuungsaufgaben fallen an? 

Hierzu ist die Art und Weise des Vertrages zu berücksichtigen und zu unterscheiden wann eine solche Betreuung anfallen kann. Während der Vertragslaufzeit können sich hinsichtlich des Vertrages Änderungen ergeben, neue Tarife durch den Versicherer an den Markt gebracht werden oder sich Änderungen hinsichtlich des Absicherungsbedarfes ergeben.

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Über solche Änderungen sollte der Makler seinen Kunden, den Versicherungsnehmer informieren und bei der Abwicklung solcher Änderungen behilflich sein. Auch die Veränderungen der Lebenssituationen sollen und müssen berücksichtigt werden, dieses geht jedoch nur dann, wenn der Versicherungsmakler von seinem Kunden über solche Änderungen informiert ist/ wird.

Erlangt dieser also Kenntnis von beruflichen Veränderungen, der Geburt eines Kindes etc., so sollte der bestehende Versicherungsschutz zum Beispiel überprüft werden, wie in vielen anderen Fällen auch.

Auch die Klärung von Fragen zur Leistungsabwicklung fällt in diesen Bereich, solange es sich um eine Betreuung der bestehenden Verträge handelt. Eine rechtsberatende Tätigkeit ist jedoch nicht zulässig und dem Versicherungsmakler verboten. Daher ist die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Versicherer auch den rechtsberatenden Berufen vorbehalten.

In der Privaten Krankenversicherung ist der Beratungsaufwand bei Leistungsfragen jedoch deutlich höher als in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Kann in letztgenannter der Leistungsfall in der Regel nur einmal auftreten, so ist es in der PKV ein laufender Fall, welcher mit zunehmender Erkrankung auch mehr Aufwand bedeutet.

Wird der Makler dafür vergütet?

Ja, denn die Vergütung des Vermittlers (Makler wie Vertreter) teilt sich in eine Abschlusscourtage/ -provision und eine laufende Vergügtung für die Bestandsvergütung auf. Zum besseren Verständnis hier ein Beispiel:

PKV Vertrag mit 400 EUR (bewertbarem) Monatsbeitrag

Abschluss mit 30. Lebensjahr, Dauer angenommen 30 Jahre

Abschlusscourtage: 400 EUR * 8 Monatsbeiträge (gesetzlich auf 9 MOB gedeckelt)

= 3.200 EUR Abschlussvergütung (vor Steuer)

Laufende Bestandsvergütung: 1,5% p.a.

also 400 EUR * 12 * 30 Jahre * 1.440 EUR

= GESAMT: 4.640 EUR / 30 Jahre / 12 = 12,88 EUR Vergütung pro Monat (vor Steuer)

Obwohl der Betrag nicht viel erscheint, „rechnet“ sich das Ganze mit mehreren Verträgen natürlich. Der Betreungsaufwand ändert sich jedoch mit der Zeit und nimmt zu, je älter die Kunden werden.

Daher gibt es viele Kollegen, für die sich die Vergütung so in der Form nicht (mehr) rechnet oder die meinen es lohne sich nicht. Fakt ist aber dennoch, das es derzeit so ist wie es ist und der Makler sich das System der Vergütung nicht aussuchen kann. Eine Vertragsbetreuung der eigenen Verträge gegen ein Honorar ist zumindest in der PKV nicht möglich.

Im Bereich der Lebensversicherungen kann im Rahmen einer Honorarberatung (es werden dann so genannte Nettotarife ohne Vergütung verkauft) auch ein laufendes Honorar zur Betreuung vereinbart werden.

Kann ich meinen Betreuer wechseln?

Ja, während der Vertragslaufzeit können Sie natürlich selbst entscheiden, wer ihren Vertrag betreuen und somit auch die Vergütung für die Bestandsbetreuung erhalten soll. Dennoch bleibt zu bedenken, das die Abschlussvergütung davon unberührt bleibt und diese nicht übertragen oder verrechnet wird.

Wenn Sie also eine Betreuung durch einen Makler/ Berater wünschen, so sollten Sie dieses zunächst mit dem neuen Berater besprechen und dann den Versicherer entsprechend informieren. Erst danach kann der Vertrag in den Bestand des neuen Beraters übertragen werden.

Tarifwechsel in der PKV

Der Tarifwechsel (nach §204 VVG) ist eine Dienstleistung die der Makler für die von ihm betreuten Mandanten erfüllen sollte/ muss. Für fremde Verträge hingegen, also Verträge der PKV die nicht durch den Makler vermittelt worden sind, kann dieser kein Honorar berechnen. Hierzu sollten Verbraucher die Interesse an einer solchen Beratung haben, sich an einen Versicherungsberater werden, denn dieser darf ein Honorar berechnen. Ob ein solches erfolgsabhängig als einmalige Vergütung berechnet wird oder der Versicherungsberater Fragen gegen ein Stundenhonorar beantwortet, das ist vom Einzelfall abhängig und vorab zu klären.

Zurück zur Eingangsfrage

Die Betreuung der laufenden Verträge gehört zu den Beratungsaufgaben des Maklers/ Vermittlers, solange es sich um keine erlaubnispflichtige (Rechts-)beratung handelt. Wenden Sie sich bei Fragen daher zunächst an den, der ihnen den Vertrag vermittelt hat und schildern ihr Problem oder ihre Fragen.

5 Kommentare

  1. Guten Tag Herr Henning,

    eine Frage, die sich mir als Kunde nun aufdrängt.

    Wie verhält sich die laufende Bestandskundenvergütung des Maklers ddenn im Falle einer Beitragsanpassung seitens der PKV?

    Steigt diese dann ebenfalls?

    MFG

  2. Moin, moin, das:

    “Für fremde Verträge hingegen, also Verträge der PKV die nicht durch den Makler vermittelt worden sind, kann dieser kein Honorar berechnen” ist zwar so richtig, suggeriert aber, dass er es bei selbst vermittelten Kunden darf!
    Der Versicherungsmakler darf von Privatpersonen niemals ein Honorar verlangen. Das gilt auch für Unternehmer, wenn es um deren private Verträge geht.

    Ansonsten: perfekter Versicherungsvermittler Blog Beitrag!

  3. Bietet eigentlich die Hallesche inzwischen die PKV-Produkte auch als Nettotarife für die Honorarberatung an, so dass der Kunde die Beratung nur bei konkretem Bedarf und nicht über Provisionen bezahlt? Die Alte Leipziger hat ja inzwischen eine umfangreiche Netto-Tarifpalette.

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