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Bedingungsänderungen der Alten Oldenburger Krankenversicherung zum 01. 01. 2011

Einige Gesellschaften haben es ja in den letzten Jahren, Monaten und Wochen vorgemacht und ihre Bedingungen zu Gunsten der Versicherungsnehmer geändert.

Nach der Barmenia und Allianz folgt nun auch die Alte Oldenburger Krankenversicherung dem Trend und ändert die Bedingungen MB/KK 2009 zu, 01. Januar 2011. Hier in einer kurzen Zusammenfassung die “Neuigkeiten”.

Die Versorgung in gemischten Anstalten wird nun klargestellt und auf “rechtlich sicherer Füße gestellt”. Ab sofort finden wir folgende Relativierung in den Bedingungen:

zu § 4 Abs. 5 MB/KK 2009

Die ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung kann sich auf eine fehlende Leistungszusage nicht berufen, wenn:

a) es sich um eine medizinisch notwendige stationäre Anschlussheilbehandlung (AHB) handelte, die innerhalb von 8 Tagen nach der stationären Akutbehandlung angetreten wurde;

b) es sich um eine Notfalleinweisung handelte;

c) die Krankenanstalt das einzige Versorgungskrankenhaus in der Umgebung des Wohnortes oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Versicherten war;

d) während des Aufenthaltes in der Krankenanstalt eine akute Erkrankung auftrat, die eine medizinisch notwendige stationäre Behandlung erforderte.

Auch der bestehende Ausschluss der Versicherungsleistungen bei Kriegsereignissen führt immer wieder zu Aufregung. Dieses ist nun in der neuen Fassung der Bedingungen relativiert und auch die Frage nach Versicherungsschutz bei Terroranschlägen wird klargestellt. Der passende Teil in den Bedingungen lautet hier:

zu § 5 Abs. 1 a) MB/KK 2009

Sofern zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles keine Kriegsereignisse mehr im Aufenthaltsland stattfinden, gewährt der Versicherer unter der Bedingung, dass für das Aufenthaltsland keine Reisewarnung durch das Auswärtige Amt besteht, Versicherungsschutz für Krankheiten und Unfälle, die mittelbar durch Kriegsereignisse verursacht werden.

Terroristische Anschläge und deren Folgen zählen nicht zu den Kriegsereignissen im Sinne des § 5 Abs.1 a) MB/KK 2009.

Der kursiv gedruckte Teil in der oben genannten Aussage ist mir nicht recht klar. Wenn keine Kriegsereignisse bei Eintritt des Versicherungsfalls bestehen, können diese auch keinen solchen Versicherungsfall auslösen. Ich werde hierzu mal die AOL anfragen, wie denn dieser Satz gemeint ist. Der explizite Einschluss von Terrorereignissen ist mehr als positiv.

Auch Entziehungsmaßnahmen werden zukünftig, nach vorheriger Zusage, zu 80% eingeschlossen, falls kein anderer Leistungsanspruch besteht.

zu § 5 Abs. 1 b) MB/KK 2009

Sofern die versicherte Person keinen anderweitigen Anspruch auf Kostenerstattung oder Sachleistung hat, wird bei der ersten Entziehungsmaßnahme ein Kostenzuschuss von 80% der Allgemeinen Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung (BPfl V) bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) gewährt, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Maßnahme schriftlich zugesagt hat. Aus einer Krankenhaustagegeldversicherung wird nicht geleistet.

Ein Punkt folgt noch in der Bedingungsänderung, einer der für mein Verständnis nicht nur wichtig, sondern unabdingbar ist. Was passiert mit meinem Versicherungsschutz, falls einmal Versicherungspflicht eintritt und ich in die gesetzliche Krankenkasse zurück muss? Auch diese Frage hat die Alte Oldenburger nun beantwortet und schreibt dazu:

Zusatzversicherungen

Bei Kündigung nach § 13 Abs. 3 MB/KK 2009 verpflichtet sich der Versicherer zur Annahme eines Antrags auf Zusatzversicherung ohne erneute Risikoprüfung und ohne erneute Wartezeiten, soweit Zusatzversicherung und gesetzlicher Versicherungsschutz zusammen den bisherigen Leistungsumfang nicht übersteigen. Die Zusatzversicherung muss dabei in unmittelbarem Anschluss an die gekündigten Tarife beginnen und der Antrag zugleich mit der Kündigung gestellt werden.

zu § 14 Abs. 2 MB/KK 2009

Bei einer Krankheitskostenteilversicherung verzichtet der Versicherer auf das ordentliche Kündigungsrecht.

Diese Änderung war aus meiner Sicht zwingend nötig. Nun ist sichergestellt, dass die Umwandlung in eine Zusatzversicherung auch bei bestehenden Krankheiten erfolgen muss und der Versicherer den Antrag (wenn er nach oben genannten Vorgaben gestellt wird) nicht ablehnen kann.

Alles in Allem sind diese Änderung deutlich positiv. Ob diese nur für das Neugeschäft oder auch für den Bestand erfolgen, bleibt abzuwarten. Damit Sie sich eine eigene Meinung bilden können, hier die pdf mit dem Originaldruckstück im Downloadbereich:

Alte Oldenburger, MB/KK 2009, Stand 01/ 2011

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