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Berufsunfähigkeit: Urteil des LG Potsdam, 6 O 311/11 – Ein befristetes Anerkenntnis bedeutet nicht zwingend eine Befristung der BU Rentenzahlung

In der Berufsunfähigkeitsversicherung arbeiten einige Unternehmen mit so genannten “befristeten Anerkenntnissen”. Die Meinungen hierüber gehen durchaus auseinander und werden teilweise kontrovers diskutiert. Bevor wir uns also dem Urteil und den Folgen widmen ist erst einmal die Frage zu klären, was unter einem so genannten “befristeten Anerkenntnis” zu verstehen ist.

Für den Fall, dass ein Versicherter Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung beansprucht, prüft der Versicherer zunächst einmal die Voraussetzungen für die Zahlung der vereinbarten Rente. Stellt das Unternehmen nach Prüfung der Umstände fest, dass eine solche Leistungspflicht eingetreten ist und der Kunde tatsächlich berufsunfähig ist, so erkennt der Versicherer die Leistung an. Diese Anerkennung bedeutet, dass der Versicherer verpflichtet ist eine vereinbarte Rente so lange zu zahlen, wie der Zustand der Berufsunfähigkeit (sowie in den Bedingungen geregelt) anhält.

Bei dieser Anerkennung der Leistungspflicht handelt es sich zunächst einmal um eine unbefristete Anerkennung. Der Versicherer erklärt nicht nur die Rente für eine bestimmte Zeit zu zahlen, sondern solange der Zustand anhält. Nun gibt es in der Medizin eine Reihe von Erkrankungen, welche unklar sind, oder welche wo sich die Heilungsprozesse nicht absehen lassen. Es ist gerade bei Unfällen für einen Arzt sehr schwierig, die Dauerhaftigkeit oder anders formuliert die Beständigkeit eines Zustandes festzustellen. So kann es durchaus sein, dass der Arzt sagt: „Sie sind heute und voraussichtlich in den nächsten Wochen und Monaten nicht in der Lage ihren Beruf auszuführen, was danach ist müssen wir sehen. Je nachdem wie sich der Zustand verändert, können Sie vielleicht wieder arbeiten.“

Wenn ein solcher Zustand eintritt, ist die „Dauerhaftigkeit“ sehr schwierig zu beurteilen und ein Versicherer welcher befristete Anerkenntnisse ausgeschlossen hat, könnte vielleicht eine solche Leistung gar nicht anerkennen. Vielleicht würde er sogar im Nachhinein eine rückwirkende Leistung erbringen, in der Zustand tatsächlich angehalten hat, hilft es dem Kunden jedoch nur bedingt weiter weil erstmal kein Geld zur Verfügung steht.

Was ändert jetzt ein befristetes Anerkenntnis?

Ein befristetes Anerkenntnis führt dazu, dass der Versicherer zunächst einmal auch für einen bestimmten Zeitraum erklären kann, die Leistung aus dem Vertrag zu erbringen. So könnte das Anerkenntnis lauten:  „Hiermit erkennen wir die Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung an und zahlen für einen Zeitraum von X Monaten die vereinbarte Rente.

Die Versicherer die ein solches Anerkenntnis verwenden, führen das immer wieder als Vorteil für Ihre Bedingungen an. Das Argument ist: „Wir würden sonst noch gar keine Leistung erbringen, durch das befristete Anerkenntnis können wir dem Kunden aber schon vorher helfen.“

Diese befristete Anerkennung hat auch einen Haken. Denn anders als bei der unbefristeten Leistung Anerkennung, wo der Versicherte im Rahmen einer so genannten Nachprüfung überprüft werden kann, muss der Versicherte hier nach Ablauf des Anerkenntnis die Leistung neu beantragen und natürlich auch durchsetzen. Gerade dieser Fall wird bei gerichtlichen Auseinandersetzungen immer wieder zu Streit, denn viele Kunden sehen nur die kurzfristige Anerkennung und überblicken die Tragweite einer solchen Befristung nicht. Daher liegen die Gerichte besonderen Wert auf eine ausreichende Information, damit eine Benachteiligung des Kunden ausgeschlossen ist.

