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Bedingungsänderungen der Condor für die Berufsunfähigkeitsversicherung (BUZ) zum 01. 07. 2011

Bisher haben wir in der Vergangenheit eine ganze Reihe von Bedingungsänderungen in den Tarifwerken der Privaten Krankenversicherung erlebt. Gesellschaften passen die Bedingungen an, stellen klar oder verbessern. Nun scheint dieses auch in der Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung zu passieren und die CONDOR veröffentlichte heute die Änderungen.

Bedingungsbestandteil sind diese zum 01. 07. 2011 und gelten ab da für alle Anträge.

Zu den einzelnen Bereichen der Bedingungsänderungen finden Sie hier die Änderungen und ggf. alten wie neuen Aussagen in den Versicherungsbedingungen mit der dazu passenden Fundstelle:

§2 Abs. 2, Zumutbare Umorganisation bei Selbstständigen und beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern

in der bisherigen Regelung war eine Umorganisation unter bestimmten und vorher definierten Kriterien zumutbar. Unter anderem muss(te) diese wirtschaftlich zwckmäßig sein, die verbleibende Tätigkeit muss mit den gesundheitlichen Einschränkungen und ohne Verschlechterung möglich sein und die Lebensstellung (die weiter definiert ist und auf 20% oder weniger Einkommensminderung limitiert ist) gewahrt bleiben. Nun kommt ein neuer Teil hinzu und es heißt dort:

Ist eine Umorganisation nach den dargestellten Kriterien nicht zumutbar und läge daher Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen vor, haben Sie einen Anspruch auf einen Zuschuss zu eventuellen Anschaffungs- oder Fortbildungskosten in Höhe einer vereinbarten Jahresrente, wenn durch die Anschaffung oder Fortbildung eine zumutbare Umorganisation erreicht und eine Berufsunfähigkeit damit abgewendet werden kann. Die Inanspruchnahme dieser einmaligen Leistung ist freiwillig und wir können daher die Inanspruchnahme der Leistung von Ihnen nicht verlangen. Bleiben Sie nach Inanspruchnahme der einmaligen Leistung dennoch berufsunfähig, entsteht der Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente frühestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem die Berufsunfähigkeit ohne die Auszahlung des Zuschusses eingetreten wäre.

Gerade bei vielen Selbstständigen möchten diese ihre Firma nicht aufgeben. Daher wird versucht diese zu halten und irgendwie weiter zu machen. Hierbei wird nun ein Zuschuss gezahlt und das in Höhe einer Jahresrente. Damit können zum Beispiel Umbauten oder dergleichen finanziert werden.Positiv an der neuen Regelung: Diese KANN, muss aber nicht in Anspruch genommen werden.

Auch für Schüler und Studenten ändert sich etwas. Ab sofort werden diese Tätoigkeiten, wie auch die von Hausfrauen und Hausmännern als Beruf angesehen. In $2 Abs. 4 heißt es dazu:

Berufsunfähigkeit weiterer Berufsgruppen

(4) Die Tätigkeiten von Schülern, Auszubildenden, Studenten und Hausfrauen/Hausmännern sehen wir als Beruf an.

Bereits heute ist die Condor der einzige Versicherer mit einer besonderen Klausel in seinen Bedingungen, die natürlich Prämie kostet. Darin heißt es unter Absatz 8 des §2 genau:

(8) Wir leisten auch – gegebenenfalls nach Ablauf einer vereinbarten Karenzzeit, siehe §1 Absatz 10 – rückwirkend von Beginn einer Arbeitsunfähigkeit an, wenn die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich mindestens 6 Monate andauert (vergleiche § 1 Absatz 7).

Bisher gab es immer wieder die Frage, wie Arbeitsunfähigkeit denn nun genau definiert ist und ob der berühmte “gelbe Schein” denn ausreicht als alleiniger Nachweis. Auch stellte sich die Frage, was bei Arbeitsversuchen und zum Beispiel Tätigkeitsversuchen nach dem so genannten Hamburger Modell passiert. Ist das etwas, was die 6 Monate unterbricht?

Hier finden sich in den neuen Bedingungen nun Klare Aussagen und es heißt im §8 weiter:

Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person auf Grund von Krankheit, die ärztlich nachzuweisen ist, Ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausführen kann.

Vorübergehende Arbeitsversuche zur Erprobung der möglicherweise wieder erlangten Arbeitsfähigkeit stellen keine Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit dar, sofern diese einen Arbeitsversuch im Sinne des § 74 SGB V (Stufenweise Wiedereingliederung mit Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit) darstellen.

Ein Anspruch auf die vereinbarten Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit besteht auch dann, wenn eine Berufsunfähigkeit endgültig nicht festgestellt werden kann. Die vereinbarte Leistung wird dann solange erbracht, wie die Arbeitsunfähigkeit vorliegt (vergleiche § 7 Absatz 4). Erkennen wir unsere Leistungspflicht aufgrund vorliegender Berufsunfähigkeit an, so endet die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit und die vereinbarten Leistungen werden aufgrund der bestehenden Berufsunfähigkeit fortgesetzt.

Diese Klarstellung beseitigt einige ungewisse Fragen, welche zwar bisher schon beantwortet, aber eben nicht in den Bedingungen nachzulesen waren. Daher sind diese durchweg als klare Verbesserung einzustufen.

Weiterhin sind einige Verbesserungen in den Erhöhungsoptionen in die neuen Bedingungen eingeflossen. Die bisherigen Gründe waren Heirat, Geburt eines Kindes, Adoption, Ausbildungsabschluss, Studienabschluss, Meisterprüfung oder Facharzt-/ Fachanwaltsprüfung, BBG Überschreiten, Promotion, Tod eines mitverdienenden Ehepartners, Scheidung, Finanzierung und einige mehr. Nun sind 4 Gründe neu hinzugekommen. Diese lauten in den Bedingungen für die Erhöhungsoptionen wie folgt:

f) Gründung einer selbständigen Existenz. Dies ist der Fall, wenn keine weiteren Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit vorliegen.

j) Bei Angestellten eine Steigerung des garantierten Brutto-Jahresgrundlohns um mindestens 10% (mindestens 1200 Euro) oder 6000 EUR im Vergleich zum garantierten Brutto-Jahresgrundlohn des Kalenderjahres zuvor. Übt die versicherte Person eine selbständige Tätigkeit aus, muss die versicherte Person im abgelaufenen Kalenderjahr ein um mindestens 20% (mindestens 2400 Euro) höheres Jahreseinkommen aus beruflicher Tätigkeit vor Abzug von Personensteuern gegenüber dem durchschnittlichen Jahreseinkommen aus beruflicher Tätigkeit vor Abzug von Personensteuern der drei vorangegangenen Kalenderjahre erzielt haben.

l) Befreiung von der Versicherungspflicht in einem berufsständischen Versorgungswerk

m) Befreiung von selbständigen Handwerkern von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sofern die Mindestversicherungspflichtzeit erfüllt ist.

Gerade die Einkommensteigerung bei Angestellten unter Punkt 8 dürfte ein sehr interessanter Baustein sein. Diese Anpassungen sind bisher meist nur in der Krankentageldversicherung bekannt. Somit wird Angestellten nach dem Berufseinstieg auch ein “Upgrade” der BU Versicherung ermöglichst. Also auch hier eine positive Veränderung.

Zusammengefasst positioniert sich die Condor damit auch weiterhin als ein Top BU Versicherer und schreibt dieses auch klar und sauber in die Versicherungsbedingungen. Die Bedingungen betreffen jedoch nicht die BUZ in Zusammenhang mit einer Basisrente (Rürup Vertrag).

Die neuen BUZ Bedingungen finden Sie wie immer bei mir im Downloadbereich.

Condor, Bedingungen BUZ, Stand 2010

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