Mit so einer befristeten Anerkennung einer Leistung hatte sich auch das Landgericht Potsdam zu beschäftigen. In einem Urteil aus Herbst 2012 ging es um einen Versicherer welcher die Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung für eine bestimmte Zeit anerkannt hatte. Nach Ablauf des befristeten Anerkenntnis kam es zum Streit darüber, ob die versicherte Rente von immerhin mehr als 3.400 € monatlich weiterzuzahlen ist. Anders als der Versicherer es hier mit seiner Befristung erreichen wollte, gingen die Richter davon aus, dass eine solche hier nicht greift. Dazu heißt es im Urteil:

„Darüber hinaus müsse sich die Beklagte aufgrund der Vereinbarung vom 6.5.2010 so behandeln lassen, als habe sie mit Wirkung ab dem 1.9.2009 ein bindendes Leistungsanerkenntnis ihrer Leistungspflicht abgegeben.“

In der Klageerwiderung heißt es unter anderem:

„Sie (die Beklagte, der Versicherer) ist der Ansicht, dass die mit dem Kläger geschlossene Vereinbarung nicht als Leistungsanerkenntnis gewertet werden dürfe, sondern lediglich ein Vorteil für den Kläger darstelle, schnell und unbürokratisch Leistung zu erlangen. Es habe zum Zeitpunkt der Vereinbarung keine ausreichende Aufklärung darüber gegeben, ob bei dem Kläger tatsächlich die bedingungsgemäß geforderte 50 % Berufsunfähigkeit vorgelegen habe. Im übrigen könne die Vereinbarung schon nach ihrem eindeutigen Wortlaut her nicht als Anerkenntnis gewertet werden.“

Obwohl man hier also als Versicherer eine Befristung aussprechen wollte, sehen die Richter eine solche Befristung nicht als bindend an. Und das sowohl weil der Kunde die Tragweite der Befristung nach Ansicht der Richter nicht überblicken konnte, aber auch deswegen weil es daher dem Versicherer anzulasten ist dieses nicht deutlicher formuliert zu haben. Interessant ist die Begründung, den dazu heißt es im Urteil und den Entscheidungsgründen:

„Derartige individualvertragliche Vereinbarungen über Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung können daraufhin überprüft werden, ob darin enthaltene Beschränkungen der bedingungsgemäßen Rechte des Versicherungsnehmers auf seiner freien Entscheidung oder einer treuwidrigen Ausnutzung der überlegenen Verhandlungsposition des Versicherers beruhen.

Obwohl in dem Schreiben eine ausdrückliche Anerkenntniserklärung nicht enthalten ist sondern sogar die Formulierung fällt „dass eine bedingungsgemäße Anerkennung der Berufsunfähigkeit mit der Vereinbarung nicht erklärt werden soll“ kann sich der Versicherer eines gegebenenfalls gebotenen Anerkenntnisses nicht dadurch entziehen, dass er ein nach der Sachlage gebotenes Anerkenntnis nicht abgibt.

Man sieht an dem Urteil recht deutlich, dass die Gerichte bei Abgabe eines befristeten Anerkenntnis der strenge Voraussetzungen und Maßstäbe anlegen. Da es sich für den Kunden um eine elementare Entscheidung handelt und es gerade bei der Berufsunfähigkeit um viel, viel Geld geht, darf der Kunde keinesfalls „überrumpelt“ werden. Er muss nicht nur die Chance haben die Vereinbarung zu verstehen, sondern insbesondere sich auch über die Tragweite einer solchen Entscheidung bewusst sein.

Dem Versicherer ist es natürlich möglich, die weiterhin bestehende Berufsunfähigkeit im Rahmen des so genannten Nachprüfungsverfahrens gemäß Paragraph 7 AVB zu überprüfen und die Leistung dann gegebenenfalls nach den dort geltenden Vorschriften einzustellen.

Urteil zum Download: (mir freundl. Genehmigung der RA’te Wirth)

Urteil des Landgerichtes Potsdam

LG Potsdam zum befristeten BU Anerkenntnis, Az. 6 O 311/11

2 Kommentare

  1. Das ist wieder sehr präzise und detailliert.
    Ich lese dieses Blog deswegen gern, weil die Infos wesentlich kompakter sind als von so genannten Experten, die schon seit Anno Tubak keinen Kundenmenschen mehr gesehen haben.

